BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/04 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 Preu337, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB 247 242 a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorl344ufige Insolvenzverwalter schafft f374r den Gl344ubiger grunds344tzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erf374llung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba-rung beruht, welche den Gl344ubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen. b) Hat der vorl344ufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zun344chst erkl344rten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gl344ubigers zur Fort-f374hrung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenser366ffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. c) Der Insolvenzverwalter hat die Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die ihn be-rechtigen, trotz Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor-derung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gl344ubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. d) Hat der Gl344ubiger f374r die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde-rungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gl344ubigergleichbehandlungs-grundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Druckgussteilen besch344ftigte. Zwischen ihr und der Be-klagten, die ebenfalls Druckgussteile herstellt, bestand eine mehrj344hrige Ge-sch344ftsbeziehung. 1 Am 29. Dezember 2000 ging der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ein. Das Insolvenzgericht bestellte den Kl344ger zum vorl344ufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wovon die Beklagte sp344testens Mitte Januar 2001 Kenntnis erhielt. Die Schuldnerin und die Beklagte einigten sich 374ber eine Fortsetzung der Gesch344ftsbeziehungen. Mit Zustimmung des Kl344gers bezahlte die Schuldnerin Ende Januar/Anfang Fe-bruar 2001 Altforderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von 58.729,34 DM. 2 - 3 - Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kl344ger diese Zahlung im Wege der Anfechtung zur374ckverlangt und behauptet, die Beklagte habe die weitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin davon abh344ngig gemacht, dass nicht nur die nach Anordnung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung, sondern auch die vor dem Insolvenzantrag f344lligen Forderungen bezahlt w374rden. 3 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Best344tigung der Klageabweisung mit fol-genden Erw344gungen begr374ndet: 6 Zwar seien die Anfechtungsvoraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach dem Wortlaut der Vorschrift gegeben. Diese m374sse jedoch nach Sinn und Zweck der Anfechtung einschr344nkend ausgelegt werden. Habe der vorl344ufige Insolvenzverwalter der Verf374gung zugestimmt, so sei infolge seiner Pr374fung und Entscheidung bereits die Kontrolle erfolgt, ob die Leistung eine dem Insolvenzzweck zuwider laufende Verm366gensminderung bewirke. In einem solchen Falle bed374rfe es keiner Anfechtungsm366glichkeit mehr. Deshalb k366nne der Empf344nger der Leistung darauf vertrauen, diese anfechtungssicher erhalten 7 - 4 - zu haben. Ausnahmsweise k366nne die Zustimmung allerdings wegen Insolvenz-zweckwidrigkeit nichtig sein. Entsprechende Umst344nde habe der Kl344ger jedoch nicht vorgetragen. Der Anfechtungsanspruch sei auch nicht nach 247 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO begr374ndet; denn der Kl344ger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die Weiter-belieferung vom Ausgleich der Altforderung abh344ngig gemacht habe. 8 II. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte den Er366ffnungsantrag kannte, als sie die vom Kl344ger angefochtenen Zahlungen erhielt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind also im Streitfall gegeben. 10 In dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 9. Dezember 2004 (IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, 315) hat der erkennende Senat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der In-solvenzverwalter die Erf374llung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung grunds344tzlich auch dann anfechten kann, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Anspr374-che oder Altverbindlichkeiten erf374llt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung des Gl344ubigers in Zusammenhang steht. Er hat dies insbesondere damit begr374ndet, dass 247 55 Abs. 2 InsO auf den vorl344ufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis kei- 11 - 5 - ne entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endg374ltigen Insolvenzverwalters derart angen344herte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlun-gen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorl344ufige Verwal-ter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzw374rdigen Ver-trauenstatbestand gesetzt hat und der Empf344nger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (247 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grunds344tzlich auch f374r Rechtshandlungen zu, die die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 241 f). An dieser Rechtsauffassung h344lt der Senat fest; die Erw344-gungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtspre-chung in Frage zu stellen. 2. Einen schutzw374rdigen Vertrauenstatbestand begr374ndet der vorl344ufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Vertr344gen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gl344ubiger nach Anordnung von Sicherungsma337nahmen ge-schlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunterneh-men zu erbringenden Leistungen des Gl344ubigers Erf374llungszusagen f374r Altver-bindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorl344ufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gl344ubiger davon ausgehen, die als Erf374llung geleisteten Zahlungen endg374ltig behalten zu d374rfen. Sie k366nnen ihm daher auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung entzogen werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO). 12 Diese Rechtsfolge beruht auf einer sachgerechten Wertung der beider-seitigen Interessen, weil es ohne einen solchen Vertrauensschutz bei Betriebs- 13 - 6 - fortf374hrungen schwerlich m366glich w344re, geeignete Vertragspartner zu finden, der Erhalt des Unternehmens also gef344hrdet w344re. Eine entsprechende Ein-schr344nkung des Anfechtungsrechts nach den Ma337st344ben, wie sie im Vertrags-recht gem344337 247 242 BGB allgemein anerkannt sind (Fall des venire contra factum proprium), steht daher auch in Einklang mit dem berechtigten Begehren der Gl344ubigergesamtheit nach einer bestm366glichen Befriedigung ihrer Anspr374-che (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 242). 3. Im Streitfall ist aus dem Parteivortrag nicht klar ersichtlich, ob der Kl344-ger an der Vereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten 374ber die Fortset-zung der Gesch344ftsbeziehungen mitgewirkt oder sie zumindest nachtr344glich gebilligt hat. Der Kl344ger hat nach seinem Vorbringen lediglich der Bezahlung der Altverbindlichkeit in Kenntnis der zwischen den Gesch344ftspartnern getroffe-nen Vereinbarung zugestimmt. Schon dadurch hat er jedoch bei der Beklagten ein schutzw374rdiges Vertrauen darauf begr374ndet, dass sie die erhaltene Leistung nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zur374ckgew344hren muss. 14 Die Autorit344t des mit Zustimmungsvorbehalt bestellten vorl344ufigen Ver-walters gr374ndet sich entscheidend darauf, dass Verf374gungen ohne sein Einver-st344ndnis nicht wirksam werden. Rechtliche Verpflichtungen kann der Schuldner dagegen auch ohne sein Einverst344ndnis eingehen. Hat der Gl344ubiger nach An-tragstellung mit dem Schuldner neue Leistungen an dessen Unternehmen ver-einbart und daf374r auch die Zusage erhalten, dass Altverbindlichkeiten ausgegli-chen werden, darf er grunds344tzlich davon ausgehen, dass der vorl344ufige Ver-walter, der die Zustimmung erteilt, die vertragliche Verkn374pfung zwischen den gegenseitigen Leistungen kennt. Sein Vertrauen in den Bestand der ihm nach Einsetzung des vorl344ufigen Verwalters vertraglich zuerkannten Rechte ist da- 15 - 7 - nach in gleicher Weise schutzw374rdig wie bei einer Einbeziehung des vorl344ufigen Verwalters in die vertragliche Vereinbarung selbst. 4. Der Insolvenzverwalter, der die Erf374llung von Altverbindlichkeiten an-ficht, die in der beschriebenen Weise mit neuen Leistungen des Gl344ubigers an den Schuldner vertraglich verkn374pft worden sind, handelt jedoch nicht treuwid-rig, sofern der Gl344ubiger die Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters nur auf-grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zun344chst erkl344rten Widerstand durchsetzen konnte. Hat der vorl344ufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gl344ubiger er-strebten oder im Wege des Vertrages bereits begr374ndeten Sondervorteil nicht f374r gerechtfertigt, weil dem kein 374ber die Fortsetzung der Gesch344ftsbeziehun-gen hinausgehender zus344tzlicher Nutzen der Masse gegen374ber stehe, war der Verwalter jedoch im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Ge-sch344ftsbetriebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren des anderen Teils nachzugeben, so ist kein schutzw374rdiger Vertrauenstatbe-stand begr374ndet worden. In einem solchen Fall darf der Gl344ubiger nach Treu und Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorl344ufige Verwalter den zun344chst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen Zw344ngen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktst344r-ke bewirkte Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters f374hrt daher unter dem Ge-sichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auszuschlie337en. Entsprechende Tatsachen muss je-doch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zu-stimmung zum Vertrag regelm344337ig einen Vertrauenstatbestand begr374ndet, liegt es an ihm, die Umst344nde vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren. 16 - 8 - 5. Im Streitfall hat der Kl344ger keine Umst344nde bewiesen, die ihm die An-fechtung trotz der erkl344rten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erf374llung der Altverbindlichkeiten ausnahmsweise er-m366glichen. 17 a) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Beklagte die Weiterbelieferung der Schuldnerin von der Bezahlung ihrer Altforderungen abh344ngig gemacht hat. Der vernommene Zeuge habe eine entsprechende Ab-rede nicht best344tigt. Da die Beklagte zudem nur einen Teil und dies bezogen lediglich auf einzelne bestimmte Lieferungen gefordert habe, spreche nichts daf374r, dass sie ihre wirtschaftliche Position ausgenutzt habe. Diese dem Tat-richter vorbehaltene W374rdigung ist rechtlich m366glich und von der Revision auch nicht mit Verfahrensr374gen angegriffen worden. 18 b) Der Kl344ger hat dar374ber hinaus auch nicht dargelegt, dass die Beklagte durch die Bezahlung der Altforderungen im Streitfall einen Sondervorteil erlangt hat, der mit dem Gl344ubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. 19 Unstreitig hat der Kl344ger vor Erteilung der Zustimmung ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten erhalten, in dem sie darauf hinwiesen, die Mandantin erw344ge, hinsichtlich des der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materials ein Entnahmeverbot auszusprechen und Aussonderung zu verlangen. Der Kl344ger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen k366n-nen, dass die Vereinbarung, einen Teil der Altforderungen auszugleichen, auch deshalb zustande kam, um die Gl344ubigerin davon abzuhalten, die in dem ge-nannten Anwaltsschreiben angesprochenen Rechte auszu374ben. Hat der Gl344u-biger f374r den Ausgleich von Altforderungen auf die Durchsetzung von Aus- oder Absonderungsrechten verzichtet, kommt eine Anfechtung der Zahlung unter 20 - 9 - den oben zu 4. genannten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Wert dieser Rechte offenkundig weitaus geringer war als die H366he der befriedigten Altforderungen. Der Vortrag des Kl344gers liefert daf374r keine Hinweise. Eine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne des 247 132 InsO ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der Senat braucht daher nicht zu ent-scheiden, ob an dem rechtlichen Ansatz des Urteils vom 13. M344rz 2003 (BGHZ 154, 190), gegen den im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (vgl. de Bra LMK 2003, 135; Franke/B366hme DZWiR 2003, 494, 495; Ganter, Festschrift f374r Gerhardt, S. 237, 242 ff; Gundlach/Schirrmeister DZWiR 2003, 294), 374berhaupt festzuhalten ist. 21 6. Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter daneben gel-tend machen kann, die vom vorl344ufigen Verwalter erteilte Zustimmung sei insol-venzzweckwidrig und daher nichtig (vgl. dazu f374r den Sequester BGHZ 118, 22 - 10 - 374, 379 f), kann ebenfalls offen bleiben; denn einen entsprechenden Sach-verhalt hat der Kl344ger nicht behauptet. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 06.02.2004 - 8 O 130/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2004 - 27 U 55/04 -
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