BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 152/09 Verkündet am: 3. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 684 Satz 2 a) E ine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbra u- chers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einze l- falls in Betracht. b) A nders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbra u- cher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nac h- vollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand ko n- kreter Anhaltspunkte fü r die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überpr ü- fung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegung s- frist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Ko n- toauszug ersichtlichen Buchungen e r hebt . c) In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatl i- chen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindeste ns zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsät ze bis zum 14. März 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgeric hts Bonn vom 22. April 2009 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als zu m Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt als Treuhänderin über das Vermögen des Herrn R . K . (im Folgenden: Schuldner) von der b eklagten Bank die Rüc k- gängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 3 . Juli 2007 bis 3. September 2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guthabensaldos sowie den E r- satz vorgerichtlicher A n waltskosten. 1 - 3 - Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das qua r- talsmäßig e Rechnungsab schlü ss e vereinbart war en . Er nutzte das Konto im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 28 . September 2007 aktiv zur Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum neun Las t schrifteinzüge dem Konto belastet. Jeweils drei Lastschrifteinzüge betreffen Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge, zwei betreffen Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen dem 3. Juli 2007 und dem 1. Oktober 2007 Tagesko n- toauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und die Lastschriften au s- wiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts K . vom 1. Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. U n ter d em 26. Oktober 2007 widersprach die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Tre u- händ e rin sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Bekla g te auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen . Dem kam die Beklagte unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschriften nicht nach. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ursprünglich 1.281 , 11 der mündlichen Verhan d- lung in Höhe eines Teilbetrages von 410,97 nommen hat , insgesamt abgewiesen, da der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften konkl u- dent bereits vor dem Widerspruch durch die Klägerin genehmigt habe. Das B e- rufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die B e kla gte zur Za h lung eines B etrages von 870,14 und vorgericht licher Kosten in Höhe von 120,67 verurteilt und die Klage wegen we i tergehend geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten a b gewiesen. 2 3 4 - 4 - Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfo lgt die B e- klagte ihr Klageabwe i sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt : Die Klägerin habe die strei t gegenständlichen Lastschriften wirksam widerrufen. Der Schuld ner habe die Lastschriftb uchungen nicht konkludent geneh migt. W eder sein Schweig en auf die Zusendung der Kontoauszüge noch die fortgesetzte Kontonutzung kön n t en als konkludente G e nehmigung interpretiert werden. II. Die se Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer k onkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldners kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht b e jaht werden. 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgeri cht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige n Lastschrift en geltenden Genehmigung s- theorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte n Lastschriftbuchung en vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest waren. Wen n- g leich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Bela s- tungsb u chungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehm i- gungsfiktion zu verhindern, indem er solch en Belastungsbuchungen wide r- spricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteil e vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 ; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. N o vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 ; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09 , WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09 , WM 2011, 743 Rn. 11 ). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine ko nkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach E r- lass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahl stelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, la u- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steue r- vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt , die der Kontoi n- haber in der Vergang enheit bereits einmal genehmigt hat . Erhebt der Schuldner in Kenn t nis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits G enehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegung s- frist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zah lstelle die berechtigte E r- wartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine 10 11 - 6 - solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzug s ermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwa r einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftl i- che G e nehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Ko n- toinh a ber keine ausdrückliche Erk lärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anford e- rungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmer i- schen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Z ahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft we r- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 20 10 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21; vom 23. N o vember 2010 - XI Z R 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171 /09 , WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09 , WM 2011, 743 Rn. 13 ; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 f. ). Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftab buchungen vom Ko n to eines Verbraucher s , denen wiederkehrende und im W esentlichen gleichble i- bende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen . Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkluden te Genehm i- gung z u nächst erforderlich, dass d er Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomi t- teilung erhalten hat . Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbra u cher auf die Umstände des Ein z elfalls an, um d ie Frage beantworten zu können , ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kont o- mitte i lung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausge hen kann. Anders als b ei einem U n ternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher 12 - 7 - nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvol l zogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kont o- inhaber die Überprüfung vorgenommen ha t. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Ei n- wendu n gen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In d er Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatl i chen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchun gen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Be zug au f die mindestens zwei Monate zurüc k- liegende Abbuchun g keine Einwendungen e r hoben werden . b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine konkludente G e- nehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchung en durch den Schul d- ner in Betracht, weil es si ch bei den streitgegenständlichen Forderung en z u- mindest überwiegend ersichtlich um solche a us Dauerschuldverhältnissen ha n- delt . Dem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Bei Vo r liegen der oben (unter 2. a) ge nannten - vom Berufun gsgericht nach Zurüc k verweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmigung des Kontoinha bers nach dem durch normative Auslegung zu e r- mittelnde n objektive n Erklärungsw ert seines Verhaltens vor (Senat s urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09 , WM 2011, 743 Rn. 14 mwN). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen (§ 563 Ab s. 1 Satz 1 13 14 - 8 - ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Ve r- braucher eine konklud ente Genehmigung nach den Umständen des Einze l falls gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für we i tere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20 ; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f. ) . Sollte das Berufungsg ericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht vom Schuldner 15 - 9 - genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwide r- spruch entgegensteht , das s d ie betroffenen Abbuchungen aus dem Schonve r- mögen des Schul d ners befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2008 - 9 C 121/08 - LG Bonn, E ntscheidung vom 22.04.2009 - 5 S 292/08 -
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