BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 153/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 11. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusam-menhang mit der 334bergabe von existenzsicherndem Verm366gen stehen, im Re-gelfall ab344nderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des 334bergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verh344ltnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes f374r ver- 2 - 3 - pflichtet gehalten, den f374r diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleis-tungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Be-weislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen w344ren. Dies war rechtlich einwandfrei. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weite-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.11.2004 - 2 O 85/98 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 8 U 90/04 -
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