BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 153/10 Verkündet am: 14. April 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 4141 D ie Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV fällt nicht an, wenn ein Stra f- verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - IX ZR 153/ 10 - LG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . April 20 11 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d i e Ric h- ter Pr of. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beauftragte eine Rechtsanwältin, ihn in ein em wegen einer Verkehrsstraftat gegen ihn geführten Strafverfahren zu vertreten. Im Hauptve r- handlungstermin stellte das Gericht das Strafverfahren gemäß § 153a StPO unter der Auflage , 1.200 r- lä u fig ein. Nac h vollständiger Zahlung des Geld betrages wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Gegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechn e- te die Rechtsanwältin neben der Terminsgebühr auch eine zusätzliche G e bühr für die Erledigung des Verf ahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Bekla g te vertrat die Ansicht, diese Gebühr sei nicht ang e fallen. 1 2 - 3 - Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der Zusat z gebühr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 1 8 6,60 der Klage stattgegeben ; das Landgericht hat sie a b gewiesen. Mit sein er vom Berufungsgeric ht zugelassenen Revision will d e r K l äg e r die Wiederherste l lung des Urteils des Amtsgerichts erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revi sion des Klä g e rs hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von der nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angesetzten G e- bühr, weil diese nicht angefallen sei. Eine zusätzliche Gebühr aufgru nd der vorgenannten Bestimmung kön ne nicht entstehen, wenn eine Hauptverhan d- lung durchgeführt worden sei. Bereits der Wortlaut der angeführten Verg ü- tungsregelung lege diese Auslegung nahe, weil die Einleitung zum Gebühre n- tatbestand davon spreche, dass durc h die anwaltliche Mitwirkung die Hauptve r- handlung entbehrlich werde. Auch aus dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift folge dieses Ergebnis. Intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Strafve r- teidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und dami t beim Ve r- teidiger zum Verlust der Terminsgebühr führten, sollten gebührenrechtlich h o- noriert werden. Ziel der Regelung sei damit eine Verringerung der Arbeitsbela s- tung der Gerichte. Sei bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt worden , könne di e ses Ziel nicht mehr erreich t werden . 3 4 5 - 4 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger ge l- tend gemachte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht ang e fallen ist. 1. Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (fortan: VV RVG) , die allgemein als Befriedungsg e- bühr bezeichnet wird ( Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG , Nr. 4141 Rn. 1; Burhoff, RVG Stra f - und Bußgeldsachen , 2. Aufl. , 4141 VV RVG Rn. 1) , entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird" (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Der angeführten Norm hat der Gesetzgeber folgenden Ei n- gangsatz im Gebührentatbestand vorangestellt: " Du rch die anwaltliche Mitwi r- kung wird die Haup t verhandlung entbehrlich. " a) Wie der Begriff " die Hauptverhandlung " im hier vorliegenden Fall der endgült i gen Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann ver dient ist, wenn das Strafverfahren im Ra h- men einer Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wird und die endgültige Ei n- stellung nach vollständiger Erfüllung der Auflagen geschieht, ist im Gesetz nicht näher ger e gelt . b) I n der instanzgerichtlichen Recht sprechung und der Literatur werden hie r zu drei unterschiedliche Auffassungen vertreten. a a ) Die Befriedungsgebühr falle stets an, weil der im Termin zur Haup t- verhandlung beschlossenen vorläufigen Einstellung eine neue Hauptverhan d- 6 7 8 9 10 - 5 - lung nachfolgen müsst e, wenn der Angeklagte die Auflage nicht vollständig e r- fülle. Diese neue Hauptverhandlung werde durch die endgültige Einstellung vermi e den (Hansens , zfs 2010, 288). b b ) Die Befriedungsgebühr falle niemals an, weil eine Hauptverhan d lung, in die schon e ingetreten sei, nicht mehr - wie es Nr. 4141 VV RVG vorausse t- ze - entbehrlich gemacht werden könne (LG Detmold, AGS 2009, 588, 589 [zu RVG VV Nr. 5115]; AG München, JurBüro 2011, 26; Hartmann, Kostengese t ze 41. Aufl., 4141 VV RVG Rn. 3). c c ) Die dritt e Ansicht differenziert danach, ob eine unterbrochene Haup t- verhandlung vorliegt oder nach Aussetzung eine neue Hauptverhandlung anz u- beraumen ist. Bestünde eine e inheitliche Hauptverhandlung , deren weit e rer Fortgang durch eine Einstellung abgekürzt werde, g enüge dies nicht, um die Befriedungsgebühr entstehen zu lassen. Anders liege es nur, wenn die Einste l- lung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier die neue Haup t- verhandlung entbehrlich werde ( OLG Köln, AGS 2006, 339, 340; OLG Ba m- berg, AGS 20 07, 138, 139; OLG Ha mm, AGS 2008, 228; Burhoff in G e- rold/Schmidt/Burhoff, RVG , 19. Aufl. , VV 4141 Rn. 21; Burhoff, RVG Straf - und Bußgeldsachen, aaO Rn. 21 ; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 16 ff; Uher in Bischof u.a., RVG , 3. Aufl. , VV 4141 Rn. 1 15a; Schneider in An w KommRVG, 5. Aufl. , VV 4141 Rn. 44 ff ) . 2. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. a) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundg e- danken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeit au f- wändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptve r- 11 12 13 14 - 6 - handlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsg e- bühr führten, g e bührenrechtlich zu honorieren (BT - Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil v om 5. November 2009 - IX ZR 237/ 08, NJW 2010, 1209 Rn. 10). Die Befriedungs gebühr der Nr. 4141 VV RVG soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen , erhöhen , und somit zu weniger Hauptverhan d- lungen führen (BT - Drucks. 15/1971, S. 227 f). Ziel der Regelung ist d amit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine a däquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung e r reicht werden (BGH, Urteil v om 5. November 2009 - IX ZR 237/ 08, aaO). b) Dieser Normzw eck spricht entscheidend dafür , dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedigungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am er s- ten Tag der Hauptverhandlung oder an einem spätere n Terminstag geschieht, insbesondere, ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden. Im Hi n- blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung kann die Fr a- ge der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung nur einheitlich beantwortet we r- den. Wird dagegen eine anberaumte Hauptverhandlung durch Aussetzung des Verfahrens nicht zu Ende geführt, kann wegen einer später in Betracht ko m- menden neuen Hauptverhandlung der Normzweck der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG wiederum zur Entfaltung gelangen (vgl. OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139) . Wird unter diesen Umständen eine neue Hauptverhandlung entbeh r- lich, weil das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht nur vorläufig eingestellt wird, so entsteht die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Ha r- tung i n Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 18 ) . c) Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhan d- lung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermi e den 15 16 - 7 - werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr der Nr . 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag. Hierbei handelt es sich um eine reine spekulative Erwägung. Kommt der Angeklagte den ihm erteilten Auflagen vollständig nach, so entsteht das zuvor bedingte Verfahrenshi n dernis (§ 153a Abs. 2 in Verbindung mi t Abs. 1 Satz 3 StPO) endgültig ganz von selbst; dem endgültigen Einstellungsbeschluss kommt nur eine deklarator i sche Bedeutung zu (KK - Schoreit, StPO, 6. Aufl. , § 153a Rn. 41, 43; Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl. , § 153a Rn. 52, 53) . D ie endgültige Einstellung ist zwingend, sie hängt aus schließlich von d em Leis tungswillen und d er Leistungsf ähigkeit des Ang e- klagten ab . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 1 8 C 80/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 7 S 48/09 -
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