BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 154/02 vom13. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch dieRichter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannbeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf34.661,69 nrGründe: Ein Zulassungsgrund (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) ist nichtgegeben.Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Beurteilung, inwieweit dem Mandanten, der dieRichtigstellung von tatsächlichen Unrichtigkeiten in einem erstinstanzlichenUrteil unterlassen hat, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 BGBvorzuwerfen ist, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gleichenunzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, und wie in einem solchen Fall dieSchadensbeiträge des Mandanten und des wegen Pflichtverletzung in An-spruch genommenen Rechtsanwalts abzuwägen sind, richtet sich nach den - 3 -Umständen des Einzelfalles. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der vorlie-gende Fall Anlaß gibt, die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes zur Kausalität und zum Mitverschulden bei anwaltlichen Pflichtver-letzungen über den Einzelfall hinaus zu ergänzen.Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt gleichfalls nicht vor. Es ist nicht hinreichend dar-getan, inwiefern das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, die Klägerin seiunabhängig davon, ob die rechtliche Tragweite der von ihr erkannten Unrich-tigkeiten im zugrundegelegten Sachverhalt für sie erkennbar gewesen sei, zurRichtigstellung verpflichtet gewesen, von einem anerkannten abstraktenRechtssatz abweicht. Die von der Revision zitierte höchstrichterliche Recht-sprechung ergibt keine Abweichung.Kirchhof Ganter Raebel Kayser Bergmann
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