BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/05 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.094,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-schwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechts-s344tze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind 374berdies, was die Auslegung von 247 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz gekl344rt (vgl. BGHZ 100, 190, 195 f; 109, 47, 54 f). 1 1. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen) Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto gef374hrten Treuhandverwaltung einschlie337- 2 - 3 - lich Zinsen und Bankgeb374hren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Be-klagten f374r weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die 247247 675, 670 BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig un-mittelbar und mittelbar zur Ausf374hrung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto, die als selbst344ndige Forderungen nach 247 667 BGB erste Alternative zu beurteilen w344ren, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263, 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, NJW 1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 unter II. 1. a). 2. Wie beide Vorinstanzen im Kern 374bereinstimmend und zutreffend an-genommen haben, ist die von der Kl344gerin zur Begr374ndung des eingeforderten Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I 173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsf344hig. Die in der "Haben"-Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelf344llen so unge-nau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verst344ndlich sind und auch f374r die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erf374l-lung sie schuldete, anhand der Liste nicht m366glich war. Dieser Mindestanforde-rung musste aber das Klagevorbringen gen374gen. Die Nachforschungspflicht der Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Kl344gerin selbst er-sichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie f374r die Beklagte getilgt haben wollte. 3 Zieht man den nicht einlassungsf344higen Teil der Buchungsliste von den Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass f374r die Kl344gerin eine nach 247 670 BGB ersatzf344hige Unterdeckung des Treuhand-kontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten 4 - 4 - gen374gte, um dem fiktiven Zugest344ndnis gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gem344337 247 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Kl344gerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegr374ndet abgewiesen worden. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2002 - 9 O 147/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 22 U 124/02 -
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