BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 156/03 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nachbauentsch344digung II GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftli-chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 F374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 kann von Landwirten, die Nachbau hinsicht-lich gemeinschaftsrechtlich gesch374tzter Pflanzensorten betreiben, aber der Ver-einbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenz374chter und dem Deut-schen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (ver366ffentlicht im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsur-teil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbau-entsch344digung grunds344tzlich nur bis zur H366he von 50 % der Z-Lizenzgeb374hr verlangt werden. BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. September 2003 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspr374chen in eigenem Namen, beauftragt wor-den. 1 Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von den jetzigen Be-klagten beerbte urspr374ngliche Beklagte (nachfolgend: der Beklagte) baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Ge- 2 - 3 - meinschaftsrecht gesch374tzte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorte "There-sa" sowie Winterweizen der Sorten "Bandit", "Contur" und "Ritmo" nach. 3 334ber diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Kl344gerin Auskunft. Den Abschluss einer Nachbauvereinbarung gem344337 dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflan-zenz374chter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts ver366ffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-schaft und Pflanzenz374chtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Verg374tungss344t-zen abgel366st worden ist, lehnte er ab. Die Kl344gerin bemisst die Nachbauentsch344digung f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgeb374hr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV). Auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung vom 22. November 1999 von diesem eine Nachbaugeb374hr in H366he von insgesamt 2.317,19 DM (gleich 1.184,76 EUR). 4 Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Kl344gerin, mit der diese Zahlung weiterer 181,41 EUR nebst Zinsen verlangt hat, zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsan-spruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist. 5 - 4 - 6 Der Senat hat zun344chst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentsch344digung I): 1. Ist dem Erfordernis f374r die Bemessung einer Nachbauentsch344-digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie m374sse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmate-rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann gen374gt, wenn die Verg374tung pauschal mit 80 % dieses Betrages be-messen wird? 2. Enth344lt Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-ne wertm344337ige Festlegung f374r die H366he der Nachbauentsch344di-gung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch f374r Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schlie337t die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann 374bernom-men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Verg374tung nicht alle in der Sph344re des Nach-bauers liegenden f374r die Berechnung auf Grundlage der Verein-barung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa-chen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-funktion in diesem Sinne aus374ben soll, f374r ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? - 5 - 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entsch344digung f374r vertragliche und/oder gesetzliche Entsch344digungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsst344ndischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-sch344digungssatz von 50 % des Betrages gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 374berschreitet? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Sache mit zwei weitgehend parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05-- 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch ver366ffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt: 7 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme f374r die Landwirt-schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz gen374gt die pauschale Entsch344digung in H366he von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umst344nde der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entsch344digung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Artikel 14 Absatz 3 der Ver-ordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Abs344tze 4 und 5 der Verord-nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht r374ckwirkend anwendbar, k366nnen aber als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der entspre- - 6 - chenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften mitge-teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366f-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur-de. Eine solche Vereinbarung kann f374r die Entsch344digung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen. 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgr374nde: Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. 8 I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen lie337en, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentsch344digung in H366he von 80 % der Z-Lizenzgeb374hr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sei die f374r den Nachbau zu zahlende Entsch344digung ausdr374cklich an den Betrag gekn374pft, der in demselben Gebiet f374r die Erzeugung von Ver-mehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kl344ge-rin verlangten 80 % der Z-Lizenzgeb374hr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die 374bliche Lizenzgeb374hr. 9 - 7 - 10 Bei der Bemessung der Entsch344digung f374r den Nachbau der nach der GemSortV gesch374tzten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verord-nung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum ma337geblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. F374r Art. 5 Abs. 5 der Ver-ordnung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens ent-scheidend. Es k366nne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttre-ten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 am 24. Dezember 1998 begr374ndete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur f374r eine 334bergangszeit habe au337er Kraft gesetzt werden sollen. Die Kl344gerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften sei nicht abschlie337end zu entnehmen, wie die Nachbaugeb374hren letztlich zu berechnen seien. Das m374sse gelten, obgleich das Kooperationsabkommen erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und ver366ffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Ver366ffentlichung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszul366sen; dem entspr344chen auch die Er-w344gungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fas-sung f374r den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, vielmehr sei die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt auch heranzuziehen, soweit sich aus ihr ein h366-herer Satz als 50 % der Lizenzgeb374hr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung f374r den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatst344rke mal pauschale Lizenz mal 80 %. 11 - 8 - II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entsch344di-gung auf die Marktverh344ltnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entsch344di-gung 80 % der Z-Lizenzgeb374hr betragen d374rfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entsch344di-gung deutlich geringer als die Z-Lizenzgeb374hr sein m374sse, sei eine rechneri-sche Ankn374pfung an die Z-Lizenzgeb374hr nicht erforderlich. Parameter des Ko-operationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgeb374hr, sondern eine nicht sortenspezifische fiktive Nachbaugeb374hr. 12 III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-spruch auf eine angemessene Entsch344digung zusteht, deren H366he sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Verg374tung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-abkommens kann f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-den, weil dieses Abkommen noch nicht ver366ffentlicht war. Demnach muss auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung zur374ckgegriffen werden, wo-nach sich entgegen der Auffassung der Kl344gerin eine Entsch344digung in H366he von 50 % des f374r die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-ten Betrags als fester Satz ergibt. 13 2. Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperations-abkommen 1996 als H366chstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Par-teien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Kl344ge- 14 - 9 - rin zugesprochen worden ist. Damit hat es letztlich auf das Kooperationsab-kommen 1996 zur374ckgegriffen, wie dies f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der f374r das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften noch nicht m366glich war. Der Senat versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, dass vor Mitteilung und Ver366ffent-lichung der Vereinbarung diese dem Verg374tungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr h344tte sich nach dem Erkenntnis des Gerichtshofs das Beru-fungsgericht f374r dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung st374tzen und 50 % der f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof Rdn. 46, 47) zubilligen m374ssen, da diese als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der entspre-chenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen k366nnen (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). 15 3. Danach h344tte sich indessen keine h366here Entsch344digungsverpflichtung des Beklagten als die Entsch344digung ergeben, die das Berufungsgericht der Kl344gerin zugesprochen hat. Zugrunde zu legen ist entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ein Lizenzsatz in H366he von 50 % der Z-Lizenz. Dieser Lizenzsatz ist f374r die Folgezeit f374r den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwi-schen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten nicht vor-liegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verord-nung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung); f374r die Zeit vor Mitteilung und Ver-366ffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entsch344digung im Sinn des 16 - 10 - Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV dar. Nr. 3 des Tenors der Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften schlie337t es n344mlich aus, auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte und ver366ffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zur374ckzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen R374ckgriff auf die mithin noch verbleibende subsidi344re Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung selbst als m366gli-chen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbesondere besser geeigneter Anhaltspunkte sieht der Senat die dort genannte Entsch344digung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV an. Darauf, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gelten-den Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, kommt es dabei nicht in entscheidungserheblicher Weise an. 4. Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Kl344gerin eine Haupt-sacheforderung, die den von den Vorinstanzen der Kl344gerin zuerkannten Be-trag jedenfalls nicht 374berschreitet. Das Berufungsurteil ist deswegen nicht zu-gunsten der Kl344gerin abzu344ndern. 17 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3278/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 188/02 -
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