BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 152/08 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWG 247 23a Abs. 1 Satz 2 i.d.F. vom 1. August 1998 Eine Bank gen374gt ihrer Pflicht nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i.d.F. vom 1. August 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verst344ndlicher Form 374ber die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung gesondert hinweist. BGB 247 675 Eine Bank darf bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kun-den, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die ge-setzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerent-sch344digungsgesetz besteht. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die abgesonderte Befrie-digung aus einer gegen die Nebenintervenientin gerichteten m366glichen Versicherungsforderung. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der im Jahr 1995 gegr374ndeten B. Bank (im Folgenden: Insolvenzschuldne-rin). Diese war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban-des Deutscher Banken e.V. angeschlossen, der alle Verbindlichkeiten gegen374ber Kunden bis zur H366he von 30% des f374r die Einlagensicherung jeweils ma337geblichen haftenden Eigenkapitals der Bank absichert. Viel-mehr unterlag sie nur dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetz, so dass die angelegten Kundengelder nur in H366he von 90% der Anlagesumme bis zu einem H366chstbetrag von 20.000 200 gesi-chert waren. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei dem streitverk374ndeten Versicherer (im Folgenden: Nebenintervenientin) eine Haftpflichtversi-cherung f374r Verm366genssch344den abgeschlossen. 2 Die Kl344gerin trat erstmals am 29. M344rz 1999 an die Insolvenz-schuldnerin wegen des Erwerbs einer festverzinslichen Geldanlage her-an. Bei diesem Gespr344ch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, in dessen Verlauf sie aber einen Sparbrief 374ber 20.000 DM erwarb, unterzeichnete sie ein mit "Er366ffnung von Konten/Depots" 374berschriebe-nes Formular der Insolvenzschuldnerin, das im Anschluss an die einzu-tragenden Kundendaten, Angaben nach 247 8 GewG und vor dem einzigen Unterschriftenfeld unter anderem folgenden Inhalt hat: 3 - 4 - "5. Einbeziehung der Gesch344ftsbedingungen Ma337gebend f374r die Gesch344ftsverbindung sind die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank. Ich habe die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagen-sicherung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin mit deren Geltung einverstanden. Daneben gelten f374r einzelne Ge-sch344ftsbeziehungen Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Erg344nzungen zu diesen Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen enthalten. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Bedingungen f374r den Scheckverkehr, f374r ec-Karten, f374r Sparverkehr und f374r das Wertpapiergesch344ft. F374r die an deut-schen B366rsen abzuwickelnden B366rsenauftr344ge gelten die Be-dingungen f374r die Gesch344fte an den deutschen Wertpapier-b366rsen. Der Wortlaut der einzelnen Regelungen kann in den Gesch344ftsr344umen der Bank eingesehen werden. Der Kontoin-haber kann auch sp344ter noch die 334bersendung der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen und Sonderbedingungen an sich verlangen." Au337erdem erhielt die Kl344gerin ein als "Anlage Auftrag" bezeichne-tes Formular, in dem sie die Insolvenzschuldnerin zur Einziehung des Anlagebetrages erm344chtigte. Auf derselben Seite dieses Formulars be-findet sich ein weiteres, grau unterlegtes und gesondert zu unterschrei-bendes Textfeld, das ebenfalls von der Kl344gerin unterschrieben wurde: 4 "Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin/sind mit deren Geltung einver-standen. Es gelten auch die Sonderbedingungen f374r den Sparverkehr. Auf Verlangen werden diese ausgeh344ndigt. Die Bedingungen f374r die Anlagen gehen Ihnen automatisch zu." In den in Bezug genommenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin, deren Aush344ndigung an die Kl344gerin vor September 2002 streitig ist, hei337t es unter Nummer 20 wie folgt: 5 - 5 - "20. Sicherungseinrichtung 226 Schutz der Einlagen Die Bank ist Mitglied in der gesetzlichen Einlagensicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungs-gesetzes. Der Entsch344digungsanspruch ist der H366he nach begrenzt auf 90 v.H. der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 ECU (umgerechnet Stand August 1998 ca. DM 39.400,00) sowie 90 v.H. der Verbindlichkeiten aus Wert-papiergesch344ften und den Gegenwert von 20.000 ECU (um-gerechnet Stand August 1998 ca. DM 39.400,00). Bei der Berechnung der H366he des Entsch344digungsanspruches ist der Betrag der Einlagen oder Gelder oder der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entsch344digungsfalles zugrunde zu legen. Der Entsch344digungsanspruch umfa337t im Rahmen der Obergrenze auch die bis zu seiner Erf374llung ent-standenen Zinsanspr374che. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gl344ubigers gegen das Institut, unabh344ngig von der Zahl der Konten, der W344hrung und dem Ort, an dem die Konten gef374hrt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entsch344di-gung kann in Deutscher Mark geleistet werden. Ein Entsch344digungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die W344hrung eines Staates des Europ344-ischen Wirtschaftsraums oder auf ECU lauten. Ungesichert sind Genu337rechte und eigene Inhaber-Schuld-verschreibungen. Auf Anfrage werden dem Kunden kostenlos Informationen 374ber die Bedingungen der Sicherung einschlie337lich der f374r die Geltendmachung der Entsch344digungsanspr374che erforderli-chen Formalit344ten 374bersandt." In der Folgezeit erwarb die Kl344gerin von der Insolvenzschuldnerin f374nf weitere festverzinsliche Sparbriefe 374ber insgesamt 48.121,05 200 und er366ffnete bei ihr ein Tagesgeldkonto, auf das sie per Saldo 15.500 200 ein-zahlte. Auch hierbei unterzeichnete sie jeweils - wie im ersten Fall - 6 - 6 - einen gleichlautenden "Anlage Auftrag" und leistete unter dem Hinweis zur Einlagensicherung eine gesonderte Unterschrift. 7 Die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht verh344ngte am 7. April 2003 ein Moratorium 374ber die Gesch344ftst344tigkeit der Insolvenz-schuldnerin und stellte am 20. Mai 2003 den Entsch344digungsfall fest. An diesem Tag beliefen sich die verzinsten Einlagen der Kl344gerin auf insge-samt 81.378,72 200. Im August 2003 erhielt sie von der Entsch344digungs-einrichtung den gesetzlichen Entsch344digungsbetrag von 20.000 200 ausbe-zahlt. Der Beklagte erkannte den in H366he der 374berschie337enden Einlagen zur Insolvenztabelle angemeldeten Betrag von 61.378,72 200 als vertragli-che R374ckzahlungsforderung an. Im August 2005 zahlte er an die Kl344gerin einen ersten Abschlag von 9.332,98 200. Die Kl344gerin h344lt die Insolvenzschuldnerin f374r den Ausfall ihrer Ein-lagen schadensersatzrechtlich f374r haftbar und wirft ihr neben fehlerhafter Beratung vor, ihre Pflicht nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, Kunden schrift-lich und in leicht verst344ndlicher Form 374ber die f374r die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen zu informieren, verletzt zu haben. Insbesonde-re habe ihr die Insolvenzschuldnerin die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen erstmals im September 2002 ausgeh344ndigt. Bei ordnungsgem344-337er Aufkl344rung h344tte sie ihr Geld nicht bei der Insolvenzschuldnerin, sondern bei einer anderen Bank angelegt. Mit ihrer Klage hat die Kl344ge-rin in erster Linie, beschr344nkt auf einen Anspruch auf Leistung durch die Nebenintervenientin, die Zahlung in H366he des von ihr auf 71.056,89 200 bezifferten Ausfalls ihrer unverzinsten Einlagen abz374glich der ihr erstat-teten 29.332,98 200 nebst Zinsen geltend gemacht. 8 - 7 - Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und der Nebeninter-venientin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin - unter Ber374cksichtigung einer weiteren, vom Beklagten am 1. Mai 2008 geleis-teten Abschlagszahlung von 8.710,78 200 - die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 10 334ber die Revision ist trotz S344umnis des Beklagten in der Revisi-onsverhandlung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die auf seiner Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin in der Verhand-lung aufgetreten ist und ihre Revisionsantr344ge verlesen hat. Hierzu war sie nach 247 67 Halbs. 2 ZPO berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023). 11 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 12 - 8 - Die Klage sei zul344ssig. Bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die f374r durch Pflichtverletzungen des in Insolvenz gefallenen Versiche-rungsnehmers verursachte Sch344den eintrittspflichtig sei, k366nne der Ge-sch344digte den Insolvenzverwalter durch unmittelbare Klage auf Zahlung, beschr344nkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, in Anspruch nehmen. Auf den sonst einzuschlagenden Weg der Anmeldung zur Insol-venztabelle sei er in den F344llen des 247 157 VVG aF gerade nicht verwie-sen. 13 Der Kl344gerin stehe jedoch der dem geltend gemachten Recht auf abgesonderte Befriedigung zugrunde gelegte Schadensersatzanspruch mangels einer Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin nicht zu. 14 Ein Versto337 der Insolvenzschuldnerin gegen die Informations-pflichten des allein in Betracht kommenden 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG (KWG - ohne abweichende Angabe - im Folgenden jeweils in der vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) sei nicht fest-stellbar. Die in Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Hinweise zur Einlagensicherung ge-n374gten den in 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG an Inhalt, Schriftlichkeit und Verst344ndlichkeit gestellten Anforderungen. Nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme habe die Kl344gerin nicht den ihr obliegenden Nachweis er-bracht, dass ihr die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung nicht ausgeh344ndigt worden seien. 15 Die Insolvenzschuldnerin habe auch keine Pflicht aus einem zwi-schen ihr und der Kl344gerin m366glicherweise zustande gekommenen Bera-tungsvertrag verletzt. Die von der Kl344gerin get344tigten Einlagen seien als 16 - 9 - solche nicht risikobehaftet gewesen. Aufgrund des seinerzeit statistisch eher geringen Risikos einer Bankeninsolvenz sei die Insolvenzschuldne-rin nicht gehalten gewesen, 374ber den in Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltenen Hinweis hinaus 374ber das abstrakte Insolvenzrisiko aufzukl344ren oder auf die Zugeh366rigkeit anderer Kreditin-stitute bei weiterreichenden Einlagensicherungssystemen hinzuweisen. Die Kl344gerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin bei Abschluss der einzelnen Einlagegesch344fte die konkrete Gefahr einer Insolvenz gekannt und ihr verschwiegen h344t-ten. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 17 1. Allerdings hat - entgegen der Revision - die Insolvenzschuldne-rin gegen374ber der Kl344gerin nicht gegen ihre Informationspflicht aus 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG versto337en. 18 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Pr374fung einer m366glichen Pflichtverletzung auf 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG beschr344nkt und - insoweit unangegriffen - eine Verletzung der Informationspflichten des 247 23a Abs. 1 S344tze 1, 3 und 4 KWG verneint. 19 Dass die Insolvenzschuldnerin entgegen 247 23a Abs. 1 Satz 1 KWG im Preisaushang nicht 374ber ihre Zugeh366rigkeit zu einer Sicherungsein-richtung informiert hat, wird von der Kl344gerin nicht behauptet. Auch eine 20 - 10 - Verletzung der besonderen Hinweis- und Informationspflichten nach 247 23a Abs. 1 S344tze 3 und 4 KWG scheidet vorliegend aus. Die Kl344gerin hat nur solche Einlageformen gew344hlt, die ihrer Art nach von der Einla-gensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Ein-lagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842; im Folgenden: ESAEG) erfasst sind. Die Hinweis- und Informationspflichten nach 247 23a Abs. 1 S344tze 3 und 4 KWG beziehen sich dagegen nur auf solche Einlagen und r374ckzahlbaren Gelder, die vom Schutzumfang des Einlagensicherungs- und Anlegerent-sch344digungsgesetzes generell ausgeschlossen sind (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 23a Rn. 60). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Vorschrift des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG eine (auch) anlegersch374tzende Funktion beigemes-sen. 21 Diese ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der den Kreditinstituten gerade im Verh344ltnis zu ihren Kunden (vor-)vertragliche Informationspflichten auferlegt. 22 Hierf374r spricht auch der Schutzzweck des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. Bereits die gesetzliche Anforderung, dass die durch das Kreditin-stitut zu bewirkende Information des Kunden "vor Aufnahme der Ge-sch344ftsbeziehung" zu erfolgen hat, macht deutlich, dass die Informati-onspflicht unter anderem darauf abzielt, Kapitalanleger f374r den Gesichts-punkt der Einlagensicherung zu sensibilisieren und ihnen eine eigenver- 23 - 11 - antwortliche, sachkundige Entscheidung bei der Auswahl des Kreditinsti-tuts zu erm366glichen (vgl. Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz 374ber das Kreditwesen, Band 2, 132. Aktualisierung, 247 23a Rn. 7; Papenthin in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, Kreditwesengesetz, 1. Aufl., 247 23a Rn. 30; Sethe in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 25 Rn. 65; im Ergebnis ebenso Nirk, Das Kreditwesengesetz, 13. Aufl., S. 209; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 2. Aufl., S. 95; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkas-sen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz, S. 122 f.). Schlie337lich entspricht die anlegersch374tzende Funktion des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG auch dem Willen des Gesetzgebers und der Zielrich-tung der zugrunde liegenden EG-Richtlinien. Mit der Neufassung von 247 23a Abs. 1 KWG durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) sollten Artikel 9 Abs. 1 und 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/19/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5 vom 31. Mai 1994; im Folgenden: Einlagensicherungs-richtlinie) sowie Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Richtli-nie 97/9/EG des europ344ischen Parlaments und des Rates vom 3. M344rz 1997 374ber Systeme f374r die Entsch344digung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22 vom 26. M344rz 1997; im Folgenden: Anlegerentsch344digungsrichtli-nie) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucksache 13/10188, S. 25). Beide Richtlinien bezeichnen in ihren Erw344gungsgr374nden die Information der Kapitalanleger als wesentlichen Bestandteil des Anlegerschutzes. 24 - 12 - c) Entgegen der Revision gen374gt der in Nummer 20 der Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Hinweis den gesetzlichen Anforderungen des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. 25 26 aa) Nach dieser Vorschrift haben Kreditinstitute die Pflicht, ihre "Kunden 205 vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung schriftlich in leicht verst344ndlicher Form 374ber die f374r die Sicherung geltenden Bestimmungen einschlie337lich Umfang und H366he der Sicherung zu informieren". Dabei hat die Darstellung so zu erfolgen, dass dem in der Einlagensicherungs-richtlinie (Artikel 9 Abs. 1 Satz 1) bzw. der Anlegerentsch344digungsrichtli-nie (Artikel 10 Abs. 1 Satz 1) zum Ausdruck gebrachten und durch den nationalen Gesetzgeber aufgegriffenen Anliegen des Europ344ischen Ge-setzgebers Rechnung getragen wird, dem Kunden bereits vor Abschluss eines Vertragsverh344ltnisses durch ein Mindestma337 an Aufwand die Ein-lagensicherung vor Augen zu f374hren und ihm die Ermittlung des jeweili-gen Sicherungssystems zu erm366glichen (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 26). Die notwendige Kundeninformation wird insbesondere durch eine Wiedergabe des f374r die Beschreibung von H366he und Umfang der Siche-rung ma337geblichen Wortlauts des Einlagensicherungs- und Anlegerent-sch344digungsgesetzes sichergestellt. bb) Nach diesen Ma337gaben ist die von der Insolvenzschuldnerin verwendete Klausel nicht zu beanstanden. 27 (1) Die Klausel verweist einleitend auf die Zugeh366rigkeit der Insol-venzschuldnerin zum gesetzlichen Einlagensicherungssystem, benennt mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz die hier-f374r ma337geblichen Bestimmungen und gibt zur n344heren Darstellung von 28 - 13 - Umfang und H366he der Sicherung die Vorschriften der 247 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs344tze 3 und 4 sowie 247 1 Abs. 2 Satz 2 ESAEG ihrem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wieder. 29 Damit war auch f374r einen wirtschaftlich unerfahrenen Kunden hin-reichend klar ersichtlich, dass bei der Insolvenzschuldnerin eine umfas-sende Einlagensicherung nicht gew344hrleistet war. Dass diese Erkenntnis - wie die Revision meint - ohne Erw344gung der (abstrakten) M366glichkeit einer Bankeninsolvenz nicht gewonnen werden k366nne, 374berzeugt mit Blick auf die blo337e Existenz einer Einlagensicherung und die im Hinweis enthaltene, deutlich dargestellte Beschr344nkung der Entsch344digung nicht. Aus den von der Revision zur St374tze ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 2005 (BGHZ 165, 232) und vom 21. Dezember 2005 (BGHZ 165, 298) ergibt sich nichts anderes; diese befassen sich mit den Pflichten eines Notars bzw. Treuh344nders bei der Fremdanlage von Kundengeldern und sind da-her nicht einschl344gig. (2) Das Erfordernis der leichten Verst344ndlichkeit der Information ist auch dann erf374llt, wenn die Information in den Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wird. 30 Im Hinblick auf den Schutzzweck des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG gen374gt ein schriftlicher Hinweis auf die Einlagensicherung, wenn seine Wahrnehmung durch den durchschnittlich verst344ndigen Kunden und damit dessen Sensibilisierung f374r den Gesichtspunkt der Einlagensiche-rung gew344hrleistet ist. Dies kann gegebenenfalls auch im Rahmen von 31 - 14 - Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erfolgen, wenn - wie hier - sowohl im Kontoer366ffnungsformular als auch in den einzelnen Anlageauftrags-formularen eines Kreditinstituts ausdr374cklich auf die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen "mit Hinweisen zur Einlagensicherung" verwiesen wird und dieser Hinweis von den sonstigen Erkl344rungen des Kunden op-tisch abgesetzt und vom Kunden gesondert zu unterschreiben ist. Dann sind auch f374r den durchschnittlich verst344ndigen Kunden sowohl die Exis-tenz des Hinweises als auch dessen Standort ohne weiteres erkennbar. Der von der Revision aufgeworfenen Frage nach einer optischen Hervor-hebung des Hinweises bzw. seiner Abgrenzung von den eigentlichen Gesch344ftsbedingungen kommt danach keine Bedeutung zu. Entgegen der Revision war f374r einen durchschnittlichen Bankkun-den wie die Kl344gerin aufgrund des Hinweises in dem Auftragsformular das Auffinden der in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insol-venzschuldnerin enthaltenen Information 374ber die Einlagensicherung auch unschwer m366glich. Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die insgesamt 20 Klauseln enthalten, sind weder 374berm344337ig lang noch un-374bersichtlich gestaltet. Sie erstrecken sich - zweispaltig angeordnet - 374ber vier Seiten und sind aufgrund ihrer Schriftgr366337e und graphischen Darstellung gut lesbar. Jede der 20 durchnummerierten Klauseln ist durch eine in gr366337erer Schrift und Fettdruck verfasste und damit gut wahrnehmbare 334berschrift kenntlich gemacht, der jeweils ein durch Ab-satz und Einzug optisch abgegrenzter Text nachfolgt. Dass hier die 334berschrift der Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in ihrem Wortlaut ("Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen") von dem in den Formularen enthaltenen "Hinweis zur Einlagensicherung" gering- 32 - 15 - f374gig abweicht, ist unsch344dlich, weil hierdurch weder die Wahrnehmung noch die Verst344ndlichkeit der Information beeintr344chtigt werden. 33 (3) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen das Erfordernis der Schriftlichkeit der Information erf374llt. Einer gesonderten Unterzeichnung der Information durch den Kunden bedarf es nicht. Die nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG erforderliche Schriftlichkeit soll nach dem Schutzzweck der Norm eine nur m374ndliche und somit "fl374chti-ge" Information ausschlie337en. Sie bedeutet nicht Schriftform im Sinne vom 247 126 Abs. 1 BGB. Diese Norm, die sich auf rechtsgesch344ftliche Wil-lenserkl344rungen bezieht, sieht f374r die gesetzlich vorgeschriebene schrift-liche Form eine Unterschrift des Ausstellers einer Urkunde entweder durch eigenh344ndige Namensunterzeichnung oder durch notariell beglau-bigtes Handzeichen vor. Hierdurch soll der Erkl344rende vor Abgabe seiner Willenserkl344rung in der Regel vor un374berlegten und voreiligen vertragli-chen Bindungen gewarnt werden. Diese Zielrichtung ist mit dem Schutz-zweck des 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht vergleichbar. 34 F374r diese Auslegung spricht entscheidend auch die Gesetzge-bungsgeschichte des im Jahr 1998 ge344nderten 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. Die gleichlautenden Gesetzentw374rfe der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/10736) und der damaligen Regierungsfraktionen (BT-Drucksache 13/10188) sahen in 247 23a Abs. 1 Satz 4 KWG-E noch vor, dass die Informationen gem344337 Satz 2 keine anderen Erkl344rungen enthalten und gesondert von den Kunden unterschrieben werden sollten. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieses Erfordernis auf 35 - 16 - Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gestri-chen, um hierdurch die Flexibilit344t der Kreditinstitute bei der Information der Kunden zu erh366hen und den Informationsaufwand f374r die Kreditinsti-tute auf das notwendige Ma337 zu vermindern (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 18 f. und 26). Dies l344sst nur den Schluss zu, dass das Er-fordernis der Schriftlichkeit durch die blo337e Aush344ndigung einer schriftli-chen Unterlage erf374llt werden kann. d) Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kl344ge-rin habe den ihr obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung der Insol-venzschuldnerin wegen unterlassener Information nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht erbracht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausge-gangen, dass die Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast f374r die be-hauptete Informationspflichtverletzung tr344gt. 37 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tr344gt derjenige, der eine Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung be-hauptet, daf374r die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestrei-ten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgekl344rt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 126, 217, 225; 166, 56, Tz. 15; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, 2351, Tz. 11 f., jeweils m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Informationspflicht nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. 38 - 17 - 39 Soweit das Berufungsgericht die Beweislast der Kl344gerin mit der schriftlichen Best344tigung der Aush344ndigung der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen begr374ndet hat, kommt es darauf nicht an. Die insoweit er-hobenen Angriffe der Revision gehen daher ins Leere. bb) Entgegen der Revision ist die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei den Nachweis f374r die behauptete un-terbliebene Aush344ndigung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vor Kontener366ffnung und erster Sparbriefzeichnung am 29. M344rz 1999 schul-dig geblieben, frei von Rechtsfehlern. Diese unterliegt nur einer einge-schr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht und kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 40 Die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Ne-benintervenientin ist der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nachgekommen. Sie hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 im Einzelnen dargelegt, dass der zust344ndige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin der Kl344gerin bei dem Gespr344ch am 29. M344rz 1999 unter anderem die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen ausgeh344ndigt und sie dabei auf den in den Gesch344ftsbedingungen unter Nummer 20 enthaltenen Hinweis zur Einlagensicherung hingewiesen habe. Aufgrund dessen hat der Kl344gerin der Nachweis oblegen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Die insoweit 41 - 18 - aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffene tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. 42 Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Empfangsbekenntnis der Kl344gerin auf dem Anlage-auftragsformular einer kritischen Pr374fung zu unterziehen, obgleich erheb-liche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Best344tigung best374nden, weil nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Kl344ge-rin die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erst im Zuge der Unterzeich-nung des Anlageauftrags erhalten habe und ohnedies nicht selten bei Anlagegesch344ften der in Rede stehenden Art die Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen zusammen mit weiteren Unterlagen in einer Mappe dem Kunden erst nach Gesch344ftsabschluss 374berlassen w374rden. Ein solcher Erfahrungssatz besteht indes nicht. Dar374ber hinaus st374tzt sich die Revi-sion insoweit auf neues tats344chliches Vorbringen, das im Revisionsver-fahren nicht mehr ber374cksichtigt werden kann (247 559 ZPO). Die Kl344gerin hat in den Vorinstanzen weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass ihr die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen am 29. M344rz 1999 erst nach Unterzeichnung des Kontoer366ffnungs- bzw. Auftragsformulars aus-geh344ndigt worden seien; vielmehr hat sie generell eine 334berlassung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es durch das Beru-fungsgericht auch keiner weiteren Feststellungen zu der Frage, wann genau die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin 374berlassen worden sind. Diesem Einwand liegt die Annahme zugrunde, der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast f374r die ordnungsgem344337e Informati-on nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr 43 - 19 - h344tte die Kl344gerin darlegen und unter Beweis stellen m374ssen, dass ihr die Information nicht bereits vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin so rechtzeitig erteilt worden sei, dass sie ausrei-chend Gelegenheit hatte, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. Hier-an fehlt es jedoch. e) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht keine weiteren Fest-stellungen zu der Frage getroffen, ob die Kl344gerin bei den weiteren Geldanlagen erneut 374ber die Einlagensicherung der Insolvenzschuldne-rin informiert worden ist. Vielmehr gen374gte die Information zu Beginn der Gesch344ftsbeziehung am 29. M344rz 1999. 44 Adressat der nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG geschuldeten Infor-mation ist der Neukunde eines Kreditinstituts. Hierf374r spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, nach dem die Information des Kunden "vor Auf-nahme der Gesch344ftsbeziehung" zu erfolgen hat. Diese zeitliche Festle-gung, die auf Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27 vom 11. Juni 1993; im Folgenden: Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zur374ckgeht (vgl. BT-Drucksache 13/7142, S. 55, 86), stellt nicht auf das einzelne Einlagengesch344ft des Kunden, sondern auf den Beginn der um-fassend zu verstehenden Gesch344ftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut ab (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kre-ditwesengesetz, 3. Aufl., 247 23a Rn. 56; Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz 374ber das Kreditwesen, Band 2, Stand: 132. Aktualisierung, 247 23a Rn. 52 f.; Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Band I, Stand: Erg.-Lfg. 3/04, 247 23a Anm. 4; Sethe in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 25 Rn. 67, 70). Dies belegt auch die 45 - 20 - Systematik innerhalb des 247 23a Abs. 1 KWG: W344hrend die Information nach Satz 2 auf Neukunden beschr344nkt ist, richten sich die S344tze 1 und 3, die keine zeitliche Festlegung vorsehen, auch an Altkunden (vgl. Sethe, Anlegerschutz im Recht der Verm366gensverwaltung, S. 674 ff.; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz, S. 120 f.). 2. Dagegen halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, die Insolvenzschuldnerin habe auch keine Beratungs- oder Aufkl344rungs-pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt, einer rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. Auf Grundlage des mangels entgegenstehender Fest-stellungen im Berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens der Kl344gerin l344sst sich weder das Zustandekommen eines Beratungsvertrages noch ein Beratungsverschulden der Insolvenz-schuldnerin verneinen. 46 a) Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um 374ber die An-lage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird das darin liegende An-gebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespr344chs angenommen (vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 9; ferner Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10). 47 Diese Voraussetzungen sind nach dem - von dem Beklagten be-strittenen - Vorbringen der Kl344gerin erf374llt. Sie behauptet, sich zu den n344her genannten Zeitpunkten in die R344umlichkeiten der Insolvenz-schuldnerin begeben bzw. in einem Fall zu ihr telefonischen Kontakt auf-genommen zu haben, um einen bestimmten Geldbetrag "sicher" und "mit 48 - 21 - guten Zinss344tzen" anzulegen. Hierauf habe ihr deren Kundenberater die verschiedenen Geldanlagem366glichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin vorgestellt und ein bestimmtes Anlagegesch344ft empfohlen. 49 b) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten h344ngen von den Um-st344nden des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektge-recht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Ma337geblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umst344nden des Anlageobjekts ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 12; ferner Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). W344hrend die Aufkl344rung des Kunden 374ber diese Umst344nde richtig und vollst344ndig zu sein hat (Se-natsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Ber374cksichti-gung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertret-bar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Kunde (Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Ausgehend von diesen Ma337st344ben war - auf Grundlage des Vor-bringens der Kl344gerin - die Empfehlung der Insolvenzschuldnerin zum Kauf der von ihr selbst emittierten Sparbriefe und zur Anlage eines Ta-gesgeldkontos nicht anlegergerecht und stellt daher ein zum Schadens-ersatz verpflichtendes Beratungsverschulden dar. 50 - 22 - Nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung hatte die Kl344gerin dem Kundenberater der Insolvenzschuldnerin bei den einzelnen Anlage-gespr344chen erl344utert, eine langfristige Anlage zum Zwecke der Alters-vorsorge zu suchen und an einer sicheren Geldanlage mit guten Zinss344t-zen interessiert zu sein. Ob das Anlageziel der Altersvorsorge die In-kaufnahme von Verlustrisiken generell ausschlie337t, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach der Behauptung der Kl344gerin war ihr aber vor allem an einer "sicheren" Geldanlage gelegen. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Dieses Anlageziel war mit den von dem Kundenberater der Insolvenz-schuldnerin empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Die Insolvenz-schuldnerin war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban-des Deutscher Banken e.V. angeschlossen, so dass Einlagen bei ihr we-gen des durch 247 4 Abs. 2 ESAEG beschr344nkten Entsch344digungsanspru-ches nur bis zu einer H366he von 90% und ab einem Anlagebetrag von 20.000 200 374berhaupt nicht sicher waren. Ob der Kl344gerin dieses Risiko durch den Hinweis nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlenen Geldanlagen dem Anlageziel der Kl344ge-rin nicht entsprachen und ihr daher gar nicht h344tten angeboten werden d374rfen. Da die Insolvenzschuldnerin in ihrem eigenen Portfolio 374ber kei-ne "passenden" Anlageprodukte verf374gte, h344tte sie den Anlagewunsch der Kl344gerin abweisen m374ssen; zur Empfehlung von Anlageprodukten anderer Banken war sie nicht verpflichtet. H344tte die Kl344gerin - etwa we-gen der attraktiven Zinsen - gleichwohl weiterhin Interesse an einer Geldanlage bei der Insolvenzschuldnerin gezeigt, h344tte deren Kundenbe-rater angesichts des hervorgehobenen Sicherungsbed374rfnisses der Kl344-gerin diese unmissverst344ndlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur 51 - 23 - unvollst344ndige Einlagensicherung der Insolvenzschuldnerin hinweisen m374ssen. Insoweit durfte er sich nicht darauf verlassen, dass die Kl344gerin den Hinweis nach 247 23a Abs. 1 Satz 2 KWG zur Kenntnis genommen und daraus die richtigen Schl374sse gezogen hatte. 52 Auf die weiteren, von der Revision angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu den Fragen, ob die Kl344gerin ungefragt 374ber das abstrakte Risiko einer Bankeninsolvenz und 374ber die Unterschiede beim Umfang der Einlagensicherung privater Banken aufzukl344ren war, kommt es danach nicht an. III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das noch weitere 53 - 24 - tats344chliche Feststellungen zu dem behaupteten Beratungsverschulden und gegebenenfalls zur Verj344hrungseinrede zu treffen hat. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2007 - 9 O 3931/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2008 - 8 U 1543/07 -
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