BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 153/99 vom 12. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Ve r - tragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Versich e - rer und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache - 3 - Fahrlssigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen, gilt aber fr die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts fr die Flle leichter Fahrlssigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen eines Regresses gegen den Mieter vorliegen, also auch, daß dieser grob fahrlssig oder vorstzlich gehandelt hat (BGHZ aaO S. 400). Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlssigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf zu berprfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstnde außer Betracht gelassen worden sind (BGHZ 131, 288, 296 m.N.). Daß dem Berufungsgericht bei der Annahme, es liege keine grobe Fahrlssigkeit vor, derartige revisionsrechtlich relevante Fehler unterlaufen sind, kann die Revision nicht aufzeigen und ist auch nicht ersichtlich. - 4 - Auf die Frage, ob der Mieter bei einem Regreû des Versicherers nur fr eigene grobe Fahrlssigkeit (und grobe Fahrlssigkeit von sogenannten R e - prsentanten) haftet oder auch fr grobe Fahrlssigkeit von einfachen Hilfspe r - sonen (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 1998, 691; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet -, Pacht - und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 619), kommt es deshalb nicht an. Hahne Gerber W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
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