BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 152/06 Verk374ndet am: 2. Juli 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 722, 1061 Die Doppelexequatur von Schiedsspr374chen ist auch dann unzul344ssig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. M344rz 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765). BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006 und das Urteil der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die Vollstreckbarerkl344rung eines Urteils des Superi-or Court in Kalifornien/USA vom 4. April 2003, durch das die Beklagten zur Zah-lung von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten in H366he von 6.550 US-Dollar verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal vom 26. November 2002 in der Weise best344tigt, dass s344mtliche in dem Schiedsspruch ausdr374cklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfest-stellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsrichters vom Supe- 1 - 3 - rior Court 374bernommen und durch diese Bezugnahme zum Inhalt des Urteils gemacht wurden. Das Landgericht hat das Urteil des Superior Court antragsgem344337 f374r vollstreckbar erkl344rt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihr Abweisungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der Urtei-le der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zul344ssig, weil die auf einem Schiedsspruch beruhende Verurteilung der Beklagten durch den Su-perior Court of California gem344337 247 722 ZPO f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nne. Dieses Urteil habe s344mtliche tats344chliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs 374bernommen und sich zu eigen ge-macht. Es stelle damit nicht eine blo337e Vollstreckbarerkl344rung des Schieds-spruchs dar, sondern eine eigenst344ndige Verurteilung zur Leistung. Als solches k366nne es f374r vollstreckbar erkl344rt werden. 4 - 4 - II. Diesen Ausf374hrungen kann nicht beigetreten werden. Die Doppelexequa-tur von Schiedsspr374chen ist unzul344ssig. Die Klage muss abgewiesen werden. 5 Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27. M344rz 1984 (IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765) zugrunde gelegt, in dem die Zul344ssigkeit der Doppelexequatur in derartigen F344llen bejaht wurde. An dieser Rechtspre-chung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Kl344gerin ist vielmehr auf die M366glichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach 247 1061 ZPO i.V.m. dem New Yor-ker UN-334bereinkommen 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndi-scher Schiedsspr374che vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN334 -) sowie gegebenenfalls anderen anwendbaren v366lkerrechtlichen 334berein-kommen zu verweisen. Diesen Weg h344tte die Kl344gerin schon nach der bisheri-gen Rechtsprechung beschreiten k366nnen (BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763). 6 1. In dem angef374hrten Urteil vom 27. M344rz 1984 hat der Senat in Abwei-chung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 5, 397; 30, 368; RG JW 1938, 468) und der herrschenden Meinung in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch f374r vollstreckbar erkl344rt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, k366nne die Vollstreckung nach 247 722 ZPO f374r zu-l344ssig erkl344rt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I, Nr. 782) damit begr374ndet, dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Best344tigung oder Vollstreck-barerkl344rung des Schiedsspruchs beschr344nkt habe, sondern eine selbst344ndige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht gelten- 7 - 5 - den doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch v366llig in dem gerichtlichen Best344tigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die in-ternational-prozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu voll-strecken sei. Folgerichtig w374rde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland nicht mehr f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nnte (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 909; Sch374tze ZvglRWiss 104 (2005), 427, 441; Dolinar in Festschrift f374r Sch374tze S. 187, 193). Der Bundesgerichtshof hat diese Konsequenz jedoch nicht gezo-gen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland weiterhin f374r vollstreckbar erkl344rt werden kann (BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763). Die Antragstellerin konnte da-nach w344hlen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil f374r vollstreck-bar erkl344ren lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausl344ndischen staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs nach 247 1044 ZPO (a.F.) nicht ausschlie337en. 8 2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen F344llen f374r zul344ssig erkl344rt, ist nicht festzuhalten. 9 a) Dem Urteil vom 27. M344rz 1984 ist von Schlosser zugestimmt worden (Schlosser IPRax 1985, 141; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, aaO Rn. 908), vor allem im Hinblick auf - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht 374berzeugende - Praktikabili-t344tserw344gungen: Man spare sich die 334bersetzung der oft langen Schiedsspr374-che, w344hrend die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch M374nz- 10 - 6 - berg (in Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 722 Rn. 11) unter der Voraus-setzung, dass 374ber den materiellen Anspruch neu entschieden wurde. 334berwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 247 328 Rn. 71, 247 1061 Rn. 8 f; derselbe, Internationales Zivilpro-zessrecht 5. Aufl. Rn. 3107; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. 247 722 Rn. 22; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 30 Rn. 15; Sch374tze, ZvglRWiss 104 (2005), S. 427, 441; derselbe RIW 1984, 734 f; Dolinar in Fest-schrift f374r Sch374tze 1999 S. 187, 204; Kegel in Festschrift f374r M374ller-Freienfels 1986 S. 377, 385, 392 f). 11 b) Bei Urteilen gilt nach herrschender Meinung das Verbot der Doppel-exequatur. Wirkungen, die einem ausl344ndischen Urteil von der Rechtsordnung eines dritten Staates beigelegt werden, kommen f374r die Anerkennung im Inland nicht in Betracht (Z366ller/Geimer, aaO 247 328 Rn. 64; 247 722 Rn. 21; Geimer, In-ternationales Zivilprozessrecht aaO Rn. 3110; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. 247 723 Rn. 4; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO sowie 247 328 Rn. 46; Stein/Jonas/M374nzberg, aaO 247 722 Rn. 11; a.A. Sch374tze ZZP 77 (1964), 287). W374rde man der Gegenansicht folgen, k366nnten die deutschen Anerkennungs-voraussetzungen umgangen werden (vgl. Z366ller/Geimer, aaO). 12 Auch im Europ344ischen Recht (Br374sseler EWG-334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGV334 - v. 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774; Luganer 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Luganer 334bereinkommen - v. 16. September 1988, BGBl. 1994 II S. 2658; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und 13 - 7 - die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen - EuGVVO - v. 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) ist an-erkannt, dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht f374r voll-streckbar erkl344rt werden k366nnen (Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zi-vilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 38 Rn. 53; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 8; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 14; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 Rn. 15). Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaates, mit dem ein Urteil ei-nes Drittstaates f374r vollstreckbar erkl344rt wird, in Deutschland nicht seinerseits f374r vollstreckbar erkl344rt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exe-quatur, sondern - wie in manchen L344ndern 374blich (vgl. doctrine of merger) - um eine gleichlautende Sachentscheidung handelt (Kropholler, aaO; Rauscher/ Leible, aaO). Grund hierf374r ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der Vollstreckbarerkl344rung nicht mehr 374berpr374ft werden k366nnten. 14 c) Deshalb m374ssten bei Schiedsspr374chen besondere Gr374nde vorliegen, um bei diesen eine Doppelexequatur f374r zul344ssig zu erachten. Solche Gr374nde sind nicht ersichtlich. 15 aa) Die Vorschriften des Europ344ischen Rechts 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGV334, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Luganer 334bereinkommen, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO. 16 - 8 - Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen 374ber Antr344ge auf Aufhe-bung, 304nderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsspr374chen. Dies gilt auch f374r Gerichtsentscheidungen, die Schiedsspr374che in sich (wie nach der doctrine of merger) inkorporieren (vgl. Schlosser, Bericht Nr. 64 und 65; abge-druckt ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 92 f; hierauf Bezug nehmend EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 413, 415 Rn. 32; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06, ZIP 2009, 735, 736 Rn. 10). 17 Es erscheint zweckm344337ig, in Anerkennungsverfahren im Verh344ltnis zu Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schieds-spr374che aus Drittstaaten leichter anzuerkennen als solche von EU-Mitgliedstaaten. 18 bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in ein- und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerkl344rungsver-fahren zu konfrontieren. Dies w344re aber der Fall, wenn neben- oder nacheinan-der (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbar-keitserkl344rungsverfahren bez374glich des ausl344ndischen Schiedsspruchs und des Exequatururteils durchgef374hrt werden k366nnten. 19 Der Gl344ubiger k366nnte sich das f374r ihn bequemste und einfachste Verfah-ren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er durchdringt. Der Streitgegenstand w344re jedes Mal ein anderer, so dass die Rechtskraft nicht entgegenst374nde. 20 Man k366nnte zwar erw344gen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbed374rfnis. F374r das erste durchzuf374hrende 21 - 9 - Verfahren k344me aber nur die Vollstreckbarerkl344rung der Ausgangsentschei-dung, n344mlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Ver-fahren als einzig verbindliches vorgesehen werden. cc) Der Schutz des Schiedsspruch-Schuldners w374rde es gebieten, dass das Exequatururteil bez374glich des Schiedsspruchs in Deutschland nicht unter einfacheren Voraussetzungen f374r vollstreckbar erkl344rt werden kann, als der Schiedsspruch selbst. Andernfalls k366nnte der Gl344ubiger den Schutz des deut-schen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst f374r vollstreckbar erkl344ren l344sst, sondern zun344chst ein Exequatururteil in seinem Heimatstaat erwirkt. 22 Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerkl344rung f374r ein Urteil nach 247247 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des 247 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 UN334 ab. Ob eine entsprechende Pr374fung schon von dem ausl344ndischen staatli-chen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist - so im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachpr374fbar. Deshalb kann auf die Pr374fung f374r die Vollstreckbarerkl344rung in Deutschland nicht ver-zichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gew344hrleistet werden soll. Beide Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren 374bereinstim-mend die Auffassung, eine solche Pr374fung m374sse im Rahmen des ordre public Vorbehalts des 247 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet a-ber die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckm344337iger, insgesamt nur die Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen. 23 dd) Belie337e man es bei der Zul344ssigkeit der Doppelexequatur in diesen F344llen, erg344ben sich auch Folgeprobleme, n344mlich ob unter dem Gesichtspunkt des 247 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine eigenst344ndige Anerkennungszust344ndigkeit des 24 - 10 - ausl344ndischen Gerichts f374r den Rechtsfolgenausspruch nach dem Spiegelbild-prinzip verlangt werden und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des 247 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden Exequatururteile be-ziehen muss. Das w374rde f374r die Gerichte zus344tzlichen Pr374fungsaufwand bedeu-ten. ee) Nach der Schiedsrechtsreform von 1998 (SchiedsVfG vom 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224 ff) sollten die Fragen der Vollstreck-barerkl344rung von Schiedsspr374chen gem344337 247 1062 ZPO bei den Oberlandesge-richten konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszu-st344ndigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterst374tzungshandlungen sind ge-m344337 247 1062 Abs. 4 ZPO den Amtsgerichten zugewiesen (vgl. Z366ller/Geimer, aaO 247 1062 Rn. 1). 25 Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von Schiedsspr374chen bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschr344nkenden Oberlandesgerichten zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f). 26 K366nnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerkl344rung der ausl344ndischen Exequaturentscheidung erfolgen, w344ren hierf374r gem344337 247 722 Abs. 2 ZPO je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte zust344ndig. Dies w344-re umso unverst344ndlicher, wenn - wie oben dargelegt - der Ma337stab f374r die An-erkennung des Exequatururteils jedenfalls auch die Voraussetzungen f374r die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs umfassen muss, Amts- und Landgericht also einen weitergehenden Pr374fungsauftrag wahrzu-nehmen h344tten als die Oberlandesgerichte. 27 - 11 - ff) Auch wenn das ausl344ndische Exequatururteil der doctrine of merger folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruch auf dem Territorium des Exequaturstaates zu erm366glichen. Ob in Deutschland voll-streckt werden darf, ist dagegen schon aus v366lkerrechtlichen Gr374nden allein von deutschen Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im Kern ebenfalls um die Vollstreckung des Schiedsspruchs. 28 Man k366nnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausl344ndischen Urteil eine v366llig eigenst344ndige Pr374fung der Sach- und Rechtslage zugrunde l344ge. Dann w344re das Urteil vom Schiedsspruch unabh344ngig. Das ist aber in den fraglichen F344llen nicht so (vgl. dazu instruktiv: Dolinar in Festschrift f374r Sch374tze S. 187, 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvoll-ziehbare eigene Sach- und Rechtspr374fung durchgef374hrt. Es hat vielmehr schlicht die Feststellungen und die rechtlichen W374rdigungen des Schiedsge-richts 374bernommen und eine dem entsprechende Verurteilung ausgesprochen. 29 Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in eine prozessual selbst344ndige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil aufgrund eigenst344ndiger, nachpr374fbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 30 gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei Schiedsspr374chen w374rde den Anwendungsbereich des UN334 aush366hlen. Zwar gilt gem344337 Art. VII Abs. 1 UN334 das Meistbeg374nstigungsprinzip, das hei337t der Kl344ger kann das Schiedsur-teil gegebenenfalls auch nach geringeren nationalen Anforderungen des Voll-streckungsstaates f374r vollstreckbar erkl344ren lassen. Das 344ndert aber nichts dar-an, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsspr374chen grund-s344tzlich nach den UN334-Regelungen richten soll (Art. 1 Abs. 1 UN334). In demsel-ben Ma337e, in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, w374rden sich jedoch die 31 - 12 - Beitrittsstaaten dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen des ordre public des Anerkennungsstaates den Pr374fungsma337stab auf die Aner-kennungsvoraussetzungen des Art. 5 UN334 erweiterte. Hierauf h344tte allerdings der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierf374r allein der ordre public des Aner-kennungsstaates ma337geblich w344re. In den Staaten, die der doctrine of merger folgen, ist diese deshalb nur f374r den dortigen innerstaatlichen Bereich ma337gebend; au337erhalb desselben geht es, wie die Regelung des UN334 zeigt, darum, den Schiedsspruch als sol-chen f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Nach Art. I UN334 sind auch bei solchen Staa-ten, die der doctrine of merger folgen, die Schiedsspr374che selbst im Vollstre-ckungsstaat f374r vollstreckbar zu erkl344ren, nicht das Exequatururteil des Staates des Schiedsspruchs. 32 Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaates, auch wenn sie der doctrine of merger folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, n344mlich f374r das Gebiet des Staates, f374r den sie den Schiedsspruch f374r vollstreckbar erkl344rt oder in einem eigenen Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht geeig-net, in einem anderen Staat f374r vollstreckbar erkl344rt zu werden (M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO 247 722 Rn. 23; Dolinar in Festschrift f374r Sch374tze aaO S. 187, 193 ff, 203). 33 d) Eine Vorlage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen ist nicht erforder-lich. Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 die Entschei-dung des erkennenden Senats vom 27. M344rz 1984 zur Zul344ssigkeit der Doppel-exequatur von Schiedsspr374chen zugrundegelegt. Auf Anfrage hat er jedoch 34 - 13 - mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die 304nderung dieser Rechtsprechung keine Bedenken bestehen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2005 - 81 O 44/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 14 U 78/05 -
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