BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 155/08 Verkündet am: 30. Juni 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs . 1 Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, mü s sen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrec htlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die ha n- delnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohman n und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die K osten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 27. Januar 2004 am 1. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. G mbH ( fortan : Schuldnerin). Die Schuldnerin befand sich im November 2002 mit ihren steuerlichen für die 1 2 - 3 - Umsatzsteue rn zuständige Finanzamt eine Liquiditätsprüfung be i der Schuldn e- rin durch führte. Zur gleichen Zeit nahm die Schuldnerin an einer von dem Staatsbauamt W . durchgeführten Ausschreibung für die Durchführung von Rohbauarbeiten an einem dortigen Be hö r denzentrum teil, erklärte hierbei, ihrer Verpflic htung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachgeko m men zu sein , und erhielt am 3. Februar 2003 den Auftrag . Das Staatsbauamt verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Kenntnisse von der finanziellen Lage der Schuldnerin. Diese erbrachte bis zur Rohbauabnahme am 13. August 2003 die vertraglich vereinbarten Baul eistungen, für die sie fortlaufend Abschlagsrec h- nungen er tei l te . Die Zahlungsregulierung erfolgte über die Staatskasse beim Finan z amt D . . Nach Erhalt der ersten Abschlagsrechnung im Ap ril 2003 er fragte die Staatskasse bei den für die Beitreibung der von der Schu ldnerin abzufü h- renden Lohn - und Umsatzsteuer zuständigen Finanzä mt ern rückständige Ste u- erford e rung en und erklärte gegenüber der Werklohnforderung die Aufrechnung . En t sprechend ve rfuhr sie nach Erhalt der weiteren Abschlagsrechnungen. Auf diese Weise erklärte sie die Aufrechnung gegen Werklohnforderungen der Sc huldnerin in Höhe von insgesamt . Der Kläger verlangt Bez a h- lung der Werklohnforderungen, weil er die Aufrechnun gen für insolvenzrechtlich u n wirksam hält (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 , § 133 Abs. 1 InsO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelass enen Revision verfolgt er die gelt end gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhe bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: D ie Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO lägen nich t vor. Soweit das Werthaltigmachen von Forderungen für anfechtbar erachte t werde, beziehe sich die se Rechtspr e- chung nur auf die Anfechtbark eit von Rechtshandlungen , die dem Gläubiger ei ne S i cherung im Sinne der hier aus zeitlichen Gründen nicht einschlägigen Vorschri f ten der §§ 130, 131 InsO ermöglichten. F ür die Anwendung von § 133 Abs. 1 InsO sei als maßgebliche Rechtshandlung ausschließlich der Abschluss des Werkve r trages anzusehen. Z u diesem Zeitpunkt habe das Staatsbauamt über keine Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin verfügt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgega n gen, d ass eine Unwirksamkeit der Aufrechnung nur nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Die für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Aufrechnung s- lage maßgebliche Rechtshandlung ist aber nicht der Abschluss des Werkve r- 5 6 7 8 - 5 - trages , sondern das Werthaltigwerden der Werklohnforderungen. Das Ber u- fungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Beklagte zu einem späteren Zei t punkt von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis erhielt, nach welchem die Schuldnerin no ch Werkleistungen e r brachte. a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Der für die Begründung der Aufrechnungslage maßgebliche Zei t- pun kt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen ( BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 12; HK - Ins O/Kayser, 5. Aufl., § 96 Rn. 35; G ero Fischer, WM 2008, 1, 5). Entscheidend ist, wann das Gegense i- tigkeitsverhältnis durch die Verknüpf ung der beiden gegenseitigen Forderungen b e gründet worden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO ; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 17). Dagegen ist es grundsätzlich u n- erheblich, ob die Forderung des Schuldners oder die des Insolvenzgl äubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008, aaO). Ist hingegen zumindest eine der gege n- seitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig, s o kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nach § 140 Abs. 3 InsO nicht darauf an, wann die Aufrec h- nung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begrün det wurde (BGH, U r- teil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159 , 388, 395 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 13). aa) B ei einem Werkvertrag bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt nach § 140 Abs. 1 InsO, weil die Werklohnforder ung nicht unter einer rechtsg e- schäftl i chen Bedingung steht (HK - InsO/Kayser, 5. Aufl., § 96 Rn. 55). Deshalb 9 10 - 6 - verlegt § 140 Abs. 3 InsO den Zeitpunkt nicht auf den Vertragsschluss z urück (HK - InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 55; G ero Fischer, aaO S. 6; vgl. auch BGH , U r teil vom 29. November 2007 , aaO Rn. 36 f ). bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in einem einen Fa k- turierungs - und Inkassovertrag betreffenden Fall entschieden, dass es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Erwerbs der Au f rechnu ngslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darauf an kommt , wann die Forderung des Schuldners durch Inanspruchna h me von dessen Leistungen werthaltig geworden ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 , aaO ). In jenem Fall hat der Senat für ausschlaggebend gehalten, das s allein eine mit Abschluss eines Vertrages entstandene Aufrec h- nungslage dem Gegner noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen bringt. Solang e der Schuldner nichts geleistet hat, wofür der Gläubiger eine Vergütung schuldet, besteht für ihn keine Bef riedigungsmöglichkeit im Wege der Aufrechnung ( HK - InsO/Kreft , aaO § 129 Rn. 17; G ero Fischer, aaO ). En t sprechendes gilt für den Werkvertrag. Auch bei diesem verschafft erst die erbrachte Werkleistung dem Gegner die Möglichkeit, sich durch Aufrec h- nung zu befri e digen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Realakte seien nur im Wege der Deckungsanfechtung anfechtbar, weil nur in den Vorschriften der §§ 130, 131 InsO Sicherungs - und Ermöglichungshandlungen erwähnt seien, trifft nicht zu. Auch im Rahmen der Tatbestände der allgemeinen Insolvenza n- fechtung können Realakte, also gewollte reine Tathandlungen, die rechtserhe b- lich sind, der Anfechtung unterliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade der konkret eingetretene Rechtserfolg angestrebt war (vgl. etw a MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 22; HK - Inso/Kreft, aaO § 129 Rn. 11 mwN). 11 12 - 7 - b ) D as Berufungsgericht hat deshalb gemäß § 140 Abs. 1 InsO zu U n- recht den A b schluss des Werkvertrages für maßgeblich gehalten. Gleichwohl kommt nur eine Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO in B e- tracht. Alle Werklohnford e rungen sind mit dem Abschluss der Rohbauarbeiten am 13. August 2003 und damit mehr als drei Monate vor Stellung des Inso l- venza n trags werthaltig geworden. Unerheblich ist hingegen, ob die Staatskasse - wie die Revision hilfsweise geltend macht - wegen Beträgen von 52.000 24.000 h nung selbst erst in der kritischen Zeit erklärt hat. 2. F ür die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kann z udem nicht auf den Wis sensstand des Staatsbauamtes a b- gestellt werden . Ab dem Zeitpunkt, in dem mehrere Behörden eines Rechtstr ä- gers bei der Bezahlung einer Rechnung durch Aufrechnung zusa m menwirken, ist die Kenntnis eine r dieser Behörden von Umständen, die für die Wirksamkeit der Aufrechnung von Bedeutung sind, auch den anderen an der Aufrechnung beteiligten Behörden zuzurechnen . Ausreichend ist, dass danach eine der b e- te i ligten Behörden die erforderliche Kenntnis von den Tatsachen hatte, bei d e- ren Vorliege n die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners g e- mäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet wird. a) Eine Kenntnis des Beklag ten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung kann allerdings nicht schon d araus gefolgert werden , dass er sich grundsätzlich das Wissen aller s einer B e hörden zurechnen lassen müsste. Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständ i- gen Bediensteten der zuständigen Behör de an (BGH, Urteil vom 4. Februar 199 7 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 346 ; vom 28. November 2006 - VI ZR 13 14 15 16 - 8 - 196/05, NJW 2007, 834 Rn. 5; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 10 ff jeweils zur Kenntnis zurechnung bei § 852 BGB aF ; BFHE 143, 520, 522 ; BFH, DStR 2011, 521, zVb in BF HE 232, 5 Rn. 15 ; jeweils zum nac h- träglichen Bekanntwerden einer Tatsache im Sinne des § 173 AO; BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2006 - IX Z R 167/04, nv, Rn. 3 bei juris ; vgl. auch BSGE 100, 215 Rn. 18) . Im rechtsgeschäftlichen Verkehr darf sich eine organisat ion s- bedingte " Wi s sensaufspaltung " zwar nicht zu Lasten des Geschäftspartners auswirken; dies gilt aber zunächst nur für die nach außen auftretende Organis a- tionseinheit, also das Amt oder die Behörde ( BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 108 ; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 36 ). Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behö r- den ist danach von weiteren Voraussetzungen abhängig , auch wenn sie de m- selben Recht s träger - hier dem Beklagten - angehören (vgl. BSGE 100, 215 Rn. 20 ; OLG Fran k furt, OLGR 2003, 178 f; Schleswig - Holsteinisches FG, EFG 2007, 89, 91). b) Nach ständiger Rechtsprechung muss jede am Rechtsverkehr tei l- nehmende Organisati on sicherstellen, dass die ihr zugehenden rechtserhebl i- chen Informationen v on ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können , und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräse n tanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Veran t- wortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informati onen ta t sächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGH, Urteil vom 12. N o vember 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195 f; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16; vom 15. Apri l 2010 - IX ZR 62/09, WM 2010, 940 Rn. 11; so auch BSGE 100, 215 Rn. 19). Dies hat der erkennende Senat ausdrücklich für den Ban kenbereich (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO) und für die Vers i- 17 - 9 - cherung s wirtschaft (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009, aaO; vom 15. April 2010, aaO) en t schieden . Für andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation en und d a mit auch für Behörden gilt nichts anderes ( BSGE 100, 215 Rn. 19). Daraus folgt aber z u nächst nur die Obliegenheit, die Organisationsstruktur so zu gestal ten, dass die der Organisation tatsächlich zugegangenen Informationen , die mit den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen in sachlichem Zusammenhang stehen, innerhalb dieser Organisation an die hiervon betroffenen Stellen weitergegeben werden (BGH, U r teil 15. Dezember 2005, aaO; vom 16. Juli 2009 , aaO; vom 15. April 2010, aaO ; BSGE 100, 215 Rn. 20 ) . E ine Zurechnung des Wissens ande rer Behörde n kann dadurch nicht allgemein begründet werden . Die Z u- ständigkeitsgrenzen der Behörden sind grundsätzlich zu respektier en, weil a n- derenfalls in unzulässiger Weise in gesetzliche Zuständigkeitsregelungen ei n- gegriffen würde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 , aaO S. 348 mwN). c) Nutzt demgegenüber eine Behörde bei ihrer Tätigkeit in Zusammena r- beit mit anderen Behörden gez ielt deren Wissen zum Vorteil des gemeinsamen Rechtsträgers bei der Abwicklung eines konkreten Vertrages, besteht insoweit auch eine behördenübergreifende Pflicht, sich gegenseitig über alle hierfür rel e- vanten Umstände zu informieren. Hinsichtlich der Abwi cklung dieses Vertrages wird faktisch eine aufgabenbezogene neue Handlungs - und Informationseinheit gebildet ; innerhalb dieser Einheit muss sichergestellt werden, dass alle bekan n- ten oder zugehenden rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die en t- sc heidenden Personen der Handlungseinheit in den anderen Behörden weite r- geleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden. 18 19 - 10 - aa) Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren darf der Informat i- onsaustausch im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs un d der Gläub i- gergleichbehandlung nicht in einer Weise vorgenommen werden, dass sich die letztlich nach außen handelnde Behörde von den bei den anderen beteili g ten Behörden vorhandenen nachteiligen Informationen, etwa über die drohende Zahlungsunfähigkeit de s Steuerschuldners oder die durch eine Aufrechung ei n- tretende Gläubigerbenachteiligung , abschottet und nur die für ihren Rechtstr ä- ger nützlichen Informationen , etwa über die Durchsetz barkeit von Steuera n- sprüchen im Wege der Aufrechnung, verlangt und e r hält . bb) Der Senat hat institutionellen Gläubigern, die wie das Finanzamt oder die Sozialkasse im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Vers i- chertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 22), Beobachtungs - und Erkundigungspflichten auferlegt, die an besondere Umstände anknüpfen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642; vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62 /08, BGHZ 180, 63, Rn. 21). § 133 Abs. 1 InsO setzt zwar, anders als § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO, Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners voraus; grob fahrlässige Unkenntnis g e nügt nicht. Ein institutioneller Großgläubiger wie der Beklagte darf sich aber der positiven Kenntnis nicht verschließen. Werden behörde n- übergreifende Handlungs - und Informationseinheiten gebildet, um Aufrechnu n- gen zu ermöglichen, liegt darin ein besonderer Umstand, der eine Erkund i- gungs - und Informationspflicht über alle bekan nten Tatsachen im Zusamme n- hang mit der beabsichtigten Aufrechnung auslöst. Die objektive Verletzung di e- ser Pflicht hat zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die U n- kenntnis solcher Umstände nicht berufen darf, die bei einem ihrer Wissensve r- tre ter vorhanden war. 20 21 - 11 - cc) Teilt der Fiskus die Abwicklung und Bezahlung eines Bauauftrages, bei dem er routinemäßig die Bezahlung - bei entsprechender Möglichkeit - durch Aufrechnung vornimmt, auf mehrere Behörden auf, macht er sich das Wissen der jeweil s beteiligten anderen Behörden systematisch zunutze. Dann kann er sich andererseits nicht darauf berufen, dass eine Wissenszurechnung nicht stattfinden dürfe. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er selbst von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörde n Gebrauch macht, hat er sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der dadurch einbezogenen Behörden hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen. Ab diesem Zei t- punkt ist auf das zugerechnete Gesamtwissen der beteiligten Behörden abz u- stellen. Hat allerdings eine der beteiligten Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt umfassende Kenntnis, etwa weil von vornherein, wie vom Kläger b e- hauptet, vereinbart gewesen ist, dass vorhandene Steuerschulden eines Za h- lung s unfähigen oder von der Zahl ungsunfähigkeit bedrohten Schuldners durch Bauleistungen getilgt werden sollen, ist die Kenntnis allein dieser Behörde au s- re i chend. W u rd e demnach die Bezahlung des vom Staatsbauamt vergebenen Bauauftrages über eine zweite Behörde, hier die Staatskasse , abgewickelt und forscht diese Behörde bei weiteren Behörden (hier den Finanzämtern) nach Möglichkeiten, die Forderung durch Aufrechnung mit Steuer - oder Abgabeford e- rungen begleichen zu können, muss te sie auch nach allen anderen für eine so l- che Aufrechnun g relevanten Informationen fragen und m u ss t en ihr diese Info r- mationen mitgeteilt werden, auch diejenigen, die zur Unwirksamkeit einer Au f- rechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen k o nn t en. W u rden derartige vo r- 22 23 24 - 12 - handene Informat i onen nicht übermittelt, müsse n sich die Entscheidungsträger der am A u f rechnungs vorgang beteiligten Behörden so behandeln lassen, als hätten sie dieses Wissen abgefragt und erhalten . Dies gilt nach Ablauf der Zeit, die erfo r derlich gewesen wäre, um die erforderliche Kenntnis zu vermitt eln (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 aaO Rn. 16). 3. Hat eine dieser sachlich zuständigen Behörden im Allgemeinen vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis, genügt dies auch dann, wenn sie nicht von alle n Einzelheiten weiß (BGH, Urteil v om 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, NJW - RR 2003, 837, 842; vom 29. No vember 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 34; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 19; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO , Stand 2010, § 133 Rn. 51; Gehrlein in Fes t- schrift Ganter, 2010 , S. 169, 186). a) Eine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wer t- haltigmachung der Bauforderungen setzt zumindest voraus, dass die Behörden einerseits Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit de r Schuldner in , andererseits Kenntnis von der Erbringung der Bauleistungen aufgrund Bauve r- trag e s hatten . Die vorhandenen Kenntnis se bei den beteiligten Behörden sind jedenfalls mit der Vorlage der ersten Abschlagsrechnung und Ablauf der Frist für die erbetenen Auskünfte der angefragt en Finanzämter insgesamt zu berüc k- sichtigen , weil ab diesem Zeitpunkt die vorhandenen Kenntnis se entweder übermittelt worden war en , oder die vorhandene n Kenntnis se zugerechnet we r- den m ü ss en . b) Nach ständiger Rechtsprechung kann die gläubigerbenachtei ligende Wirkung , die mit der Herstellung einer Aufrec h nungslage eintritt, selbständig angefochten werden (zur KO bereits BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 25 26 27 - 13 - 216/98, BGHZ 147, 233, 236; zur InsO Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 30 ff; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394 Rn. 11 ff mwN; B e schluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 3 nv; BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 26 bis 29). Die objektive Gläubigerbenachte i ligung liegt in der Möglichkeit der Befriedigung durch Aufre chnung (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 25) , weil sie den üblicherweise eintretenden Zufluss des Werklohns für die erbrachten Arbeiten an die haftende Masse ausschließt. Dies benachteiligt die anderen Gläubiger. Hierauf müssen sich dementspr e- chen d der Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtun gsgegners beziehen. c) Ein eigener Benachteiligungsvorsatz des Anfechtung sgegners ist w e- der erforderlich noch ausreichend (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 19; Ja e ger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 47; HK - InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 21 ; Uhle n bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 25 ). Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich der Insolvenzglä ubiger bewusst zum Schuldner des Insolvenzschuldners gemacht hat, um sich eine Aufrec h- nungsmöglichkeit zu verschaffen, auch wenn der Abschluss von Rechtsg e- schäften des Insolvenzgläubigers mit dem Schuldner zur Begründung von Pa s- sivford e rungen der späteren Masse eine typische Fallgruppe des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellt (vgl. HK - InsO/Kayser, aaO, § 96 Rn. 32). Aufrechnungsl a- gen können auch ganz ohne Zutun des Gläubigers in anfechtbarer Weise en t- stehen (vgl. BGH , Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, Rn. 11 ff, 18; BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 41). 28 29 - 14 - III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden . Das Ber u fungsgericht hat noch keine Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Vo r- satzanfechtung getroffen. Soweit es danach auf die bisher mit unzutreffe n den Gründen ver neinte Kenntnis des Beklagten vom B e nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin an komm t , weist der Senat auf folge n des hin: 1. Zumindest eine der zuständigen Be hörden muss - gegebenenfalls bei Zurechnung des Wissens der anderen beteiligten Behörden - den Gl äubigerb e- nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt haben. Das erfordert die Kenn t- nis von der Wertschöpfung durch die Baua r beiten, weil hierin die maßgebliche Rechtshandlung liegt , welche die Befriedigung tatsächlich erst ermöglichte . Das Berufungsgeric ht wird daher - neben den sonstigen Voraussetzungen - den Zeitpunkt festzustellen haben, zu dem die B ehörden des Beklagten diese Kenntnis e r langt haben. Hierbei wird es dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nachzugehen haben, wonach es bereits vo r Beginn der Bauarbe i- ten zu eine r Absprache zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten ge ko m- men ist , die fälligen Werklohnforderungen durch eine Aufrechnung mit best e- henden Steue r forderungen zum Erlöschen zu bringen. 2. Sollte sich eine solche Abspra che nicht feststellen lassen, war die se Kenntnis mit Ablauf der ersten Anfrage frist der Staatskasse an die zuständigen Finanzämter nach Au frechnungsmöglichkeiten gegeben . Schon aus dem U m- stand, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelte, war zu entneh men, 30 31 32 - 15 - dass weiter Bauleistungen erbracht werden würden. Lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vor, wird die Kenntnis des B e klagten vermutet. Ausreichend hierfür ist, dass in diesem Zeitpunkt eine der beteiligten Behörden , vornehmlich die Finanzämter, von der drohenden Za h- lungsunfähigkeit wussten. Waren dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, dem solche Umstände bekannt sind, ist - widerleglich - zu vermuten, dass er auch die drohende Za h- lungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt (BGH, Urteil vom - 16 - 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671; vgl. auch Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 86). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2007 - 2/4 O 63/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 80/07 -
Full & Egal Universal Law Academy