BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 154/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue tats344chliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers vom 29. M344rz 2010 sowie die beige-f374gten Urkunden sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwer-deverfahren nicht zu ber374cksichtigen. Der Restitutionsgrund des 247 580 Nr. 7b ZPO rechtfertigt eine Ber374cksichtigung neuer Tatsa-chen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn h366here Belange der Allgemeinheit und der ihr die-nenden Rechtspflege dies fordern. Dies trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Ber374cksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben w374rde, dass in dem anh344ngigen Ver-fahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden k366nnen. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsge-richts insgesamt beendet, k366nnen neue Tatsachen und Beweismit-tel, die einen Restitutionsgrund nach 247 580 Nr. 7b ZPO darstellen, - 3 - nicht entgegen 247 559 ZPO ber374cksichtigt werden (Senat, Urteil vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; BGH, Beschl374sse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, BGHR ZPO 247 561 Abs. 1 Satz 1 - Tatsachen, neue 3 und vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429, Tz. 13). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde sich auf den Restitutionsgrund gem344337 247 580 Nr. 4 ZPO beruft, fehlt es an der gem344337 247 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskr344ftigen Verurteilung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 125.218,58 200. Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 O 680/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 3 U 38/07 -
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