BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 155/03 Verk374ndet am: 23. November 2005 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1601 Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbed374rftig, solange er eigenes Verm366gen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 155/03 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin als Senat f374r Familiensachen vom 16. Mai 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. M344rz 2004 ver-storbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. 1 Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. M344rz 2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt des (jetzigen) Kl344gers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort auf-grund ihrer Pflegebed374rftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser und den drei S366hnen zu je 274 beerbt worden. Zu dem Nachlass geh366rte ein Hausgrundst374ck, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ver-344u337ert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbenge-meinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und 374ber eine Teilauseinander-setzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst au337erdem 2 - 3 - Anspr374che gegen den Kl344ger in streitiger H366he sowie ein Kontoguthaben von (gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Kl344gers und seines Bruders W.Z. wurden von dem Finanzamt gepf344ndet. 3 Die Mutter, die Rentenleistungen, Wohn- und Pflegegeld bezog, errech-nete ihren monatlichen Unterhaltsbedarf mit insgesamt 3.466 DM, der sich aus Kosten f374r Unterkunft und Verpflegung im Haus ihrer Schwiegertochter in H366he von monatlich 1.200 DM und Kosten f374r eine Vollzeitbetreuung in H366he von 1.868 DM sowie der Miete f374r ihre in Deutschland beibehaltene Wohnung zu-sammensetzt. Unter Ber374cksichtigung ihrer eigenen Eink374nfte hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 2.743 DM (= 1.402,47 200) zuz374glich Zinsen f374r die Zeit ab 8. M344rz 2000 sowie eines Son-derbedarfs von 4.823,50 DM zuz374glich Zinsen zu verurteilen. Sie hat die Auf-fassung vertreten, der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben uneinge-schr344nkt leistungsf344hig, w344hrend ihre beiden anderen S366hne zu Unterhaltszah-lungen nicht in der Lage seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat den geltend gemachten Bedarf der H366he nach bestritten und im 334brigen darauf verwiesen, dass die Mutter ihren Unterhalt aus ihrem Einkommen und Verm366gen bestreiten k366nne. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mutter, mit der sie ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt in vollem Umfang und denjeni-gen auf Zahlung von Sonderbedarf in H366he von 2.264,50 DM (= 1.157,82 200) - jeweils zuz374glich Zinsen - weiterverfolgt hat, ist zur374ckgewiesen worden. Da-gegen richtet sich die Revision der Mutter, mit der sie die Verurteilung des Be-klagten entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begehrt hat. Nach dem Tod der Mutter hat ihr Sohn R.Z., der die Mutter ausweislich des vorgelegten Erbscheins allein beerbt hat, das - ausgesetzte - Verfahren als Rechtsnachfolger aufgenommen und beantragt, den Beklagten mit der Ma337ga- 4 - 4 - be zu verurteilen, dass die Zahlung aufgrund erfolgter Abtretung der streitigen Unterhaltsforderungen an seine Ehefrau zu erfolgen habe. Entscheidungsgr374nde: A Die Revision ist zul344ssig. 5 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-schr344nkung zugelassen. In den Gr374nden seiner Entscheidung hat es hierzu ausgef374hrt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtssache "hinsichtlich der Ber374cksichtigung der von einem mit dem auf Barunterhalt allein in Anspruch genommenen gleich nahen Verwandten tats344chlich erbrachten Naturalleistun-gen grunds344tzliche Bedeutung" habe. Entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung folgt hieraus keine Beschr344nkung auf die Betr344ge, die das Beru-fungsgericht f374r die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen angesetzt hat. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergeben. Die Beschr344nkung muss zwar nicht in der Urteilsfor-mel ausgesprochen werden; sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgr374nden klar ersichtlich sein (BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. M344rz 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO 247 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, be-schr344nkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschr344nkte 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den Ausf374h-rungen zur grunds344tzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgr374nden gibt das Berufungsgericht nur - wie h344ufig bei Revisionszulassungen - eine Begr374ndung 6 - 5 - f374r die Zulassung, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage zu beschr344nken (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795). Allein aus dem Umstand, dass aus den Entscheidungsgr374nden ersichtlich ist, in welchem Umfang Naturalunterhaltsleis-tungen bedarfsdeckend ber374cksichtigt wurden, l344sst sich im vorliegenden Fall eine Beschr344nkung der Zulassung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ent-nehmen, insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte f374r die Annahme, eine abweichende Beurteilung scheide auch der H366he nach aus. B Die Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg. 7 I. Zu der in jeder Lage des Verfahrens im Hinblick auf den gew366hnlichen Aufenthalt der Mutter in Frankreich von Amts wegen zu pr374fenden internationa-len Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte hat das Kammergericht ausgef374hrt: 8 Die internationale Zust344ndigkeit folge vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV334) vom 27. September 1998 i.d.F. des 4. Beitrittsabkommens vom 29. November 1996 (BGBl. 1998 II 1412). Danach seien Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates h344tten, ohne R374cksicht auf ihre Staatsangeh366rigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. 9 - 6 - Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in de-ren Hoheitsgebiet das 334bereinkommen seit dem 1. Februar 1973 gelte. 10 Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und gilt auch mit R374ck-sicht darauf, dass der - ebenfalls in Frankreich lebende - Kl344ger den Rechts-streit aufgenommen hat. Zwar ist das EuGV334 durch die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in deren Anwendungsbereich ersetzt worden. Nach deren Art. 66 Abs. 1 sind die Vorschriften aber nur auf solche Klagen an-zuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist. Da die vorliegende Klage im Jahr 2000 erhoben worden ist, w344hrend die EuGVVO erst zum 1. M344rz 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist, verbleibt es f374r den vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit des EuGV334. II. Das Kammergericht hat das deutsche Sachrecht f374r ma337geblich gehal-ten und dies wie folgt begr374ndet: 11 Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB sei deutsches Recht heranzuziehen, wenn - wie hier - sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche seien und der Verpflichtete seinen gew366hnlichen Aufenthalt im Inland habe (starker Inlandsbezug). Die Bestimmung in Art. 4 des als staatsvertragliche Regelung grunds344tzlich vorrangigen Haager 334bereinkommens 374ber das auf Unterhalts-pflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, derzufolge wegen des ge-w366hnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten in Frankreich an sich franz366-sisches Recht anwendbar w344re, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die 12 - 7 - Bundesrepublik Deutschland gem344337 Art. 15 des 334bereinkommens bei der Rati-fizierung desselben einen Vorbehalt erkl344rt habe. Demnach sei in den F344llen eines so genannten starken Inlandsbezugs innerstaatliches (deutsches) Recht anzuwenden. 13 Auch diese Annahme ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Wendl/Dose Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 7 Rdn. 9 a). III. 1. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach gem344337 247 1601 BGB unterhaltsberechtigte Mutter derzeit nicht f374r unterhaltsbed374rftig gehalten, weil sie imstande sei, ihren Bedarf aus ihren Eink374nften und ihrem Verm366gen zu decken. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 14 Die Mutter m374sse sich auf den - als zutreffend unterstellten - Bedarf ne-ben ihren aus Alters- und Erziehungsrente, Wohngeld sowie Pflegegeld beste-henden Eink374nften die Pflegeleistungen ihres Sohnes R.Z. - des jetzigen Kl344-gers - anrechnen lassen. Zwar seien die S366hne R.Z. und W.Z. der Kl344gerin nicht barunterhaltspflichtig, weil insoweit deren mangelnde Leistungsf344higkeit entgegenstehe. Der Sohn R.Z. sei aber zu den von ihm im Einverst344ndnis mit der Kl344gerin als Naturalunterhalt erbrachten Pflegeleistungen in der Lage. Wenn seine Mutter ihm die Pflege wie einem Dritten verg374ten w374rde - wie sie ihrer Bedarfsberechnung zugrunde gelegt habe -, k366nne R.Z. auch in gleicher H366he zum Barunterhalt beitragen, da sein eigener Unterhalt nach dem Vorbrin-gen der Mutter durch seine Ehefrau sichergestellt werde. In einem solchen Fall entspreche es der Billigkeit, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gegen374ber tats344chlich erbrachten Betreuungsleistungen eines gleichrangig haftenden Ver- 15 - 8 - wandten auf den Bedarf angerechnet w374rden. Bei dem gew344hrten Naturalun-terhalt handele es sich nicht um die freiwillige Leistung eines Dritten, die im Re-gelfall nicht bed374rftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Vielmehr komme der Sohn seiner Unterhaltspflicht gegen374ber der Mutter dadurch nach, dass er ihr anstelle des Barunterhalts, zu dem er nicht in der Lage sei, mit deren Einverst344ndnis Naturalunterhalt in der genannten Form leiste. Bei der Bemessung der von R.Z. erbrachten Pflegeleistungen sei von den Eintragungen im so genannten Pflegetagebuch der AOK auszugehen. Danach habe der w366chentliche Pflege-aufwand des Sohnes 1.138 Minuten = ca. 2,71 Std. t344glich betragen, so dass er etwa 49 % des von der Mutter behaupteten Gesamtpflegeaufwandes geleistet habe. F374r den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 m374sse sich die Mutter daher wei-tere 915,32 DM, f374r den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2000 weitere 1.111,32 DM und f374r den Zeitraum ab 1. August 2001 weitere 1.308,25 DM an-rechnen lassen. Ihren durch eigene Eink374nfte und die Naturalunterhaltsleistungen des R.Z. nicht gedeckten Bedarf m374sse die Mutter aus ihrem Verm366gen bestreiten. Es sei auch im Rahmen des Elternunterhalts anerkannt, dass verwertbares Verm366gen zun344chst zu verbrauchen sei, bevor Unterhalt verlangt werden k366n-ne. Die Mutter habe 374ber erhebliches Verm366gen in Form des 274 Erbanteils nach ihrem verstorbenen Ehemann verf374gt. Selbst wenn die Forderung des Nachlas-ses gegen R.Z., deren Realisierbarkeit fraglich sei, unber374cksichtigt bleibe, be-laufe sich der Nachlass auf 256.269 DM (Erl366s aus dem Grundst374cksverkauf 250.000 DM; Kontoguthaben: gerundet 6.769 DM), wovon der Mutter 274 = 64.192,25 DM zustehe. Sie habe die Gesamterbauseinandersetzung - auf eine Teilauseinandersetzung habe sie gegen den Willen eines Miterben keinen Rechtsanspruch - betreiben k366nnen und m374ssen. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, weil es dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ob-liege, ein zur Zeit nicht zur Bedarfsdeckung zur Verf374gung stehendes Verm366- 16 - 9 - gen als Kreditgrundlage zu verwenden. Tats344chlich habe die Mutter ihrem Vor-trag zufolge auch einen Kredit ihrer Schwiegertochter in Anspruch genommen, indem sie dieser gegen374ber eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen sei. Dieser R374ckzahlungsverpflich-tung k366nne sie aus ihrem nach erfolgter Erbauseinandersetzung zu realisieren-den Verm366gen nachkommen. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr bean-spruchten Sonderbedarfs. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung zwar nicht in allen Teilen der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis Stand. 17 2. Die Revision r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage, ob der Unterhaltsbedarf der Mutter hinreichend konkret dargelegt wor-den sei, nicht ausreichend befasst habe. Denn das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterhaltsbedarf - bis auf einen Teil der Kosten der in Deutschland unterhaltenen Wohnung - in vollem Umfang als richtig unterstellt. Hinsichtlich der Kosten der Wohnung ist es davon ausgegangen, dass die Miete nur bis zum 30. April 2001 bedarfserh366hend angesetzt werden k366nne, da es der Mutter oblegen habe, die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung zum fr374hest-m366glichen Zeitpunkt zu k374ndigen. Diese Ausf374hrungen begegnen keinen recht-lichen Bedenken. 18 Die Mutter konnte keine doppelten Kosten der Unterkunft beanspruchen. Das Ma337 des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gem344337 247 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich - anders als bei vollj344hrigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen und nicht bei ei-nem Elternteil lebenden Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenst344ndig und beurteilt sich in erster Linie nach den Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnissen des betreffenden Elternteils. Nachteili- 19 - 10 - ge Ver344nderungen der Einkommensverh344ltnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Tod eines Ehegatten verbunden sind, haben - evtl. nach einer 334bergangszeit - deshalb auch eine 304nderung der Le-bensstellung zur Folge. Mit R374cksicht darauf k366nnen die Eltern von ihren Kin-dern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem fr374heren Lebensstandard ver-langen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Dass es nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen der Mutter gerechtfertigt gewesen w344re, nach dem Tod ihres Ehemannes noch eine zweite Wohnung zu unterhalten, ist nicht festgestellt worden. Die Revision r374gt auch nicht, dass entsprechender Sachvortrag 374bergangen worden sei. Soweit sie darauf abhebt, die Mutter habe dargelegt, aufgrund ihrer unzureichenden Ein-k374nfte ihren ersten Wohnsitz nicht in Frankreich begr374nden zu k366nnen, verweist die Revisionserwiderung zu Recht darauf, dass die Mutter im Berufungsverfah-ren selbst angegeben habe, die Wohnung nicht mehr zu ben366tigen und deshalb aufgeben zu wollen. Warum dies zu einem fr374heren Zeitpunkt an finanziellen Gr374nden gescheitert sein soll, ist dann aber nicht ersichtlich. 20 Auch der von der Revision als nicht ber374cksichtigt ger374gte Umstand, die Beibehaltung der Wohnung sei erforderlich gewesen, damit die Kl344gerin ihre Krankenversicherung in Deutschland habe erhalten k366nnen, von franz366sischen Krankenkassen w374rden Behandlungskosten lediglich in H366he von 80 % 374ber-nommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner, wer als Bezieher ausschlie337lich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedsstaat der Europ344ischen Union verzieht. Sein Anspruch auf Kranken-versicherungsleistungen bei vor374bergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (BSGE 84, 98, 99; f374r Frankreich: BSG - Urteil vom 21 - 11 - 5. Juli 2005 - B 1 KR 4/04 R - SOZR 4 - 2400 247 3 Nr. 2). Die Kl344gerin ben366tigte deshalb keine Wohnung in Deutschland, um wegen der hier beabsichtigten 344rztlichen Behandlung Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch neh-men zu k366nnen. Danach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jeden-falls keinen zu gering bemessenen Bedarf der Mutter zugrunde gelegt. 22 3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bedarf der Mutter sei teilweise dadurch gedeckt, dass der jetzige Kl344ger einen Teil der Pflegeleistungen erbracht habe, vermag der Senat dem allerdings nicht zu fol-gen. Wie der Wiedergabe des Parteivortrags in dem Berufungsurteil zu ent-nehmen ist, hat die Mutter geltend gemacht, von R.Z. und dessen Ehefrau auf-grund entgeltlicher Betreuungsvertr344ge gepflegt zu werden. Im Hinblick darauf ist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, die Mutter sei nach ihrem Vortrag eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen. Dann kann auf der Grundlage des Klagevorbringens aber schon deshalb nicht angenommen werden, R.Z. habe in Erf374llung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Pflegeleistungen erbracht. Viel-mehr erfolgten diese aufgrund der vertraglichen Verpflichtung. 23 Das stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage. 24 4. Unterhaltsberechtigt war die Mutter nur, soweit sie nicht in der Lage war, ihren Bedarf selbst zu decken. 25 Ein - nicht minderj344hriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verh344ltnis zu dem Unterhaltspflichtigen grunds344tzlich gehalten, vorhandenes Verm366gen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schlie337t es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten 26 - 12 - eine gewisse Verm366gensreserve als so genannten Notgroschen f374r F344lle pl366tz-lich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Auch betagte Eltern k366nnen noch Notfallreserven ben366tigen, deren Aufl366sung ihnen deshalb nicht angeson-nen werden kann. Was die H366he des so genannten Notgroschens anbelangt, ist nach Auffassung des Senats regelm344337ig zumindest der sozialhilferechtliche Schonbetrag anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371). Als Form der Verm366gensverwertung kam im vorliegenden Fall jedenfalls die Nutzung des Erbauseinandersetzungsanspruchs als Kreditunterlage in Be-tracht, wie sie seitens der Mutter auch tats344chlich erfolgt ist. Sie hat sich n344m-lich die f374r sie vorgelegten Kosten und das f374r die erbrachten Pflegeleistungen geschuldete Entgelt stunden und damit kreditieren lassen. Da die Stundungsab-rede bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht 27 - 13 - aufgehoben worden ist, war das Verm366gen der Mutter jedenfalls geeignet, bis dahin als Kreditunterlage zu dienen. Ein Unterhaltsanspruch bestand deshalb nicht. Sprick Weber-Monecke - zugleich f374r die urlaubsabwesende und deshalb an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne - Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 157b F 11856/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2003 - 3 UF 63/03 -
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