BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 153/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.304,60 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Aus dem angefochtenen Urteil l344sst sich nicht ableiten, dass das Beru-fungsgericht bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden einen falschen Beweisma337stab zugrunde gelegt hat. Seine Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. M344rz 2008 (IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647, dort Rn. 12) spricht viel- 2 - 3 - mehr daf374r, dass es zutreffend vom Beweisma337 des 247 287 ZPO bei allerdings uneingeschr344nkter Beweislast des Kl344gers ausgegangen ist. Bei seiner Beurteilung, f374r welche rechtliche Gestaltung sich der Kl344ger bei richtiger Beratung entschieden h344tte, ist das Berufungsgericht mit Recht von den bestehenden Handlungsalternativen ausgegangen und hat deren objektive Rechtsfolgen mit den Handlungszielen des Kl344gers verglichen (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, NJW-RR 2005, 784, 785; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275, 3276; v. 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, NJW-RR 2006, 1645, 1646 Rn. 9). Es hat dabei auch den Erfahrungssatz ber374cksichtigt, dass Selbst344ndige trotz eintretender Nachteile mitunter bereit sind, n344chste Familienangeh366rige an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 20. M344rz 2008, aaO S. 2648 Rn. 18 m.w.N.). Dennoch hat es die erforderliche 334berzeu-gung nicht gewinnen k366nnen. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht beim Vergleich der Rechtsfolgen der bestehenden Handlungsalternativen auf den Wert der 374bernommenen Kom-manditanteile zum 334bernahmestichtag abstellen durfte oder ob es Wert344nde-rungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses h344tte ber374cksichtigen m374s-sen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde jedenfalls nicht willk374rlich. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierf374r nicht aus. Der Vorwurf objektiver Willk374r setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich 3 - 4 - vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14). Davon kann hier nicht die Rede sein. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 O 449/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 U 225/06 -
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