BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/00 Verkündet am: 9. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeric htshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Anlagen für die Gießereiwirtschaft, insbesondere von Kupolöfen. Am 12. Oktober 1990 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Zusammenarbeit beim Bau und Vertrieb von kokslosen Kupolöfen. Danach - 3 - sollte die Klgerin die Brennanlage mit ihrer Steuerung und den Überhitzer liefern, die Gewhrleistung fr die von ihr gelieferten Anlagenkomponenten sowie die Verantwortung fr die verfahrenstechnische Auslegung und die m e - tallurgischen Ergebnisse des kokslosen Kupolofens bernehmen. Der Bekla g - ten oblag die Gesamtverantwortung gegenber dem Kunden fr die Ausf h - rung der Auftrge. Sie hatte im brigen alle weiteren Nebenanlagen bereitz u - stellen und eine Lizenzgebhr zu entrichten. Die jeweiligen Liefergrenzen fr die Brenneranlage und den Überhitzer und die Grenzen der Verantwortung fr diesen Teil der Zusammenarbeit sollten von Fall zu Fall in gesonderten Liefe r - vertrgen geregelt werden. Eine gesonderte Regelung war auch fr die Schnittstelle zwischen Brennersteuerung und Leitsystem vorgesehen. Im Fall von Reklamationen durch Kunden sollte jeder Vertragspartner fr seinen jewe i - ligen Liefer- und Le i stungsumfang einstehen. Nachdem erste Gesprche der Parteien mit der Firma C. L. und Sohn (nachfolgend: L.), die einen kokslosen Kupolofen bestellen wollte, zunchst e r - gebnislos verlaufen waren, kam es am 22. Januar 1992 erneut zu Verhandlu n - gen mit L.. Am 19. Mrz 1992 erteilte L. der Beklagten unter Bezug auf das Gesprch vom 22. Januar 1992 den Auftrag zur Lieferung einer kompletten Sandaufbereitung und einer Schmelzanlage zum Festpreis von 3.920.000, - - DM. Die Beklagte bestellte daraufhin bei der Klgerin unter dem 15. Juni 1992 die Brennereinrichtung und den Überhitzer. Diese besttigte den Auftrag unter dem 29. Juli 1992 mit der Bitte, einige Klarstellungen als Erg n - zung bzw. Przisierung der Bestellung zu akzeptieren, welche u.a. die Za h - lungsbedingungen und Termine, die Konventionalstrafe, die Garantie und G e - whrleistung sowie die Abnahme betrafen. - 4 - Die Klgerin lieferte und montierte in der Folgezeit die Brennereinric h - tung und den berhitzer. L. bescheinigte die bernahme dieser Teile am 4. Februar 1994, wobei sie die Arbeitsweise der Sandaufbereitung und des Kupolofens beanstandete. Die Klgerin nahm darauf mehrfach Änderungen an ihrem Teil der Anlage vor. Auch danach bemngelte L. berhhte Verbrauch s - werte von Erdgas, Sauerstoff und insbesondere von Keramik-Kugeln und eine unzureichende Leistung des b erhitzers. In einer Vereinbarung vom 29. August 1996 ließ die Beklagte L. "wegen des Nichterreichens der Garantiewerte Kugelverbrauch und berhitzerleistung sowie ungelster Materialprobleme, die die Firma L. an den Rand des wir t - schaftlichen Ruins gebracht haben," den vom vereinbarten Gesamtpreis noch offenstehenden B e trag von 483.704,91 DM nach. Mit ihrer Klage verlangt die Klgerin von der Beklagten die Bezahlung des noch ausstehenden Entgelts fr die von ihr hergestellten und gelieferten Anlagenteile in Hhe von 209.466,26 DM. Die Beklagt e hat gegen die Klag e - forderung mit Schadensersatzansprchen in Hhe von 483.704,91 DM und 3.772, - - DM aufgerechnet und macht den berschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend. Die Beklagte hat sich zum einen darauf berufen, daß zwischen der Klgerin und ihr ein Innenkonsortium bestanden habe, hinter dessen gesellschaftsrechtlichen Regelungen werkvertragliche Einzelregelu n - gen aus ihrer Bestellung vom 15. Juni 1992 zurcktrten. Die Klgerin habe im internen Verhltnis zu ihr die Gewhrleistung entsprechend ihrem Anteil am Auftragswert der Schmelzanlage, nmlich in Hhe von 63 % zu bernehmen. Daraus ergebe sich eine Gegenforderung in Hhe von 304.734,09 DM. Die B e - klagte hat sich weiter auf Mngel der von der Klgerin hergestellten und geli e - ferten Anlagenteile berufen. Sie hat den aus ihrer Sicht zu hohen Verbrauch an - 5 - Keramikkugeln beanstandet. Ein kontinuierlicher Ofenbetrieb sei nur mit einer Mindestkapazitt von 3,7 t/h statt zugesagter 3 t/h mglich. Auûerdem komme es wegen unzureichender Leistung des berhitzers zu Pr o duktionsausfllen. Die Klgerin hat die Verjhrungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Hhe von 278.010,65 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgendert und die B e - klagte verurteilt, an die Klgerin 209.466,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klgerin bittet um Zurc k - weisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des a n - gefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht hlt die Klageforderung - vorbehaltlich der von der Beklagten erklrten Aufrechnung - in Hhe von 209.466,26 DM fr begr n - det. Die Beklagte schulde der Klgerin nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. die verei n - barte Vergtung fr die Herstellung, Lieferung und Montage der Anlagenteile. Der Auûenhandelsbetrag von 2.870, - - DM sei einmal zuviel abgezogen wo r - den, so daû die Klgerin ihn in ihrer Rechnung berechtigt einmal wieder hinz u - - 6 - gefgt habe. Diese Ausfhrungen werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler treten nicht hervor. II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung nicht durch die von der Beklagten erklrte Aufrechnung erloschen und die W i - derklage, mit der die Beklagte den durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Betrag geltend gemacht hat, nicht begrndet. Eine Gegenforderung in Hhe von 304.734,09 DM stehe der Beklagten nicht aufgrund einer konsortialen A b - wicklung des Projekts "L." nicht zu, weil der Zusammenarbeitsvertrag der Pa r - teien vom 12. Oktober 1990 auch hinsichtlich des Risi kos ausbleibender Ku n - denzahlungen von L. von dem zwischen den Parteien geschlossenen Liefe r - vertrag vom 15. Juni/29. Juli 1992 berlagert werde. Hierzu hat das Berufung s - gericht im wesentlichen ausgefhrt: Entscheidend fr die Wertung der Vertragsbeziehungen der Parteien sei die Vereinbarung, die aufgrund der Bestellung der Beklagten bei der Klgerin vom 15. Juni 1992 zustande gekommen und in der unter Nr. 23.1 und 23.2 b e - stimmt sei, daû der Zusammenarbeitsvertrag D./K. vom 12. Oktober 1990 erst nach dem Text der Bestellung einschlieûlich der technischen Spezifikation gelten solle. Somit bestimmten sich Zahlungsbedingungen und Termine, Preisstellung und Rechnungslegung nach den Regelungen unter Nr. 3 bis 5 sowie Garantie und Gewhrleistung der Klgerin nach der Regelung unter Nr. 9 der Bestellung vom 15. Juni 1992, wenn auch mit der Maûgabe der Änd e - rungsvorschlge der Klgerin in ihrer Auftragsbesttigung vom 29. Juli 1992. Im Auftrag der Beklagten vom 15. Juni 1992 sei nicht angesprochen, daû sich der Vergtungsanspruch der Klgerin unabhngig etwaiger Gewhrleistung s - verpflichtungen infolge ausbleibender Zahlungen der Firma L. verringern knnte. Selbst wenn der Meinung der Beklagten entsprechend smtliche R e - - 7 - gelungen des Liefervertrages aus der Sicht der Doppelrolle der Klgerin als Subunternehmerin und als Mitgesellschafterin eines durch den Zusammena r - beitsvertrag vom 12. Oktober 1990 begrndeten Innenkonsortiums zu beurte i - len wren, folge daraus nicht, daû die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten und die Gewhrleistungsregelungen in diesem Vertrag aufgrund der Bestellung der Beklagten vom 15. Juni 1992 mit der Folge auûer Kraft gesetzt worden se i - en, daû die Klgerin gegenber der Beklagten nur Anspruch auf Vergtung i h - rer Leistungen habe, soweit L. Zahlungen an die Beklagte geleistet habe. Da r - aus folge auch nicht, daû die Klgerin die Beklagte hinsichtlich der von ihr, der Klgerin, gelieferten Anlagenteile von ihrer Gewhrleistungspflicht gegenber L. unabhngig davon freistellen msse und wieweit ihre Gewhrleistung nach dem Vertrag vom 15. Juni/ 29. Juli 1992 reiche. Dagegen spreche der eindeut i - ge Inhalt des Liefervertrages mit seiner eigenstndigen Regelung ber Preise und Zahlungstermine, seiner eigenstndigen Garantie und Gewhrleistung und der Regelung, daû die Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrages nachrangig gelten sollten. 2. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen berprfung stand. a) Ohne Erfolg rgt die Revision, mit seiner Annahme, der Zusamme n - arbeitsvertrag der Parteien werde auch hinsichtlich des Risikos ausbleibender Kundenzahlungen von dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag be r - lagert, habe das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff auûer acht gelassen und die Interessenlage der Parteien ve r kannt. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der von den Parte i - en geschlossenen Vertrge zu dem Ergebnis gelangt, daû fr die Beurteilung - 8 - des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des Liefervertrages, nicht aber die als nachrangig vereinbarten Regelungen des Zusammenarbeitsvertrages maûgeblich seien, weil in dem Liefervertrag eine eigenstndige Gewhrleistungsregelung getroffen worden sei, wonach die Kl - gerin der Beklagten gegenber in dem in Nr. 9.0 geregelten Umfang fr Mngel und zugesicherte Eigenschaften der von ihr gelieferten Anlagenteile habe ei n - stehen sollen. Dies ist als tatrichterliche Wrdigung in der Revisionsinstanz nur beschrnkt daraufhin berprfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein ane r - kannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil bei der Wrdigung unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften wesentl i - ches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen worden ist (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Die Revision zeigt nicht auf, daû das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen diese Grun d - stze verstoûen hat. b) Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daû der Liefervertrag, gemessen an den ihm zugrundeliegenden Zusammena r - beitsvertrag eine Lcke aufweise, die durch Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 des nachrangig geltenden Zusammenarbeitsvertrages geschlossen werde. Das B e - rufungsgericht hat, was von der Revision als ihr gnstig nicht beanstandet wird, angenommen, daû die Bestellung der Beklagten vom 15. Juni 1992 keine R e - gelung des Risikos enthlt, daû L. die Werklohnforderung der Beklagten, die im Auûenverhltnis alleiniger Vertragspartnerin L. wurde, nicht (vollstndig) erfllte. Hieraus folgt jedoch nicht zwangslufig, wie die Revision meint, eine Regelungslcke im Liefervertrag mit der Folge, daû gemû Nr. 5.0 Spiege l - strich 14 des nachrangig geltenden Zusammenarbeitsvertrages (vgl. Nr. 23.2 Liefervertrag) die Zahlung der Vergtung pro rata eingehender Kundenzahlung - 9 - an die Klgerin zu leisten wre und daû die Klgerin Anspruch auf Bezahlung ihrer Leistung nur insoweit htte, als L. an die Beklagte zahlte. Die Revision bersieht, daû es vorliegend nicht entscheidend um eine gesellschaftsrechtl i - che Risikoverteilung geht, nach der alle Gesellschafter das Ausfallrisiko ante i - lig mitzutragen haben, sondern um die sowohl von L. als auch von der Bekla g - ten ins Feld gefhrten Mngel an den von der Klgerin gelieferten Anlagente i - len. Zur Frage der Sachmngelgewhrleistung enthlt der Liefervertrag der Parteien eine eingehende Regelung, so daû entgegen der Ansicht der Revis i - on keine Lcke vorliegt, die im Rckgriff auf den Zusammenarbeitsvertrag zu schlieûen gewesen wre. Deshalb ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht aus der in Nr. 23 des Zusammena r - beitsvertrags enthaltenen Nachrangregelung den Schluû gezogen hat, daû fr die streitgegenstndliche Lieferbeziehung der Parteien in erster Linie die in dem Vertrag vom 15. Juni/29. Juli 1992 getroffenen Bestimmungen maûge blich sind. c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Konkretisi e - rung der Gewhrleistungsregelung in Nr. 9.0 des Liefervertrages knne nicht dahin verstanden werden, daû die Parteien die Zahlungsregelung in Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 des Zusammenarbeitsvertrags htten abbedingen wollen. Zwar gab es zwischen den Parteien zunchst Differenzen ber die Zahlung s - modalitten. Wie sich aus dem Schreiben vom 12. August 1992 i n Verbindung mit dem Schreiben vom 29. Juli 1992 ergibt, bestand aber Einigkeit darber, daû die Zahlung des vereinbarten Werklohns in vier Raten zu 10 %, 20 %, 50 % und 20 % erfolgen sollte, wobei es das Bestreben der Beklagten war, die Zahlungszeitpunkte in Anlehnung an den Vertrag mit L. festzulegen. Diese Handhabung weicht von der in Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 geregelten anteiligen Weiterleitung eingehender Kundenzahlungen ab. Diese Regelung knnte fr - 10 - die Frage der Risikoverteilung unter den Parteien nur dann von Bedeutung sein, wenn es in dem Liefervertrag berhaupt eine Regelungslcke gbe, was indes nicht der Fall ist. Die unmittelbare, aber eben subsidire Anwendung von Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 spielt auch nicht etwa im Rahmen der Auslegung des Liefervertrages in dem Sinne eine Rolle, daû sich der Vergtungsanspruch der Klgerin nicht durch eine etwaige Gewhrleistungsverpflichtung der Klgerin verringern knnen sollte. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in tatrichte r - licher Wrdigung davon ausgegangen, daû es nach dem im Liefervertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen auf das Risiko ausbleibender Kundenza h - lungen auûerhalb etwaiger Gewhrleistungsansprche der Beklagten gege n - ber der Klgerin gerade nicht ankommen sollte. d) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, daû Nr. 6.0 Spiegelstrich 6 des Z u - sammenarbeitsvertrages nicht eingreife, weil die Parteien nicht gemû Nr. 6.0 Spiegelstrich 1 bis 5 verfahren seien, insbesondere n icht die jeweiligen Liefe r - grenzen fr die Brenneranlage und den berhitzer und die Grenzen der Ve r - antwortung fr diesen Teil der Zusammenarbeit in einem gesonderten Liefe r - vertrag geregelt htten. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, die Liefergrenzen sich mit Selbstverstndlichkeit aus der Festlegung des Li e - ferumfangs ergeben und die Verantwortlichkeit der Klgerin dem Lieferumfang folgt. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf die Regelung in Nr. 6.0 Spiege l - strich 1 nur als Zusatzbegrndung ab gestellt. Die Entscheidung beruht mithin nicht auf den entsprechenden Ausfhrungen. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen die geltend gemac h - ten Gegenforderungen der Beklagten auch nicht als Gewhrleistungsanspr - che zu. - 11 - a) Es hat hierzu im wesentlichen ausgefhrt: Es bleibe bei der allgeme i - nen Regel, daû die Beklagte Fehler des Werks der Klgerin dartun und bewe i - sen msse, wenn sie daraus Rechte gegen die Klgerin herleiten wolle. Die Beklagte habe nicht dargetan, welchen Anforderungen die Brennereinrichtung und der berhitzer vertragsgemû habe gengen mssen, auf welche Eige n - schaften sich demnach die von der Klgerin bernommene Garantie und G e - whrleistung bezogen habe. Das Bestellschreiben der Beklagten vom 15. Juni 1992 verweise auf die nachfolgenden Bedingungen, die sich mit technischen Einzelheiten nicht befaûten, und auf die Auftragsvergabeverhandlung mit L. vom 22. Februar 1992. Bei der Vorbesprechung seien nur die Preise und der Lieferumfang der Klgerin ohne technische Einzelheiten errtert worden. Die Niederschrift ber die Verhandlungen der Parteien mit L. enthielte keine nh e - ren technischen Einzelheiten, ebenso nicht der Auftrag von L. an die Beklagte vom 19. Mrz 1992. Die Beklagte behaupte zwar, ihr Angebot vom 28. Juni 1990 mit der notwendigen technischen Beschreibung der Anlage und deren technischen Daten sei Gegenstand des Vorgesprchs der Parteien und Grundlage des Vergabegesprchs mit der am 22. Januar 1992 sowie der auf diese Unterredung Bezug nehmenden Bestellung von L. vom 19. Mrz 1992 gewesen. Die von der Beklagten dazu angebotenen Beweise seien aber nicht zu erheben, weil zum einen es an einem hinreichend konkreten, nachvollzie h - baren und nachprfbaren Vortrag der Beklagten fehle, aus dem einleuchtend zu ersehen sei, daû die Parteien und L. am 22. Februar 1992 tatschlich noch auf der Grundlage des seinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots vom 28. Juni 1990 verhandelt htten. Zwar seien in diesem Angebot unter Nr. 1.1 die Betriebsdaten genannt; dort sei an erster Stelle die minim a - le/nominale/maximale Schmelzleistung des Brenners mit 3/4/5 t/h angegeben. Wenn aber die nominale, d.h. normale Schmelzleistung 4 t/h gemû dem en t - - 12 - sprechenden Mittelwert betrage, folge daraus, daû sich die nachfolgenden Daten auf diesen " Normal"-Betrieb bezgen. Somit knnten weder L. noch die Beklagte gegenber der Klgerin daraus Rechte herleiten, daû die Anlage bei der geringst mglichen Auslastung von 3 t/h nicht die in dem Prospekt angeg e - benen Verbrauchswerte erziele, weil sich diese, soweit in den Prospektang a - ben berhaupt verbindliche Zusicherungen und nicht nur unverbindliche A n - preisungen zu sehen seien, allenfalls auf den Normalbetrieb der Anlage im mittleren Leistungsbereich bezgen. Zu dieser Feststellung bedrfe der Senat nicht der Hilfe eines Sachverstndigen. Die fr diesen Rechtsstreit entsche i - dende Frage sei, ob bei der Bestellung am 19. Mrz 1992 zwischen L. und der Beklagten Einigkeit darber bestanden habe, daû der Kupolofen im Regelfall mit einer Schmelzleistung von 3 t/h bei eine m Medienverbrauch entsprechend den Angaben fr einen grûeren Ofen (von 11 t/h Schmelzleistung) gefahren werden knne, und ob die Beklagte diese Eigenschaft des Kupolofens auch im Rahmen ihrer Bestellung von der Klgerin verlangt habe oder ob es fr die Klgerin aufgrund ihrer Teilnahme an den Vorverhandlungen jedenfalls habe klar sein mssen, daû der Kupolofen diese Beschaffenheit haben muûte. Dies lasse sich nicht (mehr) eindeutig festste l len. b) Dies greift die Revision mit Erfolg an. aa) Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens berspannt, wenn es (weiteren) Vortrag der Beklagten zu der von der Klgerin geschuldeten B e - schaffenheit der Brennereinrichtung und des berhitzers verlange, und ferner dazu, warum die Beteiligten am 22. Februar 1992 noch auf der Grundlage des seinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots der Beklagten an L. vom 28. Juni 1990 verhandelt htten. - 13 - Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gengt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht mit der Behauptung von Tats a - chen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend g e - machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe nherer Ei n - zelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners fr die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Diesen Anfo r - derungen gengt der Vortrag der Beklagten, ohne daû entsprechend den Au s - fhrungen des Berufungsgerichts ein weiterer hinreichend konkreter, nachvol l - ziehbarer und nachprfbarer Vortrag der Beklagten zu verlangen w re. Zwar haben die Parteien die im Liefervertrag angesprochene technische Spezifikation der von der Klgerin zu liefernden Anlagenteile nicht erstellt. In dem Liefervertrag wurde auf die Auftragsverhandlung vom 22. Januar 1992 Bezug genommen. Dort ging es vor allem um Preise und Zahlungsbedingu n - gen. Hinsichtlich der vertraglichen Anforderungen der Brennereinrichtung und des berhitzers hat die Beklagte vorgetragen, Grundlage fr die Vertragsg e - sprche zwischen den Parteien und mit L. am 22. Januar 1992 sei unter and e - rem das Angebot vom 28. Juni 1990 mit den darin enthaltenen technischen Daten gewesen. In diesem Angebot werden als Betriebsdaten unter anderem aufgefhrt die minimale/nominale/maximale Schmelzleistung von 3/4/5 t/h s o - wie der Verbrauch der feuerfesten Kugeln mit 11 kg/t. Damit hat die Beklagte substantiiert behauptet, die in diesem Angebot enthaltenen technischen Anfo r - derungen seien Gegenstand des Liefervertrages geworden. Hiervon abges e - hen wird die Behauptung der Beklagten durch den unstreitigen Sachverhalt g e - sttzt. Danach waren die maûgeblichen Betriebsdaten der von der Klgerin zu liefernden Anlagenteile unstreitig. Diese Daten ergaben sich aus einem Pr o - - 14 - spekt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vertragsve r - handlungen zugrunde gelegen hat. Zudem hat die Klgerin selbst vorgetragen, der Ofen sei vertragsgemû fr eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t au s - gelegt. Aus ihrem Schreiben vom 24. Februar 1994 ergibt sich, daû die Klg e - rin von einer Schmelzleistung von 3 bis 5 t/h ausging. Hinsichtlich der Ve r - brauchswerte hat die Klgerin mit Fax vom 28. Februar 1991 auf einen Pr o - spekt verwiesen, in dem unter anderem der Verbrauch an Keramikkugeln mit 11 kg/t als "typisches" Betriebsmerkmal angeg e ben wird. Diese Behauptung war auch nicht, wie das Berufungsgericht wohl meint, in sich unschlssig. Nichts spricht dagegen, daû dieses Angebot Grundlage der Bestellung L. und der Vereinbarungen der Parteien war, soweit sich nicht sptere Änderungen ergaben. L. hatte zwar 1990 seinen Betrieb noch in W.. Mit Recht rgt aber die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsg e - richt habe nicht bercksichtigt, daû nicht erst die Bestellung von 1992, sondern bereits schon das Angebot vom 28. Juni 1990 sich auf die neue Betriebssttte am Stadtrand bezogen habe, wie aus dem Bericht der Klgerin vom 29. Juni 1990 ber einen gemeinsamen Besuch mit der Beklagten bei L. in W. folge. Danach ist fr das Revisionsverfahren davon auszugehen, daû die Kl - gerin auf Grund des Liefervertrages eine Brennervorrichtung und einen be r - hitzer fr einen Kupolofen mit einer Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h und einem Verbrauch an Ker a mikkugeln mit 11 kg/t zu liefern hatte. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klgerin herg e - stellte und gelieferte Brennervorrichtung werde den vertraglichen Anforderu n - gen gerecht, weil der Ofen bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 3,7 t/h li e - fere. Auch dies beanstandet die Revision mit Recht. - 15 - Die Klgerin war nach § 633 a.F. BGB verpflichtet, das Werk so herz u - stellen, daû es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern b e - haftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die von der Klgerin gelieferten Teile der Anlage sind daher fehlerhaft, wenn sie von der Beschaffenheit abweichen, die sie fr den vertraglich vorausgesetzten oder den gewhnlichen Gebrauch haben mssen (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Im Ra h - men der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer ein funkt i - onstaugliches und zweckentsprechendes Werk (vgl. Sen.Urt. v. 28.9.1995 - X ZR 46/93, NJW -RR 1996, 340; BGH Z 139, 244, 247). Zwar mag es sein, daû sich die im Prospekt angegebenen typischen Betriebsdaten auf den vom Berufungsgericht angesprochenen "Normalbetrieb" mit einer Schmelzleistung von 4 t/h beziehen, so daû hhere Verbrauchswerte bei einer Schmelzleistu ng von nur 3 t/h nicht ohne weiteres einen Mangel begrnden. Dies ndert aber nichts daran, daû nach dem Vertragsinhalt, wie die Beklagte behauptet, die Funktionstauglichkeit des Werkes auch bei einer Mindestschmelzleistung von 3 t/h im kontinuierl ichen Betrieb gegeben sein muû und daû diese in Frage g e - stellt wird, wenn die vereinbarte Mindestschmelzleistung nicht erreicht wird und infolgedessen der Ofen hufig abgeschaltet werden muû. Mangelnde Funkt i - onstauglichkeit der Anlage kann auch dann vorliegen, wenn diese zwar en t - sprechend der Aussage des Zeugen Ko. kontinuierlich mit einer Schmelzle i - stung von 3 t/h gefahren werden kann, wenn dazu aber die Sauerstoffzufuhr wesentlich erhht werden muû, was zustzliche Kosten verursacht. Sind die detaillierten Betriebsdaten auf Seite 3 des Angebots vom 28. Juni 1990 G e - genstand des Liefervertrages geworden, so sind damit auch die Verbrauch s - werte fr Erdgas, feuerfeste Kugeln, Kalkstein, Kiesel, Tonscherben, Saue r - stoff, Strom, Wasser und feuerfeste Stoffe festgelegt worden. Die Abweichung - 16 - von diesen Werten htte zur Folge, daû der Minimalschmelzwert nicht erreicht werden knnte. Das berschreiten der Mindestschmelzleistung bei kontinuie r - lichem Betrieb stellt dann einen Werkma n gel dar. Soweit das Berufungsgericht meint, die vereinbarte Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h erfasse nicht eine Leistung von genau 3 t/h, hlt auch dies dem Revisionsangriff nicht stand. Die Beklagte hat behauptet, ein Kupolofen mit einer vereinbarten Kapazitt von 3 bis 5 t/h msse mit der Mind estleistung von 3 t/h kontinuierlich betrieben werden knnen, und sich zum Beweis auf ein Sachverstndigengutachten bezogen. Diesen Beweis htte das Berufungsg e - richt einholen mssen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem vom B e - rufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt mangelnder Festlegung der Liefergrenzen. Es kann dahinstehen, ob zur Reduzierung der Brennerleistung eine Ofenquerschnittsverengung erforderlich war. Nach dem Zusammena r - beitsvertrag der Parteien war die Klgerin fr die Konzeption des Ofens ve r - antwortlich (Nr. 4.0 Spiegelstrich 3, Nr. 5.0 Spiegelstrich 6), whrend die B e - klagte den Bau und die Ausfhrung schuldete. cc) Die Revision rgt auch zu Recht, das Berufungsgericht maûe sich technisches Fachwissen in Fragen an, zu deren Beantwortung es sich der Hilfe e i nes Sachverstndigen htte bedienen mssen (§ 286 ZPO). Zwar kann die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverstndigengutachtens entbehrlich machen. Bei schwierigen technischen Fragen muû das Gericht jedoch seine hierzu erforderliche Sachkunde im Urteil ausreichend darlegen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.5.1994 - VI ZR 92/93, VersR - 17 - 1994, 984, 986; Urt. v. 2.3.1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749, 750; Urt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948, 2949; Zller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 402 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Grundstze hat das Berufungsgericht bei seinen Ausfhrungen nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat ohne nhere Begrndung seiner Sachkunde gemeint, entsprechend dem Vortrag der Klgerin sei eine Festschreibung von Verbrauchszahlen bei einer technischen Anlage grundstzlich nicht mglich. Die Beklagte hat demgegenber vorgetragen, die Klgerin habe sich bei der Lieferung eines kokslosen Kupolofens nach S. (Projekt Li.) gegenber der B e - klagten durchaus in der Lage gesehen, Verbrauchswerte bezogen auf eine Tonne Flssigkeit zu garantieren. Ebenso habe die Klgerin in einem Angebot an L. von 1988 Energie-Verbruche ohne jegliche Einschrnkung angegeben. Die Angaben im Prospekt der Klgerin zum Keramikkugel-Verbrauch seien B e - standteil der Vereinbarungen der Parteien geworden; der tatschliche Ve r - brauchswert habe um mehr als das Doppelte ber dem angegeben Wert von 11 kg/t gelegen. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinanderg e setzt. Ohne seine Fachkunde darzulegen hat das Berufungsgericht ferner ausgefhrt, in dem Angebot vom 28. Juni 1990 unter Nr. 1.1 seien die B e - triebsdaten genannt, und dort an erster Stelle die minimale/nominale/maximale Schmelzleistung mit 3/4/5 t/h angegeben. Wenn die nominale, d.h. normale Schmelzleistung 4 t/h gemû dem entsprechenden Mittelwert betrage, folge daraus, daû sich die nachfolgenden Daten auf diesen " Normal"-Betrieb bez - gen. Diese Gleichsetzung von nominaler Schmelzleistung und Normalbetrieb setzt, wie die Revision mit Recht rgt, Sachkunde voraus, die das Berufung s - gericht nicht dargelegt hat. - 18 - Schlieûlich hat das Berufungsgericht festgestellt, bei einem Betrieb des Kupolofens an der untersten Leistungsgrenze mûten zwangslufig die M e - dienverbruche, insbesondere der Einsatz von Keramikkugeln, hher als e r - wartet und ber den Prospektangaben liegen. Auch hierzu htte das Ber u - fungsgericht seine metallurgischen Fachkenntnisse darlegen mssen. 4. a) Das Berufungsgericht hat eine von der Beklagten gergte mange l - hafte Leistung des berhitzers und damit Gewhrleistungsansprche auch i n - soweit verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Beklagte habe nicht fr eine konkrete bestimmte hohe Temperaturleistung des berhitzers einzustehen, weil im Liefervertrag der Parteien eine bestimmte Leistung nicht vereinbart sei und sich eine solche Zusage der Klgerin auch nicht im Zusa m - menhang mit der Volumenvergrûerung des berhitzers feststellen lasse. U n - abhngig davon habe nach dem Vortrag der Parteien die berhitzerleistung deshalb nicht den Anforderungen von L. gengt, weil ein Schmelzofen bl i - cherweise einen Speicherofen besitze, der bei L. jedoch sowohl aus Platz- als auch aus Kostengrnden entfallen sei. Die Probleme mit dem berhitzer schienen auch dadurch entstanden zu sein, daû die normale, spter von L. gettigte Schmelzleistung nicht zwischen 3 und 5 t/h gelegen habe, sondern daû von L. in aller Regel nur eine Schmelzleistung von 3 t/h bentigt worden sei mit entsprechend strkerer Belastung des berhitzers als Zwischenspe i - cher. Die Verantwortung fr die Konzeption des berhitzers habe zwar gemû Nr. 4.0, 3. Spiegelstrich des Zusammenarbeitsvertrages die Klgerin getragen. Diese habe ihrer Verantwortung aber nur dann gerecht werden knnen, wenn die ihr zur Verfgung gestellten Anforderungsdaten zutreffend gewesen wren, was nicht festzuste l len sei. - 19 - b) Auch diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten der revisions- rechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung vornehmlich darauf g e - sttzt, von den Parteien seien keine vertraglichen Absprachen zu der Frage getroffen worden, welche Temperatur vom berhitzer gewhrleistet werden muûte. Dies beanstandet die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht ve r - kennt, daû Mangelhaftigkeit eines Werkes im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. auch vorliegen kann, wenn zwar vertragliche Absprachen fehlen, das Werk aber fr den gewhnlichen Gebrauch funktionstauglich ist (BGHZ 139, 244, 247). Der vereinbarte Verwendungszweck der Anlage umfaûte unstreitig auch die Herstellung eines sogenannten Sphro-Gusses. Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, daû hierfr das Flssigeisen im berhitzer auf eine Temperatur von mindestens 1.500 °C gebracht werden msse, was der Klg e - rin als Fachunternehmen bekannt gewesen sei. Die maximale Leistung des berhitzers liege aber nur bei 1.460 °C, so daû mehr als 50 % Ausschuû en t - standen sei. Die Beklagte hat mit diesem Vortrag schlssig einen weiteren Mangel des Werkes behauptet und unter Beweis gestellt. Das Berufungsg e - richt ist verfahrensfehlerhaft diesem Vorbringen der Beklagten nicht weiter nachgega n gen, das damit der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen ist. bb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das vom B e - rufungsgericht errterte Fehlen eines Speicherofens geboten. Der Verzicht auf einen Speicherofen ndert nichts daran, daû nach dem unstreitigen Parteivo r - trag fr den Kupolofen eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h zugrunde zu legen war. Damit muûte der berhitzer aber so ausgelegt sein, daû er auch bei - 20 - einer Schmelzleistung im unteren Bereich von 3 t/h ein einwandfreies Funkti o - nieren auch bei der Herstellung von Sphro-Guû gewhrleistete. Es mag sein, daû die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daû der berhitzer bei einer Schmelzleistung von nur 3 t/h strker belastet wird als bei einer hheren Schmelzleistung. Insoweit war es jedoch Sache der Klgerin, fr eine or d - nungsgemûe Funktion des berhitzers Sorge zu tragen, weil sie nach den vertraglichen Abreden die Verantwortung fr die Konzeption des berhitzers bernommen hatte. Die in Abstimmung der Parteien vorgenommene Vergrû e - rung des Speichervolumens des berhitzers enthob die Klgerin nicht von der Verantwortung dafr, daû der von ihr konzipierte berhitzer die ordnungsg e - mûe Herstellung von Sphro-Guû auch bei einer Schmelzleistung von 3 t/h gewhrleisten muûte. 5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die von der Klgerin erhobene Verjhrungseinrede durchgreift, was die Abweisung der Widerklage zustzlich rechtfertige. Die Klgerin habe mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 jedwede weitere Mngelbeseitigung eindeutig abgelehnt. Selbst wenn unte r - stellt werde, daû bis zu diesem Zeitpunkt die Verjhrung etwaiger Gewhrle i - stungsansprche nach § 639 BG B a.F. unterbrochen oder gehemmt gewesen sei, habe mit dem Zugang dieses Schreibens der Lauf der auf zwlf Monate vereinbarten Gewhrleistungsfrist begonnen. Diese sei somit im Zeitpunkt der Z u stellung der Widerklage im August 1997 abgelaufen gewesen. b) Auch dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daû ein e t - waiger Verjhrungseintritt jedenfalls nicht die Aufrechnung gegen den Verg - tungsanspruch betrifft (§§ 639 Abs. 1, 478, 479 BGB a.F.). - 21 - bb) Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjhrung aber bersehen, daû die Frist nach Nr. 9.0 des Liefervertrages erst mit der Abnahme zu laufen b e ginnt (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Die Klgerin hat gemû Nr. 9.0 des Vertrages vom 15. Juni/29.Juli 1992 eine Betriebs- und Leistungsgarantie fr die Dauer von zwlf Monaten nach Abnahme der Ofenanlage durch den Endkunden bernommen. Das Ber u - fungsgericht hat diese vertragliche Regelung dahin aufgefaût, daû die Parteien eine zwlfmonatige Gewhrleistungsfrist vereinbart haben. Fr das Kaufrecht ist anerkannt, daû eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinbarte Garantie von mehr als sechs Monaten im Regelfall besagt, daû alle whrend der Gara n - tiefrist auftretenden Mngel Gewhrleistungsansprche auslsen knnen und die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verjhrungsfrist fr Gewhrle i - stungsansprche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt (BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, N JW 1979, 645; vgl. auch Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927, 1928). Rechtsfehlerfrei hat das Berufung s - gericht diese fr den Kauf beweglicher Sachen entwickelten Auslegungsregeln nicht angewandt, sondern durch Auslegung der Erklrung unter Bercksicht i - gung der Besonderheiten des Einzelfalles ermittelt, daû die Vertragspartner mit der Vereinbarung einer solchen Garantie die Gewhrleistungsfrist verlngern wollten (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1964 - VII ZR 52/63, NJW 1965, 152; OLG Frankfurt NJW -RR 1992, 280, 282; Staudinger/Peters, Bearb. 2000, § 638 Rdn. 45; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 14. Aufl., B § 13 Nr. 7 Rdn. 844). - 22 - cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Abnahme getroffen, so daû der Beginn der Verjhrungsfrist gemû § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. noch nicht feststeht. Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daû schon aus der bernahmebesttigung vom 4. Februar 1994 keine Abnahme im Verhltnis der Parteien hergeleitet werden knnte. Die Revision bersieht insoweit, daû nach Nr. 9.0 des Vertrages vom 15. Juni/29. Juli 1992 die Abnahme der Ofe n - anlage durch L. maûgeblich sein sollte. Aus der bernahmebesttigung geht hervor, daû die Ofenanlage seit Januar 1994 gefahren wurde und auch ein Probebetrieb stattgefunden hat. Darin kann - je nach Lage des Sachverhalts - eine Abnahme liegen, zu deren Annahme es jedoch nherer Feststellungen bedarf. Die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Billigung als zumindest im wesentlichen (in der Hauptsache) vertragsgemûe Leistung (Sen. BGHZ 132, 96, 100). Das Vorhandensein und selbst die Rge von M n - geln schlieût die Abnahme nicht notwendig aus (BGHZ 61, 42, 45). Daû L. eine solche Billigung aussprechen wollte, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Ob demnach in der Erklrung von L. eine ausreichende Abnahme gesehen werden kann, ist angesichts fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts mithin nicht abschlieûend zu beurte i len. III. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die Entscheidung ber die K o sten der Revision obliegt. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e - richt zunchst zu klren haben, ob und wann die vertraglichen Leistungen der Klgerin abgenommen worden sind. Sodann wird das Berufungsgericht geg e - - 23 - benenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und mit sachverstndiger Hilfe zu klren haben, ob eine Schmelzleistung von 3 t/h bei den im Prospekt ang e - gebenen Verbrauchsdaten Gegenstand des Liefervertrages war und ob die Brennervorrichtung und der berhitzer funktionsuntauglich und mangelhaft w a - ren. Dabei wird das Berufungsgericht zu bercksichtigen haben, daû nach dem Zusammenarbeitsvertrag die Konzeption des Kupolofens der Klgerin oblag. Sollte sich eine von der Klgerin zu verantwortende Mangelhaftigkeit des K u - polofens ergeben, wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage weiter - 24 - festzustellen haben, ob Verjhrung eingetreten ist. Dabei wird es sich auch mit der Auffassung der Beklagten auseinandersetzen mssen, daû jedenfalls hi n - sichtlich der mangelhaften berhitzerleistung ein verdeckter Mangel vorgel e - gen habe, so daû insoweit die Frist nach Nr. 9.0 des Liefervertrages 24 Monate b e tragen haben knnte. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mhlens
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