ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZR152.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 152/15 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 15. September 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14 . Zivilsenats des O berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten d es Klägers zurückgewi e- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatric h- ter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Ei n- zelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinste l- lung ode r der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche 1 2 - 3 - konkreten Tatsachen d ies er Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. D er Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Ei n- zelfall darzulegen und zu beweisen , welc he Tatsachen der Gläubiger kannte . Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine b ereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, W M 2016, 560 Rn. 28 f mwN ) . In diesem Rahmen verantwortet der Tatric hter d ie Würdigung der für und gegen eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlung s- unfähigkeit sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen , vom Kläger bewiesenen oder konkret vor getrage nen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien ist weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weist sie sonst einen Zula s- sungsgrund auf. 3 - 4 - Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, ab er für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2 O 701/13 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.07.2015 - 14 U 154/14 - 4
Full & Egal Universal Law Academy