BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 152/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung, dass es f374r die Kausalit344t einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen 2 - 3 - w344re. Diese st344ndige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwal-tungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enth344lt das Berufungsurteil auch eine einzelfallbezogene umfassende W374rdigung der Umst344nde, die f374r die Zu-mutbarkeit der Ger344uschemissionen von Bedeutung sind. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 104/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2007 - 11 U 55/06 -
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