BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 155/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem G e - schäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertrag s - partner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht. b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgeme i - nen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere U m - stände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsä t - zen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mrz 2001 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. August 1999 wird zurckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Wirksamkeit zweier Darlehensve r - trge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentl i - chen folgender Sachverhalt zugrunde: - 4 - Der Klger und seine damalige Lebensgefhrtin wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenk a - pital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt fr die Bautrgerin und bernahm auch bei einem groûen Teil der Erwerber die Finanzierung. Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1993 boten der Klger und seine damalige Lebensgefhrtin der H. GmbH (im folgenden: G e - schftsbesorgerin) den Abschluû eines umfassenden Geschftsbeso r - gungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich ertei l - ten sie ihr zur Ausfhrung des Geschftsbesorgungsvertrages eine Vol l - macht zur Vornahme aller Rechtsgeschfte, Rechtshandlungen und Maûnahmen, die fr den Eigentumserwerb und ggf. die Rckabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschftsbesorgerin bevollmchtigt, namens und fr Rechnung der E r - werber den Kaufvertrag, Darlehensvertrge und alle erforderlichen S i - cherungsvertrge abzuschlieûen. Die Geschftsbesorgerin nahm das Angebot mit notarieller Erklrung vom 29. Dezember 1993 an. Sie schloû namens der Erwerber mit der Verkuferin einen notariellen Kaufvertrag ber die Eigentumswohnung ab und zur Finanzierung des Kaufpreises von 143.424 DM sowie der Nebenkosten mit Datum vom 27./31. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei Darlehensvertrge ber 143.500 DM und 46.500 DM. Mit der Klage begehrt der Klger, der seinen Darlehensverpflic h - tungen mehrere Jahre lang nachgekommen ist, aus eigenem und aus - 5 - abgetretenem Recht seiner frheren Lebensgefhrtin Feststellung, daû der Beklagten aus den Darlehensvertrgen keine Ansprche mehr z u - stehen. Er macht geltend: Der Geschftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoûes gegen das Rechtsb e - ratungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensvertrge seien zudem verbundene Geschfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daû die Nichti g - keit des Kaufvertrags der Darlehensrckzahlungsforderung entgegen gehalten werden könne. Auûerdem hafte die Beklagte wegen unterla s - sener Aufklrung und Fehlberatung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesg e - richt, dessen Urteil in WM 2001, 1210 veröffentlicht ist, hat sie abgewi e - sen. Mit der Revision erstrebt der Klger die Zurckweisung der Ber u - fung der Beklagten. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das B erufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Die Darlehensv ertrge seien wirksam, auch wenn man zugunsten - 6 - des Klgers davon ausgehe, der Geschftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundg e - schft ein einheitliches Rechtsgeschft bilde. Die Vollmacht sei nmlich der Beklagten gegenber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da dieser bei Abschluû der Darlehensvertrge eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Geschftsbesorgungsvertrages nebst Vol l - macht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten des Klgers eine Re i - he von Anhaltspunkten fr eine zugunsten der Beklagten eingreifende Duldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensvertrge seien zudem weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG fr ein verbundenes Geschft erfllt. Schlie û - lich sei auch ein Schadensersatzanspruch des Klgers wegen Verle t - zung einer Aufklrungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daû die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen ko n - kreten Wissensvorsprung gegenber dem Klger gehabt habe, noch htten sich hinreichende Anhaltspunkte dafr ergeben, daû die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin berschritten habe. Der Beklagten knne insbesondere nicht zur Last gelegt werden, daû sie die Erwerber nicht auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers msse sich die Beklagte nicht ber § 278 BGB zurechnen lassen. II. Diese Ausfhrungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtl i - - 7 - cher Prfung nicht stand. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, die der Geschftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenber als gltig zu behandeln, obwohl der Geschftsb e - sorgungsvertrag selbst unwirksam sei. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Geschftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ei n - klang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. D a - nach bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptschlich die rechtl i - che Abwicklung eines Grundstckserwerbs im Rahmen eines Bautrge r - modells fr den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/ 00, WM 2001, 2260, 2261). Auch der hier in Rede stehende Geschftsbesorgungsvertrag e r - weist sich danach als unwirksam. Die Geschftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsvertrge, Miet- und Mietgarantievertrge sowie Sicherungsvertrge abschlieûen. Bei - 8 - den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primr um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Kufer. Es handelte sich vielmehr ganz berwiegend um rechtsbesorgende Ttigkeiten von Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in Rede stehenden Geschftsbesorgungsvertrag bereinstimmenden Ve r - trag derselben Geschftsbesorgerin bereits wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO). 2. Die Nichtigke it des Geschftsbesorgungsvertrags erfaût auch die der Geschftsbesorgerin zur Ausfhrung des Vertrags erteilte Vol l - macht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daû Grundg e - schft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschft im Sinne des § 139 BGB bilden. Im brigen erstreckt sich die auf einem Verstoû g e - gen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschft s - besorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesg e - richtshofs mit Rcksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsg e - setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemûer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schtzen, ohnedies regelmûig auch auf die dem Geschftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 2262). 3. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daû auch die be i - den Darlehensvertrge, die die Geschftsbesorgerin fr die Erwerber abgeschlossen hat, unwirksam sind. a) Die Vertrge wurden dem Klger und seiner frheren Leben s - gefhrtin gegenber nicht wirksam, weil die Geschftsbesorgerin bei A b - - 9 - schluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertr e - tungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsschei n - vollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. aa) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob eine Rechtsschei n - haftung nach §§ 1 71 ff. BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil der Beklagten die Vollmacht nicht bei Unterzeichnung der Darlehensvertr - ge, sondern erst bei der Bonittsprfung und Auszahlung der Darlehen s - valuta vorlag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten auch zu dieser Zeit keine Ausfertigung, sondern nur eine b e - glaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor. Diese reicht als Anknpfungspunkt fr einen zugunsten der Beklagten eingreifenden Rechtsschein nicht aus. Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis 173 BGB setzt vielmehr voraus, daû die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 18. September 2001 aaO S. 2115. In jenem Fall war die vorgelegte notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde das Original. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die Grundstze ber die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht ein. - 10 - (1) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daû eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch ber die in §§ 171 bis 173 BGB geregelten Flle hinaus aus allgemeinen Recht s - scheingesichtspunkten dem Geschftsgegner gegenber als wirksam zu behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umst n - de als an die Vollmachtsurkunde anknpft und nach den Grundstzen ber die Duldungsvollmacht schutzwrdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluû vorliegende Umstnde. Denn eine Du l - dungs vollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich g e - schehen lût, daû ein anderer fr ihn als Vertreter auftritt und der Ve r - tragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, daû der als Vertreter Handelnde bevollmchtigt ist (BGH, Urteile vom 10. Mrz 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertret e - nen nach Vertragsschluû kann nur unter dem Gesichtspunkt der Gene h - migung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein. (2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und Rcksendung des Schreibens der Geschftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem ber den Abschluû der Darlehensvertrge informiert wu r - de, durch den Klger und sein jahrelanges vertragskonformes Verhalten rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt. Der Klger hat das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluû der Darlehensvertrge am 27./31. Dezember 1993 zurckgesandt. Aus - 11 - dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfllung der Darlehen s - vertrge durch den Klger und seine damalige Lebensgefhrtin kein g e - eigneter Anknpfungspunkt fr eine Haftung aus wissentlich veranlaûtem Rechtsschein. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkenne n - den Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der auf eine Mitteilung der Bank, sie werde fr ihn Darlehenskonten einric h - ten, geschwiegen und in der Folge die Begrndung der Darlehensve r - bindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daû das maûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweige n auf die Mitte i - lung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits vor Abgabe der Willenserklrung durch den Vertreter lag. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch nicht geboten, dem Vertragspartner bei Verstûen gegen das Rechtsb e - ratungsgesetz einen ber die §§ 171, 172 BGB und die allgemeinen Grundstze der Rechtsscheinhaftung hinausgehenden Schutz zuzubill i - gen. Mit ihrem Einwand, es belaste den Rechtsverkehr in unzumutbarer Weise, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mgliche Ve r - stûe gegen das Rechtsberatungsgesetz untersucht werden mûten, bersieht die Revisionserwiderung, daû das Gesetz eine solche Prfung nicht verlangt. Der Vertragsgegner kann sich vielmehr vor der Unwir k - samkeit einer Vollmacht ohne weitere Prfung schtzen, wenn er sich eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen lût. - 12 - c) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darl e - hensvertrge sind auch nicht durch Genehmigung der Erwerber (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachtrglich wirksam geworden. Weder der Rcksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem spteren vertragskonformen Verhalten des Klgers und seiner frheren Leben s - gefhrtin kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine G e - nehmigung schwebend unwirksamer Geschfte durch schlssiges Ve r - halten setzt regelmûig voraus, daû der Genehmigende die Unwirksa m - keit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daû in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich a n - gesehene Geschft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Vorau s - setzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen. Ausnahmsweise kann zwar auch schlssiges Verhalten ohne E r - klrungsbewuûtsein als wirksame Erklrung zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daû der Erklrende bei Anwendung der im Verkehr erfo r - derlichen Sorgfalt htte erkennen und vermeiden knnen, daû seine Ä u - ûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl - rung aufgefaût werden durfte, und daû der Empfnger sie auch tatsc h - lich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen beiden Voraussetzungen fr eine Genehmigung durch schlssiges Ve r - halten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Beteiligten den Verstoû des Geschftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten. - 13 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden Geschftsbeso r - gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145, 265, 275). - 14 - III. Da die Darlehensvertrge danach unwirksam sind, war das lan d - gerichtliche Urteil wieder herzustellen. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen
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