BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 155/06 Verk374ndet am: 6. August 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 231 247 6, Art. 234 247 4; FGB 247 39 Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Verm366gen, falls bislang nicht geschehen, nach Ma337gabe des Art. 234 247 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. 247 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes E-hegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verj344hrung (Ab-grenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entsch344digung f374r die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe-gatten stehenden Grundst374cks ist gemeinschaftliches Verm366gen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach 247 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR ein- - 2 - zubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entsch344digungsanspruch gegen den an-deren Ehegatten gerichtet wird. BGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 155/06 - OLG Jena AG Sonneberg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-nats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 7. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die eheliche Verm366-gensgemeinschaft an dem im Grundbuch von M. Blatt Flurst374ck eingetragenen Grundst374ck aufgehoben worden ist. Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigen-tums und Verm366gens (247 39 FGB) und 374ber Entsch344digung f374r die Nutzung ei-nes Hausgrundst374cks. 1 - 4 - Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts S. vom 28. Juni 1989 rechtskr344ftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaft-lichen Eigentums und Verm366gens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundst374ck in S. geh366rt, fand nicht statt. Seit der Trennung wird das Anwesen vom Beklagten, nach dessen Wiederverheiratung (1999) vom Beklagten und dessen jetziger Ehefrau bewohnt. 2 Nach der Trennung der Parteien hat der Beklagte in der Zeit von 1989 bis Juli 1998 die auf dem Grundst374ck lastenden Darlehensverbindlichkeiten bei-der Parteien in H366he von 7.356,03 200 allein getilgt. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, das Grundst374ck beiden Parteien zu jeweils h344lftigem Miteigentum (Bruchteilseigentum) zu 374bertragen und den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in H366he von 125,82 200 monatlich, insgesamt 3.019 200, nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichs-anspruch erkl344rt. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die eheliche Verm366gensgemein-schaft an dem Grundst374ck aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je 275 374bertragen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344gerin hat das Ober-landesgericht - unter Klarstellung des Tenors der amtsgerichtlichen Entschei-dung - zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beklagte mit der zugelas-senen Revision und die Kl344gerin mit der Anschlussrevision. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. 7 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 50 ver366ffentlicht ist, steht der Kl344gerin ein Auseinandersetzungs-anspruch gegen den Beklagten gem344337 247 39 des Familiengesetzbuchs der DDR (im Folgenden: FGB) zu. Dieser Anspruch sei grunds344tzlich auf Begr374ndung von h344lftigem Bruchteilseigentum gerichtet und nicht verj344hrt. Gem344337 Art. 234 247 4 Abs. 5 EGBGB gelte f374r Ehegatten, die - wie die Parteien - im gesetzlichen G374terstand des FGB gelebt h344tten und deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei, hinsichtlich der Auseinandersetzung ihres ge-meinschaftlichen Eigentums und Verm366gens das bisherige (DDR-) Recht, mit-hin 247 39 FGB, fort. Die Verj344hrung des Anspruchs auf Auseinandersetzung bestimme sich gem344337 Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht des BGB, da der Anspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verj344hrt gewesen sei. Dabei k366nne dahinstehen, ob nach dem bis dahin geltenden Recht ein auf 247 39 FGB gest374tz-ter Auseinandersetzungsanspruch 374berhaupt der Verj344hrung unterlegen habe; jedenfalls habe er keiner k374rzeren als der in 247 110 FGB i.V.m. 247 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vorgesehenen vierj344hrigen Verj344hrungsfrist unterlegen, die bei Wirk-samwerden des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit dem Wirk-samwerden des Beitritts unterliege der Auseinandersetzungsanspruch deshalb nunmehr der drei337igj344hrigen Verj344hrung nach 247 195 BGB a.F. bzw. 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Diese Frist sei nicht abgelaufen und der Anspruch folg-lich nicht verj344hrt. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 - 6 - a) Richtig ist zwar, dass das Grundst374ck weiterhin im gemeinsamen Ei-gentum und Verm366gen der Parteien steht. 9 10 Gemeinschaftliches Eigentum und Verm366gen von Ehegatten, die im ge-setzlichen G374terstand des FGB gelebt haben und vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, ist auch nach dem Wirksamwerden des Bei-tritts als solches bestehen geblieben, wenn die Ehegatten sich nicht zuvor ge-m344337 247 39 FGB 374ber ihr gemeinschaftliches Eigentum und Verm366gen auseinan-dergesetzt hatten. Dieses fortbestehende gemeinschaftliche Eigentum und Verm366gen ist nicht gem344337 Art. 234 247 4 a Abs. 1 EGBGB (eingef374gt durch Re-gisterverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 BGBl. I 2182 mit Wirkung vom 25. Dezember 1993) kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum 374bergeleitet worden. Denn diese 334berleitung gilt nur f374r Ehegatten, die nach Art. 234 247 4 Abs. 2 EGBGB f374r den Fortbestand des bisherigen G374terstandes des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens optieren konnten, aber von dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben. An dieser Optionsm366glichkeit fehlte es, wenn die Ehegatten - wie hier die Parteien - im Zeitpunkt des Wirk-samwerdens des Beitritts bereits rechtskr344ftig geschieden waren (OLG Bran-denburg FamRZ 1995, 1429; Staudinger/Rauscher BGB [1996] Art. 234 247 4 EGBGB Rdn. 28, Art. 234 247 4 a EGBGB Rdn. 7). b) Auf die Auseinandersetzung des danach fortbestehenden gemein-schaftlichen Eigentums und Verm366gens hat das Oberlandesgericht - ebenfalls zutreffend - nach Art. 234 247 4 Abs. 5 EGBGB das bisherige Recht, mithin 247 39 FGB, angewandt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtspre-chung des Senats f374r die Auseinandersetzung 374ber unteilbare Sachen - wie hier hinsichtlich des Hausgrundst374cks auch geschehen - im Regelfall nur die Zuwei-sung von h344lftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht (Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 11 - 7 - 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. M344rz 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f.). 12 c) Der sich aus 247 39 Abs. 1 FGB ergebende Anspruch der Kl344gerin auf eine solche Auseinandersetzung ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu-treffend annimmt, auch nicht verj344hrt. 13 Nach Art. 231 247 6 Satz 1 EGBGB gilt f374r diesen Anspruch, weil im Zeit-punkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verj344hrt, das Verj344hrungs-recht des BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch nach dem Recht der DDR 374berhaupt verj344hrbar war (verneinend Kommentar zum FGB, heraus-gegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982, 247 110 FGB Anm. 4 a.E. un-ter Hinweis auf 247 110 FGB i.V.m. 247 479 Abs. 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR, im folgenden ZGB; zur Anwendbarkeit des Art. 231 247 6 EGBGB auf Forderun-gen, die nach dem Recht der DDR unverj344hrbar waren: Staudinger/Rauscher BGB 1996, Art. 231 247 6 EGBGB Rdn. 75); jedenfalls unterliegt er nach dem Recht des BGB keiner Verj344hrung. Zwar hat der Senat auf den Anspruch aus 247 40 FGB die dreij344hrige Ver-j344hrungsfrist nach 247 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB angewandt und in diesem Zu-sammenhang auch 247 39 FGB zitiert (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: 247 40 FGB regelt nicht die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens. Er er366ffnet vielmehr die M366glichkeit, einem Ehegatten neben sei-nem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Verm366gen einen Anteil am (Sonder-)Verm366gen des anderen Ehegatten zuzusprechen, wenn er zur Ver-gr366337erung oder Erhaltung dieses Verm366gens wesentlich beigetragen hat. Inso-weit handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat, um einen g374terrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des G374terstandes, der darauf gerichtet ist, einen 14 - 8 - Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Verm366gens des anderen teil-haben zu lassen, und der deshalb die Anwendung des 247 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB rechtfertigt (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). 15 F374r den Anspruch aus 247 39 FGB gilt diese Beurteilung allerdings nicht uneingeschr344nkt. Zwar kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Regelung bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens un-gleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bed374rfnissen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder, die bei dem einen Ehegatten leben, oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Er-werbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens geleistet hat. Dieser Anspruch auf eine andere als h344lftige Teilhabe l344sst sich insoweit als g374terrechtlicher Ausgleich verstehen, als er unterschiedliche Beitr344ge der Ehe-gatten zum Familienverm366gen oder ehebedingt verschiedene Bedarfslagen bei der Verm366gensverteilung ber374cksichtigt. Der g374terrechtliche Charakter des An-spruchs mag es dann rechtfertigen, ihn - ebenso wie den Anspruch aus 247 40 FGB - der dreij344hrigen Verj344hrung nach 247 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB zu unterwer-fen. Dies gilt indes nicht f374r den Auseinandersetzungsanspruch nach 247 39 Abs. 1 Satz 1 FGB. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum und Verm366-gen zu gleichen Anteilen geteilt. Das bisherige - der Verf374gung durch den ein-zelnen Ehegatten entzogene (247 15 FGB; vgl. ferner Kommentar zum FGB, aaO 247 13 FGB Anm. 1.1. a.E.) - Gesamteigentum wird dadurch in (anteiliges) Mitei-gentum mit der Folge 374berf374hrt, dass jeder Ehegatte nunmehr 374ber seinen Mit-eigentumsanteil verf374gen kann (247 37 ZGB). Dieser Anspruch ist - in die Struktu-ren des BGB 374bertragen - dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht ver- 16 - 9 - gleichbar. Denn er zielt gerade nicht auf die Teilhabe am Verm366gen des ande-ren Ehegatten, sondern auf die Verteilung des beiden Ehegatten gemeinschaft-lichen Eigentums und Verm366gens, das am ehesten dem Gesamthandsverm366-gen des BGB entspricht. Insoweit hat der Anspruch aus 247 39 Abs. 1 Satz 1 FGB keinen spezifisch g374terrechtlichen, sondern (zumindest auch) gemeinschafts-rechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des BGB gew344hrt einem Ge-meinschafter grunds344tzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Verm366gens (vgl. etwa 247247 730, 731; 247247 749, 752 ff.; 247 1471 ff.; 247247 2042, 2046 ff. BGB), mag dieser Anspruch auch an vorangehende rechtsgestaltende Erkl344rungen (wie etwa die K374ndigung der Gesellschaft) oder vorausgehende gerichtliche Entscheidungen (wie etwa die Beendigung der G374tergemeinschaft durch Scheidung oder vorzeitige Auf-hebung) gebunden sein. Dieser Aufhebungs- und Auseinandersetzungsan-spruch unterliegt nicht der Verj344hrung (vgl. 247 758; 247 731 Satz 2, 247 2042 Abs. 2 BGB). Die Vorstellung einer kraft Verj344hrung einseitig nicht mehr aufl366sbaren dinglichen Rechtsgemeinschaft ist dem Recht des BGB fremd. Auch der An-spruch auf h344lftige Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens aus 247 39 Abs. 1 FGB (i.V.m. Art. 234 247 4 Abs. 1 EGBGB), den Art. 231 247 6 Abs. 1 EGBGB dem Verj344hrungsrecht des BGB unterstellt, ist deshalb der Ver-j344hrung entzogen. Diese Unverj344hrbarkeit erfasst auch die besonderen Auspr344-gungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in 247 39 Abs. 1 Satz 2, 3 FGB erfahren hat. Sie er366ffnen zwar die M366glichkeit, von der Umwandlung des Ge-samteigentums in h344lftiges Miteigentum an jedem einzelnen Gegenstand abzu-sehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 42 ff. = FamRZ 1992, 414, 416, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. M344rz 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924) oder einen h344lftigen Wertaus-gleich durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen - 10 - Verm366gensgegenst344nden vorzunehmen. An der von 247 39 Abs. 1 Satz 1 FGB vorgegebenen h344lftigen wertm344337igen Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigen-tums und Verm366gens 344ndern diese besonderen Gestaltungsvarianten indes nichts; auch hinsichtlich dieser Auseinandersetzugsvarianten ist deshalb f374r eine Verj344hrung kein Raum. 17 d) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung aller-dings auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Grund-st374ck beschr344nkt. Der in 247 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, dass bei Been-digung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Verm366gen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverh344ltnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Verm366gen geh366renden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungs-pflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418). Soweit die Parteien keine ein-vernehmliche Regelung treffen, muss die von 247 39 Abs. 1 FGB vorgesehene Auseinandersetzung deshalb das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Verm366gen der Ehegatten umfassen. Das Gericht ist dabei grunds344tzlich nicht an Antr344ge gebunden; es muss also auch solche Gegenst344nde des gemein-schaftlichen Verm366gens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen, deren Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 51 ff. = FamRZ 1992, 414, 418 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass das Gericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366-gens ermitteln m374sste. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen Verm366gensge-genst344nde in die Auseinandersetzung einzubeziehen, die nach seiner Recht-sauffassung bestehen und dem gemeinschaftlichen Eigentum und Verm366gen zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der eine Ehegatte die Existenz eines 18 - 11 - Verm366gensgegenstandes, etwa einer Forderung, bezweifelt und der andere Ehegatte diesen Gegenstand nicht dem gemeinschaftlichen Eigentum und Verm366gen, sondern seinem pers366nlichen Verm366gen zurechnen will, hindert die Einbeziehung dieses Gegenstandes in die Auseinandersetzung nach 247 39 Abs. 1 FGB nicht. 19 So liegen die Dinge hier. Die Parteien haben zwar das Vorhandensein weiterer, neben dem Hausgrundst374ck bestehender Verm366gensgegenst344nde nicht ausdr374cklich geltend gemacht. Mobilien sind zudem nach 247 39 Abs. 3 Satz 1 FGB in das Alleineigentum des sie besitzenden Ehegatten 374bergegan-gen. Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Ent-sch344digung f374r die Nutzung des Hausgrundst374cks - begrenzt auf die Jahre 2001 und 2002 - geltend. Dieser Anspruch f344llt in das gemeinschaftliche Eigentum und Verm366gen (zur Surrogation Kommentar zum FGB aaO 247 13 FGB Anm. 4; gegen die M366glichkeit einer Surrogation nach dem Wirksamwerden des Beitritts im - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 234 247 4 Abs. 1 EGBGB Staudin-ger/Rauscher [1996] Art. 234 247 4 EGBGB Rdn. 89); er unterliegt damit zugleich der Auseinandersetzung nach 247 39 FGB. Dasselbe gilt f374r den Anspruch auf Nutzungsentsch344digung f374r die Folgejahre bis hin zur rechtskr344ftigen Umwand-lung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundst374ck. Im Einzelnen gilt: aa) Der Beklagte ist entsprechend 247 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB zur Mitwirkung an Verwaltungsma337nahmen der Gemeinschaft und damit zur Zah-lung einer Nutzungsentsch344digung f374r den ihm von der Kl344gerin 374berlassenen alleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus-grundst374cks verpflichtet. 20 Zwar finden die Vorschriften 374ber die G374tergemeinschaft auf das ge-meinschaftliche Eigentum und Verm366gen nicht unmittelbar Anwendung. Ihre 21 - 12 - Heranziehung ergibt sich auch nicht direkt aus Art. 234 247 4 a Abs. 2 EGBGB; denn die dort vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften 374ber das durch bei-de Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer G374tergemeinschaft gilt unmittelbar nur f374r solche Ehegatten, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch im G374ter-stand des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens gelebt und gem344337 Art. 234 247 4 Abs. 2 EGBGB binnen zwei Jahren f374r den Fortbestand dieses G374-terstandes optiert haben. Gleichwohl ist eine entsprechende Heranziehung die-ser Vorschriften wegen der Rechts344hnlichkeit und vergleichbaren Interessenla-ge auch in F344llen m366glich und geboten, in denen die Ehegatten vor dem Wirk-samwerden des Beitritts geschieden worden sind, ihr im Zeitpunkt des Beitritts bestehendes gemeinschaftliches Eigentum und Verm366gen noch nicht ausei-nandergesetzt worden ist und dessen Verwaltung weder unmittelbar durch das Familiengesetzbuch noch durch Vereinbarung besonders geregelt ist. Eine be-sondere Regelung liegt hier nicht vor mit der Folge, dass sich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens der Parteien analog 247 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegen374ber ver-pflichtet, zu Ma337regeln mitzuwirken, die zur ordnungsgem344337en Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - zur vergleichbaren Regelung des 247 745 Abs. 2 BGB entschieden hat, bedeutet die Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende 304nderung der Verh344ltnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Be-nutzung verlangen kann. Dabei kann nur eine solche Neuregelung verlangt werden, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten ent-spricht. Eine solche Regelung wird, wenn - wie hier - der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren f374r die Haus-finanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelm344337ig darin lie- 22 - 13 - gen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentsch344digung zahlt (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f.; Se-natsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435, vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Allerdings setzt der sich daraus ergebende Zahlungsanspruch fr374hestens in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deut-lichkeit verlangt wird (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das war hier mit dem Zugang des Schreibens vom 30. No-vember 2000 der Fall, in dem die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin den Be-klagten zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung aufgefordert hat. Der Um-stand, dass die Kl344gerin in diesem Schreiben Zahlung unmittelbar an sich ver-langt hat, steht nicht entgegen; es gen374gt, dass dem Beklagten aus dem Schreiben die Forderung der Kl344gerin nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war. bb) Der sich danach aus 247 1472 Abs. 3 BGB analog ergebende An-spruch auf Nutzungsentsch344digung steht allerdings nicht der Kl344gerin selbst zu; er ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Verm366gens der Ehegatten und geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam. 23 Das ergibt sich aus dem - hier ebenfalls analog anwendbaren - 247 1473 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden auch nach Beendigung der G374ter-gemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidati-onsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut geh366renden Gegens-tandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes. F374r Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die erst nach Beendigung des G374terstandes gezogen werden, kann 24 - 14 - nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den Be-klagten gerichtete Anspruch auf Nutzungsentsch344digung den Ehegatten als gemeinschaftliches Verm366gen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand - zu. Der Anspruch ist dementsprechend nicht auf eine Entsch344digung in H366he des h344lftigen Wohnwertes beschr344nkt. Er ist viel-mehr auf ein volles angemessenes Entgelt f374r die Nutzung des Hausgrund-st374cks gerichtet. Zeitlich ist der Anspruch zwar erst mit dem Verlangen der Kl344-gerin nach Neuregelung der Nutzung - f374r die Zukunft - entstanden. Er ist aber nicht auf den von der Kl344gerin geltend gemachten Zeitraum (Januar 2001 bis Dezember 2002) begrenzt, sondern umfasst auch die nachfolgende Zeit der Nutzung durch den Beklagten. In diesem Umfang ist der Anspruch - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens - vom Gericht gem344337 247 39 Abs. 1 FGB zu teilen und damit der Kl344gerin anteilig zuzuweisen. Diese dem Gericht aufgegebene Zuweisung erstreckt sich auf die gesamte Nutzungsdauer von der Entstehung des Anspruchs durch Geltendma-chung bis hin zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruch-teilseigentum. Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung von Bruchteilseigentum am Hausgrundst374ck einhergehenden - Aufgabe des Gerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des k374nftig im Bruchteilseigen-tum stehenden Hausgrundst374cks durch den Beklagten im Wege der Begr374n-dung eines Mietverh344ltnisses zu erm366glichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. M344rz 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924). Beides hat das Oberlandesgericht unterlassen. cc) Eine umfassende, auch die Nutzungsentsch344digung wie auch eine k374nftige mietvertragliche Nutzung durch den Beklagten einbeziehende Ausei-nandersetzungsregelung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb verzichtbar, weil 247 39 Abs. 1 FGB die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums 25 - 15 - und Verm366gens vorrangig der einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten 374berl344sst. Zwar ist mit dem Vorrang einer Einigung der Ehegatten ersichtlich nicht nur eine umfassende Einigung gemeint, die hier schon angesichts des Streites der Parteien 374ber die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums am Hausgrundst374ck der Parteien ausscheidet. Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung grunds344tzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die Verteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche Regelung beabsichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 54 f. = FamRZ 1992, 414, 419 und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533). Beides ist hier indes nicht gegeben. Zwar hat die Kl344gerin nur einen auf das Hausgrundst374ck beschr344nkten Auseinandersetzungsantrag gestellt. Diese Be-schr344nkung l344sst, wie der Streit der Parteien um die Berechtigung einer vom Beklagten an die Kl344gerin zu zahlenden Nutzungsentsch344digung zeigt, aber keineswegs auf die Absicht einer einvernehmlichen Auseinandersetzung 374ber die anteilige Erstattung der vom Beklagten in der Vergangenheit aus dem Hausgrundst374ck gezogenen und k374nftig zu erwartenden Gebrauchsvorteile schlie337en. dd) Der Einbeziehung des Anspruchs auf Nutzungsentsch344digung steht schlie337lich auch die vom Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen nicht entgegen. Denn der Anspruch auf Nutzungsentsch344digung ist durch diese Aufrechnung nicht - auch nicht teilweise - erloschen. 26 Zwar fehlt es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts begr374ndet der vom Beklagten gegen den Nutzungsentsch344digungsanspruch aufgerechnete Erstattungsanspruch allenfalls eine Verbindlichkeit, die - weil auf der Tilgung einer Gesamthandsver- 27 - 16 - bindlichkeit beruhend - dem Beklagten gegen die Ehegatten als Tr344ger des Ge-samthandsverm366gens zusteht (vgl. 247 670 BGB). 28 Dennoch dringt der Beklagte mit diesem Anspruch nicht durch. Wie der Senat dargelegt hat, ist es unbillig, dass im Falle der Trennung von Ehegatten, die bislang gemeinsam ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt ha-ben, der das Haus weiterbewohnende und die Kreditlasten tragende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten r374ckwirkend einen h344lftigen Ausgleichsanspruch h344tte, w344hrend dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentsch344digung zust374nde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsanspr374che nicht abwehren k366nnte. Das ist insbesondere dann unverst344ndlich, wenn der weichende Ehegatte nach der Trennung nicht zugleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hingenommen und darauf vertraut hat, dass dieser daf374r auch die Lasten tr344gt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein be-schr344nkt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Diese Grunds344tze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Haus nicht im Bruchteilseigentum, sondern im gemeinschaftlichen (Gesamthands-)Eigentum der Ehegatten steht. Auch hier kann der nach der Trennung im Hause verbleibende Ehegatte Aus-gleich f374r die von ihm getragenen Lasten und Kosten nur verlangen, wenn und soweit der Wert der in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen hinter den von ihm in der Vergangenheit getragenen Lasten und Kosten zur374ckbleibt. Das ist im vorliegenden Fall aber weder festgestellt noch wahrscheinlich, da der Be-klagte das Haus von 1989 bis 2000 ohne Entsch344digung genutzt und in dieser Zeit Tilgungsleistungen von (nur) 7.356,03 200 erbracht hat, der vom sachver- 29 - 17 - st344ndig beratenen Oberlandesgericht angenommene Mietwert allein f374r das Jahr 2001 aber bereits (12 x 251,65 200 =) 3.019,80 200 betr344gt. 30 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Be-stand haben, als sie sich darauf beschr344nkt hat, die eheliche Verm366gensge-meinschaft an dem Hausgrundst374ck aufzuheben und an diesem h344lftiges Mitei-gentum (Bruchteilseigentum) der Parteien zu begr374nden. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es den gegen den Beklagten ge-richteten Nutzungsentsch344digungsanspruch ebenso in die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verm366gens einbezieht wie die M366glich-keit, dem Beklagten durch Begr374ndung eines Mietverh344ltnisses eine fortdau-ernde Nutzung des Hausgrundst374cks gegen ein angemessenes Entgelt zu er-m366glichen. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu beiden Fragen vorzutragen. II. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 31 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Kl344gerin zwar ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zu, der sich aus einer entsprechenden Anwen-dung des 247 242 i.V.m. 247247 741 ff. BGB ergebe und sich nach dem h344lftigen Miet-wert des Hausgrundst374cks (f374r die Jahre 2001 und 2002 in H366he von 251,65 200 x 24 Monate = 6.039,60 200 : 2 = 3.019,80 200) bemesse. Dieser Anspruch sei mit dem Schreiben vom 30. November 2000, in welchem die Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentsch344- 32 - 18 - digung aufgefordert habe, entstanden. Er sei jedoch durch die vom Beklagten erkl344rte Aufrechung erloschen. Der Beklagte habe in der Zeit von 1989 bis Juli 1998 auf das von beiden Ehegatten zum Zwecke der Hausfinanzierung aufge-nommene Darlehen Tilgungsleistungen in H366he von 7.356,03 200 erbracht. Inso-weit k366nne er von der Kl344gerin gem344337 247 426 BGB einen Gesamtschuldneraus-gleich in H366he von 3.253,85 200 verlangen. Aus dem Senatsurteil vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678) ergebe sich nichts Gegenteili-ges, da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 33 Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte zwar f374r die Zeit nach Zugang des Schreibens der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin vom 30. November 2000 zur Zahlung einer Entsch344digung f374r die alleinige Nutzung des im gemein-schaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundst374cks verpflichtet. Dieser Anspruch steht jedoch nicht der Kl344gerin, sondern den Parteien als Teil des gemeinschaftlichen Verm366gens zu und ist deshalb nicht - auch nicht in H366-he nur des h344lftigen Nutzungswertes des Grundst374cks - auf Zahlung an die Kl344gerin, sondern auf Zahlung an die Ehegatten gemeinschaftlich gerichtet. Er ist deshalb - wie ausgef374hrt - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemein-schaftlichen Verm366gens zwischen den Parteien - und zwar grunds344tzlich h344lf-tig - aufzuteilen. Vor einer solchen Aufteilung ist die Kl344gerin zur Geltendma-chung eines Anspruchs auf Zahlung des h344lftigen Nutzungswertes an sie nicht 34 - 19 - aktivlegitimiert. Die Vorinstanzen haben ihre Zahlungsklage daher im Ergebnis zu Recht als nicht begr374ndet angesehen. Auf die vom Beklagten erkl344rte Auf-rechnung kommt es danach nicht an. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 F 206/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 UF 89/06 -
Full & Egal Universal Law Academy