BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 154/08 Verk374ndet am: 25. Juni 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 175 Abs. 2, 247247 184, 302 Nr. 1, BGB 247 779 Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der da-durch titulierten Forderung als vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung au337er Streit gestellt, so steht f374r den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte den Beklagten als fr374heren Gesch344ftsf374hrer einer GmbH und Vorstandsmitglied einer AG wegen Beitragsvorenthaltung gem344337 247 266a StGB, 247 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. In jenem gerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.600 200 verpflichtete. In dem am 21. Dezember 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklagten meldete die Kl344gerin diesen Betrag mit dem Zusatz "Schadensersatzanspruch wegen vor-s344tzlicher Beitragsvorenthaltung" an. Der Beklagte widersprach der Geltendma-chung eines Schadensersatzanspruchs wegen vors344tzlicher Beitragsvorenthal-tung in H366he eines Teilbetrages von 5.600 200. 1 - 3 - Die von der Kl344gerin erhobene Klage auf Beseitigung des Widerspruchs des Beklagten gegen die Feststellung des Rechtsgrundes der vors344tzlich be-gangenen unerlaubten Handlung ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Unbegr374ndetheit des Teilwiderspruchs des Beklagten festgestellt. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach 247 256 Abs. 1 ZPO, 247 184 InsO zul344ssig. Das erforderliche Rechtsschutzbed374rf-nis der Kl344gerin sei gegeben. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte nach Ertei-lung der Restschuldbefreiung Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstre-ckung der Kl344gerin aus dem gerichtlichen Vergleich erhebe. Der Feststellungs-antrag erweise sich auch als begr374ndet. Der Beklagte k366nne dem Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht mehr widersprechen, nachdem er im Vorprozess einen Vergleich mit der Kl344gerin geschlossen habe, in dem er sich zur Zahlung von 7.600 200 verpflichtet habe. Einzige im Vorprozess geltend gemachte Anspruchsgrundlage sei 247 823 Abs. 2 BGB, 247 266a StGB gewesen. Dieser Rechtsgrund sei durch den Abschluss eines gerichtlichen Ver-gleichs nicht ver344ndert worden. Dass die Parteien ein neues, vom bisherigen 4 - 4 - Schuldgrund unabh344ngiges Schuldverh344ltnis h344tten schaffen wollen, sei nicht zu erkennen. Der Vergleichsschluss sei deshalb dahin auszulegen, dass der Beklagte den Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung anerkannt habe. Anders als bei einem Vollstreckungsbescheid, der auch dann keine Bindungswirkung entfalte, wenn der Rechtsgrund der vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlung angegeben sei, komme einem im Anwaltsprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleich Bindungswirkung zu. Auch wenn eine Belehrung des Schuldners nach 247 175 Abs. 2 InsO nicht stattgefunden habe, sei der Schuldner gebunden, wenn der Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag unter anwaltlicher Beratung geschlossen werde. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Klage auf Feststellung eines An-spruchs aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung ist gegeben. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer derartigen Forderung ein, kann der Insolvenzgl344ubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 389 f Rn. 9 m.w.N.; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 184 Rn. 98 f). 6 2. Der in einem Anwaltsprozess auf Vorschlag des Gerichts geschlosse-ne Prozessvergleich kann entgegen der Auffassung der Revision weitergehen-de Wirkungen haben als ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Gl344ubiger ein-seitig angegeben hat, sein Anspruch beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel gem344337 7 - 5 - 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sein Inhalt ist im Wege einer Auslegung festzustellen. Eine Auslegung des Vergleichsinhaltes, die den behaupteten Schuldgrund ein-bezieht, rechtfertigt sich generell noch nicht allein aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch nach richtiger rechtlicher Beurteilung nur aus vor-s344tzlich begangener unerlaubter Handlung begr374ndet sein kann, und der Be-klagte sich zu Zahlungen verpflichtet. Ergibt jedoch die Auslegung des Ver-gleichs - wie hier -, dass die Parteien auch den Rechtsgrund einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung au337er Streit stellen wollten, so reicht dies aus, um eine f374r das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklagten bindende Feststellung des Bestehens einer ausgenommenen Forderung im Sinne des 247 302 Nr. 1 InsO zu treffen. a) Gem344337 247 302 Nr. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung des Insol-venzrechts344nderungsgesetzes 2001 vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) steht einem Gl344ubiger eine von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausge-nommene Forderung nur zu, wenn er diese unter Angabe des Rechtsgrundes nach 247 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat und ein Widerspruch des Schuldners gegen diese Anmeldung, den dieser im Pr374fungstermin entsprechend 247 176 Satz 2 InsO einlegen kann, durch eine Feststellungsklage entsprechend 247 256 Abs. 1 ZPO, 247 184 Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt ist. Grunds344tzlich zul344ssig ist auch der Widerspruch des Schuldners gegen eine bereits titulierte Forderung. Fehlt in dem Titel die Feststellung, dass die Forderung auf einer vors344tzlich be-gangenen unerlaubten Handlung beruht oder hat der Titel - wie dies jedenfalls beim Vollstreckungsbescheid der Fall ist, in dem der Gl344ubiger angegeben hat, die Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung - keine Bindungswirkung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704, 705 Rn. 12 f), so kommt eine erg344nzende Feststellungsklage des Gl344ubi-gers in Betracht (f374r die parallel gelagerte Problematik des 247 850f Abs. 2 ZPO 8 - 6 - vgl. BGHZ 152, 166, 171 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663). b) Nach diesen Grunds344tzen konnte das Berufungsgericht vorliegend von der Bindungswirkung des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs aus-gehen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es der Frage, ob der Be-klagte f374r die Nichtabf374hrung der Arbeitnehmeranteile pers366nlich aus vors344tz-lich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden konnte, nicht erneut nachgehen. 9 aa) Zwar entfaltet der Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund der Tatbestand der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben ist, keine Bindungswirkung, weil die Feststellung des Rechtsgrundes nicht auf einer gerichtlichen Schl374ssigkeitspr374fung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gl344ubigers (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 aaO f374r den Fall des 247 850f Abs. 2 ZPO). Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich tatrichterlich dahin ausgelegt, die Parteien h344tten sich "verst344ndigt 205, dass die Forderung, zu deren Erf374llung sich der Be-klagte schlie337lich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen war". Ob dem Vergleich eine richterliche Schl374ssigkeitspr374fung vorausgegangen war, ist unerheblich. Sie wird durch die Einigung der Parteien ersetzt, die sich auch 374ber die Rechtsnatur des Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog. Gleichfalls unerheblich ist, ob der Beklagte vor Vergleichsschluss seitens seines Anwalts dar374ber aufgekl344rt worden war, er sei im Begriffe, einen auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Anspruch anzuerkennen, was die weitreichenden Folgen des 247 302 Nr. 1 InsO nach sich ziehen k366nne. Ein etwaiges Belehrungsdefizit 10 - 7 - kann der Beklagte der Kl344gerin nicht entgegenhalten, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen374ber dem Anwalt rechtfertigen. Dieser Fall ist ebenso zu beurteilen wie die Abgabe einer Erkl344rung des Schuldners, nach der er einer gem344337 247 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Vollstreckung des Gl344ubigers zustimmt (BGHZ aaO). Anders als beim Vollstreckungsbescheid liegt der Titu-lierung nicht blo337 eine einseitige Angabe des Gl344ubigers zugrunde. bb) Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Auslegung verfan-gen nicht. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, wonach die Auslegung den beiderseitigen Interessen gerecht zu werden habe, im Blick gehabt. Es hat au-337erdem ausgef374hrt, dass der Beklagte, falls er daran h344tte festhalten wollen, keine vors344tzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben, dies im Wortlaut des Vergleichs h344tte zum Ausdruck bringen k366nnen. Er h344tte sich beispielswei-se "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Zahlung bereit erkl344ren k366nnen. Damit hat das Berufungsgericht die von der Revision angef374hrte M366glichkeit, 11 - 8 - dass der "Vergleich 205 als Versuch erschien, Restschuldbefreiung beantragen zu k366nnen", ausdr374cklich erwogen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2007 - 13 O 277/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -
Full & Egal Universal Law Academy