BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 155/99 vom20. Januar 2004in der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom17. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desSenats vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag des Beklagten auf weitere Berichtigung des Senatsurteilsvom 17. Dezember 2002 ist unbegründet.Mit dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 in der Fassung des Be-richtigungsbeschlusses vom 19. Februar 2003 ist das Streitpatent in Patentan-spruch 1 teilweise für nichtig erklärt worden, nämlich im Umfang der Worteoder mit ihm verschraubten sowie bezüglich des Klammerzusatzes (z.B. 275,Fig. 29, 375, Fig. 30). Ferner ist das Streitpatent bezüglich der Patentansprü-che 4 bis 6 für nichtig erklärt worden, die sich auf die Ausbildung einesSchwenkhebelstangenverschlusses mit verschraubtem Halteteil beziehen.Durch den Berichtigungsbeschluß ist ferner klargestellt worden, daß in Patent-anspruch 7 des Streitpatents der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6des Streitpatents entfällt. Schließlich ist klargestellt, daß sich der Rückbezug in - 3 -den Patentansprüchen 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentanspruch 1 be-ziehen.Dieser Urteilstenor ist richtig und bedarf über die mit dem Senatsbe-schluß vom 19. Februar 2003 ausgesprochene Berichtigung keiner weiterenKlarstellung. Soweit der Beklagte meint, eine Klarstellung sei erforderlich, weilsich aus der Urteilsformel nicht unmittelbar ergebe, daß durch den Wegfall derPatentansprüche 4 bis 6 die folgenden Patentansprüche neue Ordnungszahlenerhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Da sich die Nichtigerklärung einesStreitpatents auf dessen erteilte Fassung bezieht, ist aus der Urteilsformel ohneweiteres ersichtlich, daß sich die teilweise Nichtigerklärung des Patentan-spruchs 7 (Wegfall des Rückbezugs auf die für nichtig erklärten Patentansprü-che 4 bis 6) auf das Streitpatent in der Numerierung seiner Patentansprüche inder erteilten Fassung beziehen. Aus dem gleichen Grunde ist aus der Urteils-formel ohne weiteres ersichtlich, daß die Klarstellung des Rückbezugs in denPatentansprüchen 2 bis 11 den Rückbezug in den nach der teilweisen Nichtig-erklärung des Streitpatents verbleibenden Patentansprüchen betrifft.Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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