BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 152/08 Verk374ndet am: 12. November 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO 247 72 Abs. 1 Die Verj344hrung wird auch durch eine Streitverk374ndung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erkl344rt wird. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 152/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 24. Juni 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-ten zu 2 abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen. Im 334brigen wird die Entscheidung 374ber die Kosten dem Berufungsgericht 374bertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Ehefrau des Gesch344ftsf374hrers der I. GmbH (im Folgenden: I. ). Die I. verklagte, vertreten durch den Beklagten zu 1 als Prozessbevollm344chtigten, einen Bauherrn auf Zahlung von Werklohn. Die 1 - 3 - Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren lie337 sich die I. durch den Beklagten zu 2 als Prozessanwalt vertreten, den Beklagten zu 1 be-auftragte sie als Korrespondenzanwalt. Nachdem das Berufungsgericht der I. in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aufgegeben hatte, hinsichtlich der 374ber den urspr374nglichen Vertragsumfang hinaus abgerechneten Zusatzleis-tungen weiter vorzutragen, machte der Beklagte zu 2 anhand von Unterlagen, die ihm der Gesch344ftsf374hrer der I. zu diesem Zweck zur Verf374gung stellte, weitere Ausf374hrungen. Dennoch wies das Berufungsgericht die Klage mit Urteil vom 12. April 2002 unter 304nderung der erstinstanzlichen Entscheidung als un-schl374ssig ab. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision verk374ndete die I. den Beklagten den Streit. Die Streitverk374ndungs-schrift wurde den Beklagten am 10./11. Juni 2002 zugestellt. Der Bundesge-richtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. M344rz 2003 zur374ck. Die Kl344gerin nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht der I. die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre am 2. Januar 2006 eingereich-te und am 13. M344rz 2006 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verj344hrungseinrede ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage gegen 3 - 4 - den Beklagten zu 2 abgewiesen wurde. Bez374glich des Beklagten zu 1 hat die Revision keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2082 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Es spreche zwar viel daf374r, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten verletzt h344tten. Anspr374che der Kl344gerin seien jedoch ver-j344hrt. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 51b BRAO bzw. 247 195 BGB habe mit Verk374ndung des Berufungsurteils im Vorprozess zu laufen begonnen und sei vor Einreichung der Klage gegen die Beklagten abgelaufen. Die Streitver-k374ndung habe die Verj344hrung nicht gehemmt. Im Verh344ltnis zum Beklagten zu 1 sei die Streitverk374ndung nur wegen Pflichtverletzungen in zweiter Instanz er-kl344rt worden; bez374glich der allein in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in erster Instanz k366nne sie deshalb keine Wirkung entfalten. Im Verh344ltnis zum Beklagten zu 2 scheide eine Hemmung der Verj344hrung ebenfalls aus, weil die Streitverk374ndung erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erkl344rt worden sei. In diesem Verfahrensstadium sei eine Streit-verk374ndung unzul344ssig. Beide Beklagte seien nicht gehindert, sich auf die Ver-j344hrung zu berufen. Einer sekund344ren Pflicht, die I. auf einen m366glichen Regressanspruch und dessen Verj344hrung hinzuweisen, seien sie enthoben ge-wesen, weil jene im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision andere Anw344lte beauftragt habe, welche auch mit der Pr374fung von Regressanspr374chen gegen die Beklagten befasst gewesen seien. 4 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung Stand, soweit der Beklagte zu 1 betroffen ist. 5 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen m366glicher - vom Berufungs-gericht nicht abschlie337end festgestellter - Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren des Vorprozesses ist verj344hrt. Hierauf kann sich der Beklagte zu 1 nach der Abtretung auch gegen374ber der Kl344gerin als neuer Gl344ubigerin berufen (247 404 BGB). 6 a) Die Verj344hrungsfrist von drei Jahren begann sp344testens zu laufen, als das Berufungsgericht im Vorprozess die Klage der I. mit am 12. April 2002 verk374ndetem Urteil abwies und dadurch mit dem Schaden auch der An-spruch entstand. Ma337geblich f374r den Beginn der Frist ist 247 51b BRAO, f374r ihre Dauer 247 195 BGB; die zuerst genannte Bestimmung trat zwar mit Ablauf des 14. Dezember 2004 au337er Kraft (Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3214), ist aber im vorliegenden Fall f374r den Verj344hrungsbeginn noch an-wendbar (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB). Die Verj344hrung trat daher mit Ablauf des 12. April 2005 ein. Die am 2. Januar 2006 eingereichte Klage vermochte keine Hemmung mehr herbeizuf374hren. 7 b) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verj344hrung nicht durch die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Vorprozess erkl344rte Streit-verk374ndung gehemmt. Ungeachtet der Frage, ob eine Streitverk374ndung in die-sem Stadium des Verfahrens noch zul344ssig ist (dazu unter III. 2), gilt dies f374r die Streitverk374ndung an den Beklagten zu 1 schon deshalb, weil sie sich nicht auf 8 - 6 - Ersatzanspr374che wegen Pflichtverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren be-zog. aa) Die Hemmung der Verj344hrung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zul344ssige, mithin eine den Anforderungen der 247247 72, 73 ZPO entsprechen-de Streitverk374ndung voraus (BGHZ 175, 1, 6 Rn. 20). Dazu geh366rt, dass in der Streitverk374ndungsschrift der Grund der Streitverk374ndung anzugeben ist (247 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverh344ltnis gemeint, aus dem sich der R374ck-griffsanspruch gegen den Empf344nger der Streitverk374ndung ergeben soll. Bezo-gen auf die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der Streitverk374ndung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverk374ndungsempf344n-ger mit Zustellung der Streitverk374ndung Kenntnis davon erlangt, welchen An-spruchs sich der Streitverk374ndende gegen ihn ber374hmt. Das Rechtsverh344ltnis muss deshalb unter Angabe der tats344chlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverk374ndungsempf344nger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (247 299 ZPO) - pr374fen kann, ob es f374r ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Anspr374che, die von den Angaben in der Streitverk374ndungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswir-kung nicht (BGHZ 175, 1, 10 Rn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). 9 bb) Mit der Streitverk374ndung an den Beklagten zu 1 wurde ausgef374hrt, dieser sei von der I. beauftragt gewesen, im Berufungsverfahren die Korrespondenz mit dem Prozessbevollm344chtigten, dem Beklagten zu 2 zu f374h-ren. Er habe ebenso wie der Beklagte zu 2 daf374r zu sorgen gehabt, dass in der Berufungsinstanz dem Berufungsgericht ein schl374ssiger Vortrag unterbreitet wurde. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Pflichtverletzung vor. Der Be- 10 - 7 - klagte zu 1 hafte daher mit dem Prozessbevollm344chtigten im Berufungsverfah-ren gesamtschuldnerisch. Damit ist als Rechtsverh344ltnis, aus dem sich der R374ckgriffsanspruch ergeben soll, das dem Beklagten zu 1 im Berufungsverfah-ren erteilte Mandat als Korrespondenzanwalt bezeichnet. Pflichtverletzungen im Rahmen seines vorangegangenen Mandats als Prozessbevollm344chtigter im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht angesprochen. Angesichts der eindeuti-gen Formulierung war f374r den Beklagten zu 1 nicht erkennbar, dass er sich auch auf Ersatzanspr374che wegen seiner T344tigkeit als Prozessbevollm344chtigter in erster Instanz einzustellen hatte. Zwar ber374hrte die Begr374ndung im Beru-fungsurteil, die Klage sei unschl374ssig, auch den in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Der Beklagte zu 1 brauchte die Streitverk374ndung aber allein aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der anwaltlichen T344tigkeit in den beiden In-stanzen nicht in einem umfassenderen Sinn verstehen, zumal die Klage in erster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Die verj344hrungshemmende Wir-kung der Streitverk374ndung ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen hat, auf Regressanspr374che begrenzt, die auf die T344tigkeit des Beklag-ten zu 1 im Berufungsverfahren gest374tzt werden. c) Der Beklagte zu 1 ist nicht nach den Grunds344tzen der Sekund344rhaf-tung (grundlegend BGHZ 94, 380, 385 ff) gehindert, sich auf den Eintritt der Verj344hrung zu berufen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung des Be-klagten zu 1, auf einen m366glichen Regressanspruch gegen ihn selbst und des-sen Verj344hrungsfrist hinzuweisen, entfiel, weil die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragten Anw344lte den Beklagten den Streit verk374ndeten und die I. in diesem Zusammenhang m366glicher-weise die erforderliche Belehrung erfuhr. Denn die Kl344gerin kann aus einer sol-chen Pflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten, weil auch diese Rechte ver-j344hrt sind. Sekund344ranspr374che verj344hren, wenn sich die Verj344hrung des Pri- 11 - 8 - m344ranspruchs nach 247 51b BRAO richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift (BGH, Urt. v. 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283, 284 Rn. 8). Die drei-j344hrige Verj344hrungsfrist beginnt grunds344tzlich mit der Vollendung der Verj344h-rung des Prim344ranspruchs, weil damit der durch die sekund344re Pflichtverletzung verursachte Schaden eintritt. Endet der Auftrag des Anwalts aber, bevor die Prim344rverj344hrung eingetreten ist, beginnt die Verj344hrungsfrist f374r den Sekun-d344ranspruch nach der Hilfsregel des 247 51b BRAO bereits mit der Beendigung des Mandats zu laufen (BGHZ 94, 380, 390; BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961 f; v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 war zun344chst als Prozessbevollm344chtigter der I. im erstinstanzlichen Verfahren, danach als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren beauftragt. Selbst wenn man auf den zweiten Auftrag abstellt, endete dieser sp344testens mit der Beauftragung der Anw344lte f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, welche im Mai 2002 erfolgt sein muss, nachdem das Berufungsurteil am 19. April 2002 zugestellt wurde. An-spr374che wegen Verletzung einer Sekund344rpflicht sind daher jedenfalls seit Juni 2005 verj344hrt. 2. Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit seiner T344tigkeit als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren des Vorprozesses hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. 12 a) Der Umfang der einem Korrespondenz- oder Verkehrsanwalt oblie-genden Pflichten richtet sich in erster Linie nach dem erteilten Auftrag. Regel-m344337ig geh366rt es zu den Aufgaben eines Verkehrsanwalts, den Mandanten zu beraten, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die Informatio-nen des Mandanten aufzunehmen, zu verarbeiten und fehlerfrei an den Pro- 13 - 9 - zessanwalt weiterzuleiten. Er hat den Auftraggeber 374ber den Fortgang des Rechtsstreits zu unterrichten, insbesondere 374ber gerichtliche Auflagen und Hinweise. Diese hat er zu pr374fen und dem Mandanten zu erl344utern. Auf die Vornahme danach erforderlicher Ma337nahmen hat er selbst hinzuwirken (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. M344rz 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98 , NJW 2002, 1417; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 221). Zur 334berwachung des Prozessbevollm344chtigten ist der Ver-kehrsanwalt im Allgemeinen ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837). Im Streitfall hatte der Beklagte zu 1 aber, weil die vom Beru-fungsgericht beanstandete Unschl374ssigkeit der Klage auch den von ihm in ers-ter Instanz gehaltenen Vortrag betraf, in besonderem Ma337e daf374r Sorge zu tra-gen, dass dieser Mangel im laufenden Berufungsverfahren behoben wurde. b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, der Beklagte zu 1 habe seine Pflichten im Berufungsverfahren nicht verletzt, wesentlich auf die Aussa-ge des Zeugen S. , Gesch344ftsf374hrer der I. und Ehemann der Kl344ge-rin, gest374tzt. Dieser habe bekundet, der Hinweis- und Auflagenbeschluss des Oberlandesgerichts sei ihm vom Beklagten zu 2 erl344utert worden. Ein Kontakt mit dem Beklagten zu 1 habe in dieser Phase nur insoweit stattgefunden, als es um die Frage gegangen sei, ob dieser einen Gespr344chstermin mit dem Beklag-ten zu 2 vermittle oder er sich selbst mit diesem in Verbindung setzen wolle. Wegen der K374rze der Zeit habe sich der Zeuge selbst mit dem Beklagten zu 2 in Verbindung gesetzt und diesem die Informationen 374bermittelt, mit denen er den gerichtlichen Auflagen nachkommen wollte. Hieraus hat das Berufungsge-richt den Schluss gezogen, die Aufbereitung und Weiterleitung der erteilten In- 14 - 10 - formationen an das Gericht habe allein dem Beklagten zu 2 oblegen. Der Be-klagte zu 1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, selbst zu 374berpr374fen, inwieweit die schlie337lich vom Beklagten zu 2 dargelegten Erl344uterungen den Auflagen des Oberlandesgerichts gen374gten. c) Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision weder die 374blichen Pflichten eines Verkehrsanwalts noch die im konkreten Fall bestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 verkannt. Es hat auch nicht den Vor-trag der Kl344gerin missachtet, der Auftrag des Beklagten zu 1 habe nach dem Inhalt der anf344nglich gef374hrten Gespr344che auch die 334berwachung des Pro-zessverlaufs im Berufungsverfahren umfasst. Das Berufungsgericht hat viel-mehr aus den im Einzelfall gegebenen besonderen Umst344nden nach Erlass des Hinweis- und Auflagenbeschlusses, welche die verkehrsanwaltliche T344tigkeit des Beklagten zu 1 bei der weiteren schrifts344tzlichen Vorbereitung unterbra-chen, auf eine Beschr344nkung der zuvor bestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 geschlossen. Es ist dabei in tats344chlicher Hinsicht ersichtlich der Aussage des der Kl344gerin nahe stehenden Zeugen S. gefolgt. Dies ist revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 15 III. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch m366gliche Anspr374che gegen den Beklagten zu 2 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen seien verj344hrt, ist dage-gen rechtsfehlerhaft. 16 1. Die Verj344hrungsfrist lief auch f374r solche Anspr374che vom 12. April 2002 bis zum 12. April 2005. Ihr Lauf wurde jedoch durch die dem Beklagten zu 2 am 17 - 11 - 10. Juni 2002 zugestellte Streitverk374ndung gehemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die Hemmung endete mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Be-schlusses vom 27. M344rz 2003, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision zur374ckgewiesen wurde (247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter Ber374cksichtigung dieser Hemmung war die Verj344hrungsfrist noch nicht abgelau-fen, als sie durch Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 erneut gehemmt wurde (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag auch eine Streitverk374ndung, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erkl344rt wird, die Verj344hrung zu hemmen. Die verj344hrungshemmen-de Wirkung setzt eine zul344ssige Streitverk374ndung voraus (BGHZ 175, 1, 3 ff). Zul344ssig ist eine Streitverk374ndung nach dem Wortlaut des 247 72 Abs. 1 ZPO in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein Berufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwer-deverfahrens rechtskr344ftig (247 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgem344337 kann eine Streitverk374ndung auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erkl344rt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden Streitverk374ndungen wie Nebeninterventionen im Berufungs- und Revisionsverfahren (zur Zul344ssigkeit einer Nebenintervention im Revisionsverfahren BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047) allgemein als zul344ssig angesehen (Z366l-ler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 72 Rn. 3 und 247 66 Rn. 15; Musielak/Weth, ZPO 7. Aufl. 247 66 Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. 247 72 Rn. 4 und 247 66 Rn. 24; Wieczorek/Sch374tze/Mansel, ZPO 3. Aufl. 247 72 Rn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 72 Rn. 10a; Gehrlein in Pr374tting/Gehrlein, ZPO 247 72 Rn. 4; Ro-senberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 51 Rn. 7; Grunsky, FS 18 - 12 - Schwerdtner [2003] S. 683, 686 f). Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zun344chst nicht um die Hauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, und die Bindungswirkung der Streitverk374ndung ist insofern eingeschr344nkt, als der Streitverk374ndungsempf344nger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die er wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines m366glichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im Folgeprozess nicht ausgeschlossen ist (247 74 Abs. 3, 247 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es je-doch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, eine Streitverk374ndung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als unzul344ssig zu behandeln. Die Einschr344nkung der Bindung im Folgeprozess betrifft die Wirkung einer Streit-verk374ndung, nicht ihre Zul344ssigkeit. Sie greift regelm344337ig nicht nur bei einer Streitverk374ndung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein, sondern auch bei einer - zul344ssigen - Streitverk374ndung im Berufungs- oder Revisions-verfahren. Im 334brigen gilt die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision zugelassen wird, sogleich als Revision (247 544 Abs. 6 ZPO) und kann dazu f374h-ren, dass der Streitverk374ndungsempf344nger nach einer Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und einer Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt noch die M366glichkeit erh344lt, Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits zu nehmen. Ob es tats344chlich hierzu kommt oder die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen und das Berufungsurteil damit rechtskr344ftig wird, kann f374r die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung nicht entscheidend sein. Allein wegen der genannten M366glichkeit, dass die Revision zugelassen wird und es in der Folge zu Einflussm366glichkeiten f374r den Streitverk374ndungsempf344nger und zu im Folge-prozess bindenden Feststellungen kommt, greift der Grund f374r die Hemmung der Verj344hrung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch hier: Einer Partei soll nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verj344hrung gleichzeitig mehrere Pro-zesse gegen verschiedene in Betracht kommende Gegner f374hren zu m374ssen, - 13 - von denen sie allenfalls einen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts h344tte zur Folge, dass durch eine Streitverk374ndung w344hrend des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde der Lauf der Verj344hrungsfrist nicht gehemmt werden k366nnte, durch eine sp344tere, die erst nach der Zulassung durch das Revisionsgericht erfolgt, hingegen doch. Daf374r, dass ein Gl344ubiger, der fr374her Ma337nahmen gegen die drohende Verj344hrung seines Anspruchs ergreift, schlechter gestellt sein kann als wenn er sich erst sp344ter dazu entschlie337t, ist ein sachlicher Grund nicht er-sichtlich. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2 betrifft. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der 19 - 14 - gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Anspr374che bisher keine ausrei-chenden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache insoweit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 7 O 5/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-21 U 91/07 -
Full & Egal Universal Law Academy