BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 153/07 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.802,97 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die vorgenommenen Ver-rechnungen keine Bargesch344fte im Sinne des 247 142 InsO darstellen, erweist sich unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Die in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich getroffene Aussage, es komme auf die Reihenfolge von Gutschriften und Belastungsbuchungen nicht an 2 - 3 - (BGHZ 167, 190, 202 Rn. 39; BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182 Rn. 15), bezieht sich auf das Merkmal der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs. Davon unabh344ngig wurde stets gefordert, dass die Verrechnung einer Gutschrift nicht der letzte Akt sein darf, bevor das Kreditinstitut das Konto des Schuldners schlie337t. Es m374ssen vielmehr weitere Verf374gungen zugelassen werden. Hieran fehlt es. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrech-nung vom 3. November 2005 beanstandungsfrei festgestellt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung k366nnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschr344nkt zug344ngliche Tatsachen handelt - meist nur mit-telbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegrif-fe wie die Zahlungsunf344higkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis au337erdem oft aus der Kenntnis von Ankn374pfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943, 1944 Rn. 8). Es gen374gt, dass der Anfechtungsgegner die tats344chlichen Umst344nde kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunf344higkeit zwei-felsfrei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13). Die in diesem Zusammenhang fest-stellbaren Beweisanzeichen hat der Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374rdi-gung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge-samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374-fen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, aaO). Diesen Anforderungen ist das Beru-fungsgericht, wie insbesondere die Darlegungen unter Ziff. 2 b cc und hh im angegriffenen Urteil zeigen, hinreichend nachgekommen. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Prof. Dr. Gehrlein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Ganter Ganter Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2006 - 21 O 117/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 9 U 240/06 -
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