BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 155/03 Verk374ndet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Haftetikett PatG 247 37 Abs. 1; ZPO 247 286 a) Bei der Feststellung der anspruchsbegr374ndenden Tatsache, dass der Kl344ger Arbeitneh-mererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweisw374rdigung (247 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anl344sslich der Anmeldung der Diensterfindung als Hin-weis hierauf ber374cksichtigt werden. ArbEG 247 6 Abs. 2 b) Fehlt es an einer ordnungsgem344337en Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitneh-mererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus-schlussfrist. BGB 247 812 c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht gesch374tzten Diensterfindung we-der durch ordnungsgem344337e Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen 374ber, haftet der die gesch374tzte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht. BGB 247247 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb d) Wird die Diensterfindung in einem ausl344ndischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet-zung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden. BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 18. September 2003 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1987, zuletzt als Leiter der Hauptabteilung Forschung, Entwicklung und Qualit344tskontrolle, Arbeitnehmer der Beklagten. Er brachte dieser am 21. Juli 1986 ein von ihm verfasstes Schriftst374ck mit der Bezeichnung "Patentanmeldung (Entwurf)" zur Kenntnis. Der Entwurf betraf ein wieder abziehbares Haftpapier und dessen Herstellung unter Verwendung eines l366sungsmittelfreien Primers aus NCO-terminierten Polyurethanen. Er war am 25. Juli 1986 Gegenstand einer Bespre-chung zwischen dem Kl344ger, dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten und deren patentanwaltlichem Berater. Die Besprechung, deren Inhalt zwi-schen den Parteien streitig ist, f374hrte im September 1986 zu einer Patentan-meldung der Beklagten. Hierbei benannte die Beklagte den Kl344ger und einen 1 - 3 - weiteren Mitarbeiter, den Dipl.-Ing. F. , als Erfinder. Auf diese An- meldung wurde der Beklagten das deutsche Patent 36 31 397 erteilt. Dessen Patentanspr374che 1 bis 3 lauten wie folgt: 1. Haftetikett, bestehend aus einem Drucktr344ger, einem Primer auf der R374ckseite des Drucktr344gers, einer Haftklebeschicht auf der vom Drucktr344ger abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und gegebenenfalls einer klebstoffabweisen-den Schicht zwischen der Haftklebeschicht und der Abdeck-schicht, wobei die Haftklebeschicht wieder abl366sbar ist, da-durch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanattermi-nierten (NCO-terminierten) polymeren Verbindungen besteht. 2. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht. 3. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht. Die Patentanspr374che 4 bis 11 betreffen wie die Anspr374che 2 und 3 auf den Patentanspruch 1 (unmittelbar oder mittelbar) r374ckbezogene Sachan-spr374che. Die Patentanspr374che 12 bis 14 beinhalten Verfahren zur Herstellung derartiger Haftetiketten. 2 3 Durch weitere Anmeldungen innerhalb eines Jahres erlangte die Be-klagte ferner ein europ344isches Patent sowie Patente in Brasilien, Japan und Kanada. - 4 - Die Beklagte stellte in Deutschland unter Verwendung eines l366sungs-mittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer Bahnen f374r wieder abl366sbare Haftetiketten her und vertrieb diese. Ein Haftpapier, wie es in dem Entwurf vom 21. Juli 1986 beschrieben ist, wurde in Kanada und Australien von der dortigen 374ber eine gemeinsame Muttergesellschaft mit der Beklagten ge-sellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft hergestellt und vertrieben. F374r die Nutzungen bis zum 30. Juni 1996 in Kanada und Australien erhielt der Kl344-ger von der Beklagten einen insoweit einvernehmlich ausgehandelten Betrag. 4 Wegen der Regulierung der "Erfinderverg374tung" hatte sich der Kl344ger erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1995 an die Beklagte gewandt. In der Korrespondenz verlangte er Arbeitnehmererfinderverg374tung unter Angabe sei-ner Vorstellungen zu Miterfinderanteil und Anteilsfaktor. Im August 1996 bot die Beklagte dem Kl344ger an, das deutsche Patent und die parallelen ausl344ndischen Patente auf ihn zu 374bertragen. Dieses Angebot lehnte der Kl344ger mit Schreiben vom 12. November 1996 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1997 verlangte er erstmals Arbeitnehmererfinderverg374tung auch f374r unter Verwendung eines l366-sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer in Deutsch-land begangene Benutzungshandlungen. 5 Die Beklagte gab alle Schutzrechte auf. Das deutsche Patent erlosch am 11. September 1997. 6 7 Mit seiner am 19. M344rz 1998 eingegangenen Klage hat der Kl344ger im Wege der Stufenklage Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderver-g374tung gerichtlich geltend gemacht. Durch Teilurteil hat das Landgericht ge-st374tzt auf das Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen und unter Feststellung, - 5 - dass auch diese Art der Herstellung das deutsche Patent benutze, die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundene Unternehmen in der Zeit vom 16. September 1986 bis zum 11. September 1997 n344her bezeichnete Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten hergestellt oder vertrieben haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen, bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kau-tschuk besteht. Das Landgericht hat die Beklagte ferner zu entsprechender Rechnungslegung 374ber Bahnen verurteilt, bei denen der Primer aus isocyanat-terminiertem Polyurethan besteht und die nach dem 30. Juni 1996 von der Be-klagten und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, insbesondere einem bestimmten australischen Unternehmen in Australien her-gestellt oder vertrieben worden sind. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kl344ger hat mittels Anschlussberufung zweitinstanzlich Rechnungslegung f374r sich und den Dipl.-Ing. F. als Mitgl344ubiger sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Entsch344digung an sich und Dipl.-Ing. F. als Mit- gl344ubiger begehrt und diese Antr344ge auf unberechtigte Nutzung gemeinsamer Erfindung gest374tzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-r374ckgewiesen, dem Begehren des Kl344gers aber - unter Zur374ckweisung im 334bri-gen - im Wesentlichen entsprochen, indem es die Beklagte zur Rechnungsle-gung 374ber Handlungen in Deutschland in der Zeit vom 16. September 1986 bis 11. September 1997 und 374ber Handlungen in Australien nach dem 30. Juni 1996 verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kl344ger und Dipl.-Ing. F. als Mitgl344ubiger f374r die aus diesen Hand- lungen gezogenen Nutzungen eine Entsch344digung zu zahlen (Urteil abgedruckt in GRUR-RR 2004, 163). 8 - 6 - Die Beklagte hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach vollst344ndiger Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. 1. Hinsichtlich der die Zeit vom Anmeldetag bis zum Erl366schen des deutschen Patents umfassenden, wegen Benutzung seines Gegenstands aus-gesprochenen Verurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger Rechte verfolgt, die ihm und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder der durch das deutsche Patent gesch374tzt gewesenen Erfindung zustehen, und dass der Kl344ger befugt ist, solche Rechte gerichtlich geltend zu machen. Letz-teres begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Miterfindern steht nach 247 6 Satz 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die M366g-lichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu (vgl. Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr). Dritte, die sich ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch 247 6 Satz 2 PatG gesetzlich normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfin-dung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungs-recht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht auch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu. Dem ist - wie mit dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des Kl344gers und dem Urteilste-nor zu II geschehen - auch bei blo337er Feststellung der Haftung Rechnung zu tragen. Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchge-f374hrt werden. Das folgt aus 247 432 Abs. 1 BGB, der nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 10 - 7 - 11. 12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenan-triebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Geh344usekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kl344ger und Dipl.-Ing. F. f374r ihr Verh344ltnis zueinander eine hiervon abweichen- de Rechtsform vereinbart haben. Die Klagebefugnis des Kl344gers umfasst auch das Verlangen nach Erteilung der zuerkannten Rechnungslegung, weil dieses Begehren dazu dienen soll, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch sub-stantiieren zu k366nnen. 2. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, das deutsche Patent schlage zur Verbesserung der Wiederabl366sbarkeit, Alterungsbest344ndigkeit, Verarbeit-barkeit, Umweltvertr344glichkeit und Preisw374rdigkeit aus dem Stand der Technik bekannter Haftetiketten einen Gegenstand vor, der sich merkmalsm344337ig wie folgt gliedern lasse: 11 Haftetikett, bestehend aus 1. einem Drucktr344ger, 2. einem Primer auf der R374ckseite des Drucktr344gers, 3. einer wieder abl366sbaren Haftklebeschicht auf der vom Druck-tr344ger abgewandten Seite des Primers, 4. einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und gegebenenfalls 5. einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht wieder abl366sbar ist, - 8 - gekennzeichnet dadurch, dass 6. der Primer aus isocyanatterminierten (NCO-terminierten) po-lymeren Verbindungen besteht. Der Vorrichtungsanspruch 1 umfasse danach sowohl Gestaltungen, bei denen ein l366sungsmittelfreier Primer aus isocyanatterminierten polymeren Ver-bindungen bei der Produktion verwendet worden sei (im Folgenden auch: l366-sungsmittelfreie Variante), als auch Gestaltungen, die mit einem l366sungsmittel-haltigen Primer dieser Qualit344t hergestellt seien (im Folgenden auch: l366sungs-mittelhaltige Variante). 12 Dieser Auslegung tritt der Senat bei. Da Merkmal 6 nur darauf abstellt, dass der Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen besteht, ist die Lehre nach Patentanspruch 1 des deutschen Patents nicht auf die Verwen-dung l366sungsmittelfreier Verbindungen beschr344nkt. Das wird auch an den Un-teranspr374chen 2 und 3 deutlich, weil zwar Patentanspruch 2 die Lehre nach Pa-tentanspruch 1 dahin konkretisiert, als Primer ein isocyanatterminiertes Polyu-rethan einzusetzen, das ohne weiteres l366sungsmittelfrei hergestellt werden kann (so Beschreibung S. 4 Zeile 6), mit Patentanspruch 3 aber als ebenfalls patentgem344337e Ausf374hrung auch eine Alternative aus isocyanatterminiertem Kautschuk beansprucht ist, der nicht ohne L366sungsmittel nutzbar gemacht wer-den kann. Auch die Beschreibung des deutschen Patents, die gem344337 247 14 PatG heranzuziehen ist, besagt nichts Gegenteiliges. Ihr l344sst sich nur entneh-men, dass der Einsatz eines Primers aus isocyanatterminiertem Polyurethan die zu bevorzugende Alternative ist (S. 3 Zeilen 20 f.); andere isocyanattermi-nierte Verbindungen sind aber als ebenso denkbar bezeichnet (S. 3 Zei- 13 - 9 - len 22 f.). Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nach sch374tzt das deutsche Patent daher ein Haftetikett, dessen Primerschicht aus einer l366sungsmittelfreien oder l366sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Verbindung entstanden ist, sowie gem344337 Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Haftetiketts. Gegen diese Auslegung erhebt die Beklagte mit ihrer Revision auch kei-ne Bedenken (mehr). 14 3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl344ger und Dipl.-Ing. F. Miterfinder der durch das deutsche Patent gesch374tzt gewese- nen Lehre zum technischen Handeln sind. Zu der Verwendung eines l366sungs-mittelfreien Primers bei der Herstellung patentgem344337er Haftetiketten h344tten 1986 unstreitig der Kl344ger und Dipl.-Ing. F. gefunden. Was die zweite M366glichkeit anbelange, n344mlich einen l366sungsmittelhaltigen Primer aus Kautschuk einzusetzen, sei nach dem eigenen Bekunden des als Zeuge ver-nommenen Dr. Ka. ausgeschlossen, dass sie von diesem Mitarbeiter herr374hre, auf dessen T344tigwerden in den Jahren 1983/84 die Beklagte diesen Teil der Erfindung zur374ckf374hre. Auch der insoweit von der Beklagten ferner be-nannte und als Zeuge vernommene Mitarbeiter L. habe selbst nicht in An- spruch genommen, zu der Toluol als L366sungsmittel, PAPI als Isocyanat und Baypren 110 als synthetischen Kautschuk enthaltenden Mischung A-BK gem344337 Anlage BE 2 gefunden zu haben. Da die Aussagen der weiterhin als Zeugen vernommenen Mitarbeiter B. und Dr. D. eindeutig bewiesen, dass der Kl344ger 1983/84 zu diesem dann von der Beklagten verwendeten Primer gefun-den habe, spreche mithin alles daf374r, dass die Erfinderbenennung der Beklag-ten in der Patentanmeldung richtig sei. 15 - 10 - Diese W374rdigung bek344mpft die Revision nur insoweit, als sie beinhaltet, derjenige Beitrag zu der durch das deutsche Patent gesch374tzt gewesenen Er-findung, der die Verwendung eines l366sungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer erm366glicht habe, stamme von dem Kl344ger. Die insoweit erhobenen R374gen ha-ben jedoch keinen Erfolg. 16 a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Dar-legungs- und Beweislast nicht verkannt. Will derjenige, der sich f374r den Erfinder h344lt, Anspr374che wegen Beeintr344chtigung des Rechts auf ein technisches Schutzrecht geltend machen, so hat er als Anspruchsteller nach den allgemei-nen Regeln zur Verteilung der Beweislast darzutun und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er Erfinder ist und in seiner Person das Recht auf das Schutz-recht entstanden ist. Behauptet der Kl344ger, Miterfinder zu sein, trifft ihn dem-entsprechend auch hierf374r die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der un-ter I. 1. behandelten gemeinschaftlichen Bindung des Rechts auf das Schutz-recht im Falle einer Miterfinderschaft hat der Kl344ger hierbei auch darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass gerade die Personen, zu deren Gunsten er klagt, die berechtigten Miterfinder sind. 17 Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das wird sowohl an seiner einleitenden Angabe, aufgrund der durchgef374hrten Beweisaufnahme sei der Senat 374berzeugt, als auch an seiner res374mierenden Wertung deutlich, alles spreche f374r die Richtigkeit der Erfinderbenennung der Beklagten gegen374ber dem Deutschen Patentamt. Danach hat das Berufungs-gericht den erforderlichen Beweis als gef374hrt angesehen. Es hat nicht danach entschieden, ob die Beklagte Beweis f374r ihre (gegenteilige) Behauptung er-bracht habe, sondern in W374rdigung der Umst344nde des Falls und der erhobenen Beweise die 334berzeugung gewonnen, dass bez374glich der Streitfrage, wer Mit- 18 - 11 - erfinder der durch das deutsche Patent gesch374tzt gewesenen Lehre zum tech-nischen Handeln ist, die anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen vorliegen. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht sich dabei auch von dem unstreitigen Umstand hat leiten lassen, dass die Beklagte gegen374ber dem Deutschen Pa-tentamt (nur) den Kl344ger und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder benannt hatte, liegt dabei im Rahmen ordnungsgem344337er Beweisw374rdigung. Der Tatrich-ter darf sich seine 334berzeugung mit Hilfe aller Tatumst344nde bilden, die als Hin-weis gewertet werden k366nnen, ob die zu beweisende Voraussetzung des mate-riellen Rechts gegeben ist. Zu diesen Tatumst344nden geh366rte im Streitfall die Er-finderbenennung durch die Beklagte. Nach 247 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss mit dieser Angabe das Wissen des Anmelders dar374ber, wer Erfinder ist, offenbart werden, und zwar vollst344ndig und der Wahrheit gem344337, weil auch die Erfinder-benennung gem344337 247 124 PatG der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Benennung durch die Beklagte anl344sslich der Anmeldung des deutschen Patents bildete deshalb einen Hinweis, dass die Beklagte selbst jedenfalls zur damaligen Zeit der Auffassung war, dass die Miterfinderschaft des Kl344gers und des Dipl.-Ing. F. f374r den gesamten Gegenstand der angemeldeten Erfindung be- stehe und es andere Erfinder daneben nicht gebe. Dies wiederum konnte als f374r die Sachdarstellung des Kl344gers sprechend gewertet werden. Denn entge-gen der Meinung der Revision ergeben sich Zweifel daran, dass die Beklagte die Erfinderbenennung ihrer damaligen Kenntnis entsprechend abgegeben hat, oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung durch die Beklagte we-der aus dem vom Kl344ger stammenden Entwurf einer Patentanmeldung, noch aus der Aussage des Dipl.-Ing. F. als Zeuge, mit der l366sungsmit- telhaltigen Variante der patentierten Lehre zum technischen Handeln nichts zu tun zu haben. Die Mitteilung des Kl344gers, nunmehr einen f374r die Herstellung wieder abl366sbarer Haftetiketten geeigneten l366sungsmittelfreien Primer erkannt zu haben, beinhaltet ebenso wenig eine Aussage, wer dem Unternehmen die - 12 - Verwendung anderer brauchbarer Primer erschlossen hat, wie die Angabe des Zeugen, hiermit nichts zu tun haben. Da dies auch f374r die Behauptung der Be-klagten zutrifft, es sei Dr. K. gewesen, der anl344sslich des streitigen Ge- spr344chs auf den Gedanken gekommen sei und die Entscheidung getroffen ha-be, die im Betrieb der Beklagten bereits praktizierte Verwendung des l366sungs-mittelhaltigen Primers in die Patentanmeldung einzubeziehen, kann im Ergeb-nis auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht dem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen ist. Auch der unter Beweis gestellte Umstand hinderte die von dem Berufungsgericht gewonnene 334berzeugung nicht, dass auch die bereits benutzte Variante vom Kl344ger gefunden wurde. b) Was die Aussage von Dr. Ka. als Zeuge anbelangt, hat das Be- rufungsgericht aus dessen Angabe, nichts dazu sagen zu k366nnen, wer der Be-klagten die Verwendung des l366sungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer er366ff-net habe, lediglich die 334berzeugung gewonnen, dass diese Variante nicht von diesem Mitarbeiter der Beklagten herr374hrt. Das ist eine m366gliche und damit im Rahmen des 247 286 ZPO liegende Bewertung. Die weitere Angabe des Zeugen, es k366nne sein, dass der Mitarbeiter L. diesen Primer entwickelt habe, 344ndert daran schon deshalb nichts, weil sie ebenfalls nicht f374r eine Erfinderschaft von Dr. Ka. spricht. Das von der Revision ferner entgegengehaltene Schrei- ben vom 21. M344rz 2001, wonach Dr. Ka. Anfang der achtziger Jahre auch auf der Basis von Baypren Versuche hat ausf374hren lassen, besagt 374ber deren Abschluss nichts und kann deshalb ebenfalls nicht in Frage stellen, dass es sich bei der tatrichterlichen W374rdigung der Aussage von Dr. Ka. um eine nach den Umst344nden des Falles m366gliche und daher der Korrektur durch das Revisionsgericht entzogene Wertung handelt. 19 - 13 - c) Was die Aussage des Zeugen L. anbelangt, hat das Berufungsge- richt - wie auch die Revision zugesteht - durchaus erwogen, dass die Verwen-dung des l366sungsmittelhaltigen Primers bei dem in Deutschland hergestellten Produkt auf Arbeiten dieses Mitarbeiters der Beklagten zur374ckgehen k366nne. Die 334berzeugung, dass dieser Gedanke gleichwohl nicht von diesem Zeugen stammt, hat das Berufungsgericht aber unter anderem darauf gest374tzt, dass der Mitarbeiter L. nicht f374r sich in Anspruch genommen habe, zu der Mischung A-BK gem344337 Anlage BE 2 gefunden zu haben. Das Berufungsgericht hat sich also - wie bei der Aussage von Dr. Ka. - auch hinsichtlich des Zeugen L. die 334berlegung zunutze gemacht, dass dieser es eigentlich noch h344tte wissen m374ssen und deshalb bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesge-richt auch f374r sich in Anspruch genommen h344tte, wenn er zu der l366sungsmittel-haltigen Variante gefunden h344tte. Bereits dies tr344gt die 334berzeugung des Beru-fungsgerichts. Die weiteren Erw344gungen des Berufungsgerichts zu den Aussa-gen des Zeugen L. behandeln zus344tzliche Gesichtspunkte, auf die es hier- nach nicht mehr entscheidend ankommt, so dass die im Hinblick auf die W374rdi-gung der Aussagen des Zeugen L. allein insoweit erhobenen R374gen der Re- vision dahinstehen k366nnen. 20 d) Soweit die Revision beanstandet, von der Beklagten im Einzelnen vorgetragene und unter Beweis gestellte Vorg344nge, die zur Erweiterung des vom Kl344ger vorgelegten Entwurfs und zu der auch die l366sungsmittelhaltige Va-riante einschlie337enden Patentanmeldung gef374hrt h344tten, lie337en nicht den Schluss darauf zu, dass der Kl344ger auch insoweit Erfinder sei, gehen die R374-gen der Revision ebenfalls ins Leere. Das Berufungsgericht hat die in Bezug genommene zweitinstanzliche Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ausweis-lich deren Wiedergabe im Tatbestand (S. 8 des angefochtenen Urteils) zur Kenntnis genommen, ersichtlich aber angesichts der von ihm festgestellten f374r 21 - 14 - einen sch366pferischen Beitrag des Kl344gers auch in Ansehung der l366sungsmittel-haltigen Variante sprechenden Umst344nde nicht als der gewonnenen 334berzeu-gung entgegenstehend erachtet. Auch das ist als tatrichterliche W374rdigung hin-zunehmen, weil es sich hierbei ebenfalls um eine durchaus m366gliche, wenn nicht sogar nahe liegende Bewertung handelt. Auch eine weitere Sachaufkl344-rung war daher nicht geboten. e) Die vorstehenden Ausf374hrungen gelten entsprechend f374r die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe unber374cksichtigt gelassen, dass der Kl344-ger zun344chst selbst nicht geltend gemacht habe, die l366sungsmittelhaltige Vari-ante gehe allein auf ihn zur374ck, dass er 374ber Jahre hinweg nur wegen der l366-sungsmittelfreien Variante Anspr374che geltend gemacht habe und dass er das Angebot der Beklagten abgelehnt habe, das deutsche Patent zu 374bernehmen. Denn dieses Verhalten schlie337t nicht aus, gleichwohl in W374rdigung anderer Umst344nde zu der 334berzeugung zu gelangen, dass der Kl344ger dazu den sch366p-ferischen Beitrag geleistet hat. Die von der Revision insoweit in Bezug genom-menen Schreiben des Kl344gers oder seines Rechtsanwalts sind 374berwiegend im Tatbestand des angefochtenen Urteils erw344hnt, so dass entgegen dem Vorwurf der Revision auch nichts daf374r spricht, dass das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung deren Inhalt 374bersehen oder sonstwie au337er Acht gelassen haben k366nnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts, derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinsch344tzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Anspr374che oder nur bestimmte Anspr374che geltend mache, erkl344re damit noch nicht, auf weitergehende Anspr374che zu verzichten, zeigt vielmehr, dass das Berufungs-gericht das von der Revision in Bezug genommene Geschehen insgesamt bei seiner Entscheidung erwogen hat. 22 - 15 - 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht auf das deutsche Patent habe dem Kl344ger und Dipl.-Ing. F. als Miterfindern zuge- standen, obwohl es eine w344hrend der Dauer des Arbeitsverh344ltnisses dieser Mitarbeiter gemachte Diensterfindung (247 4 Abs. 2 ArbNErfG) gesch374tzt habe und Diensterfindungen im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Auch insoweit ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Regeln des Gesetzes 374ber Arbeitnehmererfindungen lassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfin-ders unber374hrt. Sie schr344nken lediglich den Bestand in der Person des Erfin-ders ein, indem 247 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber erm366glicht, eine Diensterfin-dung unbeschr344nkt oder beschr344nkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschlie-337endes Recht zur Benutzung zu erlangen (247 7 ArbNErfG). Aus 247 13 ArbNErfG kann etwas anderes nicht entnommen werden. Diese Bestimmung beinhaltet keine von einer gesetzm344337igen Inanspruchnahme unabh344ngige Zuweisung der Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie Ab-satz 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Ver-pflichtung des Arbeitgebers zur unverz374glichen Anmeldung der Diensterfindung sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen M366glichkei-ten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen. 23 5. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen 334bergang aller Rechte an der durch das deutsche Patent gesch374tzt gewesenen Erfindung auf die Beklag-te nach 247 7 Abs. 1 ArbNErfG nicht festzustellen vermocht, weil eine unbe-schr344nkte Inanspruchnahme durch die Beklagte in rechter Form und Frist nicht erfolgt sei. Was die l366sungsmittelhaltige Variante anbelange, k366nne zwar eine Erfindungsmeldung des Kl344gers nicht festgestellt werden. Darauf, ob ein Ar-beitnehmererfinder seine Diensterfindung ordnungsgem344337 dem Arbeitgeber 24 - 16 - gemeldet habe, k366nne aber nicht mehr abgestellt werden, wenn der Arbeitge-ber tats344chlich dar374ber unterrichtet sei, dass in seinem Betrieb eine Dienster-findung entstanden, was deren Gegenstand und wer der Erfinder sei. Denn dann sei der Zweck einer ordnungsgem344337en Erfindungsmeldung erreicht. Das k366nne regelm344337ig angenommen werden, wenn der Arbeitgeber unter Nennung des/der Erfinder die Erfindung zum Patent anmelde, weil hierdurch die erforder-liche Unterrichtung dokumentiert werde. Im Streitfall gelte nichts anderes. Die gem344337 247 6 Abs. 2 ArbNErfG vier Monate betragende Frist zur unbeschr344nkten Inanspruchnahme der Erfindung habe deshalb mit der Anmeldung des deut-schen Patents zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist sei eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht erfolgt. Weder die schriftliche An-meldung des deutschen Patents noch die Erfinderbenennung durch die Beklag-te k366nnten als solche gewertet werden. Ein Verzicht des Kl344gers auf die Schrift-form sei nicht ersichtlich. Im 334brigen sei schon nicht erkennbar, dass innerhalb der Frist eine m374ndliche Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgt sei. Dar-aus, dass der Kl344ger im Prozess zun344chst selbst von einer unbeschr344nkten In-anspruchnahme ausgegangen sei, ergebe sich schlie337lich auch kein eine wirk-same Inanspruchnahme beinhaltendes Gest344ndnis des Kl344gers i.S.d. 247 288 Abs. 1 ZPO. Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts greift die Revision nur im letzten Punkt an, also lediglich insoweit, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Vorgehen des Kl344gers nicht als Gest344ndnis gewertet hat, die durch das deutsche Patent gesch374tzt gewesene Erfindung sei von der Beklagten wirksam unbeschr344nkt in Anspruch genommen worden (hierzu unten b). Im 334brigen kann mangels ausgef374hrter R374gen eine revisionsrechtliche Kontrolle insoweit nicht erfolgen, als es um die vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Tatumst344nde und deren Feststel- 25 - 17 - lung geht (247247 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 Abs. 2 ZPO). Die verbleibende 334berpr374-fung der richtigen Anwendung des Rechts auf den insoweit festgestellten Sach-verhalt l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das trifft insbesondere auf die unterschiedliche Formenstrenge zu, mit der das Berufungsgericht einerseits die im Falle einer Diensterfindung von den Miterfindern gem344337 247 5 ArbNErfG zu er-f374llende Meldepflicht und andererseits die Erkl344rung behandelt hat, die der Ar-beitgeber gem344337 247 6 ArbNErfG abzugeben hat, wenn er Rechte an der Dienst-erfindung erlangen will. a) Die in 247 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers 374ber etwaige Ent-wicklungst344tigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeit-geber die unter den Voraussetzungen des 247 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Er-findungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma337geblichen Umst344nde so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht 374ber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwai-gen Miterfindern gegen374ber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), 374ber den der gemachten Erfindung ge-recht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und 374ber die Festsetzung einer Verg374tung allen Miterfindern gegen374ber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken m374ssen das Wissen und die Erkenntnism366glichkeiten vermittelt werden, die der oder die Er-finder aufgrund ihrer sch366pferischen T344tigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleicherma337en zur Verf374gung stehen. Da es mit-hin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserkl344rung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt. 26 - 18 - 2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Re-geln anwendbar w344ren, die f374r den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Willenserkl344rung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung, f374r 247 125 BGB); zum anderen muss ein Versto337 gegen 247 5 ArbNErfG 374berhaupt ohne Nachteile f374r den Arbeitnehmer-erfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgem344337en Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism366glichkeiten hat, die ihm nach 247 5 ArbNErfG vermittelt werden m374ssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach 247 5 ArbNErfG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es w344re eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige F366rmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhal-tung von 247 5 ArbNErfG bestehen k366nnte (a.A. Hellebrand aaO S. 198). Ein sol-cher Fall ist gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder be-nennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht 374ber die ma337geblichen Umst344nde, insbesondere 374ber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie m366glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M366glichkeit Gebrauch machen woll-te. Fehlte es bislang an einer ordnungsgem344337en Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach 247 6 Abs. 2 ArbNErfG vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen. - 19 - b) Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine emp-fangsbed374rftige rechtsgestaltende Willenserkl344rung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erkl344rung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, n344mlich dass er die Diensterfindung f374r sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgem344337 einschr344nkungslos die gesetzlichen Regeln f374r rechtsgesch344ftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform ermangelt, ist nach 247 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als versp344tet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in 247 6 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Bartenbach Mitt. 1971, 232, 234), wie der Regelung in 247 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG entnommen werden muss. Auf die im Senatsurteil vom 9. Januar 1964 (Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 - Drehstromwicklung, m.w.N.) bejahte Frage, ob auf die Schriftform der Inan-spruchnahmeerkl344rung verzichtet werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, weil nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Beklagte w344hrend des Zeitraums von vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents die unbe-schr344nkte Inanspruchnahme dem Kl344ger gegen374ber auf andere Weise kundge-tan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in der soeben erw344hnten Vorschrift (247 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG) gesetzlich angeordneten Rechtsfolge, n344mlich dass die Diensterfindung mit dem Verstrei-chen der Frist frei wird und ist, allenfalls w344hrend des Laufs dieser Frist erfol-gen. Auch daf374r, dass es eine solche Handlung innerhalb vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents gegeben hat, ist nichts festgestellt oder er-sichtlich. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Einhal-tung der gesetzlichen Frist bzw. deren Verl344ngerung w344hrend deren Laufs durch einseitige Erkl344rung des Arbeitnehmererfinders oder durch Vereinbarung 27 - 20 - der Arbeitsvertragsparteien 374berhaupt wirksam erfolgen kann. Nachdem im Streitfall die gesetzliche Inanspruchnahmefrist abgelaufen war, h344tte die von dem Kl344ger und dem Dipl.-Ing. F. gemachte Diensterfindung als nunmehr freie Erfindung nur noch durch eine Vereinbarung auf die Beklagte 374bergehen k366nnen, wie sie durch 247 22 ArbNErfG ausdr374cklich zugelassen ist. c) Daran 344ndert das erstinstanzliche Verhalten des Kl344gers nichts, dem die Beklagte ein Gest344ndnis der Inanspruchnahme der Erfindung glaubt ent-nehmen zu k366nnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbeschr344nkte In-anspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den tats344chli-chen Tatumst344nden, juristisch eingekleideten Tatsachen oder pr344judiziellen Rechtsverh344ltnissen geh366rt, die nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2003 - XII ZR 100/00, MDR 2003, 1433) Gegenstand eines Gest344ndnis-ses sein k366nnen, und ob die Gest344ndnisf344higkeit mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden k366nnte. Da Prozesshandlungen zu beurteilen sind, ist die tatrichterliche Beantwortung der Frage, ob ein Gest344nd-nis vorgelegen hat, revisionsrechtlich uneingeschr344nkt nachpr374fbar (BGH, Urt. v. 22.05.2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550 m.w.N.). Diese 334berpr374fung er-gibt im Streitfall, dass es zu einem Gest344ndnis der Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht gekommen ist. 28 Zwar hat der Kl344ger seine Klage erstinstanzlich auf das Gesetz 374ber Ar-beitnehmererfindungen gest374tzt, indem er auf die unbeschr344nkte Inanspruch-nahme der Erfindung abgestellt hatte. Wollte man in der unbeschr344nkten Inan-spruchnahme der Erfindung einen gest344ndnisf344higen Umstand sehen, k366nnte ein Gest344ndnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschr344nkte In-anspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht h344tte (so genanntes vorweggenommenes Gest344ndnis, BGH, Urt. v. 29 - 21 - 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO 247 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; BAG, Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen). Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, denn die Behauptung des Kl344gers in erster Instanz ging nach Sinngehalt und Formulierung dahin, die Beklagte habe die Dienster-findung insgesamt (so ausdr374cklich Schriftsatz v. 23.10.1998, GA 40), also un-ter Einschluss auch der l366sungsmittelhaltigen Variante in Anspruch genommen. Das aber hat die Beklagte sich in erster Instanz gerade nicht zu eigen gemacht, weil sie sich schon damals gegen das Klagebegehren damit verteidigt hat, die-se Variante beruhe nicht auf einer Leistung des Kl344gers, Anspr374che des Kl344-gers k366nnten nur wegen der von ihm und dem Dipl.-Ing. F. gefun- denen l366sungsmittelfreien Variante bestehen. Bei dieser Sachlage k366nnte ein Gest344ndnis im Sinne des 247 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer m374ndlichen Ver-handlung 374ber eine Frage einig waren (BGH, Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine Partei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erkl344rung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ung374nstige Tatsache wahr sei (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der l366-sungsmittelfreien Variante in Betracht kommen. An einem solchen Gest344ndnis fehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass 374berhaupt eine Partei in erster Instanz die Behauptung aufgestellt h344tte, dass ein solche (inhaltlich ein-geschr344nkte) Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt sei. 30 31 6. Was eine einvernehmliche 334bertragung der durch das deutsche Pa-tent gesch374tzt gewesenen Erfindung mittels einer - wie ausgef374hrt - nach 247 22 - 22 - ArbNErfG m366glichen Vereinbarung anbelangt, hat das Berufungsgericht weder eine ausdr374ckliche noch eine konkludente 334bereinkunft der Parteien mit einem solchen Inhalt festzustellen vermocht. Entgegen der Meinung der Beklagten komme weder in der auf das Arbeitnehmererfinderrecht gest374tzten Klage des Kl344gers noch durch den Umstand, dass die Beklagte sich hierauf eingelassen habe, in der erforderlichen deutlichen Weise zum Ausdruck, dass die Parteien einen Rechts374bergang gewollt h344tten. Denn die Beklagte habe nach eigenem Vorbringen angenommen, ihr stehe die Erfindung infolge m374ndlicher Inan-spruchnahme bereits zu. 304hnliches gelte f374r die Erfinderbenennung anl344sslich der Anmeldung des deutschen Patents und f374r die entsprechenden die ausl344n-dischen Patentanmeldungen betreffenden schriftlichen Erkl344rungen gem344337 An-lagen F 11 bis F 14. Aus ihnen k366nne daf374r, dass es zu einer konstitutiven Rechts374bertragung gekommen sei, nichts abgeleitet werden, weil die Beklagte und der Kl344ger ersichtlich geglaubt h344tten, die Patentrechte st374nden der Be-klagten bereits zu. Schlie337lich reiche auch der Hinweis der Beklagten nicht aus, dass der Kl344ger sein Verhalten, eine Arbeitnehmererfinderverg374tung durchzu-setzen, auch noch fortgesetzt habe, nachdem man sich bewusst gewesen sei, dass eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht vorliege. Denn derjenige, der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinsch344tzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Anspr374che oder nur bestimmte Anspr374che geltend mache, erkl344re damit noch nicht, er verzichte hiermit auf weitergehende Anspr374che. Das ist eine m366gliche tatrichterliche W374rdigung der festgestellten Um-st344nde des Streitfalls, welche die aus 247247 133, 157 BGB abgeleitete Rechtspre-chung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ 109, 171, 177) ber374cksichtigt, dass ein Verhalten regelm344337ig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserkl344rung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsge- 32 - 23 - sch344ftliche Erkl344rung wenigstens m366glicherweise erforderlich ist, und dass oh-ne ein derartiges Erkl344rungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenser-kl344rung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betref-fende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl344rung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tats344chlich so verstanden hat. Die R374ge der Revision, im Streitfall sei jedenfalls deswegen von einer konkludenten Vereinbarung im Sin-ne des 247 22 Satz 2 ArbNErfG auszugehen, weil der Kl344ger zun344chst au337erge-richtlich und sodann mit seiner Klage ausschlie337lich Anspr374che nach dem Ge-setz 374ber Arbeitnehmererfindungen geltend gemacht und sich die Beklagte hierauf unwidersprochen eingelassen habe und weil die Parteien ihre rechtliche Auseinandersetzung au337erdem auf dieser Basis weitergef374hrt h344tten, obwohl ihnen jedenfalls im Oktober 1997 klar gewesen sei, dass es an einer wirksamen Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle, beinhalten deshalb lediglich den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die eigene W374rdigung der vom Be-rufungsgericht ber374cksichtigten Tatumst344nde an die Stelle der im Rahmen des 247 286 ZPO liegenden Bewertung des Tatrichters zu setzen. Soweit die Revision noch damit argumentiert, f374r eine konkludente 334ber-tragung einer Erfindung auf dem durch 247 22 ArbNErfG zugelassenen Weg sei nicht der 334bertragungswille, sondern der Zuordnungswille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ma337geblich (so auch Hellebrand Mitt. 2001, 195, 198), wird der Charakter eines solchen Vorgangs verkannt. Hierbei handelt es sich um ei-nen Vertrag, der nur durch rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen kann. Sein Inhalt besteht in der Ver-f374gung 374ber ein Recht. Dies f374hrt zwingend dazu, dass 334bertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verf374gung 374ber das Recht anzu- 33 - 24 - nehmen, vorhanden sein m374ssen, oder dass - wie ausgef374hrt - wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Wil-lens374bereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330). Da-bei wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass es auf Seiten des Arbeitnehmerer-finders um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vern374nftige Par-tei sich hierzu regelm344337ig nur bereit finden wird, wenn auch 374ber eine geldwer-te Gegenleistung Einigkeit erzielt wird. Eine vertragliche 334bertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden k366n-nen, wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien sich 374ber eine Verg374tung hierf374r ebenfalls geeinigt haben (vgl. Bartenbach Mitt. 1971, 232, 239). 7. Da unstreitig ist, dass die Beklagte in Deutschland Bahnen f374r Hafteti-ketten hergestellt und vertrieben hat, die s344mtliche Merkmale der Erfindung so verwirklichten wie durch Anspruch 1 des deutschen Patents in der Kennzeich-nung des Anspruchs 3 gesch374tzt (l366sungsmittelhaltige Variante), ist nach allem die Verurteilung der Beklagten wegen Herstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gerechtfertigt. Hierdurch hat die Beklagte Nutzungsm366glichkei-ten wahrgenommen, welche sie nur auf Grund des Arbeitsverh344ltnisses und der im Rahmen dieses Verh344ltnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte, die der Beklagten als Arbeitgeberin mangels ordnungsgem344337er Inanspruch-nahme oder 334bertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren. Das auf diese Weise Erlangte muss die Beklagte deshalb als auf Kosten des Kl344gers und des Dipl.-Ing. F. erfolgte ungerechtfertigte Bereiche- rung herausgeben. Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich mit seiner Fest-stellung zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe f374r die aus den Herstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gezogenen Nutzungen eine Entsch344digung zu zahlen. 34 - 25 - Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Verurteilung sich nicht auf Benutzungshandlungen beschr344nkt, die nach der Erteilung des deutschen Pa-tents oder dessen Offenlegung begangen wurden. Denn die besondere Aus-gestaltung, die das Recht auf das Patent durch das Gesetz 374ber Arbeitnehmer-erfindungen erfahren hat, f374hrt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Patentanmeldung, aus der sich ergibt, dass er - wie es das Gesetz verlangt - umfassend 374ber diese in-formiert ist, sich mit der Nutzung der Diensterfindung in Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung setzt. 35 Entgegen der Meinung der Revision bestehen ebenfalls keine rechtli-chen Bedenken insoweit, als die ausgesprochene Verurteilung auch Benut-zungshandlungen betrifft, die begangen wurden, nachdem der Kl344ger die 334ber-nahme des deutschen Patents abgelehnt hatte. Ist es auch in der danach lie-genden Zeit bis zum Erl366schen des deutschen Patents zu Benutzungshandlun-gen gekommen, bedeuteten n344mlich auch diese eine Missachtung der dem Kl344ger und Dipl.-Ing. F. durch 247 6 PatG und das Gesetz 374ber Ar- beitnehmererfindungen zugewiesenen Rechtsposition, weil die Diensterfindung noch nicht gemeinfrei geworden war, mangels ordnungsgem344337er Inanspruch-nahme aber nicht der Beklagten zustand. Im 334brigen hatte es die Beklagte selbst in der Hand, durch sofortigen Verzicht (247 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das deutsche Patent der Ablehnung einer 334bernahme Rechnung zu tragen. 36 37 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung begegnet schlie337lich auch nicht etwa insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als Benutzungshandlungen verbundener Unternehmen einbezogen sind. Das Be-rufungsgericht hat ersichtlich unterstellt, dass die Beklagte als Patentinhaberin - 26 - diesen Unternehmen in Anbetracht der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen Benutzungshandlungen, die nach dem Vorgesagten die dem Kl344ger und Dipl.-Ing. F. gemeinsam zustehende Rechtsposition beeintr344chtigten, gestattet hat, deshalb hierf374r verantwortlich ist und auch hier-durch die Beklagte bereichert ist. Das ist eine nahe liegende Annahme. Ein An-lass zur Korrektur besteht nicht, weil auch die Revision die Frage der Verant-wortlichkeit der Beklagten f374r Benutzungshandlungen verbundener Unterneh-men und die hieraus folgende Verpflichtung, auch hier374ber Rechnung zu legen und f374r eine Entsch344digung auch insoweit einstehen zu m374ssen, nicht proble-matisiert hat. Dasselbe trifft auf die Frage der Verwirkung zu, die das Berufungsgericht verneint hat. Auch insoweit ist weder ein Rechtsfehler ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht. 38 II. Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung in Australien in der Zeit, f374r welche die Parteien noch keine Einigung 374ber eine Entsch344digung des Kl344gers erzielt haben, hat das Berufungsgericht seine Verurteilung der Beklagten wie folgt begr374ndet: Durch die Anmeldung des deutschen Patents habe die Beklag-te den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, ihr stehe die Erfindung zu und es bestehe insoweit ein Arbeitnehmererfinderverh344ltnis. Die Beklagte habe des-halb die Diensterfindung auch in Australien zum Schutzrecht anmelden oder dem Kl344ger den Erwerb des dortigen Schutzrechts erm366glichen m374ssen. Im Streitfall habe sich hieraus eine Informationspflicht ergeben, welche die Beklag-te verletzt habe, bei deren Befolgung der Kl344ger aber selbst ein Schutzrecht in Australien angemeldet und nicht vor seinem Zeitablauf aufgegeben h344tte. Der Kl344ger h344tte deshalb f374r eine Benutzung der Erfindung in Australien durch die 39 - 27 - Beklagte bzw. durch mit dieser verbundene Unternehmen, insbesondere die J. Australia , Lizenzen bezogen. Auch diese somit auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags der Parteien (positive Vertragsverletzung) in Verbindung mit 247247 249, 252, 242, 259 BGB ge-st374tzte Verurteilung bek344mpft die Revision vergeblich. 40 Ebenso wenig wie bei Inanspruchnahme der Erfindung (vgl. 247 14 ArbNErfG) kann allerdings dann, wenn eine Diensterfindung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen worden ist und es auch an einer 334bertragung durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fehlt, eine Pflicht des Arbeitge-bers zur Anmeldung der Diensterfindung im Ausland bestehen. Auf eine solche Pflicht hat das Berufungsgericht letztlich aber auch nicht abgestellt. Es hat sich vielmehr davon leiten lassen, dass zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitneh-mererfinder ein arbeitsvertragliches Verh344ltnis besteht, das besondere, durch die Diensterfindung gepr344gte F374rsorgepflichten beinhaltet, die als nachvertrag-liche Pflichten auch das Ende des Arbeitsverh344ltnisses 374berdauern k366nnen. In-halt und Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers richten sich danach, was im berechtigten Interesse des Arbeitnehmererfinders liegt, von letzterem erwartet und von dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise erf374llt werden kann. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung im Inland angemeldet, aber nicht davon Gebrauch gemacht, die Diensterfindung in Anspruch zu neh-men, erlangt bei der hiernach vorzunehmenden Abw344gung vor allem Bedeu-tung, dass die Schutzrechtsanmeldung im Inland durch den Arbeitgeber von Einfluss darauf ist, ob dem Arbeitnehmer im Ausland eine Schutzrechtsanmel-dung so rechtzeitig gelingt, dass dort Immaterialg374terrechtsschutz erlangt wer-den kann. Kommt - wie im Streitfall - hinzu, dass ein solcher Schutz gerade deshalb veranlasst ist, weil der Arbeitgeber oder ein mit diesem verbundenes 41 - 28 - Unternehmen in dem betreffenden Ausland die Erfindung nutzt oder nutzen will, obwohl der Arbeitgeber von der M366glichkeit der Inanspruchnahme dieser Erfin-dung nicht Gebrauch machen will oder gemacht hat, kann von dem Arbeitgeber verlangt werden, der von ihm geschaffenen Interessenlage dadurch Rechnung zu tragen, dass er auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmererfinder, etwa durch notwendige Aufkl344rung, das seinerseits M366gliche dazu beitr344gt, dass der Arbeitnehmererfinder das Auslandsschutzrecht rechtzeitig anmelden und erlangen kann. Das steht in Einklang mit der h366chstrichterlichen Recht-sprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, die andere Partei unaufgefordert aufzukl344ren, wenn dieser als Folge des eige-nen Verhaltens Sch344den drohen, die durch Aufkl344rung unschwer zu vermeiden w344ren (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542 - Aufkl344-rungspflicht des Unterwerfungsschuldners). Der Regelung in 247 14 Abs. 2 ArbNErfG, wonach f374r eine Hilfestellung des Arbeitgebers ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmererfinders vorausgesetzt wird, kann eine gegenteilige Wertentscheidung im Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift be-trifft F344lle, in denen der Arbeitnehmererfinder durch eine Freigabeerkl344rung des Arbeitgebers, die unzweideutig erfolgen muss, darauf aufmerksam gemacht ist, dass eine eigene Schutzrechtsanmeldung in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall war der Kl344ger dagegen nicht in vergleichbarer Weise informiert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand er zu der Zeit, zu der eine Patent-anmeldung in Australien in Betracht zu ziehen war, infolge des Verhaltens der Beklagten unter dem Eindruck, die Erfindung stehe dieser zu und es bestehe ein Arbeitnehmererfinderverh344ltnis. Dem h344tte die Beklagte deshalb durch die vom Berufungsgericht vermisste Information begegnen m374ssen. Dem Umstand, auf den die Revision insoweit hinweist, n344mlich dass die Beklagte den Kl344ger 42 - 29 - zwar Unterlagen, die Patentanmeldungen in anderen Staaten betrafen, nicht aber solche f374r Australien habe unterschreiben lassen, musste der Kl344ger schon nicht entnehmen, dass in Australien eine Schutzanmeldung durch die Beklagte nicht vorgenommen werden solle, weil eine dortige Anmeldung durch die Beklagte auch noch nach der Vorlage der vom Kl344ger unterzeichneten Schriftst374cke m366glich gewesen w344re. Darauf, dass es an dem f374r eine Scha-densersatzpflicht der Beklagten zwar erforderlichen, bei fehlendem Entlas-tungsbeweis aber entsprechend 247 282 BGB a.F. anzunehmenden Verschulden mangeln k366nnte, stellt auch die Revision nicht ab; Anhaltspunkte hierf374r sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn man zu Grunde legt, dass die Beklagte ge-glaubt hat, die Diensterfindung erworben zu haben, h344tte sie den Kl344ger davon in Kenntnis setzen m374ssen, dass sie in Australien kein Schutzrecht erwerben will (vgl. 247 14 Abs. 2 ArbNErfG). Nichts spricht daher daf374r, dass die Beklagte, wenn sie sich in Beachtung der besonderen vertraglichen Beziehung zu dem Kl344ger f374r dessen berechtigte Belange interessiert h344tte, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unkenntnis des Kl344gers nicht h344tte erken-nen und hier nicht Abhilfe h344tte schaffen k366nnen. Dass das Berufungsgericht schlie337lich zu der 334berzeugung gelangt ist, der Kl344ger h344tte bei geh366riger Information durch die Beklagte f374r eine rechtzei-tige Anmeldung der Diensterfindung in Australien und f374r die Aufrechterhaltung des dortigen Schutzrechts f374r die Dauer der Benutzung gesorgt, bedeutet wie-derum eine m366gliche, durch 247 286 ZPO gedeckte W374rdigung der Umst344nde des Streitfalls. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz des aufkl344rungsrichti-gen Verhaltens. Die Wertung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch ber374hrt, dass auch von der Revision wieder ins Feld gef374hrt wird, der Kl344ger habe mit Schreiben vom 12. November 1996 insbesondere die ihm angebotene 334bertragung des deutschen Patents abgelehnt, obwohl in Deutschland von der 43 - 30 - Beklagten nach diesem Patent produziert worden sei. Denn dieser vom Beru-fungsgericht bei seiner W374rdigung ber374cksichtigte Umstand schlie337t nicht aus, dass der Kl344ger sich im Hinblick auf Nutzungen der Beklagten bzw. deren Schwesterunternehmen in Australien im - wie es das Berufungsgericht formu-liert hat - wohl verstandenen Eigeninteresse seine Rechte gesichert h344tte. An-ders als in Deutschland galt es nicht nur, sich eine Restlaufzeit zu erhalten. Hat man sich ein Schutzrecht erst einmal durch eigenes Bem374hen und unter Auf-wendung von Kosten verschafft, kann auch die Frage, ob es vorzeitig aufgege-ben werden soll, obwohl aus ihm noch Eink374nfte zu erzielen sind, eine andere Bedeutung haben als bei der Entscheidung, ob die 334bernahme eines anderweit erwirkten Schutzrechts unterlassen werden kann und soll. Auch die Behauptung der Beklagten, f374r die Nutzung der Diensterfindung in Australien nach dem 30. Juni 1996 einen Betrag von 2.100 DM an den Kl344-ger gezahlt zu haben, stellt die Berechtigung der Verurteilung der Beklagten nicht in Frage. Denn die Revision legt nicht unter Hinweis auf entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dar, dass mit Zahlung dieses Betrags die dem Kl344ger und Dipl.-Ing. F. wegen der Benutzungs- handlungen in Australien zustehende Forderung insgesamt erloschen sein k366nnte. Die von der Beklagten behauptete Leistung ist deshalb erst bei der Festlegung des Betrags, den die Beklagte (noch) zu zahlen hat, zu ber374cksich-tigen. 44 - 31 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 45 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 4 O 117/98 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.09.2003 - 2 U 70/99 -
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