BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 154/02Verkündet am: 14. Januar 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________BGB §§ 667, 670, 675Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus ei-genem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehre-rer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerinveranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mitder Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das dieWertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungs-konto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vierÜberweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von demihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver- - 3 -rechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge ver-brauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß erÜberweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte,nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleitersbei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiterenZiffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsemp-fängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus denvon B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertra-gen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Lan-deszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete dieÜberweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZBBa.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklag-ten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträgeschließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die derBeklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberinjeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und alsEmpfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus.In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der erstendrei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wert-papierdepot-Nummer des B..Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba.gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz auseigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DMnebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DMnebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge- - 4 -richtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht dieKlage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einenBetrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358 nrrB. veranlaßten Überweisung resultiert - im Umfang von22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32 !"#%$&(')+*-,./0n-mehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abge-tretenem Recht der LZB Ba..Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch vonInteresse, im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba.noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiese-nen Beträge zu.Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzah-lungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenenBeträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar sei-en bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfän- - 5 -gerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinander-gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbe-zeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Re-gel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermitteltenDatensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und derBeklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, ha-be die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwie-senen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zu-treffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namens-verwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können.Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenenGirokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabeihabe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts derÜberweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweckheranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungenvom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepotdes B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hin-sichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vor-gelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei imVerwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglichauf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäftehingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungenjedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Be-klagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto desB. gutschreiben dürfen.Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Rechtwegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Ab- - 6 -kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich kei-ne Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Konto-nummer-Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, dieÜberweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nachNr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegenunvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechts-pflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvor-schrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibili-tätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zuprüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft ge-handelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfungder Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermitteltenDatensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. EineLeistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerinan die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben,weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aberdie Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. - 7 -1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch derKlägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegenFehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen betei-ligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsver-träge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386,388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungenjeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valutaentsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. ImFalle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZBBa. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Ver-wendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzenenthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Beru-fungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagteberechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßtkeinen Rechtsfehler erkennen.Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichtender beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlä-gigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtig-ten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkom-men und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbe-günstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den be-leglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im - 8 -vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vierÜberweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehrvom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann inSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu§§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichterÜberweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen derRegelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung fin-den. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen derLZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich auskeinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsät-zen ableiten.a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustauschhandelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosenDatenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosenDatenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlands-zahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abge-druckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinba-rung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nichtvorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überwei-sungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn essich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihmübermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO, - 9 -2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung derRegelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitge-genständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträ-ge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidrigesVerhalten der Beklagten gesehen werden kann.b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagtedurch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfungstand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf diestreitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkom-mens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren anwendet.Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das end-begünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Aus-nahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen Kontonummern-Namensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts dar-über, wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisungzugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der Kontonummern-Namensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinha-bers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen er-gibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überwei-sungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kre-ditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfragehalten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständigerAngaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist. - 10 -Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Be-rufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namendes Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchst-richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnungmaßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Indivi-dualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. so-wie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweilsm.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In derhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden,daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Konto-nummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der über-weisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998,1482, 1484).Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die dasBerufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zumAnlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichenWeisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen desÜberweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Beson-derheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Da-tensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kredit-institut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungenausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß dieAngabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschriebenwerden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzukam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eineBank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels - 11 -eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte,daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inha-ber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchenGründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in dieRubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter die-sen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwen-dungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über dieweitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiese-nen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Be-klagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B.bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigungdafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen an-gegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZBBa. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagtehat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Be-klagten, die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfän-gers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei derKlägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwend-barkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, dieeinen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitge-genständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auchwenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regelndes Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über dasEZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes. - 12 -a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklag-ten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ver-neint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagtezwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung einesKontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwi-schen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen desÜberweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Be-klagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des end-begünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Ab-kommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu er-mitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundla-ge der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. alsInhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfän-ger sein sollte.b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Beru-fungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benach-richtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommenszum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgenvon 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrsmit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßig-keit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers"erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Über-weisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvor-schrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten be-gründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der - 13 -fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommensschließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalenAuftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) esaus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihrzugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagtebestehen ebenfalls nicht.a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist,wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausge-schlossen, weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertre-tungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachtenÜberweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegenwendet die Revision sich auch nicht.b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgerichtaber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagtenach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Datendurch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. derZahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nichtbei der Beklagten eingetreten. - 14 -III.Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-sen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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