BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 153/04 Verk374ndet am: 21. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Druckmaschinen-Temperierungssystem II EP334 Art. 138 Abs. 1 lit. c, Art. 69 Abs. 1; PatG 247 21 Abs. 1 Nr. 4, 247 14 Abs. 1 Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch 374ber den Inhalt der Anmel-dung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunter-lagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit l344ngere Umschreibungen in den urspr374nglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-ter Keukenschrijver, Dr. Lemke, Gr366ning und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 21. Juli 2004 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert: Das europ344ische Patent 602 312 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-spr374che 1 bis 11 sowie 13 und 14, letztere soweit sie nicht auf Pa-tentanspruch 12 zur374ckbezogen sind, f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung dieser Patentanspr374che hinausgeht: 1. Druckmaschinen-Temperierungssystem f374r Rotationsk366rper ei-ner Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen: 1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von K374hl-vorrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperier-tem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations-k366rper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser-K374hlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum W344rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwas- - 3 - ser und der Oberfl344che einer Farbverreiberwalze (107) der Druckmaschine ist; 1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enth344lt einen ers-ten Vorratsbeh344lter (132) f374r das Feuchtwasser (124); 1.3. die Kaltwasser-K374hlvorrichtung enth344lt einen zweiten Vorratsbeh344lter (80) f374r das Kaltwasser (130); 1.4. eine K374hlanlage (190) mit einem einzigen K344lteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur K374hlung von K344ltemit-tel und mit einer W344rmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum W344rmeaustausch zwischen dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwi-schen dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Kaltwasser (130); 1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Umschalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-Offsetdruck' unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger K374hlung durch die Kaltwasser-K374hlvorrichtung und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kalt-wasser-K374hlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung. 2. Temperierungssystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die W344rmetauschervorrichtung mindestens zwei W344rme-tauscher (84, 140) enth344lt, die vom K344ltemittel des K344lteerzeu- - 4 - gers (192, 194, 196, 202, 204, 208) durchstr366mt werden, dass mindestens einer der W344rmetauscher (84) vom Kaltwasser (Lei-tungen 83, 85) durchstr366mt wird und einen W344rmeaustausch zwischen dem Kaltwasser und dem K344ltemittel erzeugt, und dass mindestens ein anderer der W344rmetauscher (140) vom Feuchtwasser (Leitungen 139, 180) durchstr366mt wird und einen W344rmeaustausch zwischen dem Feuchtwasser und dem K344l-temittel erzeugt. 3. Temperierungssystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der K344lteerzeuger einen K344ltemittelkreislauf (192, 194, 196, 222) aufweist, welcher mit zwei zueinander parallelen K344l-temittelzweigen (198, 199) versehen ist, durch welche gek374hl-tes K344ltemittel str366mt, dass jeder K344ltemittelzweig Mittel (202, 204) zur Einstellung des K344ltemitteldurchlasses enth344lt, dass der eine K344ltemittelzweig (198) in W344rmeaustausch (84) mit dem Kaltwasser und der andere K344ltemittelzweig (199) in W344r-meaustausch (140) mit dem Feuchtwasser ist. 4. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einem der beiden Vorratsbeh344lter (80, 132) Mittel (91, 138, 66) zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Ni-veaus oder Niveaubereiches an darin enthaltenem Kaltwasser oder Feuchtwasser zugeordnet sind. - 5 - 5. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, gekennzeichnet durch eine, einen Mikrocomputer enthaltende elektronische Steuerein-richtung (66) zur Steuerung oder Regelung der Temperatur des Feuchtwassers und/oder des Kaltwassers mittels der K374hlanla-ge (190) in Abh344ngigkeit von einer Temperatur (68, 208, 214). 6. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass ein Kaltwasserkreislauf (80, 82, 83, 84, 85, 2, 107, 88) zur Rezirkulation des Kaltwassers vom ersten Vorratsbeh344lter (80) 374ber die K374hlanlage (190) zu einer Kaltwasser-W344rmeaustauschvorrichtung (2) der betreffenden Farbverrei-berwalze (107) und wieder zur374ck zum ersten Vorratsbeh344lter (80), vorgesehen ist. 7. Temperierungssystem nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Kaltwasserkreislauf (80, 84, 85, 2, 107, 88) eine aus dem ersten Vorratsbeh344lter (80) Kaltwasser herausf366rdernde erste Pumpe (82) aufweist, und dass stromabw344rts der Pumpe (82) eine Entl374ftungsleitung (92) an den Kaltwasserkreislauf angeschlossen ist, welche in den ersten Vorratsbeh344lter (80) f374r Kaltwasser m374ndet. - 6 - 8. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass ein Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, 170, 146, 120, 150, 154, 158) zur Rezirkulation des Feuchtwas-sers vom zweiten Vorratsbeh344lter (132) 374ber die K374hlanlage (190) zu dem betreffenden Rotationsk366rper (6, 122) und wieder zur374ck zum zweiten Vorratsbeh344lter (132), vorgesehen ist. 9. Temperierungssystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, 170, 146, 120, 150, 154, 158) eine Feuchtwasser aus dem zweiten Vorratsbeh344lter (132) herausf366rdernde zweite Pumpe (138) aufweist, und dass von einer stromabw344rts der K374hlanla-ge (190) gelegenen Stelle aus eine Bypassleitung (182) in den zweiten Vorratsbeh344lter (132) zur374ckf374hrt, 374ber welche das Feuchtwasser wahlweise in den zweiten Vorratsbeh344lter (132) statt zu dem zu befeuchtenden Rotationsk366rper (6, 122) zu-r374ckgef374hrt werden kann. 10. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur und/oder Str366mungsgeschwindigkeit des Kaltwassers in Abh344ngigkeit von einem Temperatur-Sollwert und dem jeweiligen Temperatur-Istwert einer Druckplattenober- - 7 - fl344che (4) eines Druckplattenzylinders (6) eingestellt oder gere-gelt wird. 11. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass Kaltwasser (130) aus dem ersten Vorratsbeh344lter (80) 374ber einen weiteren W344rmetauscher (52) einer Blasluftk374hlvor-richtung (2) zur K374hlung von Luft, welche auf den betreffenden Rotationsk366rper (6) geblasen wird, und alternativ oder gleichzei-tig zu Farbverreiberwalzen (107) eines Farbwerkes (106), wel-ches Druckfarbe von einer Farbquelle (108) auf die Druckplat-tenoberfl344che (4) 374bertr344gt, zu ihrer K374hlung zugef374hrt werden kann. 13. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-spr374che 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Vorratsbeh344lter (80) und der zweite Vorratsbe-h344lter (132) je mindestens einen Fl374ssigkeits-Niveausensor (91, 134) enthalten, der in Abh344ngigkeit vom Fl374ssigkeitsniveau ein Signal erzeugt. 14. Temperierungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die W344rmetauschervorrichtung der K374hlanlage (190) min-destens zwei W344rmetauscher (84, 140) aufweist, die im K344lte-mittelkreislauf parallel zueinander geschaltet sind und deren - 8 - K344ltemittelstr366mung unabh344ngig voneinander einstellbar oder regelbar (202, 208, 204, 214) ist, und zwar f374r jeden dieser W344rmetauscher (84, 140) in Abh344ngigkeit von einem eigenen Temperatur-Sollwert, dass mindestens einer (84) dieser W344r-metauscher zur K374hlung des Kaltwassers (130) und mindestens ein anderer (140) dieser W344rmetauscher zur K374hlung des Feuchtwassers (124) dient. Die weitergehende Berufung wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 602 312 (Streitpatents), das als Teilanmeldung zu der europ344ischen Stammanmeldung 553 447 (im Folgenden nur: Anmeldung) unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 4 202 544 vom 30. Januar 1992 angemeldet worden ist. Es umfasst 14 Anspr374che, deren erster in der Verfahrenssprache lautet: 1 - 9 - "Druckmaschinen-Temperierungssystem f374r Rotationsk366rper einer Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen: 1.1 es sind mindestens zwei verschiedene Arten von K374hlvor-richtungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwas-ser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotationsk366rper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser-K374hlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum W344rmeaus-tausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl344-che des betreffenden Rotationsk366rpers (6, 107) der Druck-maschine ist; 1.2 die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enth344lt einen ersten Vorratsbeh344lter (132) f374r das Feuchtwasser (124); 1.3 die Kaltwasser-K374hlvorrichtung enth344lt einen zweiten Vor-ratsbeh344lter (80) f374r das Kaltwasser (130); 1.4 eine K374hlanlage (190) mit einem einzigen K344lteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur K374hlung von K344ltemittel und mit einer W344rmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum W344rmeaustausch zwischen dem K344ltemittel des K344lteerzeu-gers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem K344l-temittel des K344lteerzeugers und dem Kaltwasser (130); 1.5 Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Um-schalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-Offsetdruck' unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger K374hlung - 10 - durch die Kaltwasser-K374hlvorrichtung und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kaltwasser-K374hlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feucht-mittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung." Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezoge-nen Anspr374che 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei unzul344ssig erweitert worden; seine Lehre sei auf-grund offenkundiger Vorbenutzung eines Temperierungssystems mit einer K344l-teanlage durch sie, die Kl344gerin, nicht patentf344hig, sie sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. Daf374r hat sie sich unter anderem auf die deutschen Offenlegungsschriften 1 953 590 und 28 49 286 berufen. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 11 sowie 13 und 14, sofern nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-spruch 12 bezogen, f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, die Kla-ge abzuweisen. 4 Durch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Kl344gerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent be-schr344nkt in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung und mit Hilfsantr344-gen, wegen deren Wortlauts auf die korrigierten Anlagen ihres Schriftsatzes vom 17. April 2009 Bezug genommen wird. 5 - 11 - Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. W. , Universit344t S. , ein schriftliches Gutachten erstellt, welches er in der m374ndlichen Verhand- lung erl344utert und erg344nzt hat. Beide Parteien haben Privatgutachten einge-reicht, die Kl344gerin ein solches von Prof. Dr.-Ing. H. , die Beklagte ein Gut- achten von Dr.-Ing. B. . 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als das in zul344ssiger Weise beschr344nkt verteidigte Streitpatent im Umfang des Angriffs der Nichtigkeitsklage ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren ist, soweit es 374ber die verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 ff. - Carvedilol II). Im 334brigen war das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Temperierungssystem f374r Rotationsk366r-per einer Druckmaschine. Die Druckwerke solcher Maschinen m374ssen im Be-trieb gek374hlt werden. Das kann der Streitpatentschrift zufolge auf verschiedene Weise geschehen, n344mlich indem Blasluftk374hlvorrichtungen Kaltluft an die Oberfl344che der zylindrischen, rotierenden Druckplatten blasen, indem die Farb-verreiberwalzen innen mit K374hlfl374ssigkeit durchstr366mt werden oder (gek374hlte) Befeuchtungsfl374ssigkeit auf die Oberfl344che der Druckplatte aufgebracht wird. 8 Die Beschreibung gibt als Aufgabe der Erfindung an, das Temperie-rungssystem so auszubilden, dass das Druckwerk der Maschinen wahlweise mit einer dieser K374hlungsmodalit344ten, kombiniert mit zweien davon oder mit 9 - 12 - allen zusammen betrieben werden kann. Dies soll ohne umfangreiche Bau-ma337nahmen, vorzugsweise auf einfache Weise durch Umschalten von Ventilen und ohne den Aus- oder Umbau von Maschinenteilen, erfolgen. Au337erdem soll das System preiswert hergestellt werden k366nnen und der zum Betrieb erforder-liche Energieaufwand in jeder der drei Modalit344ten gering sein. 2. Daf374r schl344gt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der haupts344ch-lich verteidigten Fassung ein Druckmaschinen-Temperierungssystem f374r Rota-tionsk366rper einer Druckmaschine vor (ohne Bezugszeichen) mit 10 1. mindestens zwei verschiedenen Arten von K374hlvorrichtun-gen, 1.1 wovon die eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung durch Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser auf den betref-fenden Rotationsk366rper der Druckmaschine und 1.2 die andere eine Kaltwasser-K374hlvorrichtung zum W344rmeaus-tausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl344-che einer Farbverreiberwalze ist, wobei 2.1 die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorrats-beh344lter f374r das K374hlwasser und 2.2 die Kaltwasser-K374hlvorrichtung einen zweiten Vorratsbeh344l-ter f374r das Kaltwasser enth344lt, mit 3. einer K374hlanlage 3.1 mit einem einzigen K344lteerzeuger und 3.2 mit einer W344rmetauschervorrichtung zum W344rmeaustausch zwischen - 13 - 3.2.1 dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Feuchtwasser sowie zwischen 3.2.2 dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Kaltwasser und mit 4. Mitteln zum wahlweisen Umschalten zwischen 4.1 der Betriebsart "Feuchtwasser-Offsetdruck" unter Verwen-dung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung 4.1.1 mit gleichzeitiger K374hlung durch oder 4.1.2 ohne gleichzeitige K374hlung durch die Kaltwasser-K374hlvorrichtung 4.2 und der Betriebsart "wasserloser Offsetdruck" unter Verwen-dung der Kaltwasser-K374hlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung. 3. Dazu sind folgende Erl344uterungen angezeigt. 11 a) Beim "Feuchtwasser-Offsetdruck" (auch: Nassoffset) handelt es sich um das zum Priorit344tszeitpunkt herk366mmliche und damals vorherrschende Off-set-Druckverfahren, bei dem die Druckplatte vor dem Druck mit einer (k374hlbe-d374rftigen) Fl374ssigkeit, regelm344337ig Wasser, dem Alkohol zugesetzt wird, und die das Streitpatent als "Feuchtwasser" bezeichnet, benetzt wird. Beim Offsetdruck, einem Flachdruckverfahren, sind die Bereiche, die Druckfarbe 374bertragen sol-len, relativ lipophil und die Bereiche der Druckplattenoberfl344che, die keine Druckfarbe 374bertragen sollen, relativ hydrophil und lipophob gehalten. Nach dem Auftragen des Feuchtwassers benetzen sich dementsprechend nur die lipophilen Bereiche der Druckplatte mit der 366ligen Offsetdruckfarbe, w344hrend 12 - 14 - der aufgetragene Feuchtmittelfilm in den hydrophilen Bereichen ausreichend stabil ist, um eine Benetzung mit der Druckfarbe zu verhindern. b) Beim "wasserlosen Offsetdruck" im Sinne von Merkmal 4.2 der Merk-malsgliederung werden die nicht druckenden Stellen im Allgemeinen von einem Silikongummi gebildet. "Feuchtwasser" kommt dann nicht zum Einsatz. Der wasserlose Offsetdruck ist zwar seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts be-kannt, konnte sich aber, auch nachdem das japanische Unternehmen Toray in den 70er Jahren mit der - in der Streitpatentschrift erw344hnten und f374r dieses Verfahren speziell konzipierten - Toray-Druckplatte hervorgetreten war, bis zum Priorit344tstag nur in Spezialsegmenten erfolgreich behaupten. 13 c) Der Wortlaut des verteidigten Patentanspruchs 1 weist dem "wasser-losen Offsetdruck" allein die innenseitige K374hlung der Farbverreiberwalzen mit hindurchstr366mender K374hlfl374ssigkeit zu, die in der Streitpatentschrift als "Kalt-wasser" bezeichnet ist und f374r die Wasser verwendet wird, welches mit Zu-satzmitteln versetzt sein kann (Merkmale 1.2, 4.2). Eine Blasluftk374hlung mit Hil-fe von Kaltwasser ist mithin nicht Voraussetzung f374r die Verwirklichung der Er-findung nach dem verteidigten Patentanspruch 1. 14 Angesichts dessen kann keine entscheidende Bedeutung f374r die Ausle-gung des Patents dem Umstand zukommen, dass die Blasluftk374hlung in den Ausf374hrungsformen mitbeschrieben war und ist. Damit wird die Erfindung ledig-lich in ihren gesamten M366glichkeiten dargestellt. Die Schlussfolgerung, die Blas-luftk374hlung m374sse notwendig vorhanden sein, kann deshalb ebenso wenig ge-zogen werden, wie dies aus dem Umstand hervorgeht, dass die diesem Element zugeordnete Bezugsziffer (2) bei den Bezugszeichen f374r die Kaltwas-ser-K374hlvorrichtung aufgef374hrt ist. Dies dient der Vollst344ndigkeit der Beschrei- 15 - 15 - bung, erlaubt aber ebenfalls nicht die Auslegung, dass eine Blasluftk374hlung notwendig vorhanden sein muss. d) Die Bezeichnung des Feuchtwasser- bzw. wasserlosen Offsetdrucks als "Betriebsart" in Patentanspruch 1 ist im Lichte des Gegenstands des An-spruchs zu sehen, der sich auf ein Druckmaschinen-Temperiersystem be-schr344nkt, das unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftrags- bzw. der Kaltwas-serk374hlvorrichtung (Merkmale 4.1, 4.2) betrieben wird. Die 334bertragung des Druckbilds auf den Drucktr344ger, namentlich die Umr374stung der auf den Druck-zylinder aufgebrachten, jeweils nur f374r den Feuchtwasser- oder den wasserlo-sen Druck geeigneten Druckplatten oder gar der Druckbetrieb selbst, also die Herstellung von Druckerzeugnissen, ist vom Gegenstand der Erfindung nicht eingeschlossen. 16 II. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht 374ber den Inhalt der fr374he-ren Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1 lit. c, 2. Alt. EP334) hinaus. 17 1. Das betrifft zum einen die Kennzeichnung beanspruchter Vorrich-tungsteile als "Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung", "Kaltwasser-K374hlvorrichtung" und "K344lteerzeuger". Denn der Inhalt einer Anmeldung wird nicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts mit Begriffen umschrieben ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind. Das gilt namentlich dann, wenn damit l344ngere Um-schreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfassend oder schlag-wortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung geh366rend be-handelte Elemente eindeutig und in der Weise l374ckenlos und abschlie337end zu-geordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzuf374gungen vorliegen. Solche 18 - 16 - Erweiterungen zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Vielmehr lassen sich den beanstandeten Begriffen die dazu korrespondieren-den Angaben in den Anmeldungsunterlagen eindeutig zuordnen. Die "Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung" dient, wie der Begriff es erwar-ten l344sst, der Aufbringung der f374r den Nassoffsetdruck erforderlichen gek374hlten Fl374ssigkeit auf die Druckk366rperoberfl344che. Welche Merkmale sie aufweist, er-schlie337t sich dem Fachmann aus den Anmeldungsunterlagen einschlie337lich der Figuren, insbesondere der Figur 2 (Feuchtwasserwanne und -vorlauf- sowie Entl374ftungsleitung [120, 142, 174], zweite Pumpe [138], zweiter Vorratsbeh344lter [132], Ventile [146, 184], Alkohol- und Niveausensor [162, 134]). 19 Der Begriff "Kaltwasser-K374hlvorrichtung" fasst in gleicher Weise ur-sprungsoffenbarte L366sungsmittel zusammen. Diese Vorrichtung bezieht sich auf die K374hlung mittels Blasluft-K374hlvorrichtung 2 und die K374hlung der Farbverreib-erwalzen 107 (Sp. 7 Z. 50 ff.), deren Versorgung mit "Kaltwasser" der erste Vor-ratsbeh344lter 80 zugeordnet ist, von dem aus das K374hlmedium mithilfe der Pum-pe 82 374ber die Kaltwasservorlaufleitung 85 an die K374hlungsorte gepumpt wird und wohin es 374ber die Kaltwasserr374cklaufleitung zur374ckflie337t, wobei das Kalt-wasserniveau im Beh344lter mit einem Niveausensor 91 374berwacht wird (Sp. 5 Z. 58 374bergreifend Sp. 6 Z. 1 ff.; Z. 56; Sp. 7 Z. 36 ff.). 20 Der Begriff "K344lteerzeuger" wird in Anspruch 1 als Synonym f374r den in den Anmeldungsunterlagen offenbarten "einzigen K344ltemittelkreislauf" verwen-det. Die deckungsgleiche Zuordnung der jeweiligen Merkmale ergibt sich aus den 374bereinstimmend verwendeten Bezugszeichen (vgl. Anmeldung Sp. 10 Z. 14 ff.). 21 22 - 17 - 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist ferner nicht dadurch unzul344ssig erweitert, dass die Blasluftk374hlung lediglich fakultativ vorgesehen ist. Dem ste-hen nicht die soeben gemachten Ausf374hrungen zur "Kaltwasser-K374hlvor-richtung" und deren Offenbarung in den Ursprungsunterlagen entgegen. Von der Frage, welche Elemente dem Begriff der Kaltwasser-K374hlvorrichtung zuge-ordnet werden k366nnen, zu trennen ist die Frage, ob zu einem Temperierungs-system, so wie es Gegenstand der urspr374nglichen Anmeldungsunterlagen ist, notwendig eine Blasluftk374hlung geh366rt oder ob danach lediglich vorgesehen ist, dass neben der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung eine Kaltwasser-K374hlvorrichtung vorhanden ist, die allein in der K374hlung der Farbverreiberwal-zen bestehen kann. Letzteres ist der Fall. a) F374r die Beantwortung kommt es nicht auf die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders an - f374r die der Betrieb des Tem-peratursystems mit einer Blasluft-K374hlvorrichtung nach den Umst344nden im Zeit-punkt der Stammanmeldung durchaus im Vordergrund gestanden haben mag -, sondern ma337geblich ist allein der objektive Gehalt der Anmeldungsunterlagen. Deren Auslegung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II) ergibt, dass die Blasluft-K374hlvorrichtung nicht zwingend zu jedem patentgem344337en Temperierungssystem geh366rt. 23 b) Die K374hlungsm366glichkeiten beim wasserlosen Offsetdruck sind in den Anmeldungsunterlagen so dargestellt, dass die Oberfl344che der Druckplatte da-bei entweder durch Blasluft- oder durch Kaltwasserk374hlung der Farbverreiber-walzen oder durch beide Systeme zugleich gek374hlt werden kann (vgl. Sp. 7 Z. 31 ff.: "Die Oberfl344che 4 der Druckplatten 6 kann durch Luft 40, 41, 42 der Blasluftk374hlvorrichtung 2 und/oder durch Kaltwasserk374hlung der Farbverreiber-rollen gek374hlt205werden"). Dabei versteht der Fachmann eine K374hlung der Ober- 24 - 18 - fl344che der (auf den Druckzylinder aufgespannten) Druckplatten durch Kaltwas-serk374hlung der Farbverreiberwalzen als mittelbare 334bertragung von K344lte von einem auf einen anderen Rotationsk366rper oder 374ber mehrere solche K366rper hinweg. Somit stehen nach der Anmeldung Blasluftk374hlung und K374hlung der Farbverreiberwalzen f374r sich wahlweise auch einzeln als Kaltwasser-K374hlvorrichtungen zur Verf374gung. Das kommt in den Anmeldungsunterlagen im 334brigen auch an anderer Stelle zum Ausdruck (Sp. 8 Z. 7 ff.), wodurch unter-strichen wird, dass der Einsatz einer Blasluftk374hlung f374r ein patentgem344337es Temperierungssystem nicht konstitutiv ist. Damit stimmt schlie337lich 374berein, dass auch der gerichtliche Sachverst344ndige die Blasluftk374hlung im wasserlosen Offsetdruck technisch nicht als unabdingbar erforderlich ansieht. Die europ344i-sche Teilanmeldung kann f374r einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht 374ber den Inhalt der fr374heren Anmeldung hinausgeht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EP334). Wie oben dargelegt (I 3 d), ergibt die Auslegung der Anmeldungsunterla-gen, dass die Betriebsart der Blasluft-K374hlvorrichtung schon danach nur fakulta-tiv vorgesehen war. 25 3. Die Ursprungsanmeldung ist auch nicht durch Er366ffnung einer vierten K374hlbetriebsart, n344mlich die Kombination des Feuchtwasser-Offsetdrucks mit gleichzeitiger K374hlung durch die Kaltwasser-K374hlvorrichtung (Merkmal 4.1.1), erweitert. Allerdings sind in der Beschreibung ausdr374cklich nur drei Druckarten erw344hnt (Sp. 8 Z. 6 ff.). Zum Offenbarungsgehalt geh366rt aber auch, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung geh366rend erf344hrt. Wie der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert hat, schlie337t der Fachmann aus der schematischen Darstellung des gesamten Sys-tems in Figur 2 und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass an den Vor- 26 - 19 - laufleitungen zwischen Vorratsbeh344ltern und K374hlvorrichtungen Ventile ange-bracht sind, dass gleichzeitig die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung und die Kaltwasserk374hlung bei dem Nassoffsetdruck genutzt werden kann, der nach der angemeldeten Erfindung m366glich ist. Nur dies steht im 334brigen auch im Ein-klang mit den Erkenntnissen, die der Stand der Technik bot, weil bereits in der 1971 ver366ffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 1 953 590 als nachteilig beschrieben ist, entweder nur die Temperatur des Befeuchtungsmittels oder die bestimmter Walzen des Farbwerks zu beeinflussen, und vorgeschlagen wird, neben der Temperierung des Feuchtwassers auch die der Farbverreiber- und/oder Auftragswalzen zu steuern und zu regeln. 4. Zu Unrecht macht die Kl344gerin geltend, die "Mittel zum Umschalten" (Merkmal 4) seien in der Stammanmeldung nicht offenbart. Dieses Merkmal definiert ebenfalls eindeutig die zugeordneten Elemente, deren urspr374ngliche Offenbarung die Kl344gerin nicht in Zweifel zieht. Ob und inwieweit der Fachmann imstande ist, anhand dieser Angaben das wahlweise Umschalten zwischen den verschiedenen Betriebsarten nachzuarbeiten, ist keine Frage der unzul344ssigen Erweiterung, sondern allenfalls eine solche der nicht hinreichend deutlichen und vollst344ndigen Offenbarung (dazu unten III 2). 27 5. Der Gegenstand des Streitpatents ist schlie337lich nicht durch die einlei-tende Bezeichnung als "Druckmaschinen-Temperierungssystem f374r Rotations-k366rper einer Druckmaschine" anstelle des urspr374nglich verwendeten Begriffs "Druckplatten-Temperierungssystem f374r eine Druckmaschine" erweitert. Denn der nunmehr gew344hlten - wie 374brigens auch der urspr374nglichen - Bezeichnung kommt kein eigener Kennzeichnungsgehalt zu; sie beinhaltet keine Handlungs-anweisung, die 374ber das hinausginge, was die oben aufgef374hrten und - wie ausgef374hrt - bereits zur Anmeldung geh366renden Merkmale nicht ohnehin defi- 28 - 20 - nierten. Insbesondere auch die Wortwahl "Rotationsk366rper" ist durch die An-meldungsunterlagen gedeckt, weil sowohl bei dem angemeldeten Gegenstand als auch nach dem nunmehr verteidigten Anspruch nicht nur die Druckplatte an der K374hlung teilhaben kann. III. Die Kl344gerin st374tzt die Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 4 im Berufungsrechtszug erstmals auch auf den Nichtigkeits-grund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung (Art. 138 Abs. 1 lit. b EP334; Art. 2 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334G). Die darin liegende Klage344nderung (Keu-kenschrijver, Nichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 127, 244 m.w.N.) ist als sach-dienlich zuzulassen. 29 1. Zu Unrecht macht die Kl344gerin geltend, die Erfindung sei nicht so deut-lich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne, weil nicht offenbart sei, auf welche Weise im Zusammenhang mit einem wahlweisen Umschalten zwischen Betriebsarten (Merkmalsgruppe 4) der dazu ebenfalls erforderliche Wechsel der Druckplatten vom Feuchtwasser- zum wasserlosen Offsetdruck bewerkstelligt werden solle. Wie ausgef374hrt (oben I 3 d), ist Ge-genstand des Streitpatents allein die Bereitstellung eines Druckmaschinen-Temperierungssystems, welches unter anderem derart ausgebildet sein soll, dass in kurzer Zeit und ohne umfangreiche Bauma337nahmen von der einen Be-triebsart auf eine andere umgestellt werden kann (europ344ische Patentanmel-dung 553 447 Sp. 1 Z. 33 ff.). Die Bestimmung "zum wahlweisen Umschalten" in der Merkmalsgruppe 4 bringt dementsprechend lediglich zum Ausdruck, dass auf den Druckbetrieb mit der einen oder anderen K374hlungstechnik soll umge-stellt werden k366nnen. Ma337nahmen zur Umstellung des Druckvorgangs als sol-chen m374ssen deshalb nicht offenbart werden. 30 31 - 21 - 2. Die Erfindung ist nicht deshalb unzureichend offenbart, weil nicht aus-gef374hrt ist, welche Mittel letztlich das Umschalten zwischen den verschiedenen K374hlbetriebsarten bewirken. Das Erfordernis der ausf374hrbaren Offenbarung be-deutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungs-gem344337en Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben m374sste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles L366sungsschema an die Hand gege-ben wird. Unsch344dlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommen-heiten st366337t, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung 374berwinden kann, ohne selbst erfinderisch t344tig werden zu m374s-sen (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.2008 - X ZR 154/05, Tz. 20 m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Als Umschaltmittel sind ein Mikrocomputer der Steuereinrichtung (66) und die damit regelbaren Ventile (86, 114, 146, 184) sowie eine zweite Pumpe (138) vorgesehen. Der Fachmann schloss daraus, dass das Umschalten durch regelungstechnische Ma337nahmen, namentlich durch entsprechende Program-mierung des Mikrocomputers der Steuerungseinheit, erreicht werden sollte. Die daf374r erforderlichen Schritte vermochte er am Priorit344tstag, gegebenenfalls mit Unterst374tzung durch einen Regelungstechniker, ohne Entfaltung erfinderischer T344tigkeit zu vollziehen. IV. Der Gegenstand des Streitpatents ist patentf344hig (Art. 52 ff. EP334). 32 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 54 EP334). 33 Die deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 offenbart jedenfalls keine K374hlanlage mit einem einzigen K344lteerzeuger (Merkmal 4). Das Gleiche gilt f374r den Prospekt "Sulzer - K344ltezentrum" (Anl. K 6). Der Prospekt von technotrans f374r K344ltezentralen f374r Offsetrotationen (Anl. K 7) offenbart jedenfalls nicht die Merkmalsgruppe 4. Die deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 bezieht sich auf eine K374hlvorrichtung f374r fl374ssige Schmier-, Arbeits- und/oder K374hlmittel, die 34 - 22 - schon die druckmaschinenspezifischen Merkmale 1.1 und 1.2 und dar374ber hin-aus auch nicht die Merkmalsgruppe 4 aufweist. Das Wasserkreislaufschema vom 30. Januar 1987 (technotrans TemperierungsSysteme, Anl. K 12 i.V. mit K 19-21) sieht keinen direkten W344rmeaustausch zwischen dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Feuchtwasser vor; dieses wird vielmehr 374ber den Kalt-wasserkreislauf gek374hlt. In der Bedienungsanleitung f374r das "technotrans Tem-perierungsSystem" (Anl. K 18), die sich auf Anlagen wie die in K 12 dargestellte bezieht, ist zudem, wie der gerichtliche Sachverst344ndige unwidersprochen und 374berzeugend dargelegt hat, eine Offenbarung der Merkmale 2.1 und 2.2 eben-so wenig ersichtlich wie eine solche der Merkmalsgruppe 4. Die deutsche Aus-legeschrift 1 119 877 offenbart Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen Nass- und Trockenoffset (Merkmal 4), dar374ber hinaus aber kein Temperie-rungssystem. 2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tat-s344chlichen Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Gegenstand von Patentan-spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EP334). 35 a) Die Weiterentwicklung von Druckmaschinen-Peripherieger344ten wie dem vom Streitpatent unter Schutz gestellten Temperierungssystem wurde zum Priorit344tszeitpunkt, wie in der Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen und den Parteien erarbeitet worden ist, nicht von den Druckmaschinenherstellern selbst vorangetrieben. Sie wurde von Systemanbietern geleistet und im Falle eines Ger344ts der k344ltetechnischen Systemausstattung vorwiegend, abgesehen von auf dem Gebiet der K344ltetechnik erfahrenen Technikern, von Ingenieuren mit Fachhochschulabschluss geleistet. Diese verf374gten 374ber zus344tzliche Erfahrung 36 - 23 - in den druckmaschinenspezifischen Anforderungen und zogen gegebenenfalls f374r die Auslegung der K344ltesysteme Druckereifachleute hinzu. b) Zweifel, dass die Erfindung diesem Fachmann nahegelegt war, erge-ben sich allerdings nicht daraus, dass zu deren L366sung die Merkmalsgruppe 4 geh366rt. 37 aa) Druckmaschinen, die mit allen drei in Betracht kommenden K374hlsys-temen (K374hlung des Feuchtwassers, innenseitige K374hlung der Farbverreiberrol-len, Blasluftk374hlung) ausger374stet sind, sind aus der deutschen Offenlegungs-schrift 1 953 590 bekannt. Dass die Blasd374se f374r die Luftk374hlung nach der ge-nannten Schrift auf den Gummizylinder gerichtet ist, um die Oberfl344chentempe-ratur des Gummituchs zu beeinflussen, und nicht auf den Druckplattenzylinder, k366nnte aber unerheblich sein, weil der Fachmann die M366glichkeit, mit der Blas-d374se statt des Gummituchs die Druckplatte zu k374hlen, als Alternative in Be-tracht gezogen haben k366nnte. 38 bb) In dieser deutschen Offenlegungsschrift sind Mittel zum Umschalten von der einen auf die andere K374hlbetriebsart (Merkmalsgruppe 4) entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht offenbart, sondern nur Mittel zum Ein- und Abschal-ten der K344ltemaschinen i.V. mit dem unabh344ngigen Regeln der Temperatur des Befeuchtungsmittels sowie der Walzen (Beschreibung S. 16 ff. i.V. mit Fig. 3). Um zur Merkmalsgruppe 4 zu gelangen, musste der Fachmann jedoch lediglich erkennen, dass Mittel wie elektronisch gesteuerte Schaltungen, die eine K344lte-maschine einschalten, wenn eine bestimmte Vorlauftemperatur unterschritten wird und die die Maschine wieder abschalten, wenn diese Temperatur erreicht ist, nur geringf374gig abgewandelt werden mussten, um von einer auf eine oder mehrere andere Betriebsarten umzuschalten oder eine Betriebsart zuzuschal-ten. Dazu bedurfte es zum Priorit344tszeitpunkt, auch vor dem Hintergrund des 39 - 24 - fortgeschrittenen Stands der Regelungstechnik, keiner besonderen fachm344nni-schen F344higkeiten. c) Dagegen kann nicht angenommen werden, dass dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, das Temperierungssystem mit einer K374hlanlage auszustatten, die nur einen einzigen K344lteerzeuger (Merk-malsgruppe 3) vorsieht. 40 aa) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 gab ihm daf374r keine An-regung. Die dort offenbarte Temperaturregelungseinrichtung weist eine Mehr-zahl von im Prinzip gleich ausgebildeten und individuell temperaturgeregelten K374hlvorrichtungen auf (S. 15), mit denen die Temperatur der Walzen und des Befeuchtungsmittels unabh344ngig voneinander auf unterschiedliche Werte gere-gelt werden (Beschreibung S. 16 ff.). Ein solches System gibt Hinweise auf ei-nen dezentralen Aufbau. Da dieser Aufbau ein als solches sachgerecht funktio-nierendes K374hlungskonzept darstellt, erscheint es nicht geeignet, den Fach-mann zur Verwendung eines einzigen K344lteerzeugers zu f374hren. 41 bb) Die Erfindung war dem Fachmann auch nicht durch die in der deut-schen Offenlegungsschrift 28 49 286 offenbarte K374hlvorrichtung nahegelegt. Diese Schrift befasst sich mit dem - heterogenen - K374hlungsbedarf von Werk-zeugmaschinen, n344mlich von deren zur Schmierung von Lagern, Spindelst366-cken, Getrieben oder dergleichen ben366tigten Schmiermitteln, der K374hlung in geschlossenen Kreisl344ufen unter relativ hohem Druck zirkulierender Arbeitsmit-tel wie Hydraulik366l und schlie337lich der (erneuten) K374hlung fl374ssiger (erw344rmter) K374hlmittel, die insbesondere bei Zerspanungsmaschinen die Abfuhr der W344rme aus Werkzeug, Werkst374ck und entstehenden Sp344nen bezwecken. Das techni-sche Problem, diese drei in unterschiedlichen Kreisl344ufen zirkulierenden K374hl-medien zentralisiert zu k374hlen, l366st diese Schrift durch drei eigenst344ndige, den 42 - 25 - einzelnen K374hlmedienkreisl344ufen zugeordnete Verdampfer, die mit einer K344lte-maschine in der Weise verbunden sind, dass alle drei Verdampfer gemeinsam mit dem Ausgang eines Kondensators einerseits und dem Eingang eines Ver-dichters andererseits verbunden sind. Damit lag zwar durchaus eine K374hlanlage vor, die die Merkmale 3.1 und 3.2 aufwies und im 334brigen den technisch abwei-chend ausgestalteten K374hlobjekten angepasst war. cc) Wie die eingehende Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen zur 334ber-zeugung des Senats aber ergeben hat, hat der zur Priorit344tszeit t344tige Fach-mann bei der Konstruktion eines hier interessierenden Systems eine Schrift wie die deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 nicht ber374cksichtigt. 43 (1) Der angesprochene Fachmann hat sich f374r die L366sung der ihm inso-weit angetragenen Entwicklungsaufgabe mit den von Konkurrenten gefundenen L366sungen einschlie337lich der eventuell auf diesem Gebiet erteilten und ange-meldeten Schutzrechte vertraut gemacht, erg344nzend gegebenenfalls Kompen-dien zur K344ltetechnik zurate gezogen und vielleicht noch Fachtagungen be-sucht. Breiter angelegte Untersuchungen, namentlich die Aussch366pfung aller an den Patentklassifikationen ansetzenden grundlegenden Recherchem366glichkei-ten, wurde unter den zeitlichen Vorgaben und sonstigen Sachzw344ngen, denen die Suche nach einer industriell nutzbaren L366sung schon seinerzeit unterlag, ebenso als den 374blichen Aufwand 374berschreitend angesehen, wie etwa die Ein-schaltung eines Fachhochschulinstituts zu Forschungszwecken. 44 (2) Keine Bedeutung kann dabei dem Umstand beigemessen werden, dass in der Offenlegungsschrift erw344hnt wird, die der Erfindung zugrunde lie-genden K374hlprobleme k366nnten unter anderem auch bei Druckmaschinen auftre-ten. Ma337geblich daf374r, ob eine Schrift f374r einen nach Weiterentwicklung trach-tenden Fachmann von Interesse erscheint, ist nicht, wie der Anmelder die An- 45 - 26 - wendungsm366glichkeiten seiner Erfindung einsch344tzt, sondern, ob diese Anmel-dung im Radius der Erkundigungen liegt, deren Einbeziehung der Fachmann in Erw344gung zieht. Das ist hier aus den dargelegten Gr374nden zu verneinen. dd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann nicht durch das mit den Anlagen K 12, K 19-21 gezeigte Temperiersystem nahege-legt. Abgesehen von der Frage, inwieweit dieses der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden ist, gab seine Ausgestaltung ohne einen direkten W344rmeaus-tausch zwischen dem K344ltemittel des K344lteerzeugers und dem Feuchtwasser, sondern mit einer Hintereinanderschaltung (Kaskadenschaltung) der Kreisl344ufe f374r das Kaltwasser und f374r das Feuchtwasser, bei der die gesamte W344rmelast ausschlie337lich 374ber das Kaltwasser zum W344rmetauscher (84) abgef374hrt wird, dem Fachmann keine Anregung f374r die streitpatentgem344337e L366sung. 46 ee) Es kann schlie337lich auch nicht angenommen werden, die vom Streit-patent vorgeschlagene L366sung habe bereits auf Grund des allgemeinen Fach-wissens und des regelm344337ig vorhandenen fachm344nnischen Strebens nach Ver-besserung vorhandener L366sungen nahegelegen. Einen einzigen K344lteerzeuger einzusetzen, stellt eine komplexe Verbesserung dar, die gleicherma337en kosten-g374nstig ist, indem sie Material einspart, wie sie die Reparaturanf344lligkeit des Systems durch die verminderte Zahl von eingebauten Einzelteilen herabsetzt, den Platzbedarf f374r das Aggregat deutlich reduziert und damit dem stets dr344n-genden Bed374rfnis nach r344umlicher Platzersparnis entspricht und die gegen374ber einer Anlage mit mehreren K344ltemaschinen zudem eine verbesserte Energiebi-lanz aufweisen kann. Das bedingt 334berlegungen in ganz unterschiedliche Rich-tungen. Eine so vielseitige Weiterentwicklung kann nicht als das ohne Weiteres zu erwartende Ergebnis der Befassung eines durchschnittlich bef344higten, um Weiterentwicklung bem374hten Fachmanns gesehen werden. 47 - 27 - 3. Die angegriffenen Unteranspr374che haben mit dem verteidigten Haupt-anspruch Bestand. 48 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 49 Scharen Keukenschrijver Lemke Gr366ning Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 (EU) -
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