BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 156/02 Verk374ndet am: 30. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein r374cksp374lbare Filterkerze IntPat334G Art. II 247 6, EP334 Art. 138, PatG 247247 22, 117 a) Eine neue eingeschr344nkte Verteidigung wird von der Bestimmung des 247 117 Abs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschr344nkt, nicht erfasst (Best344tigung des Senatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, 250). b) Dass ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen bestimmten Patentanspruch des Streitpatents nicht besteht, ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgese-hen. BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte war Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwi-schen infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer erloschenen europ344ischen Pa-tents 0 203 206 (Streitpatents), das eine r374cksp374lbare Filterkerze f374r An-schwemm-Kerzenfilter betrifft und 10 Patentanspr374che umfasst. Die Beklagte hat beide Kl344gerinnen aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen; das Verfahren gegen die Kl344gerin K. AG ist vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 119/00 anh344n-gig, das gegen die Kl344gerin P. GmbH ebenfalls vor dem Ober- landesgericht D374sseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 95/01. Die nebengeord-neten Patentanspr374che 1 und 10 des erteilten Patents lauten in der Verfahrens-sprache Deutsch: "1. R374cksp374lbare Filterkerze f374r Anschwemmkerzenfilter mit h344ngend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgeh344ngt und be-festigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum hineinragen, mit einem oberen Anschlussst374ck zur Aufh344ngung und Be-festigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dassel-be hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abf374hrung von Filtrat aus dem Fil-terkerzeninnenraum in den Filtratraum versehen ist, einer im Bereich ih-res oberen Endes mit dem Anschlussst374ck verbundenen, im wesentli-chen rohrartigen und zumindest an ihrer Au337enseite im wesentlichen zy-linderf366rmigen, selbsttragenden Kerzenwand, deren Au337enseite als Tragorgan f374r eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung 374bernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an derselben angebrach-ten Verschlussst374ck zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom Unfiltratraum, dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von ei-nem Tragger374st (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenl344ngsrichtung ver-laufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im glei-chen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragst344ben (14) und ei- - 4 - nem im wesentlichen schraubenlinienf366rmig auf das Tragger374st aufge-brachten und an jeder Ber374hrungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschwei337ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens ann344hernd in Kerzenl344ngsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begren-zung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verj374ngt und zwi-schen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von we-niger als 250 265m an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschluss-st374ck (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussst374ck (1) mit den Trag-st344ben (14) des Tragger374stes (12) der Kerzenwand (8) verschwei337t ist. 10. Verwendung eines Spaltrohres mit einem Tragger374st (12) aus einer Vielzahl von in Rohrl344ngsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander ange-ordneten Tragst344ben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinien-f366rmig auf das Tragger374st (12) aufgebrachten und an jeder Ber374hrungs-stelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschwei337ten Draht (16), dessen Querschnitt an der Rohrau337enseite (7) eine mindestens an-n344hernd in Rohrl344ngsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Rohrinnern (4) zu verj374ngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Rohrinnern (4) zu erweiternder Spalt (18) vorgesehen ist, als selbst-tragende Kerzenwand (8) f374r eine f374r Anschwemm-Kerzenfilter mit h344n-gend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze." Wegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerinnen haben mit ihren vom Bundespatentgericht zu gemein-samer Entscheidung verbundenen Klagen unter Nennung zahlreicher Entge-genhaltungen, darunter der US-Patentschriften 2 046 458 (Johnson, NK4; 1936) und 3 253 714 (Quinlan, NK5; 1966), der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14), des Prospekts "Johnson Screens for Water and Waste Treatment" (NK15; 1975) und eines Katalogs "TRISLOT 256 Spaltrohre der BEKAERT Deutschland GmbH" (NK19; 1980), geltend gemacht, dass der Ge-genstand des Streitpatents gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig 3 - 5 - sei; weiterhin sind Vorbenutungen durch die N. Deutschland GmbH auf der Ausstellung ACHEMA 1976 und durch ein Angebot an die E. AG geltend gemacht worden. Die Beklagte ist dem ent- gegengetreten; sie hat das Streitpatent hilfsweise mit zwei eingeschr344nkten An-spruchss344tzen verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vol-lem Umfang f374r nichtig erkl344rt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabwei-sungsbegehren weiterverfolgt. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr das Streitpa-tent in mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1, die aus den Patentan-spr374chen 1 und 2 des erteilten Patents unter Hinzuf374gung eines weiteren Merkmals (304nderungen nachfolgend kursiv) gebildet ist (Hilfsantrag 1), wobei sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 1 nur durch das fett gesetzte zus344tzliche Wort unterscheidet, an den sich nach den Hilfsantr344gen 1 und 2 unter Streichung des Patentanspruchs 10 die Patentanspr374che 3 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend ge344nderter R374ckbeziehung anschlie337en sollen: 4 "1. R374cksp374lbare Filterkerze f374r Anschwemmkerzenfilter mit h344ngend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und einen unteren Unfilt-ratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand (2) auf-geh344ngt und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindli-chen Unfiltratraum (11) hineinragen, mit einem oberen Anschlussst374ck (1) zur Aufh344ngung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal (3) zur Abf374hrung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum (4) in den Filtrat-raum (5) versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem An-schlussst374ck (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumin-dest an ihrer Au337enseite im wesentlichen zylinderf366rmigen, selbsttragen-den Kerzenwand (8), deren Au337enseite als Tragorgan f374r eine mindes-tens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung 374bernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzenwand (8) an derselben angebrachten Verschluss- - 6 - st374ck zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (4) vom Unfiltratraum (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragger374st (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenl344ngsrichtung verlaufen-den, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragst344ben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienf366rmig auf das Tragger374st aufgebrachten und an jeder Ber374hrungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demsel-ben verschwei337ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens ann344hernd in Ker-zenl344ngsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verj374ngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzen-innern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 265m an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbun-den ist, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben (14) des Tragger374stes (12) der Kerzenwand (8) verschwei337t ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussst374ckes (1) mit den oberen Enden (20) der Tragst344be (14) des Tragger374stes (12) der Kerzenwand verschwei337t ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen Be-reich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt." Mit ihrem Hilfsantrag 3 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Ober-begriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wo-bei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentanspr374che 4 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend ge344nderter R374ckbeziehung anschlie-337en sollen: 5 "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-r374st (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenl344ngsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten Tragst344ben (14) und einem im wesent-lichen schraubenlinienf366rmig auf das Tragger374st aufgebrachten und an jeder Ber374hrungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schwei337ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens ann344hernd in Kerzenl344ngsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und - 7 - sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verj374ngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 265m an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben (14) des Tragge-r374stes (12) der Kerzenwand (8) verschwei337t ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen Bereich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, und dass die Rohrmuffe (26) durch eine Klebstoffschicht (27) mit einer zum oberen Abschlussst374ck (1) geh366renden Mutter (28) ver-bunden ist." Mit Hilfsantrag 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentanspr374che 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend ge344nderter R374ckbeziehung anschlie337en sollen: 6 "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-r374st (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenl344ngsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten Tragst344ben (14) und einem im wesent-lichen schraubenlinienf366rmig auf das Tragger374st aufgebrachten und an jeder Ber374hrungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schwei337ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens ann344hernd in Kerzenl344ngsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verj374ngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 265m an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben (14) des Tragge-r374stes (12) der Kerzenwand (8) verschwei337t ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussst374ckes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der Tragst344be (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen - 8 - Enden der Tragst344be (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschwei337t sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen An-schlussst374ck (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Be-reich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussst374ck (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der Tragst344be (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragst344be (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussst374cks (10) ver-schwei337t sind, und dass das untere Verschlussst374ck (10) einen Vor-sprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der Kerzenwand (8) abdeckt." Mit Hilfsantrag 5 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentanspr374che 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend ge344nderter R374ckbeziehung anschlie337en sollen: 7 "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Tragge-r374st (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenl344ngsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten Tragst344ben (14) und einem im wesent-lichen schraubenlinienf366rmig auf das Tragger374st aufgebrachten und an jeder Ber374hrungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schwei337ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens ann344hernd in Kerzenl344ngsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verj374ngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 265m an der Au337enseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussst374ck (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben (14) des Tragge-r374stes (12) der Kerzenwand (8) verschwei337t ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussst374ckes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der Tragst344be (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen Enden der Tragst344be (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschwei337t - 9 - sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen An-schlussst374ck (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Be-reich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussst374ck (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der Tragst344be (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragst344be (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussst374cks (10) ver-schwei337t sind, dass das untere Verschlussst374ck (10) einen Vorsprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der Kerzen-wand (8) abdeckt, und dass das obere Anschlussst374ck (1) ein Tragrohr (33) umfasst, in welches ein Spritzrohr (37) eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom unteren Verschlussst374ck (10) beabstandet ist, mit dem w344h-rend des R374cksp374lvorgangs R374cksp374lfl374ssigkeit an die Innenseite der Kerzenwand (8) spritzbar ist, und das w344hrend des Filtriervorganges als Abflusskanal (3) dient." Die Kl344gerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen; sie halten auch die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents nicht f374r schutzf344hig. 8 Im Auftrag des Senats hat Professor Dipl.-Ing. G. V. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. Die Berufungskl344gerin hat ein Parteigutachten von Prof. Dr. R. , die Berufungsbeklagten haben ein Parteigutachten von Prof. Dr.-Ing. M. eingereicht. 9 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 10 - 10 - I. Die Nichtigkeitsklagen sind auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents weiterhin zul344ssig, weil die von der Beklagten als Patentverletze-rinnen in Anspruch genommenen Kl344gerinnen ein Rechtsschutzbed374rfnis an der Nichtigerkl344rung des Streitpatents im angegriffenen Umfang haben (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeich-nungstr344ger; v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofent374r; zu-letzt Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02 - Schussf344dentransport, zur Ver366f-fentlichung vorgesehen). 11 II. Die Beklagte kann das Streitpatent auch mit den eingeschr344nkten An-spruchsfassungen der Hilfsantr344ge verteidigen. 12 1. Dass diese Hilfsantr344ge erst nach Erlass des Beweisbeschlusses durch den Senat und in ihrer geltenden Fassung erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin eingereicht worden sind, steht dem nicht entgegen, denn der Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine beschr344nkte Verteidi-gung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren grunds344tzlich jederzeit erkl344ren und auch jederzeit wieder 344ndern. Auf 247 117 PatG kann eine Zur374ckweisung entgegen der Ansicht der Kl344gerin K. AG schon deshalb nicht gest374tzt werden, weil eine neue eingeschr344nkte Verteidigung von dieser Bestimmung, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismit-tel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschr344nkt, nicht erfasst wird (vgl. Sen.Urt. v. 21.03.1995 - X ZR 111/92, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 250 - Ballenformvorrichtung; Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 1 zu 247 117 PatG). 13 2. a) Die Zweifel, die die Nichtigkeitskl344gerinnen an der Offenbarung ei-ner beliebigen Verbindung der Rohrmuffe mit dem Anschlussst374ck nach Hilfs-antrag 2 344u337ern, sind nicht gerechtfertigt. Wie auch die Nichtigkeitskl344gerinnen 14 - 11 - einr344umen, ist eine Klebeverbindung urspr374nglich offenbart (urspr374ngliche Un-terlagen S. 34). Damit war aber auch das Prinzip einer Verbindung offenbart. Die Berufungskl344gerin war nicht gehalten, s344mtliche Merkmale eines Ausf374h-rungsbeispiels in ihre beschr344nkte Verteidigung aufzunehmen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 12.07.2006 - X ZR 160/02). Ein Versto337 gegen das Erweiterungs-verbot des Art. 123 Abs. 2 EP334 liegt schon deshalb nicht vor, weil der einge-schr344nkte Patentanspruch nicht 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374ng-lich eingereichten Fassung hinausgeht, die eine Einschr344nkung im Sinn einer n344heren Umschreibung der Verbindung nicht vorsah. b) Entsprechendes gilt f374r die Bedenken der Nichtigkeitskl344gerinnen ge-gen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5. Dass das Tragrohr 33 in die Trenn-wand eingesetzt ist, ist in den urspr374nglichen Unterlagen in Fig. 1 der Zeich-nungen offenbart (Bezugszeichen 33). Die Zeichnungen sind ein der Beschrei-bung gleichwertiges Offenbarungsmittel (vgl. nur Sch344fers in Benkard, EP334, 2002, Art. 83 Rdn. 22; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, 247 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in M374nchner Gemeinschaftskommentar zum EP334, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und k366nnen deshalb auch Grundlage f374r die Aufnahme einschr344nkender Merkmale sein. Auch die Beabstandung des unteren Endes des Spitzrohrs vom Ver-schlussst374ck ergibt sich deutlich aus Fig. 1. 15 III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in seiner erteilten Fassung nicht patentf344hig (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 ff. EP334). 16 1. Das Streitpatent betrifft nach diesem Patentanspruch eine r374cksp374lba-re Filterkerze f374r Anschwemm-Kerzenfilter mit h344ngend eingebauten Filterker-zen. Derartige Filterkerzen dienen zum Herausfiltrieren von Feststoffbeimen- 17 - 12 - gungen aus Fl374ssigkeiten, z.B. von Tr374bstoffen bei der Getr344nkeherstellung, insbesondere bei der Bierfiltration im Anschluss an das Bierbrauen. Nach den Angaben der Berufungskl344gerin wurden in der Zeit vor Anmeldung des Streitpa-tents in erster Linie Horizontalfilter eingesetzt; der Anteil von Kerzenfiltern sei marginal gewesen, was sich nach der Anmeldung des Streitpatents aber sprunghaft ver344ndert habe. Bei Anschwemm-Kerzenfiltern der vom Streitpatent erfassten Art sind Filterkerzen meist vertikal in die Trennwand des Filterappa-rats eingebaut; die Trennwand trennt dabei den Unfiltratraum (Tr374bfl374ssigkeits-raum) vom Filtratraum (Klarfl374ssigkeitsraum). Die zu filtrierende Fl374ssigkeit str366mt vom Einlassstutzen im Unfiltratraum zum Auslassstutzen im Filtratraum und passiert dabei die Filterkerzen. Dabei bildet sich im Betrieb jedenfalls im Allgemeinen eine Anschwemmschicht aus gezielt zudosiertem Filterhilfsmittel (z.B. Kieselgur/Diatomeenerde, d.h. amorphes Siliciumdioxid, SiO 2 ) und aufge-lagerten Tr374bepartikeln, deren Gesamtporosit344t den Filtrationseffekt bestimmt. Durch Beaufschlagung mit einem Reinigungsfluid (insbesondere Wasser) in umgekehrter Richtung sind die Anschwemm-Kerzenfilter r374cksp374lbar. Die An-schwemmschicht wird durch das R374cksp374len abgel366st und kann durch Stutzen abgeschl344mmt werden (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. S. 1/2 mit Bild 1). Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Filterkerzen f374r An-schwemm-Kerzenfilter z.B. aus der deutschen Patentschrift 19 64 313, der US-Patentschrift 4 288 330 und der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentan-meldung 0 032 228 als bekannt, wobei sich die Filterkerze nach der deutschen Patentschrift 19 64 313 habe durchsetzen k366nnen, obwohl deren Herstellung einen relativ hohen Aufwand erfordere und sie auch sto337empfindlich sei (Beschr. Sp. 1 Z. 26-45). Bei dieser Filterkerze bestehe die Kerzenwand aus einem zu einem Rohr gebogenen und mit einer L344ngsnaht verschwei337ten Lochblech mit verh344ltnism344337ig gro337en L366chern als tragendem Teil und einer 18 - 13 - Lage verh344ltnism344337ig d374nnen Drahts, der auf das Lochblech aufgewickelt und mit diesem durch L366tung oder Schwei337ung verbunden sei, wobei die Drahtlage das eigentliche Tragorgan f374r die Anschwemmschicht bilde. Die durchl344ssigen Stellen w374rden dabei von den Spalten zwischen den einzelnen Windungen der Drahtlage gebildet. Verl366tung oder Verschwei337ung des Drahts auf das Loch-blech seien aufwendig, weil bestimmte Vorgaben bez374glich des Drahts, seines Verl366tens oder Verschwei337ens und der Spaltbreite beachtet werden m374ssten, was zu hohen Herstellungskosten f374hre. Die Sto337empfindlichkeit r374hre von der geringen Drahtst344rke her (Beschr. Sp. 1 Z. 46 - Sp. 3 Z. 31). Auch seien in der deutschen Patentschrift 19 64 313 schon Kerzenkonstruktionen mit einer Ker-zenwand aus einer Schraubenfeder mit einem verh344ltnism344337ig starken Feder-draht in Erw344gung gezogen worden, bei der die Federwindungen im unge-spannten Zustand der Feder aneinanderl344gen und die in etwas gespanntem Zustand in die Filterkerze eingebaut w374rden, wodurch sich enge Spalten und damit durchl344ssige Stellen der Kerzenwand bildeten. Dies erfordere zwar nur geringen Herstellungsaufwand, beeintr344chtige aber infolge gro337er Oberfl344-chenwelligkeit die Funktion (Beschr. Sp. 3 Z. 41 - Sp. 4 Z. 57). Die Beschreibung des Streitpatents verweist weiter darauf, dass bei Ver-suchen, die Filterkerzen zu verbessern, lediglich Kerzenkonstruktionen mit einer rohrf366rmigen selbsttragenden, mit Fl374ssigkeitsdurchtritten versehenen Kerzen-wand als geeignet angesehen worden seien, was zur L366sung nach der deut-schen Patentschrift 19 64 313 gef374hrt habe. Produktionsverfahren zur Herstel-lung dieser Kerze mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand seien aber nicht ge-funden worden. Bei geringeren Wandst344rken seien zudem Probleme mit dem Stumpfverschwei337en aufgetreten. Zwar habe sich mit Laserstrahlbohrung eine Filterkerze, die ausgezeichnete Ergebnisse gebracht habe, herstellen lassen (US-Patentschrift 4 288 330), der erforderliche Aufwand habe angesichts einer 19 - 14 - erforderlichen Zahl von rund einer Million 326ffnungen aber auch damit nicht in vertretbarem Rahmen gehalten werden k366nnen (Beschr. Sp. 4-7). 20 Weitere Versuche seien mit dem Ziel unternommen worden, durch Ver-wendung von por366sen Materialien f374r die Kerzenwand auf die Einbringung von 326ffnungen in Vollmaterial ganz zu verzichten. Trotz bestehender Vorbehalte, dass solche Materialien im Filterbetrieb zu Verstopfungen neigten, habe sich 374berraschenderweise ergeben, dass bestimmte Rohre aus aneinander gesinter-ten Partikeln aus Poly344thylen hervorragend als selbsttragende Filterwand ge-eignet seien. Im praktischen Betrieb habe sich aber herausgestellt, dass bei einigen Filterkerzen die Kerzenwand aus dem Endst374ck herausgebrochen oder unter diesem abgebrochen sei, weil Wechselbelastungen zu Erm374dungser-scheinungen gef374hrt h344tten (Beschr. Sp. 7 Z. 10 - Sp. 8 Z. 32). 2. Durch das Streitpatent soll eine Filterkerze zur Verf374gung gestellt wer-den, die den bekannten filtrationstechnisch zumindest ebenb374rtig, praktisch nicht sto337empfindlich ist und sich mit geringem technischem Aufwand und ge-ringen Produktionskosten herstellen l344sst (vgl. die Angabe der Aufgabe Beschr. Sp. 9 Z. 33-56). 21 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine r374cksp374lbare Fil-terkerze f374r Anschwemmkerzenfilter mit h344ngend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtrat-raum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgeh344ngt und befestigt sind und in den unter der Trennwand be-findlichen Unfiltratraum hineinragen, mit 22 (1) einem oberen Anschlussst374ck zur Aufh344ngung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, - 15 - (2) einem Abflusskanal zur Abf374hrung von Filtrat aus dem Filterkerze-ninnenraum in den Filtratraum, (2.1) der durch das Anschlussst374ck hindurchl344uft, (3) einer Kerzenwand, die (3.1) im Bereich ihres oberen Endes mit dem (oberen) Anschlussst374ck verbunden ist, (3.1.1) dadurch, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben des Tragger374sts der Kerzenwand (Merkmalsgruppe 3.6.1) verschwei337t ist, (3.2) im Wesentlichen rohrartig ist, (3.3) zumindest an ihrer Au337enseite im Wesentlichen zylinderf366rmig (3.4) und selbsttragend ist, (3.5) deren Au337enseite als Tragorgan f374r eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung 374bernehmende Anschwemm-schicht vorgesehen ist, (3.6) und die von einem Tragger374st, (3.6.1) das aus einer Vielzahl von Tragst344ben besteht, (3.6.1.1) die in Kerzenl344ngsrichtung verlaufen, (3.6.1.2) im gleichen Abstand von der Kerzenachse (3.6.1.3) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordnet sind, (3.7) und einem Draht gebildet wird, (3.7.1) der auf das Tragger374st aufgebracht ist (3.7.1.1) im Wesentlichen schraubenlinienf366rmig (3.7.2) und an jeder Ber374hrungsstelle mit einem Tragstab mit diesem verschwei337t ist, (3.7.3) dessen Querschnitt (3.7.3.1) an der Au337enseite der Kerzenwand eine mindestens ann344hernd in Kerzenl344ngsrichtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Be-grenzung aufweist (3.7.3.2) und sich nach dem Kerzeninnern zu verj374ngt, und - 16 - (3.7.4) zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen ein Spalt vor-gesehen ist, (3.7.4.1) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 265m an der Au337enseite der Kerzenwand, (3.7.4.2) der sich nach dem Kerzeninnern zu erweitert, (4) einem Verschlussst374ck, (4.1) das im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an dieser an-gebracht ist (4.2) und zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums vom Unfiltratraum dient. Patentanspruch 1 nach Hilfsantr344gen 1 und 2 f374gt folgende Merkmale hinzu: 23 (3.1.1.1) und zwar mit deren oberen Enden, (3.1.2) wobei eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, (3.1.2.1) die mit dem oberen Anschlussst374ck verbunden ist und (3.1.2.2) die einen (nur Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3: abgedrehten) oberen Bereich der Kerzenwand abdeckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 f374gt neben der Merkmalsgruppe (3.1.2) wie nach Hilfsantrag 2 noch folgendes Merkmal hinzu: 24 (3.1.2.1.1) die Verbindung erfolgt durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen Anschlussst374ck geh366renden Mutter. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 f374gt neben den Merkmalen (3.1.2), (3.1.2.1) und (3.1.2.2) nach Hilfsantrag 2 noch folgende Merkmale an: 25 - 17 - (1.1) dessen unteres Ende von einem ersten Ringbuckel gebildet ist, (1.1.1) dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstands der Tragst344be von der Kerzenachse entspricht, (3.1.3) wobei die oberen Enden der Tragst344be mit dem ersten Ringbuckel verschwei337t und (3.1.3222) die unteren Enden der Tragst344be mit dem zweiten Ringbuckel (Merkmal 4.3) des unteren Verschlussst374cks (Merkmal 4) verschwei337t sind, (4.3) das untere Verschlussst374ck mit einem zweiten Ringbuckel versehen ist und (4.4) einen Vorsprung aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich der Kerzenwand abdeckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 f374gt zu den Merkmalen des Pa-tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 die weiteren Merkmale an: 26 (1.1) das obere Anschlussst374ck umfasst ein Tragrohr, (1.1.1) in das ein Spritzrohr eingesetzt ist, (1.1.1.1) mit dem w344hrend des R374cksp374lvorgangs R374cksp374lfl374ssigkeit an die Innenseite der Kerzenwand gespritzt werden kann und (1.1.1.2) dessen unteres Ende vom Verschlussst374ck beabstandet ist, und (1.1.1.3) das w344hrend des Filtervorgangs als Abflusskanal dient. Ein Ausf374hrungsbeispiel einer erfindungsgem344337en Filterkerze, teilweise im L344ngsschnitt, zeigt Fig. 1 des Streitpatents, w344hrend Fig. 2 einen Quer-schnitt hiervon in der Schnittebene I - I zeigt; die Fig. 3 und 4 zeigen Aus-schnittsvergr366337erungen der Teilbereiche A und B in Fig. 1: 27 - 18 - - 19 - 28 Die Bedeutung der Bezugszeichen erschlie337t sich dabei aus Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 2. 29 4. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents im Sinn von Art. 54 EP334 neu ist. Die durch ihn gesch374tzte Lehre beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit, denn sie war f374r den Fachmann, einen Diplominge-nieur mit Fachhochschulausbildung insbesondere des Maschinen- und Appara-tebaus und mehrj344hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Filtration, der sich bei schwei337technischen Problemen an einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwei337ens wendet, durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EP334). a) Die bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigte US-Patentschrift 3 253 714 (NK5) zielt an sich zwar darauf ab, Verbesserungen beim Str366mungs-gang und damit bei der Filtration zu schaffen, und geht an sich von aus schon in fr374heren Ver366ffentlichungen beschriebenen Filtern aus (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 42-49, wo u.a. die US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) genannt wird). Sie zeigt aber selbst, was auch die Berufungsf374hrerin nicht in Abrede stellt, eine r374ck-sp374lbare Filterkerze f374r Anschwemmfilter mit h344ngend eingebauten Filterkerzen, wobei entsprechend dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtrat-raum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgeh344ngt und befestigt sind und in den Unfiltratraum hineinragen (vgl. Fig. 1 sowie insbes. Sp. 1 Z. 15/16 und Z. 26). 30 Die Figuren der US-Patentschrift 3 253 714 stellen die Filterkerze wie folgt dar: 31 - 20 - - 21 - Diese Filterkerze weist ein oberes Anschlussst374ck zu ihrer Aufh344ngung und Befestigung an der Trennwand auf (Fig. 2, Bezugszeichen 21; Merkmal 1). Das Anschlussst374ck ist mit einem durch dieses hindurch laufenden Abflusskanal zur Abf374hrung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum ver-sehen (insbes. Fig. 2; Merkmalsgruppe 2). Die Filterkerze weist weiter eine im Wesentlichen rohrartige zylinderf366rmige Kerzenwand (Merkmale 3, 3.2, 3.3) auf, die im Bereich ihres oberen Endes (374ber die Verbindungsteile 19 und 21) mit dem Anschlussst374ck verbunden ist (Merkmal 3.1). Die Au337enseite der Kerzen-wand ist wie nach Patentanspruch 1 des Streitpatents als Tragorgan (support retainer 16) f374r die die Filtrierung 374bernehmende Anschwemmschicht bestimmt (pre-coat of filter-aid 28 in Fig. 4; Merkmal 3.5). Die Kerzenwand wird auch von einem Tragger374st aus einer Vielzahl von Tragst344ben gebildet (support rods 27 in Fig. 3; Merkmale 3.6, 3.6.1). Diese verlaufen in Kerzenl344ngsrichtung (longitudinally extending, Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.6.1.1). Sie liegen konzentrisch und damit in gleichem Abstand von der Kerzenachse (Fig. 3; Merkmal 3.6.1.2), und zwar nach Fig. 3 jeweils im Winkelabstand von 30260 (Merkmal 3.6.1.3). Ein Draht (wire 26) ist im Wesentlichen schraubenlinienf366rmig (spirally wound) auf das Tragger374st aufgebracht (Fig. 4; Merkmale 3.7, 3.7.1, 3.7.2) und an seinen Ber374hrungsstellen mit einem Tragstab mit diesem verschwei337t (welded to the support rods, Beschr. Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.7.2). Der Querschnitt des Drahts weist an der Kerzenau337enseite eine ann344hernd in Kerzenl344ngsrichtung verlau-fende, im Wesentlichen geradlinige Begrenzung auf und verj374ngt sich nach dem Kerzeninnern (wedge-shaped, Beschr. Sp. 5 Z. 19, Fig. 4; Merkmale 3.7.3.1, 3.7.3.2). Zwischen benachbarten Windungen des Drahts ist ein sich zum Ker-zeninnern hin erweiternder Spalt vorgesehen (Fig. 4; Merkmale 3.7.4, 3.7.4.2), wobei die Spaltbreite mit 0,003 inch (Beschr. Sp. 5 Z. 41) angegeben ist, was 74 265m entspricht und damit unterhalb des in Merkmal 3.7.4.1 genannten H366chstwerts von 250 265m liegt. Das Verschlussst374ck nach der Merkmalsgruppe 4 wird schlie337lich in Fig. 2 gezeigt (Bezugszeichen 22, 23). 32 - 22 - 33 b) Dar374ber hinaus verwirklicht die US-Patentschrift 3 253 714 auch Merk-mal 3.4, wonach die Kerzenwand selbsttragend sein soll. Hierf374r spricht zu-n344chst, dass das vielf344ltig einsetzbare Filtersieb ("screen") nach der US-Patentschrift 2 046 458, das die US-Patentschrift 3 253 714 verbessern will, dann selbsttragend sein muss, wenn es kein Innenrohr aufweist, denn wenn zum Tragen der Filterwand keine zus344tzlichen Bauteile vorgesehen sind, muss ein funktionierendes Filter notwendigerweise selbsttragend sein, wie dies auch schon das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat. Daraus, dass bei der US-Patentschrift 3 253 714 zus344tzlich ein Innenrohr verwendet wird, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dieses Filterrohr nicht selbst-tragend w344re. Das mittige Rohr 17 der US-Patentschrift 3 253 714 (vgl. Beschr. Sp. 4 Z. 66 ff. und Z. 72 bis Sp. 5 Z. 2 sowie Sp. 2 Z. 53-60), tr344gt n344mlich ent-gegen der Auffassung der Beklagten allenfalls marginal zur Stabilit344t bei und 344ndert nichts daran, dass die Stabilit344t des Filters bereits durch die mit den bei-den Anschlussst374cken verbundene Konstruktion aus Tragst344ben und Drahtwick-lung bewirkt wird. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige zur 334berzeugung des Senats ausgef374hrt hat, wirken auf die Kerzenwand Druckkr344fte in radialer Rich-tung nach innen und au337en, durch die die Wand Beulkr344fte und die Filterkerze insgesamt Biegekr344fte erf344hrt. Die Selbsttragef344higkeit wird der Kerzenwand durch ihre axiale Befestigung als auch durch das vielfach verschwei337te Traggit-ter aus den Tragst344ben und dem schraubenf366rmig aufgebrachten Filterdraht ver-liehen. Das innere Rohr der US-Patentschrift dient jedenfalls im Wesentlichen zur str366mungstechnischen Verbesserung des Filtrationsvorgangs und eine Be-r374hrung mit der 344u337eren Kerzenwand findet nicht statt. Zudem soll auch Patentanspruch 1 des Streitpatents, wie sich im 334brigen auch aus dessen Verteidigung in Hilfsantrag 5 ergibt, ersichtlich L366sungen mit einem innenliegenden Rohr mitumfassen, die nach der Argumentation der Be- 34 - 23 - klagten nur schwer als selbsttragend angesehen werden k366nnten; dies ent-spricht zudem der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 19 Z. 4 ff.). Auch an ih-rem dementsprechend breiten Verst344ndnis des Begriffs "selbsttragend" muss sich die Beklagte festhalten lassen. 35 Dass die Kerzenwand selbsttragend ist, wird zudem auch in dem Prospekt "Johnson Screens for Water and Waste Treatment" (NK15), das eine r374cksp374l-bare Filterkerze betrifft, offenbart, wenn dort (Seite 7) Seitenw344nde ("laterals") mit innenliegendem Rohr und ohne dieses gezeigt werden; jedenfalls die Sei-tenw344nde ohne innenliegendes Rohr sind schwerlich anders als selbsttragend im Sinn des Streitpatents denkbar. c) Merkmal 3.1.1 des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, nach dem die Verbindung der Kerzenwand mit dem Anschlussst374ck dadurch erfolgt, dass das obere Anschlussst374ck mit den Tragst344ben des Tragger374sts der Ker-zenwand verschwei337t ist, wird dem Fachmann durch den Stand der Technik zu-mindest nahegelegt (Art. 56 EP334), wobei mit dem Bundespatentgericht offen bleiben kann, ob auch dieses Merkmal neuheitssch344dlich getroffen wird. 36 aa) Die Beschreibung der US-Patentschrift 3 253 714 spricht davon, dass die getrennte Filtereinheit 15 von einem Nippel 14 mittels fl374ssigkeitsfester Zu-sammenf374gung schwebend gehalten wird und dass das obere Ende der ring-f366rmigen Zone 18 durch die Kopplungsteile 19 und 21 mit einer wirksamen Ab-dichtung zwischen beiden sowie einer geeigneten Verschwei337ung dieser Teile jeweils mit dem Aufnehmer und dem Nippel mittels fl374ssigkeitsfester Zusammen-f374gung geschlossen wird (insbes. Beschr. Sp. 4 Z. 72 - Sp. 5 Z. 2: "The upper end of the annular zone 18 205 is closed in liquid tight engagement by the cou-pling parts 19 and 21 with an effective gasket between them and suitable weld-ing of those parts to the retainer and the nipples respectively224). Weiter hei337t es, 37 - 24 - dass das untere Ende der Ringzone 18 unter Eingriff eines geeigneten O-Rings oder einer anderen wirksamen Abdichtung mittels fl374ssigkeitsfester Verschraubung einer Verschlussabdeckung 22 in den Bodenring 23 verschlos-sen ist, der mit dem unteren Ende der Filterhilfe-Tr344germembran oder des Auf-nehmers 16 verschwei337t ist (Beschr. Sp. 5 Z. 3-7: "Similarly, the lower end of the annular zone 18 is closed by liquid tight threading of closure cap 22 into bottom ring 23 welded to the lower end of the filter aid support membrane or retainer 16, with the intervention of a suitable O-ring or other effective gasket"). Das kann in Verbindung mit der Darstellung von Schwei337perlen in Fig. 2 zun344chst daf374r sprechen, dass die Beh344lterwand 16 und nicht die Tragst344be mit den Verbin-dungsteilen 19, 21 verschwei337t wird. Nach Fig. 3 der US-Patentschrift entspricht jedoch die Ringzone dem Kreisbogen, der durch die Tragst344be 27 definiert wird. Daraus k366nnte andererseits schon abgeleitet werden, dass diese Tragst344be mit den Verbindungsteilen 19, 21 verschwei337t werden sollen, was von der Lehre des Merkmals erfasst wird. Jedenfalls ist der Offenbarungsgehalt der US-Patentschrift 3 253 714 insoweit nicht eindeutig. Dass das Merkmal 3.3.1 nahe-gelegen hat, kann mit ihr allein allerdings nicht begr374ndet werden. bb) Die bereits angesprochene US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) kann den Patentanspruch 1 des Streitpatents schon deshalb nicht vorwegnehmen, weil sie ein Filtersieb ("screen") und nicht wie das Streitpatent eine Filterkerze betrifft. Sie nennt aber St344be (rods 10), deren Verl344ngerungen (projections) in L366cher (holes 17) in den Endanschlussst374cken (end fittings 18, 19) eingesetzt sind, wobei die Endanschlussst374cke weitere L366cher (holes 20) im rechten Winkel zu den L366chern (holes 17) aufweisen und die St344be (rods 10) an den Endan-schlussst374cken (18, 19) verschwei337t werden (Beschr. S. 2 li. Sp., Z. 2-12; Fig. 7). Der Fachmann hatte schon aus ihr Anlass, die Verschwei337ung der Trag-st344be mit den Verbindungsteilen in Betracht zu ziehen. Das gen374gt, um das Merkmal 3.3.1 als durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen. 38 - 25 - 39 5. a) Patentanspruch 10 des Streitpatents verf344llt entgegen der Ansicht der Kl344gerin K. AG nicht schon deshalb der Nichtigerkl344rung, weil - nach Auffassung dieser Kl344gerin - kein Rechtsschutzbe-d374rfnis f374r Patentanspruch 10 neben Patentanspruch 1 besteht, denn dies ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgesehen (Sen.Urt. v. 18.06.1991 - X ZR 120/88 - Flaschenf366rderung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1986-1993, 368). b) Dieser Patentanspruch stellt die Verwendung eines Spaltrohrs mit ei-nem Tragger374st entsprechend der Merkmalsgruppe 3.6 des Patentanspruchs 1 und einem Draht entsprechend Merkmalsgruppe 3.7 als selbsttragende Kerzen-wand (Merkmal 3.4) f374r eine f374r Anschwemm-Kerzenfilter mit h344ngend eingebau-ten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze unter Schutz. Spaltrohre bezeichnet die Beschreibung des Streitpatents (Sp. 16 Z. 9 ff.) zutreffend als aus der US-Patentschrift 2 046 458 bekannt; sie werden demnach haupts344chlich bei der Erd366lf366rderung zur Auskleidung und Armierung von Bohrl366chern, daneben auch bei der Wasseraufbereitung eingesetzt. Die Verwendung eines Spaltrohrs ist auch aus dem Katalog "TRISLOT256 Spaltrohre" der BEKAERT Deutschland GmbH (NK19) aus dem Jahr 1980 bekannt, wobei auf die Verwendung bei der Anschwemmfiltration auf der Ausstellung ACHEMA 1976 hingewiesen wurde (Anlagen NK17a, NK17b). Daher bereitete dem Fachmann die Verwendung ei-nes Spaltrohrs bei Kerzenfiltern an sich keine Schwierigkeiten. Die Merkmale des Spaltrohrs entsprechen insgesamt bestimmten Merkmalen in Patentan-spruch 1; die Schutzf344higkeit von Patentanspruch 10 ist daher mit Patentan-spruch 1 zu verneinen. 40 6. Ein eigenst344ndiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 - auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen - r374ckbezogenen Patentan- 41 - 26 - spr374che 2 bis 9 ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Soweit die-se nachgeordneten Patentanspr374che in den hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 aufgegangen sind, wird nachfolgend zu ihnen Stellung genommen. 42 IV. Die Berufungskl344gerin kann das Streitpatent auch nicht mit Erfolg in der Fassung ihrer Hilfsantr344ge verteidigen. 1. Das zus344tzliche Merkmal 3.1.1.1 in Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 2, wonach die Tragst344be mit ihren oberen Enden veschwei337t sind, stellt eine einfache Modifikation der Lehre der US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) dar. Es lag im Rahmen des Fachk366nnens des Fachmanns, in die Verschwei337ung den Bereich der oberen Enden der Tragst344be einzubeziehen, wie dies etwa die deutsche Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14) auf einem benachbarten Fach-gebiet bei einem Schacht- oder Brunnensieb zeigt (Beschr. S. 9 Z. 8-11). 43 Das Vorsehen einer Rohrmuffe, die mit dem oberen Anschlussst374ck ver-bunden ist und einen oberen Bereich der Kerzenwand umgreift (Merkmals-gruppe 3.1.2) ist eine im Maschinenbau gel344ufige Ma337nahme (vgl. auch den Katalog "TRISLOT256 Spaltrohre" der BEKAERT Deutschland GmbH, NK19, S. 6: "Spaltrohre mit Flansche und Fittings"; "Flansch mit Bohrungen"; "Glatte Bunde"). Zudem ergab sich dann, wenn das Kerzenfilter, etwa im Anschlussbe-reich des Filterdrahts an die Anschlussst374cke, zu gro337e L374cken aufwies, die nicht anderweitig verschlossen werden konnten, schon konstruktiv die Notwen-digkeit der Abdeckung durch eine Rohrmuffe oder eine Rohrschelle, um nicht die Filterwirkung des Filters insgesamt zu beeintr344chtigen. Rohrmuffen waren zudem auch im Anmeldezeitpunkt im Maschinenbau bereits gel344ufige Elemen-te. Diese Ma337nahme stellt zwar eine vorteilhafte und konstruktiv geschickte L366-sung dar, sie kann aber auch in Verbindung mit den 374brigen Merkmalen des 44 - 27 - Patentanspruchs 1 nach den Hilfsantr344gen 1 und 2 eine erfinderische T344tigkeit nicht begr374nden, und zwar auch dann nicht, wenn der obere Bereich zus344tzlich als abgedrehter Bereich definiert wird, denn das Abdrehen (im Sinn eines Ab-rundens des Bereichs, auf den die Muffe aufgesetzt werden soll) ergab sich zwingend aus der Verwendung einer Rohrmuffe, die nur auf einen kreisrunden Querschnitt aufgesetzt werden kann. 2. Das zus344tzliche Merkmal nach Hilfsantrag 3, dass die Verbindung durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen Anschlussst374ck geh366renden Mutter erfolgt, stellt, nachdem eine Befestigung der Rohrmuffe an dem oberen Abschlussst374ck notwendig war, eine im Belieben und im Fachk366nnen des Kon-strukteurs liegende Art der Verbindung dar, der auch nicht etwaige Vorbehalte gegen die Verwendung von Klebemitteln in Fl374ssigkeitsfiltern entgegenstanden. In dieser Verbindung liegt daher weder allein noch in Verbindung mit den 374bri-gen Merkmalen ein erfinderischer Gehalt. 45 3. Nach Hilfsantrag 4 soll das untere Ende des oberen Anschlussst374cks von einem ersten Ringbuckel gebildet sein, dessen Durchmesser dem Doppel-ten des Abstands der Tragst344be von der Kerzenachse entspricht (Merkmals-gruppe 1.1). Dies besagt zun344chst nicht mehr - wenn auch nicht auf den ersten Blick einleuchtend formuliert -, als dass der Ringbuckel dem Kreisumfang ent-sprechen soll, auf dem die Tragst344be um die Kerzenachse liegen und ist damit, wenn die Tragst344be mit dem Ringbuckel verschwei337t werden sollen, nicht mehr als eine Selbstverst344ndlichkeit. Das weitere Merkmal, dass die oberen Enden der Tragst344be mit dem ersten Ringbuckel verschwei337t sind (Merkmal 3.1.3), stellt klar, dass nicht - wie etwa bei der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14) - mit Zusatzwerkstoff Schwei337perlen gebildet werden, sondern dass der Buckel bereits konstruktiv vorgesehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. S. 21). Die Geometrie des Ringbuckels war zudem aus der US-Patentschrift 46 - 28 - 3 253 714 zu entnehmen, denn es bestanden nur die M366glichkeiten, die Trag-st344be stumpf, hinter dem Wulst oder auf dem Wulst zu verschwei337en, wie dies der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung 374berzeugend angegeben hat. Damit war aber die Geometrie des Wulsts (Ringbuckels) durch den geometrischen Ort des Auftreffens der Tragst344be auf das Anschlussst374ck festgelegt. Am anderen Ende der Tragst344be eine entsprechende Geometrie vor-zusehen, lag auf der Hand. Damit lagen auch die Merkmale (3.1.3222) und (4.3) nahe. Die Abdeckung des unteren Bereichs der Kerzenwand durch einen Vor-sprung (Merkmal 4.4) lag schon deshalb nahe, weil sich auch hier das L374cken-problem wie bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantr344gen 1 und 2 stellen kann. Die Gesamtheit der zus344tzlichen Merkmale ergibt hier keinen weitergehenden Ge-halt als die Summe der Einzelmerkmale. 4. Die zus344tzlichen nach Hilfsantrag 5 vorgesehenen Ma337nahmen (Merk-malsgruppe 1.1), das obere Anschlussst374ck ein Tragrohr umfassen zu lassen, in das ein Spritzrohr eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom Verschlussst374ck beabstandet ist, und die M366glichkeit vorzusehen, dieses Spritzrohr sowohl f374r den R374cksp374lvorgang als auch als Abflusskanal w344hrend des Filtervorgangs zu nutzen, verm366gen ebenfalls eine erfinderische T344tigkeit nicht zu begr374nden. Die L366sung mit einem Tragrohr wird bereits in der US-Patentschrift 3 253 714 (NK5) gezeigt. Das Spritzrohr innerhalb des Tragrohrs ergibt sich in naheliegender Weise aus dem R374cksp374lvorgang, f374r den eine getrennte Fl374ssigkeitsf374hrung jedenfalls zweckm344337ig ist. Es liegt auch auf der Hand, dass das Spritzrohr dann, wenn es nicht f374r den R374cksp374lvorgang ben366tigt wird, zweckm344337igerweise f374r den Filtervorgang genutzt werden sollte, um die Abf374hrung des gefilterten Fluids zu erleichtern. 47 - 29 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG 1981, 247 97 ZPO. 48 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 Ni 42/00 (EU) -
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