BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/11 Verkündet am: 31. Juli 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 C, 164 Abs. 2 Be i einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften. BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11 - LG Düssel dorf AG Neuss - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landg e- richts Düsseldorf vom 11 . November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 2 Rückzahlungen aus einem auf Reiseleistungen gerichteten Vertrag. Der Kläger buchte bei dem Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "C . " für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010 ein Wohnmobil für einen Urlaub in Argentinien als "Einwegmiete" von Bariloche nach Ush u aia. Allein d ie Beklagte zu 1, über deren Vermögen während des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die Inhaberin dieses Unternehmens. Der Beklagte zu 2 war Angestellter. Unter dem 25. Juli 2009 erhielt der Kläge r für die Wohnmobilbuchung mit einem Gesamtpreis von 3.448,80 eine "Rechnung/Bestätigung" , die als maschinell geschriebene U n- 1 2 - 3 - terschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden Beklagten ausweist. Der Reisepreis enthielt wegen des vom Übergabeort abwei chenden Rückgabeort s einen Rechnungsposten "Einwegmiete" in Höhe von 625 dem Kläger erstattet werden, wenn das Wohnmobil am Rückgabeort direkt we i- tervermietet werden konnte. Bei der Übergabe des Wohnmobils war die He i- zung defekt, so dass der Kläger während der Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils konnte dieses direkt weitervermi e- tet werden. Im Anschluss an die Reise mit dem W ohnmobil unternahm der Kl ä- ger eine im Zusammenhang mit dieser Reise ebenfalls bei dem Unternehmen " C. " gebuchte Schiffsreise von Puerto Natales nach Puerto Montt. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von 798 die Rückerstattung der Position "Einwegmiete" sowie als Ausgleich für die Mängel an der Heizung und den Campingutensilien. Nachdem es die Unterbr e- chung des Rechtsstreits hinsichtlich der B eklagten zu 1 festgestellt hat, hat das Amtsgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 stattgegeben. Die hie r- gegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel ein er Klagea b- weisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 2 hafte dem Kläger aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. 3 4 - 4 - Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung seien auch neben den Grund - sätzen zur Zuordnung e ines unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Der Beklagte habe bewusst den Eindruck entstehen lassen, als sei er gemei n- sam mit der Beklagten zu 1 Inhaber des Unternehmens , und damit den A n- schein erweckt, dass auch er der Vertragspartner sei. Die Rechnun g/ Bestätigung vom 25. Juli 2009 verwende stets den Plural für dem Unterne h- mensträger zuzuordnende Aussagen und enthalte weder einen davon abwe i- chenden Hinweis, dass nur die Beklagte zu 1 der Inhaber dieses Unternehmens sei, noch werde für den Beklagten zu 2 eine Funktion als Stellvertreter erken n- bar. An dem dadurch erzeugten Rechtsschein müsse sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen und für die streitgegenständliche Verbindlichkeit einstehen. Der Beklagte zu 2 sei demnach zu der vereinbarten Rückzahlung d er Position "Einwegmiete" verpflichtet. Die darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlung richte sich nach den Vorschriften für einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1 zur Erbringung von mindestens zwei Reiseleistungen verpf lichtet gewesen sei. Aufgrund der defekten Campin g - utensilien und des für die Reparatur der defekten Heizung eingetretenen Nu t- zungsausfalls sei der Preis der Reise um weitere 173 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Der Beklagte zu 2 schuldet dem Kläger die Rückzahlung der im Streit stehenden Teile des Reisepreises, denn er muss sich so behandeln lassen, als wäre der Reisevertrag auch mit ihm zustande gekommen. a) Da die Beklagte zu 1 die wahre Inhaberin des U nternehmens war, von dem die Reiseleistungen gemäß dem Schreiben vom 25. Juli 2009 erbracht werden sollten, wurde der Beklagte zu 2 zwar nicht Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts. Gleichwohl setzte er einen Rechtsschein , kraft dessen er sich 5 6 7 8 9 - 5 - von denjeni gen, die auf diesen Rechtsschein vertraut haben, so behandeln la s- sen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. BGH , Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 unter II 2.). aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH , Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass - abgesehen von dem h ier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Lei s tung - für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakterist i- schen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der au f- grund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertragl i- chen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran sche i- tern, dass de r Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichke i- ten fehl en . Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz , jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu b e- wahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu e r- kennen war (vgl. dazu BGH , Urteil vom 3. Februar 1975, aaO). Demnach konnte im Streitfall auch im Hinblick auf den Inhalt des Schre i- bens vom 25. Ju li 2009 allein die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des Klägers werden, weil die darin festgelegten vertraglichen Leistungen von ihrem Unte r- nehmen C . erbracht werden sollten. 10 11 - 6 - bb) Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unte rne h- mensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus Recht s- scheinsgründen nicht entgegen (vgl. BGH , Urteile vom 15. Januar 1990, aaO unter II 2.; vom 18. Mai 1998, aaO unter II 2 b). Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschei n für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Lei s- tung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als Vertrag spartner verpflic h- tet bleibt. In diesen Fällen kann der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unterne h- mensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschüt zt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fä lle einer Scheinsoziet ät anerkannt, wonach der als S o- zius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso ha f- tet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH , Urteile vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN). b ) Mit dem al s "Rechnung/Bestätigung" bezeichneten Schreiben vom 25. Juli 2009 wurde der Rechtsschein gesetzt, auch der Beklagte zu 2 stehe im Falle eines Vertragsschlusse s für die darin festgelegten vertraglichen Verpflic h- tungen ein, denn nach der Auslegung des Berufungsgericht s war dieses Schreiben darauf gerichtet, dass er g emeinsam mit der Beklagten zu 1 wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte . 12 13 14 - 7 - aa) D ie Auslegung und Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieses Schreibens durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatric h- ter, der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 , 164 Abs. 2 BGB sowie der Grundsätze zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Ausl e- gungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ve r- letzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02, NJW - RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19 . Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10). Indem das Berufungsgericht die "Rechnung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009 dahin ver standen hat, dass auch der Beklagte zu 2 Vertragspartner we r- den sollte, sind d iese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für die se Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem bestimmten Bedeutungsg e- halt hinsichtlich der Person des Vertragspartners führen , sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt keinen Verstoß gegen Ausl e- gungsgrundsätze auf. Vielmehr bewegt sich das Auslegungsergebnis damit i n- nerhalb des Bedeutungsbereichs, der aus diesen Umständen abgeleitet werden kann. bb ) Nach dem Rechtsschein des Schreibens vom 25. Juli 2009 sollte dem Kläger folglich als Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberstehen, die aus zwe i Gesellschafter n besteht, die gesamtschuldn e- 15 16 17 18 - 8 - risch für die ihr Unternehmen treffende n Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ei n- stehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen , als es den wahren U n- ternehmensverhältnissen entsprochen hätte. Der Beklagte zu 2, von dem das Berufungsgericht ersichtlich und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, dass er diesen Rechtsschein in e i- ner ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ, muss sich daher so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 Gesellschafter einer G e- sellschaft, mit der der Reisevertrag geschlossen wurde. c) Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche setzt aber grundsätzl ich erst ein, wenn der Vertrag infolge von Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen, insbesondere geschlo s- sen wurde . Aus Rechtsscheingrundsätzen können keine weitergehenden A n- sprüche hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der Rechtsschein zuträfe , (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 238; vom 20. Januar 1983 - VII ZR 32/82, NJW 1983, 1308 unter II 2 d; Staudi n- ger/Schilken, BGB, Bearb. 2009, § 167 Rn. 43 mwN.). Das Berufungsgericht stützt di e Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 allein auf das Schreiben vom 25. Juli 2009. Die Frage, ob der Kläger nach dem Schreiben vom 25. Juli 2009 noch vertragliche Erklärungen gegeben hat, die für den Abschluss des Vertrags und den daraus folgenden Rechte n und Pflichten von Bedeutung waren, zieht das Berufungsgericht nicht in Erwägung. Dies reicht für eine Rechtsscheinhaftung nicht aus. Wenn mit diesem Schreiben l e- diglich ein Vertragsangebot angenommen oder ein bereits geschlossener Ve r- trag bestätigt wurde , wäre eine dem erzeugten Rechtsschein entsprechende 19 20 21 - 9 - Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Vertragspartner geworden , weil sie nicht schon im Vertragsangebot als Vertragspartner vorgesehen war . d ) Im Ergebnis ist gleichwohl eine Verpflichtung des Bekla gten zu 2 aus Rechtsschein zu bejahen . Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts gebietet ke i- ne Aufhebung des Berufungsurteils, denn der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschei den. Weitergehende Feststellungen, die zu einem anderen Erge bnis führen könnten, sind nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem Unternehmen C . gebucht und erhielt sodann die "Rec h- nung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009. Darin wird dem Kläger eine Zusa tzhaf t- pflichtversicherung empfohlen, ein d a rauf entfallender Betrag in den Gesam t- preis eingerechnet und dem Kläger freigestellt, diese Position vom Rechnung s- betrag abzuziehen , falls er sie nicht wünscht. Die als "Buchung" bezeichnete Erklärung des Kläg ers vor dem Schreiben vom 25. Juli 2009 hat damit den Vertragsinhalt nicht vollständig definiert; vie l- mehr sind wesentliche Elemente wie der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtvers i- cherung erst durch das Schreiben vom 25. Juli 2009 hinzugekommen. Selbst wenn die Buchung nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsa n- gebots, sondern für sich genommen bereits alle erforderlichen Elemente für ein verbindliches Vertragsangebot enthielt, ist ein solches mit dem Schreiben vom 25. Juli 2009 nicht schlicht an genommen, sondern mit Abweichungen oder E r- gänzungen versehen worden. Dies war ein neues Vertragsangebot, das wied e- rum der Annahme bedurfte (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Annahme dieses Vertragsangebots entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 25. Juli 2009 erfolgte sodann konkludent mit der handschriftlich auf der "Rechnung/Bestätigung" für den 28. Juli 2009 vermerkten, ersten Za h- 22 23 24 25 - 10 - lung des Reisepreises. Der Vertragsschluss durch den Kläger beruhte somit auch auf dem Rechtsschein, den dieses Schreiben hinsicht lich der Zusamme n- setzung seiner Vertragspartner und dem sich daraus ergebenden Haftungsp o- tenzial erzeugte. Damit war die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 für die das Unternehmen C . treffenden Verpflichtungen aus dem Vertrag begründet. 2. Entgegen der Revision ist der Kläger alleiniger Gläubiger der von den Beklagten zu erfüllenden vertraglichen Ansprüche ; auf Seiten der Reisenden ist er allein und nicht auch die weitere Reiseteilnehmerin, Frau B . , Vertragspartner geworden. Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit Hotelu n- terkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person erkennbar w e r- d en , die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen , sondern auch im Namen der weiteren Rei seteilnehmer abgeben zu wollen . Diese Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis auszugehen ist (vgl . dazu Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN). Der Streitfall bezieht sich indessen im Wesentlichen auf die Miete eines Wohnmobils, das nicht nur als Unterkunft für die Reisenden , sondern vor allem auch als ein von den Reisenden zu steuernde s Kraftfahrzeug dienen soll. Bei Fahrzeugmieten besteht regelmäßig kein Interesse der Vertragsparteien, Mi t- fahrer als Vertragspartner in den Vertrag einzubeziehen . Dass das mögliche Interesse, das Rechtsgeschäft auch im Namen der weiteren Reisenden erkl ä- ren zu wollen, in einer die Vermutung des § 164 Abs. 2 BGB widerlegenden Weise hervorgetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird 26 27 28 - 11 - von der Revision auch nicht als vorgetragen aufgezeigt . Der Vertragsschluss erfolgte allein im Namen des Kl ägers. 3. Die auf Mängel der Reiseleistung gestützten Klageforderungen kö n- nen auf § 651c Abs. 1, § 651d BGB gestützt werden. Die im Zusammenhang mit der Wohnwagenmiete gebuchte Schiffsreise , die zum Zuschnitt des spezie l- len Reisea ngebots des Unternehme ns C . gehörte, stel lt eine zweite Reiseleistung dar, die zur Anwendung der §§ 651a ff. BGB führt. 4. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger die Rückzahlung von 625 n- gen, nachdem das Wohnmobil nach der Rückgabe unmittelbar weitervermietet werden konnte. Dabei handelt es sich um einen ve rtraglichen Anspruch, der einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht (vgl. BGH , Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2.) . 29 30 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Ba cher Hoffmann Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 14.01.2011 - 90 C 2854/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2011 - 22 S 46/11 - 31
Full & Egal Universal Law Academy