ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR15 3.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 153/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 2014 in der Fa s- sung des Beschlusses vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Re chts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Ansprüche im Zusamme n- hang mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Wohnung geltend. Der Kläger wurde im Jahr 1995 geworben, eine Eigentumswohnung in der V . Straße in K . zu er werben. Im Verkaufsprospekt heißt es au s- zugsweise: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. ( ) Der Abwickl ungsb e- 1 2 - 3 - auftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Pr ü- fung des Objektes in bautechn ischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit ( ) kommen dem Abwicklungsbeauftragten nicht zu. ( ) " (S. 40 des Pro s- pekts) "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffun g der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für die Zwischenfinanzierungsdarlehen und eine Vorf i- nanzierung des konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht . Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung b e- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 41 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges ha t der Prospektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwerber tätig werden. ( ) Der Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwer ber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgung s- vertrages (...)." (S. 44 des Prospekts) Dem Prospekt beigefügt waren auch Muster der vorgesehenen Verträge. Im Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrages werden die Aufgaben des Finanzierungsvermittlers wie folgt beschrieben: "Der Vermittler hat alle im Zusammenhang mit dem Finanzierungsnachweis und der Finanzierungsbeschaffung stehenden Arbeiten zu erledigen, i nsbesondere 3 - 4 - Angebote zur Finanzierung einzuholen und zu vergleichen, Finanzierungsve r- handlungen zu führen und die Finanzierungsverträge so vorzubereiten, dass sie vom Auftraggeber unterzeichnet werden können." Weiter heißt es zur Vergütung des Finanzieru ngsvermittlers: "1. Der Vermittler erhält für die Bearbeitung und den Nachweis der a) Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,80 % b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 2,0 % c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 % des kalk ulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage dieses Vertrages, soweit er vom Erwerber entsprechend beauftragt worden ist. ( ). " Abwicklungsbeauftragte war die K . mbH (im Folgenden: Abwicklungsbeauftragte). Bauträ gerin war laut Prospekt die B . Wohnbau GmbH. Finanzierungsvermittlerin war die A . GmbH (im Folgenden: Finanzierungsvermittlerin). Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 90 nebst Pkw - Stellplatz bot der Kläger der Abwicklungsbeauftragten mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 1995 einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Die Abwicklungsbeauftragte nahm das Angebot des Klägers am 19. Juni 1995 an. I n dem Geschäftsbesorgungsvertrag heißt es unter I.: "Der Erwerber beauftragt den Abwicklungsbeauftragten, die im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Einheit, deren Finanzierung und Verwaltung vorgesehenen Verträge abzuschließen und die damit zusammenhängende n Rechtsgeschäfte 4 5 6 7 - 5 - und Handlungen vorzunehmen. Der Abwicklungsbeauftragte soll u.a. die in nachstehender Vollmacht genannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, denen jeweils voneinander unabhängige Einzelleistungen zugrunde liegen soweit er vom Erwerbe r keine gegenteiligen Weisungen erhält, z.B. in Form der Streichung von vorgesehenen Vertragsschlüssen in der Vollmacht im N a- . Der Erwerber erteilt dem Abwicklungsbeauftragten ausdrücklich den Auftrag, die Leistungen gem. Ziff. Unter Ziffer B.I.2.i. wird der Abwicklungsbeauftragte zum "Abschluss der nachfolgend aufgeführten Verträge, denen jeweils unabhängige Einzelleistu n- gen zugrunde liegen" , und dort unter anderem zum Abschluss von Finanzi e- rungsvermittlungsverträgen bevollmächtigt. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes von 157.592 DM schloss die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers unter dem 19./26. Juni 1995 e i- nen Darlehensvertrag mit zwei Unterkonten über 122.322 DM und 35.270 DM zur Zwischenfinanzierung und unter dem 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 einen Darlehensvertrag über dieselben Beträge, jeweils mit einem Disagio von 10%, zur Endfinanzierung. Mit Kauf - und Werklieferungsve rtrag vom 25. Juli 1995 erwarb die A b- wicklungsbeauftragte namens des Klägers die streitgegenständliche Eige n- tumswohnung zu einem Kaufpreis von 122.323 DM von der B . Wohnbau GmbH. Im Januar 2006 löste der Kläger das streitgegenständliche Darlehen v ollständig ab. Dabei betrug der Ablösesaldo zum 31. Dezember 2005 für das Darlehen mit den beiden Unterkontonummern noch 62.711,64 14.818,58 Mit der im Jahr 2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 77.996,86 vertritt die Auffassung, dass die Darlehen s- 8 9 10 11 - 6 - verträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftragten nicht wirksam zustande gekommen seien. Insoweit behauptet er, dass die B e- klagte zu dem seines Erachtens entscheidenden Zeitpunkt der mit Rech tsbi n- dungswillen erfolgten Bereitstellung der Darlehensvaluta auf dem Abwicklung s- konto die Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftragten nicht überprüft habe. Außerdem habe er die Darlehensvaluta nicht empfangen, da keine ordnung s- gemäß bevollmächtigte Perso n Auszahlungsanweisungen erteilt habe, die B e- vollmächtigung bei Ausführung der Anweisungen nicht ordnungsgemäß übe r- prüft worden sei und alle Konten auf Antrag der nicht wirksam bevollmächtigten Abwicklungsbeauftragten eröffnet worden seien. Zudem liege ein im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten begangener Missbrauch der Vollmacht durch die Abwicklungsbeauftragte vor; insbesondere habe die Finanzierung s- vermittlerin zu seinen Gunsten keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfa l- tet, so dass ihr kein e Provision zugestanden habe und die Abwicklungsbeau f- tragte insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben stehe ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des Sch a- densersatzes zu, weil er arglistig über die Höhe der verei nnahmten Provisionen, die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten, die nachhaltig erzielbare Miete und die Zinsbelastung getäuscht worden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen geringen Teilbetrag von 512,35 vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 12 - 7 - Entscheidungsgründe : Die Revisi on ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Bek lagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 77.484,51 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatung sg e- setz vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 171 f. BGB ausg e- gangen werden. Die von der Abwicklungsbeauftragten namens des Klägers abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend § 177 BGB u n- wirksam bzw. der Beklagten sei die Beruf ung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt, weil die Abwicklungsbeauftra g- te die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei Abschluss der Darlehe nsverträge vom 19./26. Juni 1995 und vom 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 habe die Abwicklungsbeauftragte zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 3,8% des Gesamtaufwands zur Finanzierung einer nicht angefallenen F i- nanzierungsvermittlungsprovision aufgenommen habe. Der Prospekt beschre i- be den Charakter des Maklerauftrages in Abgrenzung zu einer Nachweistäti g- 13 14 15 16 - 8 - keit eindeutig als Verm ittlungsmaklervertrag. Auch nach dem Muster des F i- nanzierungsvermittlungsvertrages sei von einem Vermittlungsmaklervertrag auszugehen. Gegen die Annahme eines Nachweismaklervertrags spreche bei der Finanzierungsvermittlung im Übrigen, dass allgemein Kredit verträge von grundsätzlich abschlussbereiten Kreditinstituten angeboten werden. Sollte der tatsächlich abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag entgegen Pro s- pekt und Mustervertrag eine Provisionszahlung auch für einen vorab erfolgten Nachweis einer Finanzierungsmöglichkeit vorsehen, dann läge der Vol l- machtsmissbrauch nicht in der Bezahlung und Finanzierung einer nicht g e- schuldeten Provision, sondern im Abschluss eines vom Prospektinhalt zum Nachteil des Erwerbers abweichenden Finanzierungsvermittlung svertrages. Voraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners. Eine nach diesen Grundsätzen vergü tungspflichtige Vermittlungsleistung habe die Finanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Das von der Beklagten b e- hauptete Tätigwerden der Finanzierungsvermittlerin zur Herbeiführung der E r- klärung der grundsätzlichen Finanzierungsbereitschaft in dem Schreibe n der Beklagten vom 29. Mai 1995 stelle keine vergütungspflichtige Vermittlungslei s- tung zugunsten des Klägers dar. In jenem Schreiben habe sich die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich allgemein zur Übernahme von Finanzierungen b e- reit erklärt, ohne sich v erbindlich zu irgendeiner Finanzierung zu verpflichten. Außerdem werde die Abwicklungsbeauftragte im Geschäftsbesorgungsvertrag unter B.I.2.i. ausdrücklich bevollmächtigt zum "Abschluss der nachfolgend au f- geführten Verträge, denen jeweils unabhängige Einze lleistungen zugrunde li e- e- hensverträge zu marktüblichen Bedingungen abschließen sollen, zum Zeitpunkt der Erklärung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft habe die Beurteilung 17 - 9 - der Mar ktüblichkeit der Bedingungen aber nur bezogen auf diesen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des Klägers abg e- schlossenen Darlehensverträge, die ohne Mitwirkung der Finanzierungsvermit t- lerin durch die Abwi cklungsbeauftragte als Vertreterin des Klägers abgeschlo s- sen worden seien. Im Ergebnis habe deshalb die Abwicklungsbeauftragte pflichtwidrig einen um 3,8% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Beklagte habe Kenntnis davon g ehabt, dass die Abwicklungsbeau f- tragte ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe, indem sie ein Da r- lehen auch zur Bezahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision abg e- schlossen habe, die entweder gar nicht angefallen sei oder nur deswegen habe bezahlt werden müssen, weil die Abwicklungsbeauftragte mit der Finanzi e- rungsvermittlerin einen zum Nachteil des Klägers von dem laut Prospekt vorg e- sehenen Finanzierungsvermittlungsvertrag abweichenden Vertrag abgeschlo s- sen habe. Jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch für die Beklagte objektiv evident gewesen sei. Die Beklagte h a- be den Prospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden Gesamtaufwands gekannt. Ihre positive Kenntnis vo m Vollmachtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass die Finanzierungsvermittlung s- leistung zwingend unter ihrer Beteiligung als zu vermittelnder Darlehensgeberin habe erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich entgegen der Beschre i- bung im Prospekt die Abw icklungsbeauftragte direkt um die Finanzierung g e- kümmert habe und ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem Kläger nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der Finanzierung s- vermittlerin gefördert worden sei. Selbst wenn die Bekla gte davon ausgegangen 18 19 20 - 10 - sein sollte, die Finanzierungsvermittlerin schulde nur den Nachweis einer A b- schlussmöglichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwic k- lungsbeauftragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen Bedingu n- gen ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass die Abwicklungsbeau f- tragte und nicht die Finanzierungsvermittlerin den Darlehensantrag und die Bonitätsunterlagen übersandt habe. Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß § 139 BGB in s- gesamt unwirk sam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 3,8% des Nennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrau enswegfall gekündigt und die Vol l- macht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Die Saldierung des unstreitig vom Kläger bezahlten Ablösebetrages von 77.530,22 Juli 2000 an den Kläger ausgezahlten Restguth a- bens von 89,41 DM (= 45,71 Beklagten in Höhe von 77.484,51 habe der Kläger nicht vorgetragen und Beweis für die Höhe des Abl ösesaldos nicht angetreten. Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die Darlehensv a- luta nicht anrechnen lassen, weil er diese (abgesehen von den direkt an ihn überwiesenen 89,41 DM bzw. 45,91 e- chenbare Au szahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vol l- macht nicht vor. Deswegen gehe auch die von der Beklagten erklärte Hilfsau f- rechnung ins Leere. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. 21 22 23 - 11 - II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprü fung nicht stand. Mit der g e- gebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 77.484,51 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen. Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ang e- nommen hat, der zwisch en den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältn is gemäß § 242 BGB versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Ris iko eines hier unterstellten Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertr e- tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertr e- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solche s Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 VI ZR 233/87, WM 1988, 24 25 26 27 - 12 - 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vo m 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Ev i- denz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umstä n- den die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertr e- tenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, aaO). 2. An einer solchen objektive n Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurtei lung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr 28 29 - 13 - gegenüber keine vergütungspflichti ge Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierung s- vermittlerin richten sich nicht nach dem Fondsprospekt und dem diesem beig e- fügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags (vgl. BGH, U rteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 XI ZR 375/06 , juris), sondern nach dem tatsächlich abgeschlo s- senen Finanzierungsvermittlungsvertrag. b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermit t- lungsvertrags mit den Prospektangaben und dem dem Prospekt beigefügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehen s- aufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger übe r- haupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die F i- nanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen N e- benkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung i n Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden 30 31 32 - 14 - Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier de s Kläger s a b- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtaufwands ha t der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen , zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Pr ospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. bb) Anders als das Beruf ungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht er bracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer - unterstellt - nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesa m- ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die F i- nanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner m it dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- 33 34 35 - 15 - absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 III ZR 182/96, NJW - RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 142 3, vom 10. Oktober 1990 IV ZR 280/ 8 9, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reich t es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitu r- sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächl i- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. September 197 3 IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, w eil die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, so n- dern von der Abwicklungsbeauftragten gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29. Mai 1995 wiedergegebene allgemeine Finanzierungsa b- sprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber und damit auch zugunsten des Klägers zurückzuführen ist. In dies em Schreiben 36 37 - 16 - bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin unter Bezu g- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die beste Bonität und eine näher beschriebe ne finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarl e- hen "zur Zeit" und "freibleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Ausza h- lung und für Endfinanzierungsdarlehen "freiblei bend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren bzw. 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Verm ittlungsleistung zugunsten des Klägers nicht entgegen, dass die A b- wicklungsbeauftragte das Angebot des Klägers zum Abschluss des Geschäft s- besorgungsvertrages erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die Beklag te angenommen hat und der Kläger damit erst zu diesem Zeitpunkt als Erwerber feststand. Auch spielt es keine Ro l- le, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres en t- sprach der Vorgabe an die Finanzierungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu besc haffen. Dass die im Juni 1995 und Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hä t- ten, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, nic ht von der Finanzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen, wie auch das Berufungsg ericht nicht verkennt, nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die 38 - 17 - Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevol l- mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierung s- anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet we rden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einve r- ständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigungsschreiben vom 29. Mai 1995 v erdeutlicht, welches die Beklagte, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlu n- gen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Finanzierungsvermittlerin richtete. c) Mangels weiterer vom Berufungsgerich t festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vol l- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen we r- den. 39 - 18 - III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinsvollmacht und ma n- gels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentsche i- dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Ab s. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 23.08.2013 - 1 O 39/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 198/13 - 40
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