ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZR155.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/17 vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 8. Februar 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird a b- gelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 201 7 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: 1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b Z PO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1 - 3 - a) Hat die Par tei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Ma n- datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vo m 18. Dezember 2013 aaO mwN). Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb ve r- langt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesg e- richtshof nicht willens war, eine Revisions - oder Nichtzulassungsbeschwe r- debeg ründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fert i- gen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bu n- desgerichtshof zuwider, wenn die Parte i einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Recht s- anwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom 12. März 2014, aaO Rn. 2 ). b) I m Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Recht s- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsve r- folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzula s- sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgr ünden g e- mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht e r- 2 3 4 - 4 - sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehe n- de grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Rev i- sionsgericht zur Fort bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - X I ZR 5/12, nv Rn. 2). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 2. Januar 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen en Rechtsanwalt begründet worden ist. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 2 - 19 O 88/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.06.2017 - 7 U 8/15 - 5 6
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