BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 155/11 Verkündet am: 13. Juni 2013 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs.1 Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Geltendmachung eines Ve r- kehrsunfallschadens, wenn eine psychische Schädigung des Manda nten in Betracht kommt. BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Rae bel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem erfolglos gebli e- benen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm gegen den Haftpflichtversicher er des Unfallgegners, der am 12. März 2002 einen Auffahrunfall verursacht hatte, den der Kläger als Beifahrer erlitten hat. Der Kläger war schon im Jahr 1996 Opfer eines Auffahrunfalls mit schwe r- wiegenden gesundheitlichen Folg en gewesen. Aufgrund des ersten Unfalls, der zum Verlust seiner Arbeitsstelle geführt hatte, lebte er in der ständigen Angst, dass sein körperlicher Zustand nicht so wiederherstellt werden könnte, wie vor diesem Unfall. In dem wegen des 2002 erlittenen Unf alls geführten Prozess trug der Beklagte erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung, in der das a b- weisende Urteil des Landgerichts erging, zu den psychischen Folgen des U n- 1 - 3 - falls vor. Das Landgericht befasste sich in seiner Entscheidung nur mit den vom K läger behaupteten körperlichen Auswirkungen des erneuten Unfallereignisses. Dies beanstandete der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, in der er, o h- ne den diesbezüglichen Vortrag zu vertiefen, geltend machte, dass ein psych o- logisches Gutachten eingeholt werden müsse. Eine Stellungnahme der den Kläger seit Ende Oktober 2003 behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Ps y- chotherapie vom 17. Oktober 2005 legte der Beklagte dem Berufungsgericht im Vorprozess erst mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 vor. Darin trat er erneut B e- weis durch Einholung eines psychiatri schen Gutachten s an. Diesen Vortrag wies das Oberlandesgericht in seinem in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2006 verkündeten Urteil als verspätet zurück. Den erstinstanzlichen Vortrag zu den psychi schen Auswirkungen sah es in der Entscheidung als nicht hinreichend substantiiert an. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Vorprozess nicht ausreichend zu den psychischen Folgen des zweiten Unfalls, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung m it schwerer depressiver Reaktion und als Folge dieser E r- krankung zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt habe, vorgetragen und die ärztliche Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 zu spät vorgelegt zu haben. Er macht einen Anspruch auf Erstattung des infolg e seiner Verrentung erlitt e- nen Ve rdienstausfallschadens in Höhe von 136.209,24 Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für jeden weiteren materiellen Schaden. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revisi on verfolgt der Kläger seine bisherigen Sachanträge weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar sei davon auszugehen, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung des Vorprozesses schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte habe unter anderem gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen, sich die erfo rderlichen Informat i- onen zu beschaffen, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären und durch B e- schreiten des sichersten Weges einen Schaden des Mandanten zu verhüten. Der Verstoß liege darin, dass er in dem Vorprozess in der ersten Instanz zu den beim Kläger vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen nur unsubstantiiert vorgetragen habe und nicht auf die Retraumatisierung durch den erneuten U n- fall eingegangen sei. Auch wenn hinsichtlich der medizinischen Fragen an die Substantiierungspflicht nur maßvolle Anf orderungen zu stellen seien, wäre der Beklagte als Laie zu einer solchen Darstellung ohne weiteres in der Lage g e- wesen. Dass ihm trotz einer gezielten Befragung des Klägers eine nähere Sachdarstellung nicht möglich gewesen sei, habe er nicht vorgetragen. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass dem Kläger aufgrund der Pflich t- verletzung des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Zwar sei aufgrund der vom Berufungsgericht nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme davon ausz u- gehen, dass der im Jahr 2002 erlitten e Unfall zu psychischen Störungen mit Krankheitswert und einer daraus resultierenden dauernden Arbeitsunfähigkeit 3 4 5 - 5 - des Klägers geführt habe. Dieser Schadenseintritt sei jedoch für den Schädiger objektiv nicht vorhersehbar gewesen, so dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Bei der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 6,5 km/h liege die Verursachung von psychischen Störungen mit Krankheitswert fern. N ur die b e- sondere Schadensanfälligkeit des Klägers habe zu den unfallbedingt eingetr e- tenen psychisch en Störungen geführt. Eine Haftung des Unfallgegners scheide deshalb aus. Dem Kläger sei aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden, weil die Klage im Vorprozess auch bei pflichtgemäßem Vortrag abgewiesen worden wäre. II. Di ese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt einer rechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht h ä t te einen Schadense r- satzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ni cht wegen mangelnder E r- folgsaussicht des Vorprozesses scheitern lassen dürfen . 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht von einer schuldhaften Ve r- letzung der Pflichten des Beklagten bei der Vertretung des Klägers im Vorpr o- zess ausgegangen. a) Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Ma n- danten kl ageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei spreche n- den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZR 94/10, zVb, Rn. 4) . Er darf sich nicht ohne 6 7 8 - 6 - weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen li e- fert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umstä n- den nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Ta t- sachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weit e- res ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 f; vom 7. Februar 200 2 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077, 1078 ; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltsha f- tung, 3. Aufl., Rn. 738 ff mwN ). Er ist zu rechtzeitigem Vortrag verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW - RR 1990, 1241, 1244) und muss damit verhindern, dass einzelne Angriffs - oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden ( Zugehör/ Vill, aaO Rn. 743 mwN ). Auch hat er die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Ri chtung und umfassend wahrzunehmen. Er hat , wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem diese r am sichersten erreichbar ist (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW - RR 2005, 494, 495; vom 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM 2006 , 2055 Rn. 9; Zugehör/ Vill, aaO Rn. 635 ff ; jeweils mwN ). b ) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufu ngsgericht mit Recht von der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten im Vorprozess durch den Beklagten ausgegangen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revisionse r- widerung muss der Erfolg versagt bleiben. aa) Nach den Feststellungen des Be rufungsgerichts hatte der Kläger b e- reits frühzeitig gegenüber dem Beklagten seine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen angesprochen. Der Beklagte will diesen Vortrag im Ha f- 9 10 - 7 - tungsprozess jedoch zurückgehalten haben, weil ihm die von dem Kläger g e- sc hilderten unfallbedingten psychischen Probleme nicht beweisbar erschienen . Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Ein dem Gebot des sichersten Weges ver pflichteter Rechtsanwalt hätte die Beibringung entspr e- chender weiterer Nachweise zu r Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht lediglich abwarten dürfen. Er hätte sich bei dem Kläger näher informieren und zeitnah Vortrag zu den von diesem geschilderten psychischen Beeinträchtigungen un d der behaupteten Unfallursächlichkeit halten müssen, zumal sich die Frage der Beweisbarkeit der klägerischen Angaben erst bei ihrem Bestreiten durch die Beklagte stellen konnte . Der in diesem Fall bestehenden Gefahr des Prozessverlustes aufgrund einer not wendigen Substantiierung des Sachvortrages hätte d er Beklagte mit einer zugleich formulierten Bitte um einen gerichtlichen Hinweis begegnen kö n- nen, ob das Gericht den Sachvortrag des Klägers für genügend erachte, um daraufhin ein gerichtliches Sachverständ igengutachten einzuholen, oder eine vorherige Substantiierung für geboten halte. Einen solchen Hinweis hätte das Gericht gemäß § 139 Abs.1 ZPO erteilen müs sen. Sollte dem Kläger weitere r Vortrag mangels eigener Sachkenntnis anderenfalls nicht möglich gewes en sein, hätte er auch die Einholung eines privaten Gutachtens als zu seiner Rechtsverfolgung notwendig ansehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238 f; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 9 ff). Die hierfür notwendige Zeit hätte dem Kläger nach Darlegung der Erforderlichkeit vom Prozessgericht gewährt werden müssen. Ein auf diese Weise ergänzter Vortrag hätte dann weder als unsu b- stantiiert noch als verspätet behandelt werden dürfen . Statt de ssen hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2005 unmittelbar vor dem Termin per Telefax eingereicht und schriftlich im Termin 11 - 8 - überreicht - auf die "schweren psychischen Auswirkungen" hingewiesen, die der Unfall auf den Kläger hatte , und einen Befundbericht vorgelegt, aus welchem sich nicht ergibt, dass die dort beschriebenen psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 erlittenen Unfall stehen. bb) Im Übrigen ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er in der Berufung s- instanz ni cht alles getan hat, um die Lücken im Vortrag, die zum vorläufigen Prozessverlust geführt hatten, noch auszugleichen, wenn er glaubte, ihm hätten bis zum Abschluss der ersten Instanz keine ergiebigen Informationen zur Ve r- fügung gestanden. Dazu hätte es im Hinblick auf § 529 Abs.1 Nr. 2, § § 530, 531 Abs. 2 ZPO nicht nur gehört, den bisher versäumten Vortrag zur Kausalität zw i- schen dem zweiten Unfall und den bisherigen Beeinträchtigungen in einer für eine Beweisaufnahme geeignete n Weise nachzuholen. Der Bekla gte hätte im Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO auch erläuter n müssen , warum ihm der weiter g e- hende Vortrag zuvor nicht möglich war . Demgegenüber ist d er Beklagte auch i m zweiten Rechtszug eine detaillierte Darstellung zur Ursächlichkeit des Unfall - ereignisses für die psychischen Störungen des Klägers bis kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung schuldig geblieben . D as Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Oktober 2005 hat er dem Berufung s- gericht erst so spät vorgelegt, dass es in de ssen Entscheidung auf die mündl i- che Verhandlung vom 16. August 2006 als verspätet zurückgewiesen worden ist. c) Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Ve r- schulden ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564 Rn. 20 ; vom 18. D e- zember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 16 jeweils mwN ). Er trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür , dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertr e- 12 13 - 9 - ten hat ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 , aaO). Auch die Gegenrügen der Revisionserwiderung haben ein Verschulden nicht aus geräumt . 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann demgegenüber keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, ein Schmerzensgeld - und Feststellungs anspruch des Klägers wäre aufgrund der fehlenden objektiven Vorhersehbarkeit der psychischen Störungen für den Schädiger auch bei pflichtgemäßem prozessualem Vortrag des Beklagten a b- g e lehnt worden. Der haftungsrechtliche Z urechnungszusammenhang ist vie l- mehr gegeben , weil die psychische Störung, die der Kläger aufgrund des Au f- fahrunfalls im Jahre 2002 erlitten hat, auf einer Retraumatisierung beruht, deren Ausgangspunkt zwar der 1996 erlittene Auffahrunfall ist , die aber auf grund des erneuten Auffahrunfalls im Jahr 2002 eingetreten ist . Auf die vom Berufungsg e- richt angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines mediz i- nischen Laien kommt es nicht an. a) Der für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädig ung veran t- wortliche Schädiger muss grundsätzlich auch für Folgewirkungen einstehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfal l- geschehens g enügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre ( BGH, U rteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f, 346; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 , VersR 1997, 752, 753; vom 11. N o- vember 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945 , 1946 ; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 8; MünchKomm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 189 ff ; Staudi n- ger/S chiemann, BGB, 2005, § 249 Rn. 39). Die Zurechnung von Folgeschäden 14 15 - 10 - scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen ( BGH, Urteil vom 30. April 1996, aaO S. 345 ; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946 ; vom 10. Juli 2012, aaO ) . In Ex - tremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden allerdings dann , wenn das schädi gende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich is t ( BGH, Urteil vom 30. April 1996, aaO S. 346; vom 25. Februar 1997, aaO; vom 11. November 1997 , aaO S. 146 ff ; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96, NJW 1998, 813, 814 ; vom 10. Juli 2012, aaO Rn. 9; MünchKomm - BGB/Oetker, aaO Rn. 192). Ebenfalls nicht z u- re chenbar sind psychische Folgeschäden dem Schädiger dann, wenn sie auf einer sogenannten Begehr ens neurose beruhen und wesentlich durch die B e- gehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012, aaO Rn. 10). Von der Zurechnung ps ychis cher Folgeschäden ist jedoch dann auszugehen, wenn das Unfallereignis - sei es auch geringfügig - speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft. b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den haftung s- rechtlichen Zusammenhang zwischen de m Unfallereignis und der beim Kläger eingetretenen psychischen Störung aufgrund fehlender objektiver Vorherse h- barkeit solcher Störungen nicht verneinen dürfen. 16 - 11 - Im Streitfall waren die psychischen Unfallschäden des Klägers dem U n- fallgegner zuzurechnen , ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei einer Au f- prallgeschwindigkeit von 6,5 km/h nur um ein geringfügiges Unfalle reignis g e- handelt haben mag. Dies folgt aus de m vom Berufungsgericht eingeholten ne u- rologisch - psychiatrischen Gutachten des Arztes für Ne urologie und Psychiatrie Dr. D . , auf dessen Grundlage das Berufungsgericht seine Feststellu n- gen getroffen hat . Demnach lag eine besondere Schadensanfälligkeit des Kl ä- gers vor , f ür die e ntscheidend war , dass es sich bei dem streitgegenständlich en Unfall um das Spiegelbild des früheren Auffahrunfalls aus dem Jahre 1996 handelte, so dass der erneute Auffahrunfall beim Kläger Erinnerungen wach rief, weil eine nahezu identische Wiederholung " wie ein spezifischer Schlüssel in ein vorgegebenes Schloss " passt . Eine Überreaktion, wie sie sonst bei einem B a- gatellereignis gegeb en sein könnte, ist in einem solchen Fall nicht a n zu n eh m en. 3. Der Vorprozess hätte deshalb bei pflichtgemä ßem anwaltlichem Ha n- deln des Beklagten dem Grund e nach wegen seiner ps ychischen Schädigung zugunsten des Klägers entschieden werden müssen. Dass der im Vorprozess in Anspruch genommene Unfallgegner den Auffahrunfall schuldhaft herbeig e- führt hat, ist nicht streitig gewesen. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 18 19 - 12 - Das Berufungsgericht wird sich nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Kläger ungeachtet des Umstands, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls längerfristig arbeitsunfähig erkrankt war, we iter einen Verdienst hätte erzielen können und welche Anspr ü- che ihm gegebenenfalls der Höhe nach aufgrund der ei n getretenen psych i- schen Störung und der darauf beruhenden Verrentung zustehen. Kayser Raebel Vill Fischer RiBGH Dr. Pape ist i n Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.06.2009 - 2 O 351/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2011 - I - 13 U 123/09 - 20
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