BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 153/01 Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 675, 627 Abs. 2, §§ 123, 138 Abs. 1 Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivils e - nat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Rechtsanwalt fhrte in den Jahren 1993/94 im Auftrag der Beklagten Verhandlungen mit Glubigern, die diese dazu bewegen sollten, auf einen Teil ihrer Forderungen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens der Beklagten zu verzichten. Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarve r - einbarung, wonach der Klger fr seine Ttigkeit ein Pauschalhonorar von 80.000 DM zuzglich Mehrwertsteuer erhalten sollte; die Urkunde weist als - 3 - Ausstellungsdatum den 16. November 1993 aus. Der Klger nimmt, nachdem er die Klage in der ersten Instanz - einseitig - teilweise fr erledigt erklrt hat, die Beklagte, soweit es fr das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse ist, auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM nebst Zi n - sen in Anspruch. Die Beklagte hat eingewandt, der Klger habe ihr die H o - norarvereinbarung "abgepreßt". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als ein A n - waltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa im Februar 1994 -, gedroht, er werde das Mandat niederlegen, wenn sie ihm nicht die Zahlung des die gesetzlichen Gebhren bersteigenden Honorars verspreche; die unter diesem Druck geschlossene Vereinbarung sei auf den 16. November 1993 z u - rckdatiert worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die Beklagte die Vereinbarung wegen Drohung angefochten und geltend gemacht, sie ve r - stoße g e gen die guten Sitten. Das L andgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunchst durch Urteil vom 4. September 1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entsche i - dung an das Landgericht zurckverwiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht durch Urteil des erke n - nenden Senats vom 28. Oktober 1999 (IX ZR 341/98, WM 2000, 159) hat das Berufungsgericht die Klage im jetzt noch anhngigen Umfang abgewiesen. D a - gegen richtet sich die Revision des Klgers, mit der er insoweit den Klagea n - spruch weiterverfolgt. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ha t in tatschlicher Hinsicht festgestellt, der Kl - ger habe der Beklagten die das Datum vom 16. November 1993 ausweisende Honorarvereinbarung "abgepreût", indem er whrend der bereits fortgeschri t - tenen Vergleichsverhandlungen - die Urkunde sei zurckdatiert worden - mit der Kndigung des Mandatsverhltnisses gedroht und die auf diese Weise g e - schaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die aus diesem Grund von der Beklagten erklrte Anfechtung sei zwar nach § 124 BGB versptet g e - wesen; die Honorarvereinbarung sei aber wegen der Ausnutzung jener Zwangslage sittenwidrig und de s halb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Diese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rgt, unzutreffend. 1. Ohne Erfolg beans tandet die Revision allerdings, die Beweiswrd i - gung des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil es sich bei seiner Feststellung, der Vertrag sei spter als am 16. November 1993 abgeschlossen worden, maûgeblich auf die Aussage der Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, der Zeugin L. , gesttzt habe, die alles, was sie - 5 - ber den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur "vom Hörens a - gen", nmlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst nicht als Zeuge in Frage gekommen sei. Auch die Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" unterliegt der freien Beweiswrdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Daû die Person, von der ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat, selbst nicht als Zeuge ve r - nommen werden drfte, ndert daran nichts. Freilich hatte das Berufungsg e - richt das eigene Interesse des persönlich haftenden Gesellschafters der B e - klagten am Ausgang des Rechtsstreits zu bercksichtigen. Es ist aber nicht ersichtlich, daû es dies unterlassen htte. Ohnehin hat das Berufungsgericht seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Z. gegr n - det, der ausgesagt hat, die Eheleute L. htten sich am 16. November 1993, dem Tag, den die Honorarvereinbarung als Datum ihres Zustandekommens ausweist, in der Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung gemietet htten. 2. Die tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die von ihm angenommene Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit nicht. Das sitte n - widrige Verhalten soll in der Drohung mit der Mandatskndigung zu sehen sein. Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschft ledi g - lich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstnde hinzukommen, die das Geschft nach se i - nem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1158 f; vgl. auch Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1068 und v. 26. September 1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950, 1951 zur arglistigen Tuschung). Solch e Umstnde können insbesondere in einem aufflligen Miûverhltnis von Leistung und G e - genleistung zu sehen sein (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 aaO S. 1070; vgl. - 6 - MnchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 123 Rn. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur an Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zustndige Rechtsanwalt s - kammer hat sich in ihrem fr das Landgericht erstatteten Gutachten vom 27. Februar 1997 dahin geuûert, sie erachte das vereinbarte Honorar von 80.000 DM, das ungefhr 3,8 mal so hoch ist wie die von ihr be rechneten g e - setzlichen Gebhren, "als angemessen". Fr die Frage eines aufflligen Mi û - verhltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind im Streitfall den ve r - einbarten 80.000 DM zuzglich Mehrwertsteuer nicht ohne weiteres die g e - setzlichen Gebhren gegenberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere auch zu bercksichtigen, daû diese nicht immer den mit der anwaltlichen Ttigkeit ve r bundenen Aufwand angemessen abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346). 3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingelei teter Rech t - sprechung begrndet der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen T u - schung auûer der Anfechtungsmglichkeit auch einen Schadensersatza n - spruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluû, der dem Bedrohten oder Getuschten das Recht gibt, auch ohne Ausbung eines Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (BGH, Urt. v. 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 f; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v. 24. Oktobe r 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78), sofern dem Betroffenen durch den Ve r - tragsschluû ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, WM 1998, 939, 940 f). Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lût sich das Ber u - fungsurteil mit seiner bisherigen Begrndung nicht aufrechterhalten. Das B e - - 7 - rufungsgericht hat allein darin, daû der Klger nicht schon zu Beginn des Ma n - datsverhltnisses, sondern erst drei Monate spter, als die Sanierungsve r - handlungen mit den Glubigern der Beklagten bereits in vollem Gange waren, die Sondervereinbarung durch Ankndigung der Niederlegung des Mandats durchgesetzt hat, eine rechtswidrige Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist unvollstndig. Der vom Klger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen Geb h - ren bersteigendes Honorar zu erreichen, war fr sich allein nicht rechtswidrig; das Gesetz lût - unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende Gebhrenvereinbarungen zu. Ebensowenig war das vom Klger hierzu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhung der Kndigung des Vertragsverhltnisses - ohne weiteres rechtswidrig. Eine Kndigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit mglich; eine Kndigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert (vgl. d a - zu BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter II 2 b). Ob eine Drohung in einem sol chen Fall rechtswidrig ist, hngt von dem Verhltnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel ab; entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein b e - rechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein a n - gemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v. 4. November 1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.). Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist g e - rechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebhrenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich berschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 aaO unter II 2 a). Der Klger hat den Umfang der von ihm gefhrten Verhandlungen, die er als "uûerst - 8 - schwierig" bezeichnet hat, im einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer hat, wie bereits erwhnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage das verei n - barte Honorar von 80.000 DM als angemessen bezeichnet. Traf der Tats a - chenvortrag des Klgers zu, dann war das Inaussichtstellen einer Mandatsk n - digung noch verhltnismûig und damit weder gesetz- noch vertrag s widrig. Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befaût und, da es den rechtl i - chen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatschlicher Hinsicht insoweit bisher keine Fes t stellungen getroffen. II. Das Berufungsgericht hat erkannt, daû der Klger, der entsprechend dem ihm erteilten Auftrag ttig geworden ist, zumindest die gesetzlichen G e - bhren, die die Rechtsanwaltskammer mit 21.267 DM zuzglich Me hrwertste u - er errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es hat aber gemeint, die Geltendm a - chung dieses Anspruchs scheitere daran, daû es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ntigen Berechnung fehle; auûerdem sei der Anspruch verjhrt. Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, das B e - rufungsurteil unrichtig. 1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Verg - tung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mi t - geteilten Berechnung einfordern. Ob es sich dabei um eine materielle A n - spruchsvoraussetzung oder um eine Prozeûvoraussetzung handelt, spielt hier keine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246). Der Klger hat whrend des Rechtsstreits in dem von ihm selbst unte r - - 9 - zeichneten Schriftsatz vom 13. Mai 1996 eine Berechnung des ihm nach seiner Ansicht in Hhe von insgesamt 78.982 DM zustehenden gesetzlichen Geb h - renanspruchs eingereicht. Eine solche Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen Prozeûschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO; Riedel/Suûbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 18 Rn. 3). Das Berufung s - gericht hlt die Berechnung des Klgers aus Grnden, die es weder im Urteil noch in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluû vom 28. Febr uar 2001 mi t - geteilt hat, nicht fr ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die B e - rechnung des Klgers enthlt alle dazu erforderlichen Angaben (vgl. Ri e - del/Suûbauer/Fraunholz aaO Rn. 11). Daû er sie nur eingereicht hat, um "der Beklagten den gesetzlichen Gebhrenanspruch im Vergleich zum vereinbarten Honorar einmal vorzurechnen", ist unschdlich; er konnte der Beklagten keine frmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus wegen des Vorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war. Auch der Umstand, daû die Berechnung mglicherweise aus anderen Grnden unrichtig ist - die Rechtsanwaltskammer hat anders als der Klger dessen Ttigkeit als eine ei n - zige Angelegenheit angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt, der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Fr diese kommt es nur darauf an, daû die Berechnung dem Schuldner eine Überprfung ermglicht (Riedel/Suûbauer/Fraunholz aaO Rn. 10) und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Geb h - renforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu en t scheiden. 2. Die Honorarforderung verjhrte, da die Ttigkeit des Klgers im Jahre 1994 beendet war, gemû § 16 BRAGO, § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB Ende 1996; die Mitteilung der Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig ges e - hen hat, fr den Beginn der Verjhrung ohne Bedeutung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - 10 - BRAGO). Die Klage ist am 20. Mrz 1996 eingereicht und am 29. Mrz 1996 zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist auch zur Unterbrechung der Verjhrung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO). Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung habe die Verjhrung des gesetzlichen Gebhrenanspruchs deswegen nicht unterbr o - chen, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handle als bei dem geltend gemachten vereinbarten Honorara n spruch. Das ist unzutreffend; auch darin hat die Revision recht. Ausschlagg e - bend fr die Bestimmung des Streitgegenstands sind der Antrag und der L e - benssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssac h - verhalt ist hier die dem Klger durch Vertrag bertragene Ttigkeit. Eine Änd e - rung des zunchst nach den gesetzlichen Gebhrenvorschriften zu berec h - nenden Honoraranspruchs durch eine sptere besondere Vereinbarung lût die Grundlage des Vergtungsanspruchs - den Anwaltsvertrag und dessen Ausf h rung - unberhrt (vgl. auch Riedel/Suûbauer/Fraunholz aaO § 1 Rn. 4). III. Das Berufungsurteil ist aus den genannten Grnden aufzuhe ben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur Frage der Angemesse n - heit des vom Klger verlangten Honorars von 80.000 DM (zuzglich Meh rwer t - steuer) als auch zur Hhe des gesetzlichen Gebhrenanspruchs an den - 11 - erforderlichen tatschlichen Feststellungen fehlt. Damit sie, soweit ntig, nac h - geholt werden knnen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen. Dabei macht der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Raebel
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