BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 153/08 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von dem Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer gegen die Nebenintervenientin gerichteten m366glichen Versicherungsforderung. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der im Jahr 1995 gegr374ndeten B. Bank (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Diese war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, der alle Verbindlichkeiten ge-gen374ber Kunden bis zur H366he von 30 % des f374r die Einlagensicherung jeweils ma337geblichen haftenden Eigenkapitals der Bank absichert. Viel-mehr unterlag sie nur dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetz, so dass die angelegten Kundengelder nur in H366he von 90 % der Anlagesumme bis zu einem H366chstbetrag von 20.000 200 gesi-chert waren. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei dem streitverk374ndeten Versicherer (im Folgenden: Nebenintervenientin) eine Haftpflichtversi-cherung f374r Verm366genssch344den abgeschlossen. 2 Nachdem der Ehemann der Kl344gerin (im Folgenden: Zedent) deren Schwester am 29. M344rz 1999 zu einem Anlagegespr344ch bei der Insol-venzschuldnerin begleitet hatte, trat er am 28. Mai 1999 selbst an die Insolvenzschuldnerin wegen des Erwerbs einer festverzinslichen Geldan-lage heran. Bei diesem Gespr344ch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, in dessen Verlauf er aber einen Sparbrief 374ber 20.000 DM erwarb, unterzeichnete er ein mit "Er366ffnung von Konten/Depots" 374ber-schriebenes Formular der Insolvenzschuldnerin, das im Anschluss an die 3 - 4 - einzutragenden Kundendaten, Angaben nach 247 8 GewG und vor dem einzigen Unterschriftenfeld unter anderem folgenden Inhalt hat: "5. Einbeziehung der Gesch344ftsbedingungen Ma337gebend f374r die Gesch344ftsverbindung sind die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank. Ich habe die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensiche-rung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin mit deren Geltung einverstanden. Daneben gelten f374r einzelne Gesch344ftsbeziehun-gen Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Erg344nzungen zu diesen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthalten. Insbe-sondere handelt es sich hierbei um die Bedingungen f374r den Scheckverkehr, f374r ec-Karten, f374r Sparverkehr und f374r das Wert-papiergesch344ft. F374r die an deutschen B366rsen abzuwickelnden B366rsenauftr344ge gelten die Bedingungen f374r die Gesch344fte an den deutschen Wertpapierb366rsen. Der Wortlaut der einzelnen Rege-lungen kann in den Gesch344ftsr344umen der Bank eingesehen wer-den. Der Kontoinhaber kann auch sp344ter noch die 334bersendung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und Sonderbedingungen an sich verlangen." Au337erdem erhielt der Zedent ein als "Anlage Auftrag" bezeichnetes Formular, in dem er die Insolvenzschuldnerin zur Einziehung des Anla-gebetrages erm344chtigte. Auf derselben Seite dieses Formulars befindet sich ein weiteres, grau unterlegtes und gesondert zu unterschreibendes Textfeld, das ebenfalls von ihm unterschrieben wurde: 4 "Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis ge-nommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden. Es gelten auch die Sonderbedingungen f374r den Sparverkehr. Auf Verlangen werden diese ausgeh344ndigt. Die Bedingungen f374r die Anlagen gehen Ihnen automatisch zu." - 5 - In den in Bezug genommenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin, deren Aush344ndigung an den Zedenten streitig ist, hei337t es unter Nummer 20 wie folgt: 5 "20. Sicherungseinrichtung 226 Schutz der Einlagen Die Bank ist Mitglied in der gesetzlichen Einlagensicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsge-setzes. Der Entsch344digungsanspruch ist der H366he nach begrenzt auf 90 v.H. der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 ECU (umgerechnet Stand August 1998 ca. DM 39.400,00) sowie 90 v.H. der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch344ften und den Gegenwert von 20.000 ECU (umgerechnet Stand August 1998 ca. DM 39.400,00). Bei der Berechnung der H366he des Entsch344digungsanspruches ist der Betrag der Einlagen oder Gelder oder der Marktwert der Fi-nanzinstrumente bei Eintritt des Entsch344digungsfalles zugrunde zu legen. Der Entsch344digungsanspruch umfa337t im Rahmen der Obergrenze auch die bis zu seiner Erf374llung entstandenen Zins-anspr374che. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gl344u-bigers gegen das Institut, unabh344ngig von der Zahl der Konten, der W344hrung und dem Ort, an dem die Konten gef374hrt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entsch344digung kann in Deutscher Mark geleistet werden. Ein Entsch344digungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die W344hrung eines Staates des Europ344ischen Wirtschaftsraums oder auf ECU lauten. Ungesichert sind Genu337rechte und eigene Inhaber-Schuldver-schreibungen. Auf Anfrage werden dem Kunden kostenlos Informationen 374ber die Bedingungen der Sicherung einschlie337lich der f374r die Gel-tendmachung der Entsch344digungsanspr374che erforderlichen For-malit344ten 374bersandt." In der Folgezeit erwarb der Zedent von der Insolvenzschuldnerin ei-nen weiteren festverzinslichen Sparbrief 374ber 21.000 200 und er366ffnete bei 6 - 6 - ihr ein Tagesgeldkonto, auf das er insgesamt 126.042,64 200 einzahlte. Auch hierbei unterzeichnete er jeweils - wie im ersten Fall - einen gleich-lautenden "Anlage Auftrag" und leistete unter dem Hinweis zur Einlagen-sicherung eine gesonderte Unterschrift. 7 Die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht verh344ngte am 7. April 2003 ein Moratorium 374ber die Gesch344ftst344tigkeit der Insolvenz-schuldnerin und stellte am 20. Mai 2003 den Entsch344digungsfall fest. An diesem Tag beliefen sich die verzinsten Einlagen des Zedenten auf ins-gesamt 161.998,10 200. Im August 2003 erhielt er von der Entsch344di-gungseinrichtung den gesetzlichen Entsch344digungsbetrag von 20.000 200 ausbezahlt. Der Beklagte erkannte den in H366he der 374berschie337enden Einlagen zur Insolvenztabelle angemeldeten Betrag von 141.998,10 200 als vertragliche R374ckzahlungsforderung an. Im August 2005 zahlte er an den Zedenten einen ersten Abschlag von 21.549,36 200. Die Kl344gerin h344lt die Insolvenzschuldnerin f374r den Ausfall der Einla-gen des Zedenten schadensersatzrechtlich f374r haftbar und wirft ihr neben fehlerhafter Beratung vor, ihre Pflicht nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG, Kunden schriftlich und in leicht verst344ndlicher Form 374ber die f374r die Ein-lagensicherung geltenden Bestimmungen zu informieren, verletzt zu ha-ben. Insbesondere habe die Insolvenzschuldnerin dem Zedenten zu kei-nem Zeitpunkt die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ausgeh344ndigt. Bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung h344tte er sein Geld nicht bei der Insolvenz-schuldnerin, sondern bei einer anderen Bank angelegt. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin in erster Linie, beschr344nkt auf einen Anspruch auf Leis-tung durch die Nebenintervenientin, die Zahlung in H366he des von ihr auf 158.611,85 200 bezifferten Ausfalls der unverzinsten Einlagen des Zeden- 8 - 7 - ten abz374glich der ihm erstatteten 41.549,36 200 nebst Zinsen geltend ge-macht. 9 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und der Nebeninterve-nientin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin - unter Be-r374cksichtigung einer weiteren, vom Beklagten am 6. Mai 2008 geleisteten Abschlagszahlung von 20.112,74 200 - die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde : Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 10 334ber die Revision ist trotz S344umnis des Beklagten in der Revisions-verhandlung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die auf seiner Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin in der Verhand-lung aufgetreten ist und ihre Revisionsantr344ge verlesen hat. Hierzu war sie nach 247 67 Halbs. 2 ZPO berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023). 11 - 8 - I. 12 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 13 Die Klage sei zul344ssig. Bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die f374r durch Pflichtverletzungen des in Insolvenz gefallenen Versiche-rungsnehmers verursachte Sch344den eintrittspflichtig sei, k366nne der Ge-sch344digte den Insolvenzverwalter durch unmittelbare Klage auf Zahlung, beschr344nkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, in Anspruch nehmen. Auf den sonst einzuschlagenden Weg der Anmeldung zur Insol-venztabelle sei er in den F344llen des 247 157 VVG aF gerade nicht verwie-sen. Der Kl344gerin stehe der dem geltend gemachten Recht auf abgeson-derte Befriedigung zugrunde gelegte Schadensersatzanspruch mangels einer Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin nicht zu. 14 Ein Versto337 der Insolvenzschuldnerin gegen die Informationspflich-ten des allein in Betracht kommenden 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG (KWG - ohne abweichende Angabe - im Folgenden jeweils in der vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) sei nicht feststellbar. Die in Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenz-schuldnerin enthaltenen Hinweise zur Einlagensicherung gen374gten den in 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG an Inhalt, Schriftlichkeit und Verst344ndlich-keit gestellten Anforderungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kl344gerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass 15 - 9 - dem Zedenten die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung nicht ausgeh344ndigt worden seien. 16 Die Insolvenzschuldnerin habe auch keine Pflicht aus einem zwi-schen ihr und dem Zedenten m366glicherweise zustande gekommenen Be-ratungsvertrag verletzt. Die von ihm get344tigten Einlagen seien als solche nicht risikobehaftet gewesen. Aufgrund des seinerzeit statistisch eher geringen Risikos einer Bankeninsolvenz sei die Insolvenzschuldnerin nicht gehalten gewesen, 374ber den in Nummer 20 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen enthaltenen Hinweis hinaus 374ber das abstrakte In-solvenzrisiko aufzukl344ren oder auf die Zugeh366rigkeit anderer Kreditinsti-tute bei weiterreichenden Einlagensicherungssystemen hinzuweisen. Die Kl344gerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin bei Abschluss der einzelnen Einlagegesch344fte die konkrete Gefahr einer Insolvenz gekannt und dem Zedenten verschwie-gen h344tten. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 17 1. Allerdings hat - entgegen der Revision - die Insolvenzschuldnerin gegen374ber dem Zedenten nicht gegen ihre Informationspflicht aus 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG versto337en. 18 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Pr374fung einer m366glichen Pflichtverletzung auf 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG beschr344nkt und 19 - 10 - - insoweit unangegriffen - eine Verletzung der Informationspflichten des 247 23 a Abs. 1 S344tze 1, 3 und 4 KWG verneint. 20 Dass die Insolvenzschuldnerin entgegen 247 23 a Abs. 1 Satz 1 KWG im Preisaushang nicht 374ber ihre Zugeh366rigkeit zu einer Sicherungsein-richtung informiert hat, wird von der Kl344gerin nicht behauptet. Auch eine Verletzung der besonderen Hinweis- und Informationspflichten nach 247 23 a Abs. 1 S344tze 3 und 4 KWG scheidet vorliegend aus. Der Zedent hat nur solche Einlageformen gew344hlt, die ihrer Art nach von der Einla-gensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842; im Folgenden: ESAEG) erfasst sind. Die Hinweis- und Informationspflichten nach 247 23 a Abs. 1 S344tze 3 und 4 KWG beziehen sich dagegen nur auf solche Einlagen und r374ckzahlbaren Gelder, die vom Schutzumfang des Einlagensicherungs- und Anlegerent-sch344digungsgesetzes generell ausgeschlossen sind (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 23 a Rn. 60). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Vorschrift des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG eine (auch) anlegersch374tzende Funktion beigemes-sen. 21 Diese ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der den Kreditinstituten gerade im Verh344ltnis zu ihren Kunden (vor-)vertragliche Informationspflichten auferlegt. 22 - 11 - Hierf374r spricht auch der Schutzzweck des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. Bereits die gesetzliche Anforderung, dass die durch das Kreditin-stitut zu bewirkende Information des Kunden "vor Aufnahme der Ge-sch344ftsbeziehung" zu erfolgen hat, macht deutlich, dass die Informati-onspflicht unter anderem darauf abzielt, Kapitalanleger f374r den Gesichts-punkt der Einlagensicherung zu sensibilisieren und ihnen eine eigenver-antwortliche, sachkundige Entscheidung bei der Auswahl des Kreditinsti-tuts zu erm366glichen (vgl. Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz 374ber das Kreditwesen, Band 2, 132. Aktualisierung, 247 23a Rn. 7; Papenthin in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, Kreditwesengesetz, 1. Aufl., 247 23 a Rn. 30; Sethe in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 25 Rn. 65; im Ergebnis ebenso Nirk, Das Kreditwesengesetz, 13. Aufl., S. 209; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 2. Aufl., S. 95; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkas-sen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz, S. 122 f.). 23 Schlie337lich entspricht die anlegersch374tzende Funktion des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG auch dem Willen des Gesetzgebers und der Zielrich-tung der zugrunde liegenden EG-Richtlinien. Mit der Neufassung von 247 23 a Abs. 1 KWG durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) sollten Artikel 9 Abs. 1 und 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/19/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5 vom 31. Mai 1994; im Folgenden: Einlagensicherungs-richtlinie) sowie Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Richtli-nie 97/9/EG des europ344ischen Parlaments und des Rates vom 3. M344rz 24 - 12 - 1997 374ber Systeme f374r die Entsch344digung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22 vom 26. M344rz 1997; im Folgenden: Anlegerentsch344digungsrichtli-nie) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucksache 13/10188, S. 25). Beide Richtlinien bezeichnen in ihren Erw344gungsgr374nden die Information der Kapitalanleger als wesentlichen Bestandteil des Anlegerschutzes. c) Entgegen der Revision gen374gt der in Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Hinweis den gesetzlichen Anforderungen des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. 25 aa) Nach dieser Vorschrift haben Kreditinstitute die Pflicht, ihre "Kunden 205 vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung schriftlich in leicht verst344ndlicher Form 374ber die f374r die Sicherung geltenden Bestimmungen einschlie337lich Umfang und H366he der Sicherung zu informieren". Dabei hat die Darstellung so zu erfolgen, dass dem in der Einlagensicherungs-richtlinie (Artikel 9 Abs. 1 Satz 1) bzw. der Anlegerentsch344digungsrichtli-nie (Artikel 10 Abs. 1 Satz 1) zum Ausdruck gebrachten und durch den nationalen Gesetzgeber aufgegriffenen Anliegen des Europ344ischen Ge-setzgebers Rechnung getragen wird, dem Kunden bereits vor Abschluss eines Vertragsverh344ltnisses durch ein Mindestma337 an Aufwand die Ein-lagensicherung vor Augen zu f374hren und ihm die Ermittlung des jeweili-gen Sicherungssystems zu erm366glichen (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 26). Die notwendige Kundeninformation wird insbesondere durch eine Wiedergabe des f374r die Beschreibung von H366he und Umfang der Siche-rung ma337geblichen Wortlauts des Einlagensicherungs- und Anlegerent-sch344digungsgesetzes sichergestellt. 26 - 13 - bb) Nach diesen Ma337gaben ist die von der Insolvenzschuldnerin verwendete Klausel nicht zu beanstanden. 27 28 (1) Die Klausel verweist einleitend auf die Zugeh366rigkeit der Insol-venzschuldnerin zum gesetzlichen Einlagensicherungssystem, benennt mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz die hier-f374r ma337geblichen Bestimmungen und gibt zur n344heren Darstellung von Umfang und H366he der Sicherung die Vorschriften der 247 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs344tze 3 und 4 sowie 247 1 Abs. 2 Satz 2 ESAEG ihrem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wieder. Damit war auch f374r einen wirtschaftlich unerfahrenen Kunden hin-reichend klar ersichtlich, dass bei der Insolvenzschuldnerin eine umfas-sende Einlagensicherung nicht gew344hrleistet war. Dass diese Erkenntnis - wie die Revision meint - ohne Erw344gung der (abstrakten) M366glichkeit einer Bankeninsolvenz nicht gewonnen werden k366nne, 374berzeugt mit Blick auf die blo337e Existenz einer Einlagensicherung und die im Hinweis enthaltene, deutlich dargestellte Beschr344nkung der Entsch344digung nicht. Aus den von der Revision zur St374tze ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 2005 (BGHZ 165, 232) und vom 21. Dezember 2005 (BGHZ 165, 298) ergibt sich nichts anderes; diese befassen sich mit den Pflichten eines Notars bzw. Treuh344nders bei der Fremdanlage von Kundengeldern und sind da-her nicht einschl344gig. 29 (2) Das Erfordernis der leichten Verst344ndlichkeit der Information ist auch dann erf374llt, wenn die Information in den Allgemeinen Gesch344ftsbe- 30 - 14 - dingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wird. 31 Im Hinblick auf den Schutzzweck des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG ge-n374gt ein schriftlicher Hinweis auf die Einlagensicherung, wenn seine Wahrnehmung durch den durchschnittlich verst344ndigen Kunden und da-mit dessen Sensibilisierung f374r den Gesichtspunkt der Einlagensicherung gew344hrleistet ist. Dies kann gegebenenfalls auch im Rahmen von Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen erfolgen, wenn - wie hier - sowohl im Kontoer366ffnungsformular als auch in den einzelnen Anlageauftragsformu-laren eines Kreditinstituts ausdr374cklich auf die Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen "mit Hinweisen zur Einlagensicherung" verwiesen wird und dieser Hinweis von den sonstigen Erkl344rungen des Kunden optisch ab-gesetzt und vom Kunden gesondert zu unterschreiben ist. Dann sind auch f374r den durchschnittlich verst344ndigen Kunden sowohl die Existenz des Hinweises als auch dessen Standort ohne weiteres erkennbar. Der von der Revision aufgeworfenen Frage nach einer optischen Hervorhe-bung des Hinweises bzw. seiner Abgrenzung von den eigentlichen Ge-sch344ftsbedingungen kommt danach keine Bedeutung zu. Entgegen der Revision war f374r einen durchschnittlichen Bankkunden wie den Zedenten aufgrund des Hinweises in dem Auftragsformular das Auffinden der in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Insolvenz-schuldnerin enthaltenen Information 374ber die Einlagensicherung auch unschwer m366glich. Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die insge-samt 20 Klauseln enthalten, sind weder 374berm344337ig lang noch un374ber-sichtlich gestaltet. Sie erstrecken sich - zweispaltig angeordnet - 374ber vier Seiten und sind aufgrund ihrer Schriftgr366337e und graphischen Dar- 32 - 15 - stellung gut lesbar. Jede der 20 durchnummerierten Klauseln ist durch eine in gr366337erer Schrift und Fettdruck verfasste und damit gut wahr-nehmbare 334berschrift kenntlich gemacht, der jeweils ein durch Absatz und Einzug optisch abgegrenzter Text nachfolgt. Dass hier die 334ber-schrift der Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in ihrem Wortlaut ("Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen") von dem in den Formularen enthaltenen "Hinweis zur Einlagensicherung" geringf374gig abweicht, ist unsch344dlich, weil hierdurch weder die Wahrnehmung noch die Verst344ndlichkeit der Information beeintr344chtigt werden. (3) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass Nummer 20 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen das Erfordernis der Schriftlichkeit der Information erf374llt. Einer gesonderten Unterzeichnung der Information durch den Kunden bedarf es nicht. 33 Die nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG erforderliche Schriftlichkeit soll nach dem Schutzzweck der Norm eine nur m374ndliche und somit "fl374chti-ge" Information ausschlie337en. Sie bedeutet nicht Schriftform im Sinne vom 247 126 Abs. 1 BGB. Diese Norm, die sich auf rechtsgesch344ftliche Wil-lenserkl344rungen bezieht, sieht f374r die gesetzlich vorgeschriebene schrift-liche Form eine Unterschrift des Ausstellers einer Urkunde entweder durch eigenh344ndige Namensunterzeichnung oder durch notariell beglau-bigtes Handzeichen vor. Hierdurch soll der Erkl344rende vor Abgabe seiner Willenserkl344rung in der Regel vor un374berlegten und voreiligen vertragli-chen Bindungen gewarnt werden. Diese Zielrichtung ist mit dem Schutz-zweck des 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht vergleichbar. 34 - 16 - F374r diese Auslegung spricht entscheidend auch die Gesetzge-bungsgeschichte des im Jahr 1998 ge344nderten 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. Die gleichlautenden Gesetzentw374rfe der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/10736) und der damaligen Regierungsfraktionen (BT-Drucksache 13/10188) sahen in 247 23 a Abs. 1 Satz 4 KWG-E noch vor, dass die Informationen gem344337 Satz 2 keine anderen Erkl344rungen enthalten und gesondert von den Kunden unterschrieben werden sollten. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieses Erfordernis auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gestri-chen, um hierdurch die Flexibilit344t der Kreditinstitute bei der Information der Kunden zu erh366hen und den Informationsaufwand f374r die Kreditinsti-tute auf das notwendige Ma337 zu vermindern (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 18 f. und 26). Dies l344sst nur den Schluss zu, dass das Er-fordernis der Schriftlichkeit durch die blo337e Aush344ndigung einer schriftli-chen Unterlage erf374llt werden kann. 35 d) Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe den ihr obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung der Insol-venzschuldnerin wegen unterlassener Information nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht erbracht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausge-gangen, dass die Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast f374r die be-hauptete Informationspflichtverletzung tr344gt. 37 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tr344gt der-jenige, der eine Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, daf374r die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache 38 - 17 - verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgekl344rt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Dar-stellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 126, 217, 225; 166, 56, Tz. 15; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, 2351, Tz. 11 f., jeweils m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Informationspflicht nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. Soweit das Berufungsgericht die Beweislast der Kl344gerin mit der schriftlichen Best344tigung der Aush344ndigung der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen begr374ndet hat, kommt es darauf nicht an. Die insoweit er-hobenen Angriffe der Revision gehen daher ins Leere. 39 bb) Entgegen der Revision ist die tatrichterliche W374rdigung des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin sei den Nachweis f374r die behauptete unter-bliebene Aush344ndigung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vor Kon-tener366ffnung und erster Sparbriefzeichnung am 28. Mai 1999 schuldig geblieben, frei von Rechtsfehlern. Diese unterliegt nur einer einge-schr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht und kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 40 - 18 - Die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Neben-intervenientin ist der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nach-gekommen. Sie hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 im Einzelnen dar-gelegt, dass der zust344ndige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin dem Zedenten bei dem Gespr344ch am 28. Mai 1999 unter anderem die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen ausgeh344ndigt und ihn dabei auf den in den Gesch344ftsbedingungen unter Nummer 20 enthaltenen Hinweis zur Einlagensicherung hingewiesen habe. Aufgrund dessen hat der Kl344gerin der Nachweis oblegen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Die insoweit aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffene tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. 41 Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Empfangsbekenntnis des Zedenten auf dem Anlage-auftragsformular einer kritischen Pr374fung zu unterziehen, obgleich erheb-liche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Best344tigung best374nden, weil nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Zedent die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erst im Zuge der Unterzeichnung des Anlageauftrags erhalten habe und ohnedies nicht selten bei Anlage-gesch344ften der in Rede stehenden Art die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen zusammen mit weiteren Unterlagen in einer Mappe dem Kunden erst nach Gesch344ftsabschluss 374berlassen w374rden. Ein solcher Erfah-rungssatz besteht indes nicht. Dar374ber hinaus st374tzt sich die Revision insoweit auf neues tats344chliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr ber374cksichtigt werden kann (247 559 ZPO). Die Kl344gerin hat in den Vorinstanzen weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass dem Zedenten die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen am 28. Mai 1999 erst nach Unterzeichnung des Kontoer366ffnungs- bzw. Auftragsformulars aus- 42 - 19 - geh344ndigt worden seien; vielmehr hat sie generell eine 334berlassung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Abrede gestellt. 43 Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es durch das Beru-fungsgericht auch keiner weiteren Feststellungen zu der Frage, wann genau die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen dem Zedenten 374berlassen worden sind. Diesem Einwand liegt die Annahme zugrunde, der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast f374r die ordnungsgem344337e Informati-on nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. Dies ist indes nicht der Fall. Viel-mehr h344tte die Kl344gerin darlegen und unter Beweis stellen m374ssen, dass dem Zedenten die Information nicht bereits vor Aufnahme der Ge-sch344ftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin so rechtzeitig erteilt worden sei, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. Hieran fehlt es jedoch. e) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht keine weiteren Feststel-lungen zu der Frage getroffen, ob der Zedent bei den weiteren Geldanla-gen erneut 374ber die Einlagensicherung der Insolvenzschuldnerin infor-miert worden ist. Vielmehr gen374gte die Information zu Beginn der Ge-sch344ftsbeziehung am 28. Mai 1999. 44 Adressat der nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG geschuldeten Informa-tion ist der Neukunde eines Kreditinstituts. Hierf374r spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, nach dem die Information des Kunden "vor Auf-nahme der Gesch344ftsbeziehung" zu erfolgen hat. Diese zeitliche Festle-gung, die auf Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27 vom 11. Juni 1993; im Folgenden: Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) 45 - 20 - zur374ckgeht (vgl. BT-Drucksache 13/7142, S. 55, 86), stellt nicht auf das einzelne Einlagengesch344ft des Kunden, sondern auf den Beginn der umfassend zu verstehenden Gesch344ftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut ab (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 23 a Rn. 56; Hanten in Beck/Samm/ Kokemoor, Gesetz 374ber das Kreditwesen, Band 2, Stand: 132. Aktualisierung, 247 23a Rn. 52 f.; Reischauer/Kleinhans, Kreditwe-sengesetz, Band I, Stand: Erg.-Lfg. 3/04, 247 23a Anm. 4; Sethe in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 25 Rn. 67, 70). Dies belegt auch die Systematik innerhalb des 247 23 a Abs. 1 KWG: W344hrend die Information nach Satz 2 auf Neukunden beschr344nkt ist, richten sich die S344tze 1 und 3, die keine zeitliche Festlegung vorse-hen, auch an Altkunden (vgl. Sethe, Anlegerschutz im Recht der Verm366-gensverwaltung, S. 674 ff.; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetz, S. 120 f.). 2. Dagegen halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, die In-solvenzschuldnerin habe auch keine Beratungs- oder Aufkl344rungspflich-ten aus einem Beratungsvertrag verletzt, einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Auf Grundlage des mangels entgegenstehender Feststellun-gen im Berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbrin-gens der Kl344gerin l344sst sich weder das Zustandekommen eines Bera-tungsvertrages noch ein Beratungsverschulden der Insolvenzschuldnerin verneinen. 46 a) Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um 374ber die An-lage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird das darin liegende An- 47 - 21 - gebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespr344chs angenommen (vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 9; ferner Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10). 48 Diese Voraussetzungen sind nach dem - von dem Beklagten bestrit-tenen - Vorbringen der Kl344gerin erf374llt. Sie behauptet, der Zedent habe sich zu den n344her genannten Zeitpunkten in die R344umlichkeiten der In-solvenzschuldnerin begeben, um einen bestimmten Geldbetrag "sicher" und "mit guten Zinss344tzen" anzulegen. Hierauf habe ihm deren Kunden-berater die verschiedenen Geldanlagem366glichkeiten bei der Insolvenz-schuldnerin vorgestellt und ein bestimmtes Anlagegesch344ft empfohlen. b) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten h344ngen von den Um-st344nden des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektge-recht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Ma337geblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umst344nden des Anlageobjekts ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 12; ferner Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). W344hrend die Aufkl344rung des Kunden 374ber diese Umst344nde richtig und vollst344ndig zu sein hat (Se-natsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Ber374cksichti-gung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertret-bar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein 49 - 22 - als falsch erweist, tr344gt der Kunde (Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). 50 Ausgehend von diesen Ma337st344ben war - auf Grundlage des Vor-bringens der Kl344gerin - die Empfehlung der Insolvenzschuldnerin zum Kauf der von ihr selbst emittierten Sparbriefe und zur Anlage eines Ta-gesgeldkontos nicht anlegergerecht und stellt daher ein zum Schadens-ersatz verpflichtendes Beratungsverschulden dar. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kl344gerin hatte der Zedent dem Kundenberater der Insolvenzschuldnerin bei dem ersten und dritten Anlagegespr344ch - f374r das zweite Gespr344ch bedarf dies noch n344he-rer Darlegung - erl344utert, an einer sicheren Geldanlage mit guten Zins-s344tzen interessiert zu sein; das Geld m374sse nach einer bestimmten Lauf-zeit wieder zur374ckgezahlt werden. Dies kann nur dahin verstanden wer-den, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Die-ses Anlageziel war mit den von dem Kundenberater der Insolvenz-schuldnerin empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Die Insolvenz-schuldnerin war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban-des Deutscher Banken e.V. angeschlossen, so dass Einlagen bei ihr we-gen des durch 247 4 Abs. 2 ESAEG beschr344nkten Entsch344digungsanspru-ches nur bis zu einer H366he von 90 % und ab einem Anlagebetrag von 20.000 200 374berhaupt nicht sicher waren. Ob dem Zedenten dieses Risiko durch den Hinweis nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlenen Geldanlagen dem Anlageziel des Ze-denten nicht entsprachen und ihm daher gar nicht h344tten angeboten werden d374rfen. Da die Insolvenzschuldnerin in ihrem eigenen Portfolio 51 - 23 - 374ber keine "passenden" Anlageprodukte verf374gte, h344tte sie den Anlage-wunsch des Zedenten abweisen m374ssen; zur Empfehlung von Anlage-produkten anderer Banken war sie nicht verpflichtet. H344tte der Zedent - etwa wegen der attraktiven Zinsen - gleichwohl weiterhin Interesse an einer Geldanlage bei der Insolvenzschuldnerin gezeigt, h344tte deren Kun-denberater angesichts des hervorgehobenen Sicherungsbed374rfnisses des Zedenten diesen unmissverst344ndlich auf eine im denkbaren Insol-venzfall nur unvollst344ndige Einlagensicherung der Insolvenzschuldnerin hinweisen m374ssen. Insoweit durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Zedent den Hinweis nach 247 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG zur Kenntnis genommen und daraus die richtigen Schl374sse gezogen hatte. Auf die weiteren, von der Revision angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu den Fragen, ob der Zedent ungefragt 374ber das abs-trakte Risiko einer Bankeninsolvenz und 374ber die Unterschiede beim Um-fang der Einlagensicherung privater Banken aufzukl344ren war, kommt es danach nicht an. 52 - 24 - III. 53 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das noch weitere tats344chliche Feststellungen zu dem behaupteten Beratungsverschulden und gegebenenfalls zur Verj344hrungseinrede zu treffen hat. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2007 - 9 O 3932/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2008 - 8 U 1544/07 -
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