ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZR155.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 155/15 vom 9. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Me yberg am 9. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen d ie Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 25 . Zivilsenats des O berlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2015 wird hinsichtlich der Klägerin zu 2 als u n- zulässig verworfen und im Ü br igen zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin de r Klägerinnen . Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.3 63.903,10 Gründe: Die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte insoweit nicht beschwert ist. Das Berufungsg e- richt hat die Klage der Klägerin zu 2 in vollem Umfang abgewiesen. Im Ü brigen ist d ie Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen 1 - 3 - von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.11.2013 - 7 O 180/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.20 15 - I - 25 U 89/13 -
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