BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 155/05 Verk374ndet am: 24. Oktober 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufkl344rungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-zeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landge-richts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten r374ck-st344ndige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Be-klagten gef374hrte Pkw besch344digt worden war, mietete dieser am 28. Oktober 2003 von der Kl344gerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 200 zu-z374glich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Kl344-gerin insgesamt 1.292,24 200 geltend. 2 Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 200, den Betrag, der bei Zugrunde-legung des von der Kl344gerin angebotenen Normaltarifs angefallen w344re. Die Differenz von 907,24 200 verlangt die Kl344gerin vom Beklagten. 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Landge-richt zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, nach der h366chstrichterlichen Recht-sprechung, der die Kammer folge, seien Mietwagenkosten eines Unfallgesch344-digten vom Haftpflichtversicherer des Sch344digers nicht ohne Weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Das entspreche allgemei-nen Rechtsgrunds344tzen, wonach nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur Behebung des eingetretenen Schadens tats344chlich erforderlich gewesen seien. In F344llen der vorliegenden Art bedeute dies f374r den Gesch344digten, dass er bei Vereinbarung eines Unfallersatztarifs die damit verbundenen Kosten unter Um-st344nden nicht bzw. nicht in vollem Umfang vom Haftpflichtversicherer des Sch344digers erstattet bekomme, auch wenn das den Schaden verursachende Unfallereignis allein vom Unfallgegner verursacht und verschuldet worden sei. Dieses Risiko sei f374r die Entscheidung des Gesch344digten 374ber die Auswahl mehrerer zur Verf374gung stehender Mietvertragstarife von wesentlicher Bedeu-tung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Unfallersatztarife durchweg - wie auch hier - mit erheblich h366heren Mietkosten verbunden seien als alle anderen angebotenen Tarife. 6 Wegen des Gewichts des damit f374r den gesch344digten Mietinteressenten verbundenen Risikos erachte die Kammer den gewerblichen Kfz-Vermieter f374r 7 - 4 - verpflichtet, in F344llen der vorliegenden Art seine Kundschaft auf dieses Risiko ungefragt hinzuweisen, auch wenn eine allgemeine Aufkl344rungspflicht 374ber alle f374r die Entscheidung des Vertragspartners ma337geblichen Umst344nde zu Recht nicht angenommen werde. Diese Verpflichtung habe die Kl344gerin unstreitig nicht erf374llt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die zitierte h366chstrichterliche Rechtspre-chung aus j374ngerer Zeit stamme, w344hrend der Vertragsschluss vom 28. Oktober 2003 datiere. Denn die zugrunde liegenden Probleme seien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Branche der gewerblichen Kraft-fahrzeugvermieter aus den von beiden Parteien zitierten Entscheidungen be-kannt gewesen, in j374ngster Zeit h366chstrichterlich lediglich weiter gekl344rt und best344tigt worden. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Bestehen einer Aufkl344rungspflicht auf Seiten der Kl344gerin bejaht habe. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufkl344rungspflicht des Autovermieters gegen374ber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759). Zwar muss der Mieter nicht 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Ange-bote der Konkurrenz aufgekl344rt werden; es ist grunds344tzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgesch344digten aber einen Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt 9 - 5 - liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverst344ndlich darauf hin-zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. 10 b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, vorab m374sse gekl344rt wer-den, welche Anspr374che der Gesch344digte gegen den Sch344diger habe. Ein An-spruch wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht sei, falls er 374berhaupt beste-he, subsidi344r und komme nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten nicht voll 374bernehmen m374sse. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Gesch344digte einen Unfallersatz-tarif regelm344337ig ersetzt verlangen k366nne. Dem ist aber nicht so. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, der Haftpflichtver-sicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von 374ber dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwa-genkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergelei-teten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. F374r die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er 11 - 6 - von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344dig-te - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigsten Miet-preis ersetzt verlangen kann. 12 bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Erstattungspflicht des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Gesch344digten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrach-tung unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366g-lichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-baren Anstrengungen auf dem zeitlich und 366rtlich relevanten Markt kein wesent-lich g374nstigerer Normaltarif zug344nglich war, kann die Durchsetzung mit Schwie-rigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfall-ersatztarifes mit der Begr374ndung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschlie337en k366nnen, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO) muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein we-sentlich g374nstigerer Normaltarif zug344nglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erh344lt er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierig-keiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufkl344rungspflicht des Mietwa-genunternehmers den Mieter sch374tzen. Diesem soll klargemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der 374ber dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufkl344rungs-pflicht verl366re ihren Sinn, wenn der Gesch344digte vor Inanspruchnahme des Vermieters kl344ren lassen m374sste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist. - 7 - Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dem Mietwagen-unternehmer sei die Aufkl344rung nicht zuzumuten, weil er das Risiko einer ein-geschr344nkten Erstattungsf344higkeit des Unfallersatztarifes nicht zuverl344ssig be-urteilen k366nne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, dass der Vermieter nicht dar374ber aufkl344ren soll, ob dem Gesch344digten ein Anspruch auf Ersatz des Unfallersatztarifs zustehe, sondern dar374ber, dass die Durchsetzbar-keit mit Schwierigkeiten verbunden sein k366nne (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO). 13 c) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, der Beklagte k366nne sich nicht auf eine fehlende Aufkl344rung durch die Kl344gerin berufen, weil er gen374gend Zeit gehabt habe, sich 374ber die Erstattungs-f344higkeit von Mietwagenkosten zu informieren; der Unfall habe sich am 3. Oktober 2003 ereignet, das Unfallfahrzeug habe der Beklagte aber erst am 28. Oktober 2003 zur Reparatur weggegeben und erst ab diesem Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug angemietet. 14 Zwar h344tte der Beklagte im Streitfall ausreichend Zeit gehabt, sich 374ber die Erstattungsf344higkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Die Tarifspaltung und die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter aber in der Regel nicht be-kannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der Unfallersatztarif gerade f374r seine Situation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert werde und f374r ihn insgesamt eine g374nstige Regelung darstelle. Dem-gegen374ber wei337 der Vermieter, dass die Tarifspaltung f374r den Mieter nachteilig sein kann und er wei337 auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass ihm die Mietwagenkosten vollst344ndig ersetzt werden und ihm kein Nachteil entsteht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages zu dem 15 - 8 - von der Kl344gerin angebotenen Unfallersatztarif bekannt war oder er damit rech-nen musste, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde den Unfallersatztarif nicht erstatten. 16 d) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Kl344gerin habe vorge-tragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei Vorlage des Mietvertra-ges gefragt worden sei, ob er nicht eine Sicherheitsleistung erbringen wolle, da ansonsten lediglich eine Vermietung zum Unfallersatztarif m366glich sei. Ein aus-reichender Hinweis, dass es beim Abschluss zu diesem Tarif zu Schwierigkei-ten bei der Erstattung kommen k366nne, liegt darin nicht. Ob dem Beklagten, wie die Revision meint, der Normaltarif nicht zug344nglich war, ist nicht entschei-dungserheblich, da, wie unter b) ausgef374hrt, die Aufkl344rungspflicht nicht davon abh344ngt, ob dem Gesch344digten - ausnahmsweise - ein Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifes zusteht. e) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 17 - 9 - aaO). Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen h344tte der Beklag-te bei ausreichender Aufkl344rung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in H366he der Klageforderung erspart. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15.12.2004 - 811A C 395/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 318 S 7/05 -
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