BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 156/00 vom28. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die RichterFuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März2000 wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 31.281 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revisionnicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzun-gen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, Urteil vom17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 1987, 1072, 1074; Staudin-ger/Emmerich BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nichtvorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den Be-klagten umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in Be- - 3 -zug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, beieinem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regen-fallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand derSteckverbindungen war nach dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun-gen aber zu vernachlässigen.HahneWeber-MoneckeFuchsAhltVézina
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