BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 154/03 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 48, 129, 131 Abs. 1 Hat der sp344tere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut ab-getreten, werden die Insolvenzgl344ubiger regelm344337ig benachteiligt, wenn der Schuld-ner den zun344chst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut 374berweist. An-ders verh344lt es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 30. August 2000 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der M. mbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte -bank hatte der Schuldnerin drei Betriebsmittelkredite und ein Darlehen gew344hrt, aus denen ihr im Mai 2000 eine Gesamtforderung von 374ber 700.000 DM zustand. Deren F344lligkeit ist zwischen den Parteien streitig. Zur Sicherung hatte die Schuldnerin eine Werklohnforderung gegen ihren Bauherrn M. (fortan: Drittschuldner) an die Beklagte abgetreten. In Nr. 4 des Sicherungsabtretungs-vertrags vom 13./14. M344rz 1997 haben die Parteien folgendes vereinbart: 1 - 3 - "Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, den Drittschuldner anzuweisen, Zahlungen nur auf ein von der Bank zu bestimmendes Konto zu leisten. F374r den Fall, da337 der Gegenwert der der Bank abgetretenen Forderung ganz oder teilweise in bar oder mit Scheck beim Sicherungsgeber selbst oder bei einem anderen Geldinstitut f374r den Sicherungsgeber eingehen sollte, ist er verpflichtet, den Gegenwert unverz374glich an die Bank abzu-f374hren." Am 25. Mai 2000 leistete der Drittschuldner eine Zahlung in H366he von 150.000 DM durch 334bergabe eines Schecks an den damaligen Gesch344ftsf374hrer der sp344teren Schuldnerin, der den Betrag auf einem Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse K. gutschreiben lie337. Hiervon 374berwies die Schuldnerin am 26. Mai 2000 einen Teilbetrag von 63.000 DM auf eines der bei der Beklagten gef374hrten Betriebsmittelkreditkonten. Am 13. Juni 2000 wurde dieses Konto aufgel366st. Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens. Der Kl344ger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die R374ckgew344hr des Betrages von 63.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein urspr374ngliches Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, bereits nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers sei kein Anfechtungstatbestand erf374llt. Die mit der Verrechnung erfolgte Befriedigung sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte zur Zeit der 334berweisung am 26. Mai 2000 zwar aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtre-tungsvertrages einen f344lligen, unanfechtbaren Anspruch auf die Zahlung der Schuldnerin gehabt habe, dieser aber nur auf die Sicherung der Beklagten ge-richtet gewesen sei. Allerdings fehle es an der notwendigen Gl344ubigerbenach-teiligung, weil die Beklagte aufgrund ihres vertraglichen Zahlungsanspruchs berechtigt gewesen sei, den Geldbetrag bis zum Eintritt der Verwertungsreife zur374ckzuhalten. Auch eine Anfechtung gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil der Kl344ger eine im ma337geblichen Zeitraum vorliegende Zahlungsunf344-higkeit der Schuldnerin nicht dargelegt habe. 4 II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sachstand kann ein Anspruch des Kl344gers gem344337 247247 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 In-sO auf R374ckgew344hr von 63.000 DM nicht ausgeschlossen werden. 5 1. Dahinstehen kann, ob bereits die 334berweisung vom 26. Mai 2000 an-fechtbar ist. 6 a) Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aller-dings die Annahme einer inkongruenten Rechtshandlung gem344337 247 131 Abs. 1 7 - 5 - Nr. 1 InsO abgelehnt. Der Drittschuldner hatte der Schuldnerin einen Scheck in H366he von 150.000 DM 374bergeben. Die Schuldnerin hat diesen Betrag auf ihrem Konto bei der Sparkasse K. gutschreiben lassen. Nach dem f374r die revi-sionsrechtliche Pr374fung ma337geblichen Vortrag des Kl344gers ist die still abgetre-tene Werklohnforderung hierdurch erloschen (247 407 Abs. 1, 247 362 Abs. 1 BGB). Die 334berweisung des Teilbetrags von 63.000 DM auf das bei der Beklagten ge-f374hrte Kreditkonto mit der Endziffer 6010 erfolgte in Erf374llung des Anspruchs der Beklagten aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrags. Der Beklag-ten stand danach ein Anspruch auf unverz374gliche Zahlung des dort so bezeich-neten "Gegenwerts" zu. Das Berufungsgericht er366rtert nicht ausdr374cklich, ob der Scheck unmittelbar nach Einreichung zum Inkasso eingel366st wurde oder ob es unter dem Begriff "Gegenwert" bereits das Eigentum am Scheck oder aber die sogleich nach dessen Einreichung erlangte, durch die buchm344337ige Deckung aufschiebend bedingte Verf374gungsm366glichkeit der Schuldnerin versteht (vgl. BGHZ 118, 171, 177). Jedenfalls geht es von einem mit der Einl366sung des Schecks auf dem Konto der Schuldnerin dieser zur Verf374gung stehenden "Ge-genwert des Schecks" aus; dies wird von der Revision nicht angegriffen. Soweit die 334berweisung der Beklagten daher eine Sicherung erm366glicht hat, ist die Zahlung nach diesem tatrichterlichen Verst344ndnis kongruent und von 247 131 InsO nicht erfasst. b) Ob das Berufungsgericht auch eine Anfechtung dieser Rechtshand-lung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Recht abgelehnt hat, mag beim derzeiti-gen Sach- und Streitstand offen bleiben. 8 2. Die sp344testens durch die Aufl366sung des Kontos 6010 am 13. Juni 2000 eingetretene Befriedigung der Beklagten kann auf der Grundlage des kl344- 9 - 6 - gerischen Vortrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein. a) Die Verrechnung war inkongruent. Aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungs-abtretungsvertrages stand der Beklagten zwar ein Anspruch auf Auszahlung unberechtigt eingezogener Geldbetr344ge zu. Ein Anspruch, die ausgekehrten Betr344ge zur Verringerung der Kreditsalden zu verwenden, ergab sich daraus aber nicht. Denn an dem vom Drittschuldner geleisteten Zahlungsbetrag konnte die Beklagte keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie an der abgetrete-nen Forderung innehatte. Da diese der Beklagten nach dem Willen der Parteien nur sicherungshalber zustand, konnte die Beklagte vor Eintritt des Sicherungs-falls keine Befriedigung aus dem Erl366s beanspruchen, wie sie sie durch die Ver-rechnung erlangt hat. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, das Geld von ih-rem sonstigen Verm366gen und dem Kontokorrent der sp344teren Schuldnerin ge-trennt zu halten. 10 Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls durfte sie den Betrag zum Zwecke der Sicherung zur374ckhalten. Dies galt aber nicht f374r den Fall der Insolvenz. Bei dem genannten Vertragsanspruch handelt es sich um eine schuldrechtliche Forderung, die in der Insolvenz keine Bevorrechtigung besitzt. Aufgrund dieser Forderung war die Beklagte deshalb auch nicht berechtigt, den von der Schuld-nerin ausbezahlten Geldbetrag ungeachtet einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz zum Zwecke sp344terer Verrechnung und zum Nachteil der 374brigen Gl344ubiger zur374ckzuhalten. Dass die Forderung nach dem Willen der Vertrags-parteien wirtschaftlich an die Stelle der zur Absonderung berechtigenden Siche-rungszession getreten ist, verleiht ihr keine entsprechenden rechtlichen Wir-kungen. Denn das Absonderungsrecht ist auf die gesetzlich geregelten F344lle beschr344nkt, zu denen der vorliegende nicht geh366rt (vgl. M374nchKomm- 11 - 7 - InsO/Ganter, vor 247247 49-52 Rn. 14 m.w.N.). Es kann durch rechtsgesch344ftliche Vereinbarung nicht 374ber die im Gesetz genannten Anwendungsf344lle hinaus er-weitert werden. Die gegenteilige Erw344gung des Berufungsgerichts w344re deshalb nur dann tragf344hig, wenn die Verwertungsreife vor der Insolvenz eingetreten w344re. Dies war nach dem Kl344gervortrag, den das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt hat, aber nicht der Fall. b) Fraglich ist, ob diese Verrechnung f374r sich gesehen zu einer Gl344ubi-gerbenachteiligung gef374hrt hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung setzt dies eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verk374rzung des Gl344ubi-gerzugriffs muss ein urs344chlicher Zusammenhang bestehen. Ohne die ange-fochtene Ver344u337erung, Weggabe oder Aufgabe von Werten aus dem Schuld-nerverm366gen h344tte mithin die Befriedigungsm366glichkeit der Insolvenzgl344ubiger g374nstiger sein m374ssen. Die danach zu beurteilende Verm366gensverschiebung muss in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfasst werden (BGHZ 124, 76, 78 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36 m.w.N.). 12 aa) Die Gl344ubigerbenachteiligung l344sst sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 2002 (IX ZR 360/99, WM 2002, 2369) verneinen. Der Sachverhalt, der dort zur Beurteilung gestanden hat, weicht vom vorliegenden Fall in ma337-geblicher Weise ab. Dort hatte der Drittschuldner direkt an die Sicherungszes-sionarin gezahlt. Die Gemeinschuldnerin verlor durch die Erf374llung ihren auf-schiebend bedingten Anspruch auf R374ck374bertragung der Forderung aus dem Sicherungsvertrag und erwarb gleichzeitig einen Anspruch auf Herausgabe der Gutschrift (247 667 BGB), der jedoch durch ein Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken) belastet war. Einen unbeschr344nkten Zugriff auf den Zahlungsbe- 13 - 8 - trag hatte die Gemeinschuldnerin also zu keinem Zeitpunkt. Der auf Gl344ubiger-seite erfolgte Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkte nicht gl344ubigerbe-nachteiligend (BGH, aaO S. 2371). Hier liegt der Fall anders. Nach der Behauptung des Kl344gers hatte der Drittschuldner keine Kenntnis von der Sicherungsabtretung. Durch dessen Zah-lung an die Schuldnerin ist deshalb die Forderung erloschen (247 407 Abs. 1, 247 362 Abs. 1 BGB) und die Sicherungsabtretung wirkungslos geworden. Eine erneute Sicherung hat die Beklagte zwar durch das Pfandrecht am Herausga-beanspruch der Schuldnerin aus 247 667 BGB erworben. Das Pfandrecht ist aber erst mit der Gutschrift des Zahlungsbetrags von 63.000 DM entstanden. Ein fr374herer Entstehungszeitpunkt kommt nicht in Betracht, denn das Pfandrecht setzt eine hinreichende Konkretisierung des Pfandgegenstands voraus. Bei dem Herausgabeanspruch des Bankkunden ist diese erst mit der Gutschrift er-folgt (BGHZ 150, 122, 126). Der Auskehranspruch der Beklagten aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrages bietet nur den rechtlichen Grund f374r die Entstehung der pfandgegenst344ndlichen Forderung, taugt aber nicht zu de-ren Konkretisierung. 14 Ein Austausch von Sicherheiten hat daher insoweit nicht stattgefunden. Vielmehr hatte die Schuldnerin in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht an dem Zahlungsbetrag inne. Das sp344ter entstandene Pfandrecht am Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte ist seinerseits an-fechtbar (247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Verrechnung entzog der Masse daher den Anspruch aus 247 667 BGB (vgl. BGHZ 123, 320, 325). 15 bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht der Beklagten auch kein Ersatzabsonderungsrecht analog 247 48 InsO an dem ihr 374berwiesenen 16 - 9 - Betrag in H366he von 63.000 DM zu. Zwar schlie337t ein solches Recht eine Gl344u-bigerbenachteiligung aus (vgl. BGHZ 123, 320, 327 zur 334bertragung von Kundenschecks an den Sicherungszessionar; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511 zum Absonderungsrecht). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Ersatzabsonderungsrecht aber nicht b ejaht werden. Dieses Recht setzt jedenfalls voraus, dass die Gegenleistung noch un-terscheidbar im Schuldnerverm366gen vorhanden ist. Wird die Gegenleistung auf einem Konto gutgeschrieben, so bleibt sie grunds344tzlich unterscheidbar, solan-ge sie durch Buchungen belegt und der positive Kontensaldo nicht durch Abbu-chungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist (BGHZ 141, 116, 120 ff; 150, 326, 328). Wird das Konto zur Zeit der Gutschrift im Soll gef374hrt, so wird die Gegenleistung in dieser H366he zur Schuldentilgung ver-braucht mit der Folge, dass insoweit eine gegenst344ndlich fassbare Gegenleis-tung nicht mehr vorhanden ist (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 48 Rn. 34). 17 Die Unterscheidbarkeit der Gegenleistung wird von manchen Stimmen in der Literatur allerdings dann verneint, wenn die Gegenleistung vor Insolvenzer-366ffnung auf ein Konto des sp344teren Schuldners gelangt ist (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 48 Rn. 28; K374bler/Pr374tting, InsO 247 48 Rn. 22). Zur Begr374ndung wird darauf hingewiesen, dass der Tagessaldo des Schuldnerkontos als selbst344ndi-ger Anspruch pf344ndbar sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen (so zur Ersatzaus-sonderung: OLG K366ln ZIP 2002, 947, 949). Dass vor Insolvenzer366ffnung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf den Tagessaldo zugegriffen werden kann, 344ndert nichts an der Unterscheidbarkeit der einzelnen Gutschrift und steht einem Ersatzabsonderungsrecht nicht entgegen. Wird der Tagessaldo durch andere Gl344ubiger gepf344ndet, so tritt das sich daraus ergebende Absonderungs- 18 - 10 - recht neben das Ersatzabsonderungsrecht. Im 334brigen ist kein Grund ersicht-lich, weshalb dem Schuldner der unberechtigt erlangte und noch identifizierbare Verm366genszuwachs auf Kosten des gesch344digten Sicherungsnehmers dauer-haft verbleiben sollte. Das Berufungsurteil enth344lt jedoch keine Feststellungen zum Stand des Zielkontos bei Gutschrift und zu etwaigen, im Zeitraum zwischen der Gutschrift und der 334berweisung an die Beklagte erfolgten Kontobewegungen. 19 III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 Das Ersatzabsonderungsrecht folgt den f374r die Ersatzaussonderung gel-tenden Regeln (247 48 InsO). Es kann auch an Vereitelungshandlungen des Schuldners angekn374pft werden (OLG Stuttgart ZIP 2001, 2183 f; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49-52 Rn. 169; Jaeger/Henckel, InsO 247 48 Rn. 61; K374b-ler/Pr374tting, InsO 247 48 Rn. 26 f; FK-InsO/Joneleit/Imberger, 3. Aufl. 247 48 Rn. 22; Andres in Nerlich/R366mermann, InsO 247 48 Rn. 17 f; Weis in Hess/Weis/ Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 48 Rn. 19 f; a.A. Harder KTS 2001, 97, 104; Marotzke ZZP 109 [1996], 429, 436 f). 21 Dem Ersatzabsonderungsrecht steht es nach der Ausweitung, die die Ersatzaussonderung gem344337 247 48 InsO gegen374ber dem unter der Konkursord- 22 - 11 - nung geltenden Recht (247 46 Satz 2 KO) erfahren hat, nicht entgegen, wenn die Gegenleistung f374r das durch eine Schuldnerhandlung vereitelte Recht bereits vor Insolvenzer366ffnung in das Schuldnerverm366gen gelangt ist (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 297), sofern sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat, sofern die Zahlung des Drittschuldners gem344337 247 407 BGB schuldbefreiende Wirkung hatte, die sp344tere Schuldnerin das zur Absonderung berechtigende Recht aus der Sicherungszession (247 51 Nr. 1 InsO) durch Einziehung der abgetretenen Forderung vereitelt. "Ver344u337erung" im Sinne des 247 48 Satz 1 InsO ist auch die Einziehung eines fremden An-spruchs. Das Gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber die sicherungshalber ab-getretene Forderung unberechtigt einzieht (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 797). "Gegenleistung" der Schuldbefreiung ist dann die Leistung des Drittschuldners, im Falle der Zahlung durch Scheck das Eigentum an diesem. 23 Zur Einziehung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung war die sp344tere Schuldnerin nicht berechtigt. Als Nichtberechtigter verf374gt, wer kei-ne Verf374gungsbefugnis besitzt. Der blo337e Versto337 gegen schuldrechtliche Bin-dungen macht den Schuldner zwar noch nicht zu einem Nichtberechtigten (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 48 Rn. 29). Hier stand der Beklagten die Verf374-gungsbefugnis aber nicht nur aufgrund schuldrechtlicher Abrede zu. Das We-sen der Sicherungszession besteht darin, dem Sicherungsnehmer unmittelba-ren Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung einzur344umen. Er wird hierzu Inhaber der Forderung, wobei seine Rechtsstellung zum Zedenten durch die Sicherungsabrede definiert ist. Haben die Parteien des Sicherungsvertrages nichts Abweichendes vereinbart, so steht dem Sicherungsnehmer die Einzie- 24 - 12 - hungsbefugnis zu. Dass der Drittschuldner gleichwohl durch Zahlung an den Sicherungsgeber schuldbefreiend leisten kann, wenn er von der Abtretung kei-ne Kenntnis hat, 344ndert daran nichts. Die Parteien des Sicherungsabtretungs-vertrages vom 13./14. M344rz 1997 haben keine anderweitige Vereinbarung ge-troffen. Dass die Sicherungsgeberin sich in Nr. 4 des Sicherungsabtretungsver-trages verpflichtet hat, durch Anweisung des Drittschuldners die Zahlung an die Beklagte sicherzustellen und gleichwohl an sie bezahlte Betr344ge auszukehren, soll auf schuldrechtlichem Weg das Ausfallrisiko des 247 407 BGB minimieren. Eine Einziehungserm344chtigung ist der Sicherungsgeberin damit gerade nicht erteilt worden; diese ging vielmehr mit der Abtretung auf die Beklagte 374ber. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2002 - 10 O 352/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2003 - 7 U 1050/02 -
Full & Egal Universal Law Academy