BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 153/02 vom11. Februar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3;GG Art. 103 Abs. 1a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Re-visionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht derBeschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch ge-richtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflichtverletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äuße-rung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächstunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssigist.b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommenwird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten seinkann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich je-denfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahr-heit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf dieBekundungen des Zeugen stützt.BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - OLG Bamberg LG Hof - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 11. Februar 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats desOberlandesgerichts Bamberg vom 6. März 2002 wirdzurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 162.079,53 Gründe: Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPOlassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habesein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in-dem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub- - 3 -stantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten Pflichtverletzungender Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe desdadurch entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die er-betene Schriftsatzfrist zur Nachholung des Versäumten nicht eingeräumthabe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf derangeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für dieGeltendmachung einer die Voraussetzungen des Revisionszulassungs-grundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)erfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzicht-bar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), erfordert dann, wennes, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammen-hang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen,was der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung aufeinen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächstunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehrschlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforde-rungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechungfür eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buch-stabe b ZPO a.F. aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anfor-derungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage,was er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorge-bracht hätte, nichts vorgetragen hat.2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Er-folg haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der Aussa- - 4 -ge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des Klä-gers zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe dieGrundsatzfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob einGericht in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen präsentierenkann, zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den Gegnerals Partei zu vernehmen.a) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des Klägers we-gen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im Zusam-menhang mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihraus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungs-pflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten Grundsatzfrageschon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entschei-dungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das Beru-fungsgericht nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung desSachvortrags des Klägers verneint, wogegen er in seiner Beschwerde-begründung, wie oben gezeigt wurde, nichts Durchgreifendes vorge-bracht hat.b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblicheigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hatdas Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiterder Beklagten, der Zeuge R., nicht eigenmächtig gehandelt habe, nichtallein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassen-de Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenenAussagen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenden Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeb-lichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr - 5 -als ein Jahr später nach der Kreditkündigung der Beklagten bemängelthat. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich ernsthaftallenfalls dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vonder Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein aufdie Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auchin diesem Zusammenhang keine Rolle.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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