BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 153/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdev erfahrens wird auf 637.944,45 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutu ng noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf noch gibt er Veranlas sung, zusätzliche Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbesti m- mungen des materiellen Rechts aufzustellen. Bankavalverträge sind in der I n- solvenz des Avalkreditnehmers nicht anders zu behandeln als Kautionsvers i- 1 2 - 3 - cherungsverträge. Der Senat hat seine Rechts prechung zu den Kautionsvers i- cherungen gerade aus der Rechtslage bei Bankavalverträgen entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 8; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, WM 2007, 514 Rn. 8). Mit Recht hat deshalb das Ber u- fung sgericht die zu Kautionsversicherungen ergangene Rechtsprechung auf den Streitfall übertragen. Die Auffassung der Beschwerde, der Anspruch der Bank auf eine Avalprovision stehe anders als im Fall einer Kautionsversich e- rung zwingend in einem synallagmatisch en Verhältnis mit dem Anspruch des Kunden auf Aus reich ung der einzelnen Avale und nicht mit dem Anspruch auf Bereitstellung der Avalkreditlinie, trifft nicht zu. Das Austauschverhältnis ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der vertraglichen Abreden festzuste l- len. Dies hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Senatsrechtsprechung getan. Die vertraglich vorgesehene Berechnung der Avalprovision nach den tatsächlich ausgereichten Avalen steht der Beurteilung, die Prämie sei gleic h- wohl für die Bereit stellung des Avalrahmens und nicht für die Ausreichung der einzelnen Avale bedungen, nach der Rechtsprechung des Senats nicht entg e- gen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397 Rn. 25; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 R n. 22). Auch dur fte das Berufungsgericht annehmen, es habe sich bei der jährlichen Prämienzahlung nicht um die Erfüllung einer bereits bestehenden und fälligen Schuld, sondern um einen bloßen Vorschuss auf die erst im Laufe des Jahres entstehende Pr o- vision sforderung gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, aaO Rn. 27 - 30; vom 18. November 2010 - IX ZR 17/10, aaO Rn. 25 - 27). 2 . Die behauptete Rechtssatzdivergenz liegt nicht vor. Das Berufungsu r- teil weicht von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Bee n- digung von Kautionsversicherungsverträgen in der Insolvenz des Avalkredi t- nehmers nicht ab. Die von der Beschwerde herangezogenen älteren Urteile des 3 - 4 - Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1984 (IX ZR 37/83, NJW 1984, 2088), vom 19. September 1985 (IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375) sowie vom 16. März 2000 (IX ZR 10/99, NJW 2000, 1643) enthalten keine Rechtssätze, inwieweit Provis i- onsansprüche der Banken bei Insolvenz des Bankkunden Bestand hab en, wenn die Bank für ihren Kunden Avale im Rahm en eines Avalkreditvertrages ausge reich t hat. Eine Abweichung von Obersätzen anderer Vergleichsentsche i- dungen, die alleine Einheitlichkeitssicherungsbedarf begründen könnte (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3), legt die Beschwerde nicht dar. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidu ng vom 11.09.2008 - 2/10 O 486/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2009 - 23 U 185/08 -
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