BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 153/99 Verkündet am: 9. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Beklagten wird auf die Revision des Klgers das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klgers e r - kannt worden ist. Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth wird insgesamt zurückgewiesen. Im Umfang der Klage wird der Rechtsstreit zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte beauftragte den Klger im August 1990 mit der grtner i - schen Gestaltung der Auûenflchen der Universitt B.. Der zwischen den Pa r - teien geschlossene Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der Zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausfhrung von Bauleistungen im Hochbau, Au s - gabe 1976 (im folgenden: ZVH), vor. Zur Bewsserung der Anpflanzungen en t - nahm der Klger Wasser aus Hydranten, die sich auf dem Universittsgelnde befanden. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte der Klger dem Beklagten unter dem 29. April 1993 Schluûrechnung mit einer Restsumme von 198.131,31 DM. Der von dem Beklagten mit der Rechnungsprfung betraute Architekt krzte die Rechnung um zahlreiche Positionen und versah sie mit dem Vermerk "in allen Teilen geprft u. mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen fr richtig befunden". Der Beklagte setzte daraufhin den restlichen Werklohn des Klgers auf 14.172,45 DM fest und teilte dem Klger mit Schre i - ben vom 5. Juli 1993 mit, daû dieser Betrag "als Schluûzahlung" berwiesen werde. Das Schreiben enthlt weiter den Satz: "Wir weisen darauf hin, daû die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen ausschlieût (§ 16 Nr. 3 VOB/ B)." Mit Schreiben vom 14. Juli 1993 wandte sich der Klger gegen die Schluûzahlungsfestsetzung und erklrte "ausdrcklich Vorbehalt zu smtl i - chen fakturierten Restwerksvergtungsansprchen gemû Schluûrechnung vom 29.4.1993 in voller Höhe gemû § 16 Nr. 3 Abs. 2". Mit Schreiben vom 9. August 1993 listete der Klger die vom Architekten des Beklagten gekrzten Positionen auf und legte dem Schreiben verschiedene Aufstellungen und Au f - maûe bei. Das fr den Beklagten handelnde Landbauamt B. wies mit Schre i - ben vom 6. September 1993 den Klger darauf hin, daû die Prfung der im Schreiben vom 9. August 1993 aufgelisteten Forderungen nur nach Vorliegen - 4 - weiterer Unterlagen möglich sei. Eine vom Klger erbetene Schluûbespr e - chung lehnte das Landbauamt ab. Mit seiner Klage hat der Klger vom Beklagten Zahlung restlichen We r - klohns in Höhe von 182.947,23 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Bestimmung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berufen, die mangelnde Prffhigkeit der Schluûrechnung ei n - gewandt und im brigen die sachliche Berechtigung der Klageforderung b e - stritten. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage vom Klger die Zahlung von 12.726,46 DM nebst Zinsen verlangt. Er meint, daû der Klger das zur Bew s - serung der Anpflanzungen von ihm aus den auf dem Universittsgelnde b e - findlichen Hydranten entnommene Wasser zu bezahlen habe. Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abg e - wiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klgers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschluûberufung des Beklagten hat das Berufung s - gericht das landgerichtliche Urteil unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgendert und den Klger auf die Widerklage veru r - teilt, an den Beklagten 10.323,06 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Rev i - sion verfolgt der Klger seinen Zahlungsanspruch weiter und begehrt die vol l - stndige Abweisung der Widerklage. Der Beklagte bittet um Zurckweisung der Revision und erstrebt mit der von ihm eingelegten Anschluûrevision die Aufh e - bung des angefochtenen Urteils, soweit die Anschluûberufung in Höhe von 2.403,40 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist. Der Klger tritt der A n - schluûrevision entgegen. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klgers en t - schieden hat, und zur Zurckverweisung der Sache im Umfang der Klage. Die Anschluûrevision des Beklagten bleibt ohne Erfolg, da die Widerklage insg e - samt abzuweisen ist. A. Zur Klage: I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû der Klger mit seiner Nachforderung gemû § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen sei, weil er seinen zur Annahme der Schluûzahlung erklrten Vorbehalt nicht ausreichend begrndet habe. Es meint, daû § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anzuwenden sei. Bei Vereinbarung von der VOB/B vorgehenden anderen Bestimmungen, hier der ZVH, sei zu prfen, ob die neben der ZVH noch anwendbaren Bestimmungen der VOB noch einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen enthielten, der Klger also nicht durch diese entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die ZVH vernderten das Gesamtgefge der VOB/B jedoch nicht in einem solchen Ausmaû. Nr. 2.2 ZVH greife zwar insoweit nicht unerheblich in die Regelung des § 2 Nr. 5 VOB/B ein, als nach letzterer ein Anspruch auf eine Vergtung von plannd e - rungsbedingten oder aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers e r - brachten Mehrleistungen auch ohne vorherige Ankndigung entstnde. Der Unternehmer werde jedoch durch Nr. 2.2 ZVH lediglich angehalten, seinen i n - soweit erhhten Vergtungsanspruch vorher schriftlich anzukndigen. Darin liege keine sachlich ungerechtfertigte, den Unternehmer nur formalistisch b e - - 6 - nachteiligende isolierte Erschwernis. Die in Nr. 2.2 ZVH enthaltende Änderung der VOB/B greife weder in deren Kernbereich zu Lasten des Unternehmers ein, noch benachteilige sie ihn unangemessen, schon gar nicht entgegen Treu und Glauben (§ 9 Abs. 1 AGBG). Nr. 12.1 Satz 3 der ZVH hebe zwar die in § 12 Nr. 5 VOB/B enthaltenen Regelungen auf. Letztere betrfen jedoch nur Spez i - alflle der Fiktion einer Abnahme, deren Eintritt der Auftragnehmer schon d a - durch vermeiden knne, daû er die Abnahme seiner Leistung verlange. Nr. 16.3 der ZVH betreffe nur den in § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/B angefh r - ten Spezialfall und nicht § 16 Nr. 1 VOB/B insgesamt. Auch alle diese Abnd e - rungen zusammen griffen nicht derart stark in das Interessenausgleichsgefge der VOB/B ein, daû ihre brigen durch die ZVH nicht genderten Regelungen - und diese seien deren weitaus grûter Teil - so sehr zu Lasten des Klgers als Unternehmer gingen, daû sie insgesamt ihn entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen wrden (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die neben den ZVH anwendbaren Bestimmungen der VOB/B seien deshalb wirksam, auch § 16 Nr. 3 VOB/B. 2. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Einwand der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung greift nicht durch. a) § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (1990), auf den sich der Beklagte st tzt, b e - stimmt, daû die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen ausschlieût, wenn der Auftragnehmer ber die Schluûzahlung schriftlich unte r - richtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde. Bei "isolierter" Wrdigung verstût diese Klausel gegen die Regelung des § 9 AGBG und ist insoweit unwirksam. Sie bewirkt, daû eine Werklohnfo r - derung innerhalb kurzer Frist aus formalen Grnden undurchsetzbar werden - 7 - kann, und weicht damit erheblich von dem Grundgedanken des dispositiven Rechts ab, daû eine solche Forderung durch Leistung zu tilgen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und daû sie der Auftragnehmer nur dann nicht mehr realisieren kann, wenn sie verjhrt oder verwirkt ist (BGHZ 138, 176, 178). Jedoch lût die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung dieser Regelung weiterhin dann zu, wenn die Vertragsparteien die Anwendung der Verdi n - gungsordnung fr Bauleistungen Teil B insgesamt vereinbaren, weil deren B e - stimmungen insgesamt einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im ganzen einigermaûen ausgewogenen Ausgleich der bete i - ligten Interessen darstellen (BGHZ 101, 357, 359 f.). b) Anders verhlt es sich, wenn im Einzelfall Vereinbarungen getroffen werden, die in den Kernbereich der Regelungen der VOB/B eingreifen und d e - ren Ausgewogenheit empfindlich stren (st. Rspr., u.a. BGHZ 113, 315, 322 f.). Dies ist hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dadurch der Fall, daû die Parteien zustzlich und vorrangig die vom Beklagten gestellten ZVH in das Vertragsverhltnis einbezogen haben. Einzelne in diesem Regelungswerk enthaltene Klauseln beeintrchtigen in diesem Sinn die Ausgewogenheit der Regeln der VOB/B zum Nachteil des Auftragnehmers. aa) Dies gilt zunchst fr die Regelung in Nr. 16.3 ZVH, nach der A b - schlagszahlungen in Hhe von 90 v.H. des Wertes der Stoffe und Bauteile g e - whrt werden. Nach § 16 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen demgegenber einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Hhe des (vollen) Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemûen Le i - stungen einschlieûlich der auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile. Dieser Anspruch wird durch die Regelung der ZVH verkrzt. Wie der Bunde s - gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, liegt in einem Einbehalt von 10% - 8 - der eigentlich geschuldeten Abschlagszahlungen eine schwerwiegende Abwe i - chung von der Regelung in § 16 VOB/B zu Lasten des Auftragnehmers (u.a. BGHZ 101, 357, 361; BGHZ 111, 394, 396). Das gilt auch im vorliegenden Fall; dabei spielt es keine Rolle, daû die Krzung nicht ber die gesamte Breite des Anspruchs wirken und mglicherweise sogar mit gewissen Erleichterungen fr den Auftragnehmer verbunden sein mag. bb) Nach Nr. 2.2 ZVH muû der Auftragnehmer, der wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine erhhte Ve r - gtung beansprucht, dies dem Auftraggeber vor der Ausfhrung schriftlich a n - kndigen. Demgegenber sieht § 2 Nr. 5 VOB/B nur vor, daû eine Preisverei n - barung vor der Ausfhrung getroffen werden soll. Sofern dies nicht geschieht, ist der Auftragnehmer aber nicht gehindert, die angemessene ("neue") Verg - tung zu verlangen (vgl. BGHZ 50, 25, 30; BGH, Urt. v. 20.12.1990 - VII ZR 248/89, BauR 1991, 210, 212). Nr. 2.2 ZVH schafft demgegenber mit dem Erfordernis der schriftlichen Ankndigung eine weitere Anspruchsvorau s - setzung, die das Entstehen des Vergtungsanspruchs hindern kann. cc) Nach Nr. 12.1 Satz 3 ZVH ist abweichend von § 12 Nr. 5 VOB/B die Fiktion der Abnahme ausgeschlossen. Auch das kann sich zu Lasten des Au f - tragnehmers auswirken (BGHZ 111, 394, 397; BGHZ 131, 392, 397). c) Durch die genannten Regelungen wird die Ausgewogenheit des Inte r - essenausgleichs jedenfalls insgesamt so nachhaltig gestrt, daû die Besti m - mung der VOB/B nicht mehr "als Ganzes" vereinbart sind (BGHZ 111, 394, 397 m.w.N.). - 9 - d) Da nach alledem die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht a n - gewandt werden kann, steht der Klageforderung eine Ausschluûwirkung der Schluûzahlung nicht entgegen. 3. Der Klageforderung stehen nach den vom Berufungsgericht getroff e - nen Feststellungen auch nicht andere Grnde entgegen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt, daû die Klageforderung wegen Fehlens der Prffhigkeit der Abrechnung des Klgers nicht fllig sei (§ 14 VOB/B). Aus den Regelungen in Nr. 4.1 und Nr. 14.1 ZVH, auf die sich das Berufungsgericht insoweit sttzt, die in mehr als einem Oberlandesgerichtsb e - zirk gelten und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (vgl. u.a. BGHZ 141, 391, 394), kann nmlich zum einen nicht abgeleitet werden, daû durch sie auch die Flligkeit des Vergtungsanspruchs geregelt werden soll (BGH, Urt. v. 29.04.1999 - VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185). Zum anderen vermag die hi n - sichtlich eines Groûteils der Rechnungspositionen gegebene pauschale B e - grndung, es fehle an der Prffhigkeit, weil die Aufstellungen nicht entspr e - chend Nr. 4.1 oder 14.1 ZVH erfolgt seien, nicht zu tragen. Es ist nicht ersich t - lich, daû sich ein Verstoû gegen diese Regelungen notwendigerweise auf die Prffhigkeit auswirken mûte. Die weitere, an sich tragfhige Begrndung des Berufungsgerichts, ein Teil der Aufstellungen sei keiner Rechnungsposition zuzuordnen, steht der Prffhigkeit der anderen Teile nicht entgegen. Darber hinaus kann nicht auûer Betracht bleiben, daû - worauf die Revision hinweist - eine Rechnungsprfung tatschlich stattgefunden hat. II. 1. Das Berufungsgericht meint, daû die Klage berdies auch abz u - weisen wre, wenn § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht anwendbar wre. Fr den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen sei der Klger beweispflichtig, er habe jedoch keine zulssigen Beweismittel angeboten. Aus den vertraglichen - 10 - Regelungen der Ziffern 4.1 und 14.1 ZVH sei zu entnehmen, daû der Klger zum Umfang seiner nicht mehr objektiv feststellbaren Leistungen nicht B e - weismittel anbieten knne, die entgegen dem Sinn dieser Regelung dem B e - klagten keinerlei Gewhr hinsichtlich deren Zuverlssigkeit bten und ihm jede Mglichkeit zu einem Gegenbeweis nhmen. Der Klger habe zum Beweis der streitgegenstndlichen Leistungen lediglich seine Angestellten und seine Eh e - frau als Zeugen sowie die von ihm selbst angefertigten "handschriftlichen Z u - sammenstellungen" angeboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser vertraglichen Bestimmungen msse der Beklagte jedoch solche Beweismittel nicht gegen sich gelten lassen, zumal das Architekturbro ihn mit Schreiben mehrfach zu entsprechenden Anmeldungen aufgefordert habe. 2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fhrt die Nichtvorlage von Bautageberichten nach Nr. 4.1 ZVH und die unterlassene Durchfhrung der gemeinsamen Feststellung der fr die Abrechnung wesentlichen Daten gemû Nr. 14.1 ZVH nicht dazu, daû der vom Klger angebotene Beweis zu den angeblich von ihm erbrachten Leistungen nicht zu erheben wre. Nimmt der Auftragnehmer kein gemeinsames Aufmaû, begibt er sich der Vorteile, die ein vom beiderseitigen Einverstndnis getragenes Aufmaû hat. Er hat dann vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, daû die in der Rec h - nung geltend gemachten Leistungen tatschlich erbracht worden sind; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BGH, Urt. v. 29.04.1999, aaO, 1186). Mit Recht beanstandet die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO die Annahme des Berufungsgerichts, daû der Klger insoweit keine zulssigen Beweismittel angeboten habe. Der Tatrichter darf von der Erhebung zulssiger - 11 - und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn die Beweismittel v l - lig ungeeignet sind oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen oder zugunsten des Beweisfhrers zu unterstellen ist (BGH, Urt. v. 19.06.2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3720). Es gibt keinen E r - fahrungssatz des Inhalts, daû Zeugen, die einer Prozeûpartei nahestehen, von vornherein als parteiisch und unzuverlssig zu gelten haben und ihre Auss a - gen grundstzlich unbrauchbar sind (BGH, Urt. v. 18.01.1995 - VIII ZR 23/94, NJW 1995, 955, 956, insoweit in BGHZ 128, 307 ff. nicht abgedruckt). Zwar sind bei der Wrdigung von Zeugenaussagen Umstnde wie die verwand t - schaftliche oder auf einem Beschftigungsverhltnis beruhende Verbundenheit mit einem Beteiligten jeweils gebhrend zu bercksichtigen (BGH, Urt. v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW 1988, 566, 567). Über die Glaubwrdigkeit e i - nes Zeugen kann jedoch grundstzlich erst befunden werden, wenn der Beweis erhoben ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 70). Die Annahme des Berufungsgerichts, daû der Klger insoweit keine zulssigen Beweismittel angeboten habe, stellt letztlich eine unzulssige, mit § 286 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbarende vorweggenommene Beweiswrdigung dar (dazu BGH, Urt. v. 12.10.1998 - II ZR 164/97, NJW 1999, 143). Den Regelungen in Nr. 4.1 und 14.1 ZVH hat das Berufungsgericht weiter entnommen, der Klger knne sich nicht auf Beweismittel sttzen, die ihm keinerlei Gewhr fr ihre Zuverlssigkeit bten. Der Beklagte hat aus di e - sen Regelungen darber hinaus abgeleitet, die Parteien htten einen Bewei s - mittelvertrag abgeschlossen, der dem Klger die Mglichkeit nehme, sich auf andere Beweismittel als Bautageberichte und gemeinsam getroffene Festste l - lungen zu sttzen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die genannten B e - stimmungen der ZVH tragen die Annahme einer derart weitgehenden Vereinb a - rung nicht. Aus einer Vereinbarung, Bautageberichte zu erstellen und gemei n - - 12 - same Feststellungen zu treffen, ergibt sich schon objektiv kein Regelungsg e - halt dahin, daû ein Beteiligter mit anderen Beweismitteln ausgeschlossen sein solle. B. Zur Widerklage: I. Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten im Wege der W i - derklage geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung des vom Klger en t - nommenen Wassers berwiegend fr begrndet erachtet. Es hat hierzu im w e - sentlichen ausgefhrt, daû der Klger gemû der zum Inhalt des Vertrages gehrenden Leistungsbeschreibung das zum Bewssern der Pflanzungen b e - ntigte Wasser auf seine Kosten habe beschaffen mssen. Der Klger habe jedoch das Wasser unstreitig den Hydranten der Universitt entnommen und dafr nichts bezahlt. Der Beklagte habe deshalb gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung dieses Wassers, selbst wenn die Verwaltung der Universitt dem Klger eine unentgeltliche Entnahme dieses Wassers gestattet haben sollte, denn diese sei - auch fr den Klger erkennbar - nicht bevol l - mchtigt gewesen, den Vertrag insoweit zu ndern. § 814 BGB sei nicht anz u - wenden. II. Auch diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung im en t - scheidenden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, daû der Klger das zur Bewsserung der Pflanzen bentigte Wasser auf eigene Kosten zu beschaffen hatte. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. - 13 - 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daû der Bereicherungsanspruch, den der Beklagte geltend macht, seine rechtliche Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB findet. Nachdem der Klger das Wasser aus den auf dem Universittsgelnde befindlichen Hydranten entnommen hat, kann er Bereicherungsschuldner sein, wenn er "in sonstiger Weise" (sog e - nannte Nichtleistungs- oder Eingriffskondiktion) etwas auf Kosten des Bekla g - ten erlangt hat. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermgensvorteil erwo r - ben hat. Ein solcher Vorteil kann in dem Verbrauch einer fremden Sache - wie hier dem Wasser - liegen, wenn der Verbraucher dadurch eigene Aufwendu n - gen erspart (BGHZ 14, 7, 9). 3. Die Revision beanstandet aber mit Recht, daû ein Bereicherungsau s - gleich nur im Verhltnis zu dem, von dem das Wasser entnommen worden ist, nicht aber im Verhltnis zum Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits mglich sei. Der Klger hat den in dem Wasserverbrauch liegenden Vermgensvo r - teil nicht "auf Kosten" (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Beklagten erlangt. Fr einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Variante BGB fehlt es vorliegend an der Unmittelbarkeit der Vermgensverschiebung zwischen dem Beklagten und dem Klger. Bei der Nichtleistungskondiktion darf der Ko n - diktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg ber das Vermgen eines Dritten zugeflossen sein, sondern muû sich bis zum ko n - diktionsauslsenden Vorgang im Vermgen des Bereicherungsglubigers b e - funden haben (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl., § 67 II 2 b, S. 135). Insoweit dient nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs (BGHZ 94, 160, 165; vgl. auch BGHZ 68, 276, 277; BGHZ 99, 385, 390) das Kriterium der Unmittelbarkeit der Vermgensverschiebung unter a n - - 14 - derem dazu, die Parteien der Nichtleistungskondiktion festzulegen (vgl. auch MnchKomm. z. BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 18 a). Daran ist festzuhalten. Das vom Klger entnommene Wasser befand sich vorliegend vor der Entnahme jedenfalls nicht im Vermgen des Beklagten. Daraus folgt, daû der dem Klger durch den Wasserbezug zugeflossene Vermgensvorteil jedenfalls nicht aus dem Vermgen des Beklagten stammte. Eine andere Beurteilung e r - gibt sich auch nicht daraus, daû nach der von dem Beklagten vorgelegten E r - klrung vom 7. Juni 1999 die Wasser - und Abwassergebhren der Univer sitt B. aus den Haushaltsmitteln des Beklagten bestritten werden. Die Erstattung der Aufwendungen fr den Bezug des Wassers ndert nichts an der fr den Bereicherungsausgleich maûgeblichen Vermgenszuordnung. C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klgers entschieden wurde. Im Umfang der Klage ist die Sache an das Berufungsgericht, das auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu en t - scheiden haben wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurc k - zuverweisen. Da die Sache hinsichtlich der Widerklage aufgrund des vom B e - rufungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidungsreif ist, kommt ins o - weit eine Zurckverweisung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es bleibt bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Widerklage. Demgemû sind die Anschluûberufung des Beklagten gegen das landgerichtl i - che Urteil und seine Anschluûrevision zurckzuweisen. Rogge Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck
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