BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 155/09 Verkündet am: 3. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14. März 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Ma i hold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagte n wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 17. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau R . W . (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückgängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 14. März 2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslas t- schriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guth a bensaldos. 1 - 3 - Die Schuldnerin unterhie lt bei der Beklagten ein Girokonto, für das qua r- talsmäßig e Rechnungsabschlü ss e vereinbart waren . Sie nutzte das Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 14. März 2007 aktiv zur Vornahm e von A u s- zahlungen und Überweisungen. Fe rner wurden in diesem Zeitraum 3 5 Las t- schrifteinzüge dem Konto belastet, wobei es sich überwiegend e r sichtlich um wiederkehrende Belastungen aus Strom - , Telefon - , Versicherungs - und Schu l- gebühren handelt. Zwischen dem 3. Januar 2007 und dem 20. März 2007 e r- hielt d ie Schuldnerin 20 Tagesk ontoauszüge, die neben Auszahlungen, Übe r- weisungen und Kartenverfügungen auch die streitgegenständlichen Lastschri f- ten auswiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 15. März 2007 wurde der Kläger zum Treuhänder über das Vermögen der Schuldn erin bestellt. Unter dem 18. April 2007 erklärte der Kläger, sämtliche nicht ausdrücklich von der Schuldnerin genehmigte Lastschriften, bei denen die Widerspruchsfrist bei Ve r- fahrenseröffnung noch nicht abgelaufen sei, würden von ihm zunächst nicht g e nehmi gt. In der Folge verlangte er die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 2.184,51 . Das Amtsgericht hat der Klage voll umfänglich stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages von 1.384,48 r- teilt wird. I n Höhe von 800,03 hat es die Klage abgewiesen, da in dieser Höhe bei Verfahrenseröffnung ein Debetsaldo bestanden habe, so dass ein Ausza h- lungsanspruch insoweit nicht b e stehe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die B e- klagte ihr Klageabweis ungsbegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: I n der Nutzung des Ko n- tos durch die Schuldnerin könne keine konkludente Genehmigung der Las t- schriften gesehen werden. Auch eine Kontoführung des Schuldners, die daran ausgerichtet sei, keinen oder alle nfalls einen geringfügigen Debetsaldo entst e- hen zu lassen, sei im Regelfall nicht als konkludente Genehmigung der mitg e- teilten Lastschriften zu werten. Unerheblich sei auch, dass die Lastschriften dem Erwerb pfändungsfreien Ve r mögens gedient hätten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung de r Lastschriftbuchungen durch die Schuldner in bzw. zu deren Befrie digung aus dem Schonvermögen der Schuldnerin k ann ein Anspruch des Kläger s g e- gen die Beklagte derzeit nicht b e jaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige n Lastschrift en geltenden Genehmigung s- theorie die im Einzugsermäc htigungsverfahren erfolgte n Lastschriftbuchung en vor der Genehmigung durch die Schuldner in nicht insolvenzfest waren. Wen n- 6 7 8 9 - 5 - gleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Bela s- tungsb u chungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehm i- gungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen wide r- spricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 26 9 Rn. 11; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. N o vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 ; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11 ). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine k onkludente Genehmigung durch die Schuldner in nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach E r- lass d es Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, la u- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum E inzug von wiederkehrenden Steue r- vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoi n- haber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenn t nis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des ber eits G enehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegung s- frist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte E r- wa r tung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem de shalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzug s ermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftl i- che G e nehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden 10 11 - 6 - zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Ko n- toinh a ber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anford e- rungen zu stel len. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmer i- schen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft we r- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI Z R 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21; vom 23. N o vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 f.). Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Ko n to eines Verbraucher s , denen wiederkehrende und im W esentlichen gleichble i- bende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehm i- gung z u nächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elekt ronische Kontomi t- teilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbra u cher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kont o- mitte i lung die kont oführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem U n ternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobeweg ungen zeitnah nachvol l zogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kont o- inhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer 12 - 7 - angemessenen Überlegung sfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Ei n- wendu n gen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatl i chen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuc hungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurüc k- liegende Abbuchung keine Einwendungen e r hoben werden. b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorlie gend eine konkludente G e- nehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schul d- ner in in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen z u- mindest überwiegend ersichtlich um solche aus Dauerschuldverhältnissen ha n- delt. D em hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Bei Vo r liegen der oben (unter 2. a) genannten - vom Berufungsgericht nach Zurüc k verweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmi gung der Kontoinhaberin nach dem d urch normative Auslegung zu ermittelnde n objektive n Erklärungswert ihres Verhaltens vor (Senat s urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 mwN). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht z ur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei ein em Ve r- braucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einze l falls 13 14 - 8 - gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkr ete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für we i tere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f.) . Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzeln e Lastschriftbuchungen nicht von der Schuldn e- r in genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwide r- spruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonve r- mögen der Schul d nerin befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 12.08.2008 - 910 C 113/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 317 S 131/08 - 15
Full & Egal Universal Law Academy