BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 153/05 Verk374ndet am: 12. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mehrgangnabe ZPO 247 286 D; PatG 247 14; EP334 Art. 69 Abs. 1 a) Aufgabe des Sachverst344ndigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterli-chen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht ben366tigt, um die gesch374tzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Pa-tentanspruch unter Aussch366pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k366nnen. Das Verst344ndnis des Sachverst344ndigen vom Patentanspruch genie337t als solches bei der richterlichen Auslegung grunds344tzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-st344ndnis einer Partei (Fortf374hrung von BGHZ 171, 120 226 Kettenradanordnung). b) Allein aus Ausf374hrungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verst344ndnis des Pa-tentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f374r sich genommen nahelegt. Ma337geblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol-gung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem344337 mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 226 X ZR 153/05 226 OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. September 2005 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 383 350 sowie der deutschen Pa-tente 41 42 867 und 41 43 603 (im Folgenden: Klagepatente A, B u. C). An-spruch 1 des Klagepatents A, das am 16. Februar 1990 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit344t vom 17. Februar 1989 angemeldet wurde, lautet: 1 "A change-speed hub having: a fixed shaft (1); a hub body (2) ro-tatably mounted on the fixed shaft (1); a drive member (3) rotata- - 3 - bly mounted on the fixed shaft (1) for transmitting a drive force to the hub body (2) selectively through a plurality of transmission channels; clutch means (20, 92, 71, 72, 73, 74) for selecting one from the transmission channels; a plurality of sun gears (11, 12) rotatably mounted on the fixed shaft (1) and having diameters dif-fering from each other; whereby said sun gears (11, 12) have axial movements thereof substantially limited; a control member (80) being rotatably mounted on the fixed shaft (1); said control mem-ber (80) including at least a first control portions (81) each for con-trolling one of said clutches (20, 92), and said control member (80) being operable externally of said hub body (2) for providing a plu-rality of speeds through the selection of said transmission channel, characterized in that said clutch means includes lock claws (73, 74) provided on the sun gears (11, 12) and engaging members (71, 72) provided on the fixed shaft (1) for engaging with the lock claws (73, 74), the lock claws (73, 74) being urged in en-gaging directions with the engaging members and that said control means (80) includes a clutch control member shiftable in a region of the sun gears, said clutch control member having a plurality of effecting portions (83, 82) positioned in accordance with the posi-tions of corresponding engaging members (71, 72), said effecting portions (83, 82) prohibiting, in dependence on the position of the control member, engagement between certain predetermined lock claws (73, 74) and the corresponding engaging members (71, 72) by shifting to predetermined relative positions with respect to the engaging members (83, 82)." Anspruch 1 des am 23. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit344t vom 28. Dezember 1990 angemeldeten Klagepatents B lautet: 2 "Mehrgangschaltnabe f374r ein Fahrrad, mit a) einer Nabenachse (1); b) einem Antreiber (2) und einer Nabenh374lse (3), die beide dreh-bar auf der Nabenachse (1) abgest374tzt sind; c) einem ersten Planetengetriebe (4), welches im Kraftfluss zwi-schen dem Antreiber (2) und der Nabenh374lse (3) angeordnet ist, umfassend von einem Planetentr344ger (4a) aufgenommene Planetenr344der (11b, 12b), die im Eingriff mit auf der Nabenach-se (1) angeordneten Sonnenr344dern (11a, 12a) stehen, einen - 4 - Zahnkranz (15), der mit den Planetenr344dern (12b) im Eingriff ist; d) Schaltmitteln, um den Antrieb f374r die Nabenh374lse (3) wahlweise vom Planetentr344ger (4a) oder vom Zahnkranz (15) abzuleiten; e) einer den Sonnenr344dern (11a, 12a) zugeordneten Steuerein-richtung (8) zur Erzielung eines Freilauf- oder Verriegelungszu-stands durch ein- und ausschaltbare Sonnenradkupplungen; dadurch gekennzeichnet, dass f) im Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der Nabenh374lse (3) ein zweites Planetengetriebe (5) angeordnet ist, umfassend von einem Planetentr344ger (5a) aufgenommene Planetenr344der (13b, 14b), die im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) angeord-neten Sonnenr344dern (13a, 14a) stehen, einen Zahnkranz (16), der mit den Planetenr344dern (14b) im Eingriff ist; g) wobei jedem der Sonnenr344der (13a, 14a) eine durch dieselbe Steuereinrichtung (8) bet344tigbare Sonnenradkupplung (23, 24) zugeordnet ist, um die Sonnenr344der (13a, 14a) in einen Frei-lauf- oder Verriegelungszustand zu bringen." Anspruch 1 des am selben Tag unter Inanspruchnahme derselben Priori-t344t angemeldeten Klagepatents C hat folgenden Wortlaut: 3 "Geschlossene Gangschaltvorrichtung mit einer feststehenden Welle (1), mit einem Antriebsteil (2) und einer drehbar auf der feststehenden Welle (1) abgest374tzten Nabenh374lse (3); mit einem Planetengetriebe (4) zur Aufnahme des Antriebs von dem An-triebsteil (2), wobei das Planetengetriebe (4) aufweist: eine auf der feststehenden Welle (1) angeordnete Vielzahl von Sonnenr344dern (11a, 12a), mit dem Sonnenrad (11a, 12a) k344mmende Planeten-r344der (11b, 12b), mit einem Planetentr344ger (4a) zur Aufnahme der Planetenr344der (11b, 12b) und mit einem mit den Planetenr344dern (11b, 12b) k344mmenden Zahnkranz (15); wobei die Gangschaltvor-richtung eine zwischen den Sonnenr344dern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) angeordnete Sonnenradkupplungseinrich-tung (21, 22, 25) aufweist, welche einen Eingriff zwischen den Sonnenr344dern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) zul344sst, und mit einer Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-kupplungseinrichtung (21, 22, 25), mit einer ersten in einer Rich-tung wirksamen Abtriebskupplung (17), welche zwischen der Na-benh374lse (3) und dem Planetentr344ger (4a) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und mit einer zweiten Abtriebskupplung (18) - 5 - zwischen der Nabenh374lse (3) und dem Zahnkranz (15) des Plane-tengetriebes (4), dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Abtriebskupp-lung (18) eine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung ist und das Planetengetriebe (4) ein 334bersetzungs-Getriebe-mechanismus ist, bei welchem der Planetentr344ger (4a) als An-triebsteil wirkt und die Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, 25) jeweils den Sonnenr344dern (11a, 12a) zugeordnet ist, wobei je-de Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22) als eine nur in einer Richtung wirksame Kupplungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet ist und eine Trenneinrichtung (25) zum Unterbrechen der An-triebs374bertragung 374ber die in einer Richtung wirksame Kupp-lungseinrichtung (21a, 22a) aufweist, wobei die Trenneinrichtung (25) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhinderung des Ein-griffs zwischen den Sonnenr344dern (11a, 12a) und der feststehen-den Welle (1) versehen ist." Die Beklagte zu 1, deren Gesch344fte der Beklagte zu 2 f374hrt, vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung "S. " eine Zw366lfgangnabe f374r Fahrr344der, wie sie aus den von der Kl344gerin zur Akte gereichten Musterst374cken (Anlagen K 8 u. K 9) ersichtlich ist. 4 Die Kl344gerin sieht hierin eine Verletzung der Klagepatente und nimmt die Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-rer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. 5 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens abgewiesen. Das ebenfalls sachverst344ndig beratene Berufungsge-richt hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die 226 vom Senat zugelassene 226 Revision der Kl344gerin, mit der diese ihre Beru-fungsantr344ge weiterverfolgt. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-dung 374ber die Kosten der Revision zu 374bertragen ist. 7 I. 1. Klagepatent A betrifft eine Mehrgangnabe, wie sie insbesondere bei Fahrr344dern Verwendung findet. 8 Die Klagepatentschrift verweist einleitend auf eine vorbekannte Mehr-gangnabe mit zwei drehbar auf einer feststehenden Achse angeordneten Son-nenr344dern. Die Achse umfasse zwei axial bewegliche Schaltteile. Das erste steuere eine Kupplung zur Auswahl des f374r einen bestimmten Gang erforderli-chen 334bertragungskanals. Das zweite Schaltteil diene zur Ansteuerung eines Feststellmechanismus und bewirke, dass das erste oder zweite Sonnenrad mit der Achse verriegelt werde. Wie aus dem japanischen Patent 53-14820 (Anlage K 4, englische 334bersetzung Anlage K 4a) ersichtlich, k366nne eine solche Nabe viele G344nge aufweisen; zur Bedienung seien zwei Schaltteile erforderlich. 9 Nur ein Schaltteil weist den weiteren Darlegungen der Patentschrift zu-folge die aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 58 871 (Anlage K 5) ersicht-liche Mehrgangnabe auf. Die Sonnenr344der seien hier auf der feststehenden Welle fixiert. Das einzige Schaltteil bewege Kupplungen, mittels derer Einr374ck-klauen in Eingriff mit jeweils zugeordneten Zahnkr344nzen gebracht w374rden, um das 334bersetzungsverh344ltnis auszuw344hlen. Dies erfordere allerdings einen er-heblichen Bet344tigungsaufwand (large control effort). 10 - 7 - Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-blick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Mehrgangnabe bereitzustellen, bei der die auf das Schaltteil einwirkende Belastung wirksam verringert ist und dem Benutzer das Gef374hl einer leichtg344ngigen Gangumschaltung vermittelt wird. 11 Erfindungsgem344337 soll dies durch eine Mehrgangnabe erreicht werden, die folgende Merkmale aufweist: 12 1. eine feststehende Achse (1), auf der drehbar angebracht sind a) ein Nabenk366rper (2); b) ein Antriebsglied (3) zum 334bertragen einer Antriebs-kraft auf den Nabenk366rper (2) 374ber einen aus einer Vielzahl m366glicher ausgew344hlten 334bertragungskanal (transmission channel); c) eine Vielzahl von Sonnenr344dern (11, 12), aa) die jeweils einen unterschiedlichen Durchmes-ser aufweisen und bb) deren Bewegung in axialer Richtung begrenzt (substantially limited) ist; d) ein Schaltglied (control member 80); 2. Kupplungsmittel (clutch means 20, 92, 71-74) zur Auswahl der 334bersetzung, die aufweisen: a) auf den Sonnenr344dern (11, 12) vorgesehene Fest-stellklauen (lock claws 73, 74) und b) auf der feststehenden Achse (1) vorgesehene Ein-griffsteile (engaging members 71, 72) f374r den Eingriff mit den Feststellklauen, c) wobei die Feststellklauen in Richtung des Eingriffs mit den Eingriffsteilen gespannt sind; 3. das Schaltglied (control member 80) a) weist mindestens einen ersten Schaltbereich (control portion 81) zur jeweiligen Ansteuerung einer der Kupplungen (20, 92) auf und - 8 - b) ist von au337erhalb des Nabenk366rpers (2) so bet344tig-bar, dass sich durch die Auswahl des 334bertragungs-kanals (der 334bersetzung) eine Vielzahl von G344ngen ergibt; 4. das Schaltmittel (said control means 80) weist ein Kupp-lungsbet344tigungsteil (clutch control member) auf, das a) in einem Bereich der Sonnenr344der verstellbar ist (shiftable in a region of the sun gears) und b) eine Vielzahl von Wirkbereichen (effecting portions 83, 82) aufweist, die aa) in 334bereinstimmung mit der Position korres-pondierender Eingriffsteile (71, 72) angeord-net sind und bb) je nach Stellung des Schaltglieds den Eingriff zwischen bestimmten vorgegebenen Fest-stellklauen (73, 74) und den entsprechenden Eingriffsteilen (71, 72) dadurch verhindern, dass in vorgegebene relative Positionen zu den Eingriffsteilen umgeschaltet wird. Die Patentschrift (S. 2 Z. 38-47 [vgl. 334bersetzung S. 3 erster u. zweiter Abs.]) erl344utert das erfindungsgem344337e Schaltglied (control member) dahin, dass es drehbet344tigt oder axial bewegt wird (rotatably operated or moved axial-ly). Dabei dienten der erste Schaltbereich zur Auswahl der 334bersetzung und ein zweiter und dritter Schaltbereich zur Ansteuerung des Sonnenrades, welches mittels der Feststellmechanik auf der Achse festgelegt werden soll. Die erfin-dungsgem344337e Ausgestaltung erm366gliche es damit, die 334bersetzung und die festzulegenden Sonnenr344der mit einer sehr einfachen Drehbewegung (very simple rotational operation) des Schaltglieds (control member) zu w344hlen, was nicht nur eine zuverl344ssige Funktion gew344hrleiste, sondern dem Benutzer auch das Gef374hl einer leichtg344ngigen Schaltung vermittle. 13 - 9 - 2. Die Klagepatente B und C betreffen ebenfalls Mehrgangnaben f374r Fahrr344der. 14 Beide Klagepatentschriften (S. 2 Z. 5 ff.) gehen als Stand der Technik von der im Klagepatent A offenbarten Mehrgangnabe mit nur einem Planeten-getriebe aus, dessen Planetenr344der sich auf einem Planetentr344ger abst374tzen und mit einem Zahnkranz (Hohlrad) in Eingriff stehen. Mittels einer Antriebs-wahlkupplung 226 so die Beschreibungen 226 werde entweder der Planetentr344ger oder der Zahnkranz ausgew344hlt, um das Antriebsmoment vom Antreiber zu 374-bernehmen. Au337erdem sei eine Abtriebswahlkupplung vorgesehen, mit welcher entweder der Planetentr344ger oder der Zahnkranz zur 334bertragung des An-triebsmoments auf die Nabenh374lse angew344hlt werde. 15 Die Klagepatentschriften (S. 2 Z. 13 ff. bzw. S. 2 Z. 14 ff.) erl344utern die Funktion der aus dem Klagepatent A bekannten Nabe au337erdem dahingehend, dass bei Einleitung der Antriebskraft 374ber den Planetentr344ger die auf die Son-nenr344der wirkende Kraft die entgegengesetzte Richtung gegen374ber der Kraft habe, welche wirke, wenn die Antriebskraft nicht 374ber den Planetentr344ger, son-dern den Zahnkranz (Hohlrad) eingeleitet werde (einmal mit und einmal entge-gen dem Uhrzeigersinn; vgl. auch die schematische Darstellung dieses Sach-verhalts in Fig. 24a u. 24b). Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, ein Drehen der Sonnenr344der um die Welle sowohl in der einen als auch der anderen Dreh-richtung unterbinden zu m374ssen. Bei der vorbekannten Mehrgangnabe besitze daher jedes Sonnenrad zwei jeweils in die entgegengesetzte 334bertragungsrich-tung wirkende Kupplungen sowie eine Steuerungseinrichtung, die eine Unter-brechung der Kraft374bertragung f374r den Antrieb erlaube. Die Klagepatentschrif-ten B und C bewerten die Bet344tigung der Sonnenr344der mittels dieser Kupplun-gen als kompliziert. Besonders problematisch sei es unter diesen Vorausset-zungen, mehrere Planetengetriebe zu verbinden, um ein Planetengetriebe mit 16 - 10 - mehreren Gangstufen zu bilden. Zwischen Planetengetrieben der vorbekannten Art eine einfache Verbindung herzustellen, w374rde mehrere Abtriebswahlkupp-lungen erforderlich machen, deren Bet344tigung kompliziert sei, und zu einer Konstruktion mit gro337en Abmessungen f374hren. Den Klagepatenten B und C liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, eine Mehrgangnabe mit einer vereinfachten Bet344tigung der Sonnenr344der und der Abtriebswahlkupplung bereitzustellen sowie einen kom-pakten Aufbau f374r eine Mehrgangnabe zu erreichen, die mehrere Planetenge-triebe enth344lt. 17 Beim Klagepatent B soll dies durch eine Mehrgangschaltnabe erreicht werden, die gem344337 der nachfolgenden Merkmalsgliederung umfasst: 18 1. eine Nabenachse (1), auf der ein Antreiber (2) und eine Nabenh374lse (3) jeweils drehbar abgest374tzt sind; 2. ein erstes und ein zweites Planetengetriebe (4, 5), das je-weils a) im Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der Nabenh374lse (3) angeordnet ist, b) und umfasst: aa) von einem Planetentr344ger (4a, 5a) aufge-nommene Planetenr344der (11b, 12b, 13b, 14b), die im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) an-geordneten Sonnenr344dern (11a, 12a, 13a, 14a) stehen, und bb) einen Zahnkranz (15, 16), der mit den Plane-tenr344dern im Eingriff ist; 3. Schaltmittel, um den Antrieb der Nabenh374lse (3) wahlweise vom Planetentr344ger (4a) oder vom Zahnkranz (15, des ers-ten Planetengetriebes) abzuleiten, und - 11 - 4. eine Steuereinrichtung (8), a) die den Sonnenr344dern (11a, 12a, 13a, 14a) zugeord-net ist und b) durch die jeweils eine Sonnenradkupplung (21, 22, 23, 24) bet344tigbar ist, um die Sonnenr344der (11a, 12a; 13a, 14a) in einen Freilauf- oder Verriegelungs-zustand zu bringen. Klagepatent C will das technische Problem mit einer geschlossenen Gangschaltvorrichtung l366sen, die nach Ma337gabe der folgenden Merkmalsglie-derung aufweist: 19 1. ein Antriebsteil (2) sowie eine feststehende Achse (1), auf der eine Nabenh374lse (3) drehbar abgest374tzt ist; 2. ein zur Aufnahme des Antriebs vom Antriebsteil (2) be-stimmtes Planetengetriebe (4), das a) eine auf der feststehenden Welle angeordnete Viel-zahl von Sonnenr344dern (11a, 12a), b) mit dem Sonnenrad (11a, 12a) k344mmende Planeten-r344der (11b, 12 b), c) einen Planetentr344ger (4a) zur Aufnahme der Plane-tenr344der (11b, 12b) und d) einen Zahnkranz (15), der mit den Planetenr344dern (11b, 12b) k344mmt, aufweist, und e) ein 334bersetzungs-Getriebemechanismus ist, bei wel-chem der Planetentr344ger (4a) als Antriebsteil wirkt; 3. eine jeweils den Sonnenr344dern (11a, 12a) zugeordnete Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, 25) , die a) zwischen den Sonnenr344dern (11a, 12a) und der fest-stehenden Achse (1) angeordnet ist und b) einen Eingriff zwischen den Sonnenr344dern (11a, 12a) und der feststehenden Achse (1) zul344sst; c) jeweils als in nur eine Richtung wirksame Kupp-lungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet ist und d) eine Trenneinrichtung (25) aufweist aa) zum Unterbrechen der Antriebs374bertragung 374ber die Kupplungseinrichtung (21a, 22a), - 12 - bb) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhin-derung des Eingriffs zwischen den Sonnen-r344dern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1); 4. eine Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-kupplungseinrichtung (21, 22, 25); 5. eine erste Abtriebskupplung (17), welche a) zwischen der Nabenh374lse (3) und dem Planetentr344-ger (4a) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und b) in einer Richtung wirksam ist, und 6. eine zweite Abtriebskupplung (18), welche a) zwischen der Nabenh374lse (3) und dem Zahn-kranz (15) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und b) eine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung ist. Den Klagepatentschriften (S. 2 Z. 41 ff. bzw. S. 2 Z. 42 ff.) zufolge entf344llt beim erfindungsgem344337en Nabenaufbau die Notwendigkeit, die Drehbewegung der Sonnenr344der in beide Drehrichtungen unterbinden zu m374ssen. F374r die Bet344-tigung der Sonnenr344der reichten einseitig wirksame Kupplungen sowie Einrich-tungen zum Unterbrechen der Kraft374bertragung in einer Richtung 226 wie ein drehbares Bet344tigungselement 226 aus. Als Antriebsteil wirke der Planetentr344ger des als 334bersetzungsgetriebe ausgebildeten Planetengetriebes. Somit k366nne die Abtriebswahlkupplung eine erste Abtriebskupplung und eine zweite Ab-triebskupplung aufweisen, die einmal zwischen Nabenh374lse und Planetentr344ger und einmal zwischen Nabenh374lse und Zahnkranz angeordnet seien, dabei nur in einer Richtung wirkten und keine Ansteuerung von au337en erforderten. 20 - 13 - II. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Klagepatente, weil die angegriffene Ausf374hrungsform beim Klagepatent A Merkmal 4, beim Klagepa-tent B Merkmal 3 und beim Klagepatent C die Merkmale 5 und 6 nicht verwirkli-che. Im Wesentlichen wird dies wie folgt begr374ndet: 21 1. Der gerichtliche Sachverst344ndige habe zum Klagepatent A ausge-f374hrt, das in Merkmal 4 aufgef374hrte Kupplungsbet344tigungsteil sei erfindungsge-m344337 Bestandteil der Schalteinrichtung, befinde sich im Bereich der Sonnenr344-der und sei dort verstellbar. Das (vom Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit der deutschen 334bersetzung des Patentanspruchs im Klagepatent als Bet344ti-gungsteil bezeichnete) Schaltglied bestehe aus (nur) einem Bauteil. Das Kupp-lungsbet344tigungsteil sei als Bereich des Schaltgliedes im Bereich der Sonnen-r344der zu verstehen und werde durch die Funktion der Wirkbereiche umschrie-ben. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass es eigentlicher Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent A sei, mit (nur) einem Schaltglied verschiedene Wirkfl344chen zu aktivieren. Zu ber374cksich-tigen sei ferner, dass erfindungsgem344337 das Schaltglied drehbar auf der festste-henden Welle angeordnet sei und das Kupplungsbet344tigungsteil (als dessen Bestandteil) dieselbe Drehbewegung ausf374hre wie das Schaltglied. 22 Die angegriffene Ausf374hrungsform verf374ge nach Darstellung des Sach-verst344ndigen 374ber kein Kupplungsbet344tigungsteil im Bereich der Sonnenr344der. Die dort verwendeten Nockenstangen, in denen die Kl344gerin das erfindungsge-m344337e Kupplungsbet344tigungsteil sehen wolle, seien nicht um die feststehende Achse drehbar. Die Schalteinrichtung bestehe aus mehreren unterschiedlichen Teilen, wobei sich lediglich die Nockenstangen zum Teil im Bereich der Son-nenr344der bef344nden. Nach 226 der bereits erstinstanzlich ge344u337erten 226 Auffassung 23 - 14 - des Sachverst344ndigen l344gen indessen die wesentlichen Eigenschaften des Kupplungsbet344tigungsteils darin, ein Bestandteil des Schaltglieds und funktio-neller Wirkbereich zur Auswahl des 334bertragungskanals (der 334bersetzung) im Bereich der Sonnenr344der zu sein. Auch von einer Verwirklichung des Merkmals 4 mit 344quivalenten Mitteln k366nne nicht ausgegangen werden. Gem344337 den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen sei bei der angegriffenen Mehrgangnabe die Aufgabe, durch bestimmte Schaltelemente den Kraftfluss 374ber den Feststellme-chanismus des gew344hlten Sonnenrades zu verhindern, au337erhalb des Bereichs der Sonnenr344der 374ber mehrere Bauelemente gel366st. Zwar riefen die Nocken-stangen die gleiche praktische Wirkung hervor wie das erfindungsgem344337e Schaltglied, jedoch sei der Sachverst344ndige der Auffassung, dass die Lehre des Klagepatents A, mit nur einem Schaltglied verschiedene Wirkfl344chen zu aktivie-ren, keinen Hinweis auf die bei der angegriffenen Mehrgangnabe realisierte L366-sung gebe. 2. Zum Verst344ndnis von Merkmal 3 des Klagepatents B verweist das Berufungsgericht gleichfalls auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen. Nach diesen seien beim Erfindungsgegenstand die beiden Planetentr344ger drehfest miteinander verbunden und erfolge der Antrieb f374r die Nabenh374lse stets nur 374ber den ersten Planetentr344ger (4a), auch dann, wenn die Kraft 374ber den zwei-ten Planetentr344ger (5a) eingeleitet werde. Die zur Arretierung der Sonnenr344der (21, 22) dienenden Schaltmittel legten fest, ob der Antrieb f374r die Nabenh374lse (3) unmittelbar vom ersten Planetentr344ger (4a) 374ber die Freilaufkupplung (17) oder vom Zahnkranz (15) 374ber die Freilaufkupplung (18) erfolge. Der Sachver-st344ndige habe insoweit klargestellt, dass das Antriebsmoment zur Nabenh374lse nicht nochmals gewandelt werden d374rfe. 24 Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform werde nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen nur 374ber den Zahnkranz (13) und die Kupplung (14) und 25 - 15 - nicht (unmittelbar) 374ber einen Planetentr344ger Kraft auf die Nabenh374lse weiter-geleitet. W344hrend beim Gegenstand des Klagepatents die Getriebe (4 u. 5) hin-tereinander geschaltet seien, seien bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die Getriebe (21 u. 22) parallel geschaltet. Keiner ihrer Zahnkr344nze (11 bis 13) k366nne eindeutig dem in Merkmal 3 bezeichneten Zahnkranz (15) zugewiesen werden. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform sei zudem die auf die Naben-h374lse 374bertragene Gesamtleistung nicht mit der auf den Planetentr344ger (22) 374bertragenen Leistung identisch. Merkmal 3 sei damit nicht wortsinngem344337 verwirklicht. Auch eine Benutzung des Merkmals mit 344quivalenten Mitteln scheide aus. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform werde das Drehmoment f374r den Antrieb der Nabenh374lse sowohl vom ersten Planetentr344ger (18) und Zahnkranz (11) als auch von einem zweiten Planetentr344ger (22) und Zahnkranz (13) 374bertragen. Damit fehle es nach der Auffassung des Sachverst344ndigen an der erforderlichen Gleichwirkung, da die L366sung, den Antrieb vom Planetentr344-ger und vom Zahnkranz abzuleiten, Merkmal 3 nur "anteilig" beschreibe. Ob die angegriffene Ausf374hrungsform Merkmal 4 b verwirklicht, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. 26 3. Zum Klagepatent C habe der Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass der Antrieb der Nabenh374lse (3), wie dem Fachmann aus dem Stand der Tech-nik gel344ufig, entweder 374ber die in Merkmal 5 oder die in Merkmal 6 bezeichnete Abtriebskupplung erfolge. Die Abtriebskupplungen (17, 18) m374ssten nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen stets alternativ geschaltet sein. Aus den Merkmalen 5 und 6 ergebe sich, dass die beiden Abtriebskupplungen parallel zur Nabenh374lse angeordnet seien. Das Planetengetriebe erm366gliche folglich nur dann eine Kraft374bertragung, wenn entweder die erste oder die zweite Abtriebs-kupplung geschlossen sei. 27 - 16 - Bei der angegriffenen Nabe seien die Kupplungen (14, 16) nicht stets al-ternativ geschaltet. Die Kupplung (14) sei bei der 334bertragung eines Kraftmo-ments auf die Nabenh374lse immer im Eingriff. Die ebenfalls nicht stets alternativ geschaltete Kupplung (17) sei nicht zwischen Zahnkranz und Nabenh374lse an-geordnet und stelle daher keine Abtriebskupplung dar. Auch die Kupplung (16) sei keine Abtriebskupplung, da die von ihr auf den zweiten Planetentr344ger (22) und das Planetenrad (41) 374bertragene Leistung nicht mit der (letztlich) auf die Nabenh374lse 374bertragenen Leistung identisch, sondern gr366337er sei. Aufgrund dieser Darlegungen des Sachverst344ndigen sei eine wortsinngem344337e Verwirkli-chung der Merkmale 5 und 6 zu verneinen. Auch eine Verwirklichung mit 344qui-valenten Mitteln sei nicht gegeben, da es nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen keine gleichwirkende L366sung darstelle, die Kupplungen im Momen-tenfluss hintereinander zu schalten. Ein Hinweis auf eine solche L366sung sei dem Klagepatent C nicht zu entnehmen. 28 III. Mit diesen Ausf374hrungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht den recht-lichen Anforderungen, die an die Auslegung eines Patentanspruchs und die Pr374fung seiner Verwirklichung durch eine im Patentverletzungsprozess ange-griffene Ausf374hrungsform zu stellen sind. 29 1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-darf es zun344chst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (BGHZ 171, 120 Tz. 18 226 Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 226 X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 226 Informations374bermittlungsverfahren I [f374r BGHZ 172, 108 vorgesehen]). Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit 30 - 17 - und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfin-dung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erl344uternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP334; 247 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als gesch374tzter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachgepr374ft werden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 226 R344umschild; BGHZ 160, 204, 213 226 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverst344ndigen 374berlassen werden, son-dern obliegt dem Gericht (BGHZ 171, 120 Tz. 18 226 Kettenradanordnung). Zwar bildet das fachm344nnische Verst344ndnis der im Patentanspruch ver-wendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverst344ndiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, ihre 374blicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k366nnen (BGHZ 164, 261, 268 226 Seiten-spiegel; BGHZ 171, 120 Tz. 18 226 Kettenradanordnung). 31 Das auf dieser Grundlage zu kl344rende richtige Verst344ndnis des Patent-anspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufkl344rung "festgestellt" werden, sondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des 226 gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe 226 festgestellten technischen Sach-verhalts (BGHZ 160, 204, 213 226 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die 32 - 18 - prim344re Aufgabe des Sachverst344ndigen ist 226 im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess 226 die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; BGH, Urt. v. 18.3.1993 226 IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); dar374ber hin-aus kann dem Sachverst344ndigen die Ermittlung von Ankn374pfungstatsachen 374-berlassen werden, wenn schon daf374r eine dem Richter fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (247 404a Abs. 5 ZPO). Der Sachverst344ndige wird deshalb im Patentverletzungsprozess nicht hinzugezogen, um das Klagepatent auszulegen, sondern um dem Gericht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien nicht ausreicht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es ben366-tigt, um die gesch374tzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre 226 als Grundlage der Verletzungspr374fung und der Schutzbereichsbestimmung 226 definierenden Patentanspruch unter Aussch366pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k366nnen. Das Gericht ist deswegen gehindert, die Schl374sse, die ein Sachverst344ndiger aus seinem Fachwissen auf den Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents zieht, ohne weiteres zu 374bernehmen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Sachverst344ndige vielfach geneigt sein wird, sich eher an den aus seiner fachlichen Sicht typischerweise aussagekr344ftigeren Ausf374h-rungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des Pa-tentanspruchs zu orientieren. Sachverst344ndige 304u337erungen sind vom Tatrichter deshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl344rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten verm366gen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 226 X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 226 Kabel-durchf374hrung II). Das Verst344ndnis des Sachverst344ndigen vom Patentanspruch genie337t als solches bei der richterlichen Auslegung grunds344tzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verst344ndnis einer Partei (BGHZ 171, 120 Tz. 18 226 Kettenradanordnung). - 19 - 2. Das angefochtene Urteil gen374gt den sich hieraus ergebenden An-forderungen an die Auslegung eines Patentanspruchs nicht. Das Berufungsge-richt hat nicht den Sinngehalt der Patentanspr374che unter Heranziehung der Pa-tentbeschreibungen und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich darauf be-schr344nkt, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen wiederzugeben und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu 374berpr374fen, inwieweit sie mit den im Lichte der jeweiligen Beschreibung interpretierten Patentanspr374chen in Einklang ste-hen und deren Sinngehalt und Reichweite aussch366pfen. Ohne die vorstehenden Grunds344tze zu beachten, ist das Berufungsgericht allein vom Verst344ndnis des gerichtlichen Sachverst344ndigen ausgegangen, das es als aufgrund dessen fachlicher Autorit344t ma337geblich angesehen hat, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt der Patentanspr374che zu ergr374nden. Deutlich wird dies insbesondere, soweit sich das Berufungsgericht die Auffassung des Sachver-st344ndigen zu eigen gemacht hat, das in Merkmal 4 des Klagepatents A genann-te Kupplungsbet344tigungsteil sei als ein Bereich des Schaltglieds zu verstehen, welches aus nur einem Bauteil bestehen d374rfe, bei seiner Annahme, Merkmal 3 des Klagepatents B setze voraus, dass die beiden Planetentr344ger 226 obwohl erst der untergeordnete Patentanspruch 3 ebendies ausdr374cklich beansprucht 226 drehfest miteinander verbunden seien, dass die Planetengetriebe hintereinan-der geschaltet seien und dass das Antriebsmoment zwischen Nabenh374lse und Planetentr344ger oder Zahnkranz nicht nochmals gewandelt werde, sowie bei der Annahme, die in den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents C genannten Ab-triebskupplungen m374ssten parallel zur Nabenh374lse angeordnet und stets alter-nativ geschaltet sein. Dem Wortlaut der jeweiligen Patentanspr374che 1 sind die-se Vorgaben nicht zu entnehmen. Dass 226 unter Heranziehung der Patentbe-schreibungen und Zeichnungen 226 erkennbare technische Notwendigkeiten oder Zusammenh344nge ein eingeschr344nktes Verst344ndnis der im Patentanspruch be-schriebenen Lehre gebieten, hat das Berufungsgericht weder gepr374ft noch fest-gestellt. 33 - 20 - Von dieser Pr374fung war das Berufungsgericht auch nicht entbunden, so-weit die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen in Einklang mit den in den Pa-tentbeschreibungen erl344uterten und dargestellten Ausf374hrungsbeispielen ste-hen. Denn eine entsprechende Beschr344nkung der Auslegung w344re mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ein Ausf374hrungsbeispiel regelm344337ig keine ein-schr344nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Pa-tentanspruchs erlaubt (BGHZ 160, 204, 210 226 Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung; Sen.Urt. v. 17.4.2007 226 X ZR 72/05, GRUR 2007, 778 Tz. 18, 21 226 Ziehmaschinenzugeinheit [f374r BGHZ 172, 88 vorgesehen]). 34 3. Ist somit die technische Lehre der Patentanspr374che nicht ermittelt, fehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage, um sachgerecht pr374fen k366n-nen, ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngem344337 oder als 344quivalente Aus-f374hrungsform in den Schutzbereich der Klagepatente f344llt. Auch eine eigene Auslegung der Patentanspr374che durch das Revisionsgericht kommt unter die-sen Umst344nden nicht in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 226 X ZR 172/04, GRUR 2007, 1059 Tz. 39 226 Zerfallszeitmessger344t [f374r BGHZ vorgesehen]). Die M366glichkeit, die f374r die Anspruchsauslegung relevanten tats344chlichen Feststel-lungen durch eine Revisionsr374ge oder eine Gegenr374ge als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollst344ndig zu r374gen, ist erheblich erschwert, wenn der Tatrich-ter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen hat und den Parteien erst in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die (m366gliche) Relevanz bestimmter tats344chlicher Gesichtspunkte f374r die richterli-che Auslegung des Patentanspruchs verdeutlicht wird. Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspricht es zudem fairer Verfah-rensf374hrung, die erste vollst344ndige richterliche Bewertung des technischen Sachverhalts nicht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der 334berpr374-fung in dem vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entziehen. 35 - 21 - IV. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 36 1. Das Berufungsgericht wird bei der Auslegung der Klagepatente insbesondere zu pr374fen haben, inwieweit seine bisherigen Annahmen zur Aus-gestaltung und Wirkungsweise der erfindungsgem344337en Mehrgangnaben ledig-lich m366gliche Ausf374hrungsformen der beanspruchten technischen Lehren betreffen oder diese selbst in der allgemeinen Form charakterisieren, in der sie im jeweiligen Patentanspruch 1 f374r die Kl344gerin gesch374tzt sind. Aus der stets gebotenen Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen kann sich dabei ein engeres Verst344ndnis des Patentanspruchs ergeben, als es dessen Wortlaut f374r sich genommen nahelegt (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 226 X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 f. 226 Spannschraube). Jedoch bedarf dies im Einzelnen sorgf344ltiger Pr374fung und darf insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass Beschreibung und Abbildungen lediglich einige der unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden m366glichen Ausf374hrungsformen betreffen. Ma337geb-lich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem344337 mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang k366nnen auch objektive technische Gegebenhei-ten eine Rolle spielen, die in der Patentschrift nicht erw344hnt sind, jedoch zum Wissen des Fachmanns geh366ren, und daher das Verst344ndnis des Patentan-spruchs beeinflussen k366nnen, etwa weil aus der Sicht des Fachmanns nur eine bestimmte Ausgestaltung geeignet erscheint, den erfindungsgem344337en Erfolg 37 - 22 - herbeizuf374hren oder sich umgekehrt eine bestimmte Ausgestaltung von vorn-herein zur Erreichung des erfindungsgem344337en Erfolges ungeeignet darstellt. Sofern sich das Berufungsgericht bei dieser Pr374fung erneut sachverst344n-dig beraten lassen sollte, wird es zu erw344gen haben, einen anderen Sachver-st344ndigen hinzuzuziehen, da der Umstand, dass der Sachverst344ndige Prof. Dr.-Ing. H. sein f374r das Landgericht erstattetes schriftliches Gutachten be- reits dreimal schriftlich erg344nzt hat und in beiden Instanzen schon einmal m374nd-lich angeh366rt worden ist, den unbefangenen Zugang des Sachverst344ndigen zu den Sachfragen behindern k366nnte, bei deren Beurteilung er das Berufungsge-richt beraten soll. 38 2. Zu den einzelnen Klagepatenten ist noch zu bemerken: 39 a) Klagepatent A 40 Zu den f374r die Auswahl der 334bersetzung notwendigen Kupplungsmitteln (clutch means) geh366ren gem344337 Merkmal 2 die f374r die Festlegung der jeweiligen Sonnenr344der auf der Welle zust344ndigen Feststellklauen (lock claws 73, 74) und die mit ihnen zusammenwirkenden Eingriffsteile (engaging members 71, 72). Mit der Bet344tigung des insoweit gelehrten Feststellmechanismus befasst sich die vom Berufungsgericht als nicht verwirklicht angesehene Merkmalsgruppe 4, wobei Patentanspruch 1 in diesem Funktionszusammenhang das Schaltglied (control member 80) als Schaltmittel (control means 80) bezeichnet. Dass trotz divergierender Bezeichnungen keine unterschiedlichen Bauteile angesprochen sein d374rften, zeigt sich neben der schon im Anspruchswortlaut enthaltenen Be-zugnahme (said) auch darin, dass sowohl in Merkmal 4 b bb als auch in der Patentbeschreibung der Begriff "control member" in synonymer Form bei der Umschreibung des Feststellmechanismus f374r die Sonnenr344der verwendet wird 41 - 23 - (vgl. etwa S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 48-53 [334bersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 ers-ter Abs.]). Das Schaltmittel umfasst dem Anspruchswortlaut zufolge ein Kupplungs-bet344tigungsteil mit einer Vielzahl von Wirkbereichen (includes a clutch control member 205 having a plurality of effecting portions). Anordnung und Ausgestal-tung der Wirkbereiche werden mittelbar durch ihre r344umlich-k366rperliche Bezie-hung zu den in Merkmal 2b genannten Eingriffsteilen (Merkmal 4 b aa) und durch ihre Umschaltfunktion (Merkmal 4 b bb) umschrieben. Im zuletzt genann-ten Zusammenhang wird gelehrt, dass die Wirkbereiche den Eingriff bestimmter Feststellklauen jeweils in Abh344ngigkeit von der Stellung des Schaltglieds (in dependence on the position of the control member) verhindern. Ob diese Ab-h344ngigkeit Folge einer einteiligen Ausgestaltung von Schaltglied und Kupp-lungsbet344tigungsteil oder Folge eines 226 wie z.B. beim ersten Schaltbereich durch Formschluss erreichten (vgl. S. 5 Z. 16-22; Fig. 15 [334bersetzung S. 10 letzter Abs. 374bergreifend auf S. 11]) 226 funktionalen Zusammenwirkens beider Teile ist, l344sst Patentanspruch 1 nach seinem Wortlaut offen. 42 Daf374r, dass die zur Auslegung heranzuziehende Patentbeschreibung ein eingeschr344nktes Verst344ndnis des Patentanspruchs tragen k366nnte, sind bislang keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Erzielung des in der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 51-53 [334bersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 erster Abs. a.E.]) herausgestellten Vorteils, sowohl das 334bersetzungsverh344ltnis als auch die an der Achse festzusetzenden Sonnenr344der durch eine einfache Drehbe-wegung des Schaltgliedes ausw344hlen zu k366nnen, muss eine mehrteilige Aus-gestaltung nicht entgegenstehen. Ebenso wenig muss mit ihr ein im Verh344ltnis zu einer einteiligen Ausgestaltung weitergehender Bet344tigungsaufwand verbun-den sein, wie ihn die Klagepatentschrift mit Blick auf die deutsche Offenle-gungsschrift 24 58 871 kritisiert (S. 2 Z. 28-29 [334bersetzung S. 2 dritter Abs.]). 43 - 24 - Dass beim Ausf374hrungsbeispiel des Klagepatents eine einteilige Ausf374hrungs-form verwirklicht ist, da dort die 226 in der Patentbeschreibung auch als zweiter und dritter Schaltbereich bezeichneten 226 Wirkbereiche (82, 83) durch vorsprin-gende Abschnitte (projecting portions) gebildet werden, die sich zwischen Nuten des zylindrischen Bet344tigungsteils befinden (S. 5 Z. 23 ff.; Fig. 8-12 [334berset-zung S. 11 zweiter Abs.]), rechtfertigt, wie ausgef374hrt, f374r sich genommen kein anderes Auslegungsergebnis. Das Berufungsgericht wird auch zu ber374cksichtigen haben, dass Merk-mal 3 a eine Merkmal 4 entsprechende Formulierung bezogen auf das Verh344lt-nis des Schaltglieds zu seinem ersten Schaltbereich enth344lt (control member including 205 a first control portion), mit der die Patentbeschreibung ausdr374cklich eine mehrteilige Ausgestaltung verbindet, wenn dort ausgef374hrt wird, dass der erste Schaltbereich als selbst344ndiges Bauteil ausgebildet sein kann, welches lediglich drehfest mit dem Schaltglied zusammengesteckt ist (vgl. S. 5 Z. 16-22; Fig. 15 [334bersetzung S. 10 letzter Abs. 374bergreifend auf S. 11]). 44 Das Schaltglied ist zwar gem344337 Merkmal 1 d drehbar auf der Achse an-gebracht, um durch eine von au337en gesteuerte Drehbet344tigung (rotational ope-ration) auch eine Festlegung der Sonnenr344der herbeif374hren zu k366nnen (vgl. S. 2 Z. 44-46 [334bersetzung S. 3 zweiter Abs.]). Das bedeutet jedoch nicht not-wendigerweise, dass das Kupplungsbet344tigungsteil und seine Wirkbereiche ih-rer Funktion ebenfalls im Rahmen einer Drehbewegung um die Achse nach-kommen m374ssen. Merkmal 4 b bb gebietet, dass die Positionsver344nderung der Wirkbereiche in Abh344ngigkeit von der (Dreh-)Stellung des Schaltglieds erfolgt. Die Annahme, dass dieser Funktionszusammenhang auf die Herbeif374hrung ei-ner mit dem Bet344tigungsteil 374bereinstimmenden Drehbewegung des Kupp-lungsbet344tigungsteils und seiner Wirkbereiche beschr344nkt sein soll, bedarf der 45 - 25 - 334berpr374fung und entsprechend den Ausf374hrungen zu 1 gegebenenfalls n344herer Begr374ndung. Das Kupplungsbet344tigungsteil muss verstellbar sein, um die in der Merkmalsgruppe 2 genannte, aus Feststellklauen und Eingriffsteilen bestehen-de Kupplung zu bet344tigen. Dass Merkmal 4 a diese Funktion in r344umlichen Zu-sammenhang zu den Sonnenr344dern (shiftable in a region of the sun gears) stellt, wird vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die in Richtung zu den Ein-griffsteilen gespannten Feststellklauen auf den Sonnenr344dern vorgesehen sind (Merkmal 2 a) und sich ein Verstellen des Kupplungsbet344tigungsteils dement-sprechend im Bereich der Sonnenr344der auswirken muss. Dazu verf374gt das Kupplungsbet344tigungsteil 374ber Wirkbereiche, welche relativ zu den Eingriffstei-len in verschiedene Positionen bewegt werden k366nnen und so in vorgegebener Weise den Eingriff bestimmter Feststellklauen und die damit verbundene Arre-tierung eines Sonnenrads an der Achse verhindern (vgl. Merkmal 4 b bb). Dies hat im Bereich der die Feststellklauen aufweisenden Sonnenr344der zu gesche-hen. F374r den von Merkmal 4 a geforderten r344umlichen Bezug zu den Sonnen-r344dern k366nnte es gen374gen, wenn das Kupplungsbet344tigungsteil ein derartiges Verstellen seiner Wirkbereiche in verschiedene Positionen erlaubt. Dass dar-374ber hinausgehend die r344umliche Ausdehnung des Kupplungsbet344tigungsteils auf den Bereich der Sonnenr344der beschr344nkt ist oder die Verstellbewegung ausschlie337lich in diesem Bereich stattfinden oder von ihm ausgehen darf, ist hingegen auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Da die Positionierung der Wirkbereiche des Kupplungsbet344tigungs-teils von der Stellung des Schaltglieds abh344ngig ist, besteht zwischen den Tei-len ein funktionaler Zusammenhang, der einschlie337t, dass die Verstellbewegung des Kupplungsbet344tigungsteils durch die (Dreh-)Bewegung des 226 374ber den Be-reich der Sonnenr344der hinausgehenden (vgl. S. 5 Z. 4-5 [334bersetzung S. 10 zweiter Abs.]) und von au337erhalb des Nabenk366rpers bet344tigbaren (vgl. Merkmal 46 - 26 - 3 b) 226 Schaltglieds ausgel366st und gesteuert wird und mit dieser sogar identisch ist, wenn 226 wie beim Ausf374hrungsbeispiel der Erfindung 226 Schaltglied und Kupp-lungsbet344tigungsteil einst374ckig ausgestaltet sind oder wenn zwischen beiden Teilen eine drehfeste Verbindung besteht. Dann erscheint es aber technisch ohne Belang, ob das Kupplungsbet344tigungsteil r344umlich 374ber den Bereich der Sonnenr344der hinausgeht und erst dort in das Schaltglied 374bergeht oder in sons-tiger Weise eine Verbindung mit ihm herstellt. b) Klagepatent B 47 Um die Nabenh374lse antreiben zu k366nnen, muss zwischen Antreiber (2) und Nabenh374lse (3) ein Kraftfluss bestehen. Erstes und zweites Planetenge-triebe sind in diesem Kraftfluss angeordnet (Merkmal 2 a), also in getriebespezi-fischer Weise zur 334bertragung der vom Antreiber ausgehenden Kraft auf die Nabenh374lse in der Lage. In welcher Weise und auf welchem Weg die Kraft374ber-tragung erfolgt, gibt Merkmal 2 a seinem Wortlaut nach nicht vor. Patentan-spruch 1 verlangt allerdings das Vorhandensein von Schaltmitteln. Diese m374s-sen, wie aus Merkmal 3 folgt, derart ausgestaltet und angeordnet sein, dass sie die geforderte Ableitung des Antriebs f374r die Nabenh374lse erm366glichen, d.h. wahlweise in einem Schaltzustand die Ableitung vom Planetentr344ger und in ei-nem anderen Schaltzustand die Ableitung vom Zahnkranz erlauben. 48 Die Verneinung der Verletzungsfrage durch das Berufungsgericht beruht ma337geblich auf der Erw344gung, dass nach Merkmal 3 nicht nur eine Wahl zwi-schen Planetentr344ger und Zahnkranz des ersten Planetengetriebes m366glich, sondern der Antrieb au337erdem ausschlie337lich, also daneben nicht auch zu ei-nem Anteil von einem parallel geschalteten weiteren Planetengetriebe, sowie in unmittelbarer, nicht weiter (z.B. durch ein weiteres Getriebe) umgewandelter Form von den in Merkmal 3 genannten Antriebsmitteln auf die Nabenh374lse ab- 49 - 27 - geleitet sein muss. Den Antrieb wahlweise vom Planetentr344ger oder Zahnkranz abzuleiten, ist aus dem Klagepatent A bekannt. Die in der Klagepatentschrift B an dem bekannten Nabenaufbau bem344ngelte Notwendigkeit, die Bewegung der Sonnenr344der in beiden Drehrichtungen unterbinden zu m374ssen, beruht darauf, dass der Zahnkranz nicht allein als Abtriebselement des (einzigen) Planetenge-triebes eingesetzt wird, sondern ihm daneben auch die Aufgabe zuf344llt, das An-triebsmoment vom Antreiber zu 374bernehmen, wenn nicht er, sondern der Plane-tentr344ger als Abtriebselement des Planetengetriebes verwendet wird. Dies f374hrt je nachdem, ob als Element zur 334bernahme des Antriebsmoments (vom Antrei-ber) der Planetentr344ger und als Abtriebselement (zur Nabenh374lse) der Zahn-kranz eingesetzt werden oder ob Planetentr344ger und Zahnkranz die jeweils um-gekehrte Funktion wahrnehmen, dazu, dass die auf die Sonnenr344der ausge374bte Kraft einmal in die eine und einmal in die andere Drehrichtung der Sonnenr344der wirkt (vgl. S. 2 Z. 13 ff.). Patentanspruch 1 des Klagepatents B vermeidet diese Konsequenz durch das Vorsehen eines zweiten Planetengetriebes mit einem (zweiten) Planetentr344ger (5a) und einem (zweiten) Zahnkranz (16). Da nunmehr diese selektiv als Element zur 334bernahme des Antriebsmoments vom Antreiber benutzt werden k366nnen (vgl. S. 4 Z. 9-11; Unteranspruch 4), entf344llt die Not-wendigkeit, dem Zahnkranz (15) des ersten Planetengetriebes neben seiner Funktion als Abtriebselement auch noch die Funktion eines Antriebselements f374r das erste Planetengetriebe mit den oben beschriebenen nachteiligen Folgen zuweisen zu m374ssen. Beim erfindungsgem344337en Nabenaufbau reicht es dem-gem344337 f374r die 334bertragung des Antriebsmoments auf die Nabenh374lse aus, die Drehbewegung der Sonnenr344der (jeweils) in nur einer Drehrichtung zu unter-binden (vgl. S. 2 Z. 42-44; S. 3 Z. 3-5). Jedem der Sonnenr344der braucht des-halb nur eine 226 in eine Drehrichtung wirkende 226 Sonnenradkupplung zugewie-sen werden, die durch dieselbe Steuereinrichtung bet344tigbar ist (vgl. Merkmal 4 b; S. 2 Z. 45-47; S. 9 Z. 26-30). - 28 - Es bedarf der n344heren Pr374fung, ob und gegebenenfalls inwiefern es f374r das Erreichen dieser mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 verbun-denen Vorteile und Wirkungen von Belang ist, ob Planetentr344ger und Zahn-kranz des ersten Planetengetriebes das Antriebsmoment unmittelbar oder nur mittelbar 226 etwa 374ber ein weiteres Planetengetriebe gewandelt 226 zur Nabenh374l-se ableiten. Gegebenenfalls bedarf es ferner der n344heren Er366rterung, ob und inwiefern es dem Eintritt dieser Wirkungen und Vorteile entgegensteht, wenn der Antrieb nicht ausschlie337lich, sondern nur zu einem Anteil vom ersten Plane-tengetriebe abgeleitet wird. Denn letzteres bedeutet nicht zwangsl344ufig, dass f374r die 334bertragung des Antriebsmoments eine Unterbrechung der Drehbewe-gung der Sonnenr344der in beide Drehrichtungen m366glich sein muss. 50 Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten folgt auch nicht daraus, dass Patentanspruch 1 lediglich im Hinblick auf den Planetentr344ger und den Zahnkranz des ersten Planetentr344gers eine Ableitung des Antriebs f374r die Na-benh374lse voraussetzt, ohne weiteres im Umkehrschluss, dass eine parallele Ableitung des Antriebs 374ber das zweite oder die nach der Beschreibung (S. 9 Z. 24-26) m366glichen weiteren Planetengetriebe ausgeschlossen sein soll. Dem k366nnte schon entgegenstehen, dass Patentanspruch 1 f374r das zweite Planeten-getriebe wie f374r das erste nur ganz allgemein voraussetzt, dass es "im Kraft-fluss" zwischen Antreiber und Nabenh374lse angeordnet ist (Merkmal 2 a), was auch eine parallele Antriebsableitung einschlie337en w374rde. Im 334brigen bietet die Patentbeschreibung keinen ersichtlichen Anhalt f374r die Annahme, dass Paral-lelableitungen grunds344tzlich Aufbau- und Bet344tigungsnachteile mit sich bringen, denen mit der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre begegnet werden soll. Insbesondere ist bislang nichts daf374r erkennbar, dass aus der Sicht des von dem Klagepatent angesprochenen Fachmanns etwas anderes aus der Kritik des Klagepatents (S. 2 Z. 32-34) an dem Bet344tigungsaufwand und dem Abmessungsumfang einer aus mehreren Getrieben gem344337 Klagepatent A ge- 51 - 29 - bildeten Nabe und den damit zusammenh344ngenden objektiven technischen Gegebenheiten folgen k366nnte. c) Klagepatent C 52 F374r die Verwirklichung der in Patentanspruch 1 des Klagepatents C unter Schutz gestellten technischen Lehre gen374gt ein Planetengetriebe (4). Ihm ist die Funktion zugewiesen, den Antrieb vom Antreiber (2) aufzunehmen (Merk-mal 2) und mittels des Getriebemechanismus (zur Nabenh374lse) zu 374bersetzen (Merkmal 2 e). Der Planetentr344ger wirkt dabei als Antriebsteil (Merkmal 2 e). Der Abtrieb des vom Planetengetriebe aufgenommenen und 374bersetzten An-triebsmoments erfolgt 374ber die in den Merkmalen 5 und 6 genannten Abtriebs-kupplungen. Diese erm366glichen aufgrund ihrer unterschiedlichen Anordnung 226 einmal zwischen Nabenh374lse und Planetentr344ger und einmal zwischen Na-benh374lse und Zahnkranz 226 unterschiedliche Abtriebswege, n344mlich entspre-chend ihrer Anordnung einmal 374ber den Planetentr344ger und einmal 374ber den Zahnkranz. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 48-51) werden die beiden Ab-triebskupplungen deshalb auch als Abtriebswahlkupplung bezeichnet. 53 Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob es erforderlich ist, die Abtriebskupplungen unmittelbar vor der Nabenh374lse und unmittelbar hinter dem Planetentr344ger bzw. dem Zahnkranz anzuordnen, um die Wahl zwischen den beiden unterschiedlichen Abtriebswegen zu erm366glichen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Zwischenschaltung weiterer Bauteile in den Kraftfluss zwi-schen Nabenh374lse und Planetentr344ger oder Zahnkranz auch sonst der Erzie-lung der erfindungsgem344337en Wirkungen und Vorteile nicht zwangsl344ufig entge-genstehen. Das gilt sowohl, soweit die Patentschrift herausstellt, die erfin-dungsgem344337en Kupplungen wirkten nur in eine Richtung und erforderten keine Ansteuerung von au337en (vgl. S. 2 Z. 51-54), als auch, soweit es dem Klagepa- 54 - 30 - tent darum geht, eine Vereinfachung des Nabenaufbaus dadurch zu erreichen, dass die Drehbewegung der Sonnenr344der nur noch in einer Richtung relativ zur Welle unterbunden k366nnen werden muss (vgl. S. 2 Z. 41-46). Dass daneben eine Vereinfachung des Nabenaufbaus auch durch die beim erfindungsgem344-337en Ausf374hrungsbeispiel verwirklichte Anordnung der Abtriebskupplungen un-mittelbar zwischen Nabenh374lse einerseits und Planetentr344ger und Zahnkranz andererseits erreicht werden soll, l344sst sich dem Wortlaut des Patentan-spruchs 1 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Patentbeschreibung hingegen nicht erkennbar entnehmen. Dies k366nnte dagegen sprechen, aus der in den Merkmalen 5 a und 6 a gelehrten Anordnung der Abtriebskupplungen herzuleiten, diese d374rften im Ver-h344ltnis zur Nabenh374lse nur parallel wie beim Ausf374hrungsbeispiel und nicht auch hintereinander geschaltet sein. Denn auch bei einer Hintereinanderschal-tung 374ber ein gemeinsames Bauteil k366nnen die Abtriebskupplungen 226 wenn auch nicht unmittelbar 226 zwischen Nabenh374lse einerseits und Planetentr344ger und Zahnkranz andererseits angeordnet sein und damit eine Wahl des Ab-triebswegs 374ber den Planetentr344ger oder den Zahnkranz erm366glichen. Da Pa-tentanspruch 1 keine Vorgaben zu den Schaltungsverh344ltnissen der ersten und zweiten Abtriebskupplung macht, muss es aus dem Anspruch auch nicht he-rausf374hren, dass im Kraftfluss hintereinander angeordnete Abtriebskupplungen bei der Kraft374bertragung nicht stets alternativ, sondern auch kumulativ geschal-tet werden. Ob sich, wie die Revisionsbeklagten meinen, aus dem in der Pa-tentbeschreibung (vgl. S. 2 Z. 9-11, Z. 48-51) verwendeten Begriff der Ab-triebswahlkupplung etwas anderes ableiten l344sst, erscheint zweifelhaft. Denn auch ihm sind keine einschr344nkenden Vorgaben daf374r zu entnehmen, mit wel-chen konkreten Schaltungsverh344ltnissen die aus erster und zweiter Abtriebs-kupplung gebildete Funktionseinheit "Abtriebswahlkupplung" die Wahl des Ab-triebswegs zu erreichen hat. 55 - 31 - Demgem344337 wird das Berufungsgericht erneut zu pr374fen haben, ob die in den Merkmalen 5 a und 6 a gelehrte Anordnung der Abtriebskupplungen nicht auch dann verwirklicht wird, wenn die Kupplungen (16, 14) nicht parallel, son-dern hintereinander angeordnet sind und im Kraftfluss nicht stets alternativ, sondern gleichzeitig 226 mit stetem Eingriff der Kupplung (14) 226 geschaltet wer-den. 56 Ebenso wird das Berufungsgericht die vom ihm in Bezug genommene Annahme des Sachverst344ndigen kritisch zu pr374fen haben, bei der Kupplung (16) der angegriffenen Ausf374hrungsform handle es sich um keine Abtriebskupp-lung, da die von ihr auf den zweiten Planetentr344ger (22) 374bertragene Leistung mit der (letztlich) auf die Nabenh374lse 374bertragenen Leistung nicht identisch, sondern gr366337er sei. Die in dem Begriff Abtriebskupplung zum Ausdruck kom-mende Funktion der Kupplung bezieht sich auf den Abtrieb des vom (ersten) Planetengetriebe aufgenommenen und 374bersetzten Antriebsmoments. Der in Merkmal 5 a gelehrten r344umlich-k366rperlichen Anordnung der ersten Kupplung zwischen dem (ersten) Planetentr344ger und der Nabenh374lse kommt damit 226 je-denfalls prim344r 226 der Sinngehalt zu, einen Abtriebsweg zwischen beiden Ele-menten zu er366ffnen. Dass mit der gelehrten Anordnung dar374ber hinaus auch sichergestellt werden soll, dass die vom (ersten) Planetentr344ger 374bernommene Leistung auf diesem Weg nicht 226 z.B. durch ein zwischengeschaltetes Getriebe 226 weiter gewandelt wird und mit der an die Nabenh374lse abgegebenen Leistung identisch ist, ist gegenw344rtig nicht zu erkennen. Gegen ein solches Verst344ndnis k366nnte vielmehr sprechen, dass die Patentbeschreibung (S. 8 Z. 35-41) Anzahl und Aufbau verwendbarer Planetengetriebe grunds344tzlich in das Belieben des Fachmanns stellt, soweit dadurch die Erzielung der erfindungsgem344337en Wir-kungen wie die 334bertragung des Antriebsmoments in eine Richtung mit Hilfe von nur in eine Richtung wirkenden Sonnenradkupplungen nicht in Frage ge-stellt wird. Ist das gew344hrleistet, muss auch die Zwischenschaltung eines Pla- 57 - 32 - netengetriebes in den Kraftfluss zwischen Abtriebskupplung und Nabenh374lse nicht ausgeschlossen sein. Schlie337lich wird das Berufungsgericht erneut zu pr374fen haben, ob es ge-gen die Verwirklichung des Merkmals 5 a spricht, wenn bei der angegriffenen Nabe nur ein Teil des Antriebs f374r die Nabenh374lse 374ber das erste Planetenge-triebe und dessen Kupplung (16) l344uft. Die Kupplung verliert hierdurch weder ihre Abtriebsfunktion f374r das (erste) Planetengetriebe, noch 344ndert sich etwas daran, dass sie im Sinne des Merkmals 5 a zwischen (erstem) Planetentr344ger und Nabenh374lse angeordnet ist und dadurch ein Abtriebsweg zwischen beiden Teilen er366ffnet wird. Ebenso wie beim Klagepatent B erscheint er366rterungsbe-d374rftig, ob eine parallele Ableitung des Antriebs f374r die Nabenh374lse vermieden 58 - 33 - werden soll und den Merkmalen 5 und 6 der Sinngehalt beizumessen ist, mit den Abtriebskupplungen die alleinigen Mittel zu bezeichnen, 374ber die der An-trieb auf die Nabenh374lse abzuleiten ist. Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.07.2003 - 21 O 9433/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 U 4244/03 -
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