BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 154/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzu-l344ssig zu verwerfen. Der Beklagte erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2006. Gr374nde: Die nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von 374ber 20.000 200 ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht. 1 1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, dass sich der Rechtsmittelwert f374r die vorliegende R344umungsklage nach 247 8 ZPO bemisst. Denn die Kl344gerin verlangt vom Beklagten R344umung und Her-ausgabe nach K374ndigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklag-ten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgel366sten Soziet344t geschlossen hatte, und st374tzt ihr R344umungsbegehren somit zumindest auch auf 247 546 BGB. 2 Demgegen374ber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Gesch344ftsf374hrer der 3 - 3 - Kl344gerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Aus-374bung einer Verl344ngerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004 und zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 200 einschlie337lich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Kl344gerin h344lt diesen Mietvertrag f374r unwirksam. 4 247 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit 374ber die Dauer, sondern auch bei ei-nem solchen 374ber das Bestehen eines Pacht- oder Mietverh344ltnisses. Ein Streit 374ber das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien dar374ber un-eins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverh344ltnis 374ber einen bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich - wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entz374ndet, ob ein solches Verh344ltnis 374berhaupt jemals rechtsg374ltig begr374ndet worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96 - BGHR ZPO 247 8 R344umungsklage 8). Nach 247 8 ZPO bel344uft sich die Beschwer des zur R344umung verurteilten Beklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, h366chstens jedoch bis zum F374nfundzwanzigfachen des Jahresbetrages. 5 Die streitige Zeit beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und endet mit Ablauf des dem R344umungsbegehren entgegengehaltenen Mietvertra-ges am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate. 6 Der auf diese Zeit entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietver-trag, dessen Bestehen zwischen den Parteien hier streitig ist, monatlich 1.000 200 und liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 ZPO. 7 Zwar mag bei abweichenden Angaben der Parteien zur Mieth366he grund-s344tzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet a-ber nicht, dass hier der urspr374nglich zwischen der Kl344gerin einerseits und der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden Soziet344t anderer- 8 - 4 - seits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen w344re. Denn die Parteien sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon bei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige Zeit ent-fallenden Mietzins nicht mehr bestimmen kann. Leugnet die Kl344gerin den Be-stand eines (neuen) Mietvertrages, kann der nach 247 8 ZPO ma337gebliche Miet-zins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann nicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem h366heren Miet-zins, der f374r die streitige Zeit weder nach dem Vortrag der Kl344gerin noch nach seinem eigenen Vortrag vereinbart war. Jedenfalls ist 247 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen eines Streits 374ber das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverh344lt-nisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf R344umung in Anspruch genommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. 247 3 Rdn. 29 "Mietstreitigkeiten" und 247 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in BGH, Be-schluss vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das Klagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des Kl344gers steht, auf Einwendun-gen des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf den Streit der Parteien 374ber das Bestehen oder die Dauer eines (hier f374r den Streitgegenstand - R344umung - pr344judiziellen) miet- oder pachtvertraglichen Rechtes zum Besitz. 9 2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe die Mietr344ume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der Kl344gerin zu-r374ckgegeben, und diese habe die R344ume namens der Kl344gerin mit weiterem Mietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr f374r monatlich 1.080 200 zuz374glich Mehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt L. vermietet, der ihm die R344ume aus Gef344lligkeit und jederzeit widerruflich 374berlasse. 10 - 5 - Soweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den R344umungsan-spruch bereits erf374llt und k366nne als blo337er Besitzdiener des neuen Mieters L. selbst nicht (erneut) auf R344umung in Anspruch genommen werden, w344re dies allenfalls eine Frage der Begr374ndetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, betrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Kl344gerin und Rechtsanwalt L. ein Mietverh344ltnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage des vorliegenden R344umungsprozesses und daher f374r die Beschwer nach 247 8 ZPO ohne Belang. 247 8 ZPO stellt allein darauf ab, f374r welchen Zeitraum die auf R344umung in Anspruch genommene Partei dem Klagebegehren ein eigenes (origin344res oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenh344lt. Der Beklagte beruft sich aber f374r die Zeit nach dem 30. April 2004 ausdr374cklich nicht auf ein eigenes oder vom Mieter L. abgeleitetes Besitzrecht gegen374ber der Kl344gerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen Besitzdiener zu sein. Der Besitzdiener hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz. 11 3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde ist der Beschwerdewert hier auch nicht etwa deshalb nach 247 6 ZPO zu bemessen, weil die Kl344gerin auch nach dem 30. April 2004 weiter-hin R344umung begehrt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch ein eventuell bestehen-des Mietverh344ltnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erlo-schen war. 12 Richtig ist zwar, dass 247 8 ZPO auf eine R344umungsklage nur dann an-wendbar ist, wenn Streit dar374ber besteht, ob das streitige Mietverh344ltnis 374ber den Zeitpunkt der verlangten R344umung hinaus bestanden hat oder noch be-steht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit" (Senatsbe-schluss vom 8. M344rz 1995 - XII ZR 240/94 - MDR 1995, 530). Diese Entschei-dung betraf indes einen Fall, in dem die R344umungsklage erst nach unstreitiger Beendigung des Mietverh344ltnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der 13 - 6 - Fall, da die R344umungsklage noch w344hrend der Laufzeit des angeblichen Miet-vertrages vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte Senatsbe-schluss ist dahin zu verstehen, dass der Streit 374ber das Bestehen eines Miet-verh344ltnisses sich nicht schon vor Erhebung der R344umungsklage durch Zeitab-lauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift des 247 8 ZPO Anwendung finden soll. Darauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch w344h-rend des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da 247 8 ZPO auf die "gesamte streitige Zeit" abstellt, und zwar unabh344ngig davon, ob sie den Rechtsstreit 374berdauert oder nicht, verdr344ngt diese Vorschrift 247 4 Abs. 1 ZPO (vgl. Z366ller/Herget ZPO 25. Aufl. 247 8 Rdn. 5 m.N.), so dass 247 8 ZPO selbst dann unver344ndert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverh344ltnis bei Einlegung der Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der Partei, die sich 14 - 7 - auf dieses Mietverh344ltnis beruft, bereits erloschen w344re. Dies stellt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -
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