BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/01 Verkündet am: 18. Dezember 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993 Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbra u - cher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen angeben. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mrz 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Ei n - ziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen. Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Klger bei der beklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM auf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Imm o - bilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jhrliche Verzinsung mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis sptestens 1. Januar - 3 - 2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung e i - nes Bausparvertrages und/oder die Flligkeit von sonstigen Guthabe n - betrgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit mglich. Gleichze i - tig unterzeichneten die Klger eine Zusatzvereinbarung, die die Flli g - keit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder der Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von Ansprchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparvertrgen und von Lohn- und Gehaltsansprchen. Die Darlehenstilgung wurde, a b - gesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Ti l - gungsanteilen, im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeit- ende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherung s - prmien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemß an den Fonds aus. Nachdem die Klger die Zahlung der monatlichen Raten von 487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bauspa r - vertrge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und ve r - langte von den Klgern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von 1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. Mrz 2000 kndigte sie das Kredi t - verhltnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitals aldo zur Zahlung fllig fr den Fall, daß die Klger die bestehenden Rc k - stnde nicht ausgleichen wrden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist b e - gann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betre i - ben. - 4 - Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller a b - getretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender rtlicher Z u - stndigkeit als unzulssig abgewiesen. Nach teilweiser Rcknahme der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Klger nur noch den A n - spruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderu n - gen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dre s - den WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zu- gelassenen - Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die rtliche Zustndigkeit des Landg e - richts bejaht und zur Begrndung seiner Entscheidung in der Sache im wesentlichen ausgefhrt: Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderu n - gen nicht berechtigt, weil sich die Klger mit der Erfllung ihrer Ve r - pflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rcksicht auf ein ihnen zust e - hendes Zurckbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden htten. Das Z u - rckbehaltungsrecht folge daraus, daû den Klgern wegen fehlender Angabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch - 5 - auf Neuberechnung unter Bercksichtigung eines auf 4% verminderten Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Ver brKrG a.F. finde auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wir t - schaftlicher Betrachtung liege auch in Fllen, in denen ein Kreditnehmer zunchst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe, whrend die eigentliche Tilgung erst bei Endflligkeit des Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder L e - bensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen vor. Fr den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beitrgen an einen Dritten aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer L e - bensversicherung Ungewiûheit ber die Hhe der Versicherungsprmien und einer mglichen Überschuûbeteiligung bestehe, lasse sich der G e - samtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berec h - nen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Z u - teilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht fes t - stehe, handele es sich um einen Fall vernderlicher Bedingungen, fr den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angab e - pflicht vorsehe. Die fehlende Endgltigkeit der Gesamtbetragsangabe bei Krediten mit vernderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im Interesse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hi n - genommen. Der Befrchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregefhrt, denn zuverlssig info r - miert, werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe z u - grunde liegenden Konditionen sowie deren Vernderlichkeit hinreichend - 6 - Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesam t - betrags wie hier aus der Abhngigkeit der Flligkeit des Kredits von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der G e - samtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des sptest mglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumu t - bar. II. Diese Beurteilung hlt rechtlicher Üb erprfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû auf den geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwe n - dung findet. Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben ber die zu bestellenden Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberhrt gela s - sen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoûes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich, daû die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert we r - den knnen. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom Kreditgeber gemû § 812 BGB zurckzugewhren sind (so MnchKomm/ Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begr n - det, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten - 7 - zu verweigern (so Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. 2 . Die Klage ist jedenfalls deshalb begrndet, weil der Kreditve r - trag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klgern zu entric h - tenden Teilzahlungen enthlt, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. verstût, die Klger deshalb gemû § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und bis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern knnen (§ 273 BGB). a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daû die B e - klagte den Gesamtbetrag gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag htte angeben mssen. aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch bei endflligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Flligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparvertrge oder Lebensversicherungen abgelst werden sollen (Peters in: Sch i - mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80; ders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Gûmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner- Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MnchKomm/Ulmer - 8 - aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a). Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenber unter Hi n - weis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der Vorschrift die Ansicht, in diesen Fllen bestehe keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender B e - dingungen noch nicht angegeben werden knne (Drescher, Verbra u - cherkre ditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 106, 108). bb) Der erkennende Senat schlieût sich der herrschenden Me i - nung an. Auch endfllige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. (1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der G e - samtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen fr alle Kredite anzugeben, bei denen die fr die Berechnung des Gesamtb e - trags maûgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) fr die gesamte Laufzeit der Hhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber auch bei Krediten mit vernderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundl a - ge der bei Abschluû des Vertrages maûgeblichen Kreditbedingungen. Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und - 9 - - gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Hchstgrenze freigestellt ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthlt insofern ein g e - schlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditvertrge, die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Vorausse t - zungen vorliegen. (2) Dies hat fr endfllige Festkredite, bei denen - wie hier - eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird, daû eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o..) vereinbart wird, zur Folge, daû sie der Angab e - pflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie e r - fllen keinen der genannten Ausnahmetatbestnde und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fr die Angabepflicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rotten burg aaO Rdn. 66; Blow aaO Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag vernderliche Bedingungen en t - hlt - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unb e - kannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bauspargu t - haben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MnchKomm/Ulmer aaO Rdn. 35). - 10 - (3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Ti l - gungsaussetzung shen die gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Rckzahlung in Teilbetrgen nicht vor. Dies entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags (a.A. Blow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparve r - trag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daû die Tilgung des Kredits fr die Laufzeit au s - gesetzt wird und dafr parallel Zahlungen auf einen der genannten A n - sparvertrge geleistet werden. Aus der maûgeblichen Sicht des Kredi t - nehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung ber die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredi t - geber oder zunchst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparka s - se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daû diese Zahlungen zur Rckzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/ Bunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenber einem mit einer Kapitallebensversicherung ve r - bundenen Festkredit entschieden, daû auf die Sicht des Kreditnehmers abgestellt werden msse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein Unterschied zwischen einem marktblichen Ratenkredit und einem Kredit mit Kapitallebensversicherung. In beiden Fllen habe der Darlehen s - nehmer als Ausgleich fr die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lau f - - 11 - zeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daû diese Leistungen in einem Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prmien, mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kredi t - nehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich darauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausfhru n - gen gelten hier entsprechend. (4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daû der Kreditvertrag m o - natliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuittendarlehen nicht nur Zahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich ste i - gende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate ber 487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM und dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf Zinsen, der Rest fhrte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daû es sich hier um einen tei l - weise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rc k - sicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewi û - heit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit ber die Laufzeit des Kredits anders sehen, htte es die kreditgebende Bank in der Hand, sich durch eine besonders unbersichtliche Gesta l - tung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu entziehen. Das kann insbesondere auch unter Bercksichtigung des Umgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen we r - den (vgl. MnchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34). - 12 - (5) Der Umstand, daû der Gesamtbetrag wegen der Ungewiûheit ber die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgltig angegeben werden kann, ndert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingeno m - men. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seine r - zeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der fr Kredite wie den vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah, trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstrkenden Tendenz zu variablen Konditi o - nen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einb e - zogen, bei denen einzelne Bedingungen vernderlich gestaltet sind (Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner- Wieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er ber den Novelli e - rungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Vertrge mit vernderlichen B e - dingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 3. Mrz 1993, BT-Drucks. 12/452 6, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprnglich beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kredi t - vertrge mit variabler Verzinsung zu beschrnken (vgl. hierzu Wagner- Wieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag gefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschrnkungen von "vernderlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn - 13 - - wie hier - vernderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 42). (6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates der Europischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angle i - chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkredit- richtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz z u - rckzufhren ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Ang a - be eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies mglich ist, ist die En t - scheidung, wann die Angabe als mglich erachtet wird, in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in der dargestellten Weise ausgebt. Im brigen wird durch die Richtlinie ohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber wird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mi t - gliedstaaten ber den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die Mglichkeit eines ber die Richtlinie hinaus gehenden Verbrauche r - schutzes ausdrcklich erffnet. b) Die danach gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemû ausgezahlt wu r - de, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daû sich der im Kredi t - vertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von - 14 - 4% ermûigt. Die Klger knnen deshalb gemû § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Bercksichtigung der verminderten Zinsen eine Neub e - rechnung der monatlichen Leistungsraten und gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rckzahlung berzahlter Zinsen verlangen (S e - natsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.). Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat, haben die Klger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Siche r - heit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprche nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94, NJW -RR 1995, 1369 m.w.Nachw.). - 15 - III. Die Revision war somit zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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