BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 155/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 314, 765 Hat der Frem dgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Miets i cherheit begeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), stellt sein Au s scheiden aus dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesel l schaft uneinbringlich wird, k einen wichti gen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermi e- ter dar . BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 155/09 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 durch die Vors itzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Ne d den - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de s 13 . Zivil senats des Oberl a n- d es gerichts Oldenburg vom 5 . Oktober 2009 wird auf Kosten des Bekla gten zurückgewiese n . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin vermietete im Mai 2006 mit einem bis zum 30. Juni 2011 b e- fristeten Mietvertrag ein gewerbliches Mietobjekt an die M. GmbH (im Folge n- den: Mieterin) . Der Beklagte, der als künftiger weit e rer Fremdgeschäftsführer der Mieterin vorgesehen war, trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertr e- tungszusatz als " Mieter und Mithaftender " mitu n terzeichnete. Mit Schreiben vom 23. April 2008 kündigte die Mieterin den Anstellung s- vertrag des Beklagten zum 30. Juni 2008 und berief ihn als Geschäftsfü h rer ab . Unter dem 24. Juni 2008 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin " die Kündigung des Schuldbei tritts/der Schuldübernahme au s wichtigem Grund mit s o fortiger Wirkung, hilfsweise zum 30. Juni 2008 " und g ab a ls Kündigungsgrund die Beend i gung seiner Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an. 1 2 - 3 - Mit der Klage nimmt die Kläg erin den Beklagten auf Zahlung des Mie t- zinses und der Mietnebenko s ten für September 2008 in Anspruch, nachdem diese bei der Mieterin un einbringlich wurden. D as Landgericht hat den Bekla g- ten antragsgemäß verurteilt ; seine hiergegen eingelegte Berufung blieb erfol g- los . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Klageabweisung we i ter. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dass die vom Beklagten erklärte Kündigung des Schul d- beitritts jedenfalls nicht vor dem 30. September 2008 wirksam gewo rden sei. A uf § 314 Abs. 1 BGB könne der Beklagte eine fristlose Kündigung nicht stü t- zen, weil diese Vorschrift gegenüber den für das betroffene Schuldverhältnis no r mierten speziellen Regelu n gen subsidiär sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 3 14 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die zuvor durch Richterrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung von Dauerschuldverhältnisse n in das Gesetz übernehmen wollen und es ausdrüc k- lich der weiteren Klärung durch die Rechtsprechung überla ssen, ob der Bürge oder Schuldmitübernehmer ein weiteres Anwachsen seiner Schuld durch eine Kündigung aus wichtigem Grund verhindern könne . 3 4 5 - 4 - Im vorliegenden Fall könnten die für die Mietbürgschaft entwickelten Grundsätze auf die Schuldmitübernahme als ver wandtes Sicherungsmittel übe r- tragen werden. Für den Mietbürgen sei anerkannt, dass er die Bürgschaft nach gewisser Zeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könne. D a- bei habe er auf die Interessen des Gläubigers und des Hauptschuldners Rüc k- s icht zu nehmen und eine angemessene Frist einzuhalten, damit diese ihre Dispositionen der durch die Kündigung der Bürgschaft geschaffenen Lage a n- passen könnten. Der Bürge könne daher nur zu solchen Terminen kündigen, zu denen auch der Vermieter das Mietver hältnis beenden könne, und zwar so rechtzeitig, dass der Vermieter nach einer gewissen Überlegungsfrist entsche i- den könne , ob er das Mietverhältnis ohne diese Sicherung fortsetzen oder es kündigen wolle, falls der Mieter keine neue Mietsicherheit stelle , w ozu d iese m zuvor in angemessener Frist Gelegenheit einzuräumen sei . Nichts anderes ge l- te, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt für ein befristetes Mietverhältnis handle. Die gebotene Rücksich t- nahme auf die Interessen der Mietparteien würde auch dann , wenn man dem Bürgen das Recht zur vorzeitigen Lösung aus dem befristeten Vertrag einräu m- te, nur eine Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist z u lassen. Die se sei an der gesetzlichen Kündigungsfrist fü r gewerbliche Mietve r hältnisse zu orientieren (§ 580 a BGB). Die Kündigung des Schuldbeitritts habe daher nicht vor dem 30. September 2008 wirksam werden können , so dass d ahinst e- hen könne , ob bei einem befristeten Mietverhältnis überhaupt eine vorze i tige K ündigung durch den Bürgen oder Schuldmitübernehmer in Betracht ko m me. II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 6 7 - 5 - 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die vom B e- klagten im Anschluss an den Mietvertrag unter zeichne te Erklärung als eine Schul d mitübernahme im Sinne eines einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfts aufg e fasst, bei dem der Übernehmende z wecks Bes icherung der gegen die Hauptvertragspartei b e stehenden Ansprüche als Gesamtschuldner neben diese tritt. 2. Da s Berufungsurteil konnte auch im Ergebnis dahinstehen lassen, ob bei einem befristeten Mietverhältnis überhaupt eine vorzeitige Kündigung durch den Bürgen oder Schuldmitübernehmer in Betracht komme. Denn ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt hier jede n fa lls nicht vor. Durch seine Schuldmitübernahme hat der Beklagte sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, für alle Pflichten aus dem Mietverhältnis persönlich einz u- stehen. Welche Pflichten im Einzelnen darunter fielen, war durch den auf fünf Jahre fest a bgeschlossenen Mietvertrag klar umgrenzt. Der Beklagte wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des Vertrages auf sich nahm. Nach Sinn und Zweck der von ihm abgegebenen Erklärung handelte es sich bei der Schuldmitübernahme um e in Sicherungsmittel. Sie sollte der Kläg e- rin die Sicherheit geben, den Mietzins auch dann noch zu erlangen, wenn die als GmbH mit nur dem Mindestkapital ausgestattete Mieterin ihn nicht mehr würde aufbringen können. Damit hatte der Beklagte das Insolvenzri siko der Mieterin übernommen und die Klägerin im Hinblick ( auch ) darauf der Mieterin das Mie t objekt überlassen. Durch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mag zwar die Rechtsgrundlage dafür entfallen sein, dass der Beklagte sich als Sic herheit für die Mieterin (weiterhin) zur Verfügung stellte. Dies mag zugleich einen A n- 8 9 10 11 12 - 6 - spruch des Beklagten gegen die Mieterin begründet haben, der Klägerin eine geeignete Ersatzsicherheit zu stellen, um so von seiner Haftung frei zu ko m- men. O b der Beklagte dieses Verlangen gestellt hat und ob die Mieterin in der Lage gewesen wäre, eine Ersatzsicherheit zu stellen , ist nicht festgestellt, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn ein solches Verlangen berührt in der Zw i- schen zeit bis zur Erfüllung des An spruchs nicht das zwischen den Pa r teien des Rechtsstreits bestehende Sicherungsve r hältnis. I m Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits und der Mieterin lag die Gefahr einer Kündigung des Anstellungsvertrages in der Ris i- kosphäre des Beklagten und nicht in derjenigen der Klägerin. Ihr kam es darauf an, neben der nur mit ihrem Vermögen haftenden Kapitalgesellschaft zusätzlich eine persönliche Sicherheit zu erlangen, die ihr eine vom Geschäftserfolg u n- abhängige Miete garantierte. Diese Interessenl age war Grundlage des eing e- gang e nen Sicherungsverhältnisses. Sie besteht auch und gerade dann fort, wenn sich der Sicherungszweck dadurch zu realisieren droht, dass die Gesel l- schaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Die vom Sicherungsgeber übe r- nomm ene Haftung für den Mietausfall ist auch dann Gegenstand seines Sich e- rungsversprechens, wenn er kurze Zeit - hier rund zwei Monate - , bevor die 13 - 7 - Mieterin die Miete nicht mehr zahlen kann, von seinem Geschäftsführeramt a b- berufen w i rd. Darin liegt kein wicht iger Grund, nicht für das jenige einz u stehen , was mit der zu Sicherungszwecken erklärten Schuldmitübernahme ve r sprochen war. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.05.2009 - 12 O 18/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.10.2009 - 13 U 31/09 -
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