BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL XII ZR 154/09 Verkündet am: 29. August 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 239, 265 Abs. 2 SGB XII § 94 a) Zur gerichtlichen Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegang e- nen Unterhaltsansprüche (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203 ). b) Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänge r kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsa n- sprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren ge mäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Pr o- zessstandschafter aufgenommen werden. c) Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die - wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende - Zustimmung des Beklagten v o- raus. BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - OLG Braunschweig AG Clausth al - Zellerfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin nen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Botur für Recht erkannt: Der Rechtsstreit bleibt auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum vom 8. April 2008 bis zum 26. September 2010 weiterhin unterbrochen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die 1930 geborene Klägerin und der 1927 geborene Beklagte hatten im Ja hre 1981 ihre Ehe geschlossen , die kinderlos geblieben ist . Bereits im Laufe des Jahres 1983 trennten sich die Parteien voneinander. Auf einen im April 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe im April 2007 geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der A l- tersver sorgungen der Klägerin monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2006 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in Höhe von insgesamt 389,33 es B e- klagten übertragen worden sind. Ein gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel nahm die Klägerin wieder zurück. V or der Durchführung des Versorgungsausgleiches verfügte n die Parte i- en über etwa gleich hohe Alterseink ünfte. Durch den Versorgun gsaus gleich 1 2 - 3 - sanken die Renteneinkünfte der Klägerin auf monatlich rund 860 die Renteneinkünfte des Beklagten mit den im Versorgungsausgleich erworb e- ne n An rechte n auf rund 1.590 April 2008 e rbrachte die Hansestadt L. für die Klägerin w egen ungedeckter Heimkosten laufende Lei s- tungen nach dem SGB XII i n monatlicher Höhe von rund 500 Mit ihrer am 18. August 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin rück - ständigen und laufenden Ehegattenunterhalt gegen den Beklagten gelt end ge - macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge - rin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Bekla gten dazu ver urteilt, Unterhalts rückstände in Höhe von 2.336,68 vom 17. Juli 2007 b is zum 7. April 2008 an die Klägeri n sowie weitere Unter - haltsrückstände in Höhe von 4.962,87 April 2008 bis zum 31. August 20 09 an die Hansestadt L. zu zahlen. Ferner hat es der Kläge - rin einen laufenden Ehegattenunterhalt in mon atlicher Höhe von 319,40 dem 1. September 2009 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten. Die Klä - gerin ist am 26. September 2010 verstorben. Der Senat hat den Rechtsstreit auf Antrag der Prozessbevollmächtigten d er K lägerin durch Beschluss vom 27. Ok - tober 2010 ausgesetzt. Die Hansestadt L. hat durch Schriftsatz vom 1. April 2011 die (Teil - ) Aufnahme des Rechtsstreits wegen des fü r den Zeitraum zwi - schen dem 8. April 2008 und dem 26. September 2010 zugesprochen en U n - terhalts erklärt. Sie begehrt insoweit die Fortsetzung des Rechtsstreits. Der Be - klagte hat der Aufnahme des Rec htsstreits durch die Hansestadt L. nicht zuge - stimmt. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bi s zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). II. Der Rechtsstreit kann auch im Umfang der Aufnahmeerklärung durch die Hansestadt L. nicht fortgesetzt werden. Der Senat spricht die Fortdauer der U n- terbrechung des Rechtsstreits durch ein Zw ischenurteil gemäß § 303 ZPO aus, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Parteien über die Frage der U n- t erbrechung in der Sache ein Str eit besteht (BGH Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Z I nsO 2012, 878 Rn. 12 f.). 1. Wegen der Unterhaltsansprüche, die zwischen der Zustellung der Kl a- geschrift am 18. August 2008 und dem Tode der Klägerin am 26. S eptem ber 2010 entstanden und auf den Träger der Sozialhilfe übergeg angen sind, kann die Hansestadt L. das Verfahren weder als Rechtsnachfolgerin de r Kläge rin (§ 239 ZPO) aufnehmen noch kann sie nach den Regeln eines gewillkürten Pa r teiwechsels (§ 263 ZPO) in das Verfahren eintreten. a) Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Rechtshängigkeit des Unter - haltsanspruches weiter Sozialhilfe und geht demzufolge der laufende Unte r- halt sanspruch im Umf ang der gewährten Hilfe gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den So zialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Ei n- 5 6 7 8 - 5 - fluss. Dies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzl i- chen Forderungs über gang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/ 95 - FamRZ 1996, 1203, 1207 und Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII Z B 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 18). Der Unterhalts be rechtigte kann daher den laufenden Unterhaltsa n- spruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Parte i im eigenen Namen verfolgen. Insoweit handelt der Unterhaltsberec h- tigte kraft einer in § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen prozessrechtlichen E r- mächtigung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Sozialhilfeträgers; er muss diesem Umstand allerdings in d er Weise Rechnung tragen, dass er seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilf e- träger umstell t , und zwar hinsichtlich des Unterhalts bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz st attfi ndet (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 621). So ist die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- f ungsgericht auch ver fahren. b) Nach § 239 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine U nterbre - chung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. aa) " Rechtsnachfolger " im Sinne des § 239 ZPO ist derjenige, der mit dem Tode der Prozesspartei deren Rechtsstellung erlangt hat. Das Gesetz ist dabei in erster Linie a uf die Fälle zugeschnitten, in denen das streitbefangene Recht oder der streitbefangene Gegenstand nach dem Tode einer natürlichen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben übergeh t . Der Gesamtrechtsnachfolger erwirbt neben dem streitbefange nen Recht im Rege l- fall auch das Prozess führungsrecht, wenn die verstor bene Partei ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht hat. 9 10 - 6 - bb) Eine solcherart typische Fallgestaltung liegt hier allerdings wegen des laufenden Unterhalts seit Rechtshängig keit des Verfahrens im August 2008 nicht vor. Die vom Forderungsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII e r- fassten Unterhaltsansprüche konnten nicht mehr im Wege der Gesamtrecht s- nachfolge übergehen , weil die Hansestadt L. diese Unterhaltsansprüche kraft Ge setzes schon vor dem Tode der Klägerin erworben hatte. Der Tod der Kläg e- rin berührt damit nur das Recht der Prozessführung, welches ihr zuvor als g e- setzlicher Prozessstandschafterin allein zustand. cc) Rechtsprechung und Schrifttum befürworten in den F ällen der ge - setzlichen Prozessstandschaft kraft Amtes überwiegend eine (entsprechende) Anwendung des § 239 ZPO, wenn der Amtswalter seine Prozessführungs - befugnis durch den Wegfall seines Amtes v erliert (vgl. RGZ 155, 350, 353 f. und BGH Urteil vom 25. Se ptember 1964 - V ZR 202/61 - NJW 1964, 2301 [Test a- men tsvollstrecker]; BGHZ 83, 102 = NJW 1982, 1765, 1766 und BFH NZI 2011, 911, 912 [Konkurs - bzw. Insolvenzverwalter]; Musielak/Stadler ZPO 9. Aufl. § 239 Rn. 3; MünchKommZPO/Gehrlein aaO § 239 Rn. 14; Beck OK ZPO/ Jaspersen [ Stand: 15. April 2012] § 239 Rn. 13). In vergleichbarer Weise wird § 239 ZPO auch auf solche Fälle anzuwenden sein, in denen - wie hier - der Tod eines durch § 265 ZPO er mächtigten gesetzlichen Prozess stands chafters zum Verlust seiner Pro zessfü hrungsbefugnis führt (ebenso Hk - ZPO/Wöstmann 4. Aufl. § 239 Rn. 2 mN). W ährend der Wegfall einer Prozessstandschaft kraft Amtes allerdings regelmäßig zur F olge hat, dass der durch die Be fugnisse des Amtswalters z u- vor beschrä nkt gewesene Inhaber des mat eri ellen Rechts auch das Prozes s- führungsrecht erlangt, ist dies beim Tode eines Prozessstandschafters kraft prozess rechtlicher Ermächtigung nach § 265 ZPO nicht der Fall. Dem steht b e- reits die Wertung des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen, wonach der Einze l- 11 12 13 - 7 - r echtsnachfolger im ma teriellen Recht, der den streit befangenen Gegenstand oder das st reitbefangene Recht nach Rechtshängig keit erworben hat, den Pr o- zess nicht ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei übernehmen darf. Es können be züglich der streitbefan genen Un terhaltsansprüche daher nur die E r- ben der Klägerin als deren Gesamtrechts nachfolger und neue gesetzliche Pr o- zessstandschafter zur Au fnahme des Rechtsstreits nach § 239 ZPO befugt sein, nicht aber der Sozialhilfeträger als Forderungsinhaber (vgl. Hk - ZPO/ Wöstmann aaO). c) Auch nach den - hier allein in Betracht kommenden - Regeln des ge - willkürten Klä gerwechsels kann die Hansestadt L. nicht in den Prozess eintre - ten. Dies liegt schon daran, dass der gewillkürte Klägerwechsel nach den all - geme inen Regeln grundsätzlich die Zustimmung d es ausscheidenden Klägers und - nach der ersten mündlichen Verhandlung - auch die Zustimmung des B e- klagten voraussetz t (vgl. Musielak/Foerste ZPO 9. Aufl. § 263 Rn. 19 mwN). Eine Zustimmung von Klägerseite ist durc h den Tod der Klägerin nicht entbeh r- lich geworden, weil - wie oben erörtert - den Erben der Klägerin das Prozes s- führungsr echt zugefallen ist. In den Fällen des § 265 Abs. 2 ZPO ist zudem die Zustimm ung der beklagten Partei obliga torisch und kann auch nicht dadurch ersetzt w erden, dass das Gericht den Klä ger wechsel für sachdienlic h erachtet (BGH Urteile vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - N JW 1994, 3358, 3359 und vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799). Das Gesetz erkennt damit ein schutzwürd iges Interesse der beklagten Par tei an, dass ihr in einem Verfahren , bei dem sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO auch auf den - das streitbefangene Recht nach Rechtshä n- gigkeit erwerbenden - E inzelrechtsnachfolger erstr eckt , gegen ihren Willen kein neuer Kläger aufgedrängt werden kann. 14 15 - 8 - Weder die Erben der Kläg erin noch der Beklagte haben ei ner Überna h- me des Rec htsstreits durch die Hansestadt L. zugestimmt. Ein Klägerwechsel kommt schon deshalb nicht in Betracht, ohne dass es bereits an dieser Stelle auf die grundsätzliche Frage nac h der Zulässigkeit eines Kläger wechsels in der Revisionsinstanz ankäme. 2. Wegen der Unterhaltsansprüche a us dem Zeitraum zwischen dem 8. April 2008 (Beginn der Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger) und dem 17. August 2008 ergibt sich kein anderes Ergebnis. a) Für die Zeit vor Rechtshängigkeit eines Unterhaltsverfahrens ist zu nächst allein der Sozialhilfeträger als materieller Anspruchsinhaber befugt, den Unterhaltsanspruch i m Umfang des gesetzlichen Forderungsüberganges gerichtlich geltend zu machen. Der Sozialhilfeträger kann allerdings den auf ihn übergegan genen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Rahmen einer treu händerischen Inkassozession zur gerichtlic hen Geltend - ma chung zurücküber tragen. Durch diese Rückübertragung wird der Unter - haltsbe rechtigte nach au ßen wieder zum Vollrechtsinhaber der vom Inkassoau f- trag erfassten Unterhaltsan sprüche (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 XII ZR 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 15), so dass er im gerichtlichen Ve r- fahr en seine diesbezügliche Prozess führungsbefugnis aus seiner eigenen Sachlegitimation herleiten kann. Demgegenüber kann der Sozialhilfeträger anstelle einer treuhänderi - schen Inkassozession nicht den Weg w ählen, dem Unterhaltsberechtigten (le - diglich) eine Einziehungsermächtigung zu erteilen und ihn auf dieser Grundlage zu beauftragen, den übergegangenen Unterhaltsanspruch im Wege der gewill - kürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies ist nicht zuläss ig, weil der zur Prozessführung ermächtigte Hilfeempfänger, der die von ihm in der Ver - 16 17 18 19 - 9 - gangenheit bezogene Sozialhilfe nicht zurückerstatten muss und der auch sonst durch die Rechtsverfolgung keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erfährt, kein schutzwür diges Eigeninteresse daran hat, die vor Rechtshängig keit bereits auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche noch im eig e- nen Namen gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (Senatsur teile vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 199 6, 1203, 1206 und vom 19. Feb - ruar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ 1997, 608, 610; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 111; Grube / Wahrendorf SGB XII Sozialhilfe 4. Aufl. § 94 Rn. 42). b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen und auch sonst nicht näher begründet, woraus die Klägerin ihre Befugnis hergeleitet haben könnte, die bereits auf die Hansestadt L. üb ergegangenen Unterhalt s- rück stän de aus der Zeit zwischen dem 8. April 2008 und der Rechtshängig keit der Klage am 18. August 2008 im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Die Vorsitzende des Berufungssenats hat te der K lägerin durch Verfügung vom 19. Juni 2 009 aufgegeben, wegen der übergegangenen Unterhaltsansprüche eine " Rückabtretungserklärung des Sozialamtes " vorzulegen, so dass das B e- r u fungsgericht erkennbar eine Inkassozession zur gerichtlichen Geltendm a- chung übergegangener Unterhaltsansprüche durch den Hilfeempfänger für e r- forder lich gehalten hat. Allerdings hat die Klägerin in der letz ten mündlichen Ver handlung - wohl auf einen Hinweis des Berufungsgerichts - ihren Antrag ins - gesamt, d.h. auch wegen der bereits vor Rechtshängigkeit übergegangenen Unter haltsansprüche, auf Zahlung an die Hansestadt L. umgestellt. Dies lässt darauf schließen, dass das Berufung sgericht die insoweit erforderliche treuhä n- derische In kassozes sion als einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft a n- gesehen hat (so etwa auch Sch ael Verfa hrenshandbuch Familiensachen 2. Aufl. § 1 Rn. 250). In der Sache ist dies nicht richtig, denn auch bei einer I n- kassozession wird ungeachtet der treuhände rischen Bindung im Innenverhält nis 20 - 10 - das Vollrecht übertragen, so dass der Zedent ein eigenes un d gerade kein fremdes Recht im eigenen Namen gel tend macht (vgl. bereits BGH Ur teile vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78 - NJW 1980, 991 und vom 15. November 1984 - III ZR 115/83 - WM 1985, 613, 614). c) Für die hier interessierenden Verfahrensfragen kommt es letztlich aber nur darauf an, dass das Berufungsgericht die Klägerin prozessrechtlich wegen der vor Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhalt s- ansprüche wie eine gewillkürte Prozessstandschafterin behandelt hat. Der Bu n- de sgerichtshof hat insoweit berei ts entschieden, dass das Verfah ren nach dem Tode eines gewillkürten Proze ssstandschafters durch den Inha ber des materie l- len Rechts nicht nach § 239 ZPO aufgenommen werden kann; vielmehr kann der tatsächliche Rechtsinhaber nur nach den Regel n über den gewillkürten Klä - ger wechsel in den Prozess eintreten (BGHZ 123, 132, 136 f. = NJW 1993, 3072). aa) Nach stän diger Recht sprechung des Bundesgerichtshof s und ande - rer oberster Gerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Re vis ionsinstanz allerdings grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 160, 204, 212 f.; BGH Urteile vom 24. September 1982 - V ZR 188/79 - WM 1982, 1170; vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW - RR 1990, 1213 und vom 7. Juli 2008 II ZR 26/07 - NZG 2008, 711 Rn. 6 ; BAG NJW 1967 , 1437, 1438 und Urteil vom 14. September 1983 - 4 AZR 78/81 - juris Rn. 18; vgl. auch BSG NZS 2003, 216, 218). Denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der j e weilige Streitstoff nur in der Form, wie er sich aus dem Rubrum und de m Tatb e stand des Beru fungsur teils bzw. aus dem Sitzungsprotokoll ergibt . Ob ein g e willkürter Parteiwechsel unter Umständen dann zugelassen werden kann, wenn die neue Prozesspartei dem Verfahren bereits in den Tatsacheninstanzen als Nebeni n- terve nientin auf der Seite der ausge schiedenen Partei beigetreten war (vgl. 21 22 - 11 - BAG NZA 2011, 1274 Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich die Hanse stadt L. erstmals in der Revisi onsinstanz am Verfahren beteiligt hat. Auch der Ausnahmefall, dass während des Revisionsverfahrens durch eine Gese t- zesänderung in die prozessuale Stellung der alten Partei eingegriffen wo r den ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - veröffentlicht bei j u- ris), liegt hier nicht vor. bb) Darüber hinaus ersche int es zweifelhaft, ob die Hansestadt L. den Prozess ohne weiteres auch ohne die Zustimmung der Erben der bisherigen Klägerin fortführen dürfte . Einer solchen Zustimmung bed ürfte es dann nicht, wenn aufgrund tatrichterliche r Feststellungen die Annahme gere chtfertigt ist, dass das der gewillkürten Prozessstandschaft zugrundeliegende Auftragsve r- hältnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis durch den Tod des bish e- rigen Prozessstandschafters erloschen und nicht auf dessen Erben übergega n- gen sind (vgl. BGHZ 123, 132, 136 = NJW 1993, 3072). Nach § 673 Satz 1 BGB erlischt zwar der Auftrag im Zweifel mit dem Tode des Beauftragten. Es ist allerdings keineswegs zwingend, dass diese Zweifelsregel auch unter den hier obwaltenden Umständen Geltung beanspruchen könnt e. Der Übertragung von Unterhalts ansprüchen zum Zwecke einer gerichtlichen Beitreibung wird entg e- gen der Ansicht der Hansestadt L. kein besonderes Vertr auensverhältnis zw i- schen der So zialbehörde und dem Hilfeempfänger zugrunde liegen (vgl. zu di e- sem Abwägu ngskriterium RGZ 150, 289, 291; OLG Düsseldorf NJW - RR 1990, 1299, 1300). Es lässt sich auch nicht generell erkennen, dass die Erben mit der Fo rtsetzung eines von dem verstor benen Sozialhilfeempfänger eingeleiteten Unterhaltsverfahrens unzumutbar belastet w erden könnten (vgl. dazu etwa MünchKommBGB/Seiler 5. Aufl. § 673 Rn. 3); dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem Verfahren sowohl auf den Sozialhilfeträger überg e gangene als auch nicht übergegangene Unter haltsansprüche gemeinsam geltend g e- mac ht werden. 23 - 12 - III. Nach alledem kann der Rechtsstreit nur durch die Erben der Klägerin aufgenommen und fortgesetzt werden. Soweit bislang keine Erben de r Klägerin ermittelt worden sind , ist die Hansestadt L. gehalten, auf die Beste llung eines Nachlasspfleg ers (§ 1960 BGB) hinzuwirken. Wird ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung des Prozesses, wenn dieser dem Gericht von seiner B e- stellung Anzeige macht, den Willen zur Verfahrensfortführung äußert und das Gericht die schriftsätzliche Anzeige der G egenpartei zustellt ( vgl. BGH B e- schluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 - FamRZ 1995, 926, 927) . Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Botur Vorinstanzen: AG Clausthal - Zellerfeld, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 F 75/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vo m 10.09.2009 - 2 UF 10/09 - 24
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