BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 156/04 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 242 Bb, 1363, 1375 Die Gesch344ftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entf344llt regelm344337ig mit der endg374ltigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempf344nger zur R374ckgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endverm366gen der Ehegatten zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - OLG Zweibr374cken AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungs-satzes und im Kostenpunkt abge344ndert und zu Nr. I b des Ent-scheidungssatzes wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinn-ausgleichs wird abgewiesen. 2. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. 3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungs-verfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgeg-nerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-vember 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskr344ftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundst374ck in F. Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundst374ck geh366rte urspr374nglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu 275 sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je 274 beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundst374ck, das im Zeitpunkt der Ehe-schlie337ung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit nota-riellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 374bertrug die Erben-gemeinschaft das Eigentum an dem Grundst374ck, dessen Verkehrswert bei Ver-tragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldne-risch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierf374r nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen auf. Au337erdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verh344ltnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillk374rten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im Verh344ltnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen. 2 Auf eine im Juni 1995 rechtsh344ngig gewordene Klage wurde die An-tragsgegnerin mit Urteil des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 3 - 4 - 27. Februar 1997 rechtskr344ftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck auf den Antragsteller zu 374bertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darle-hen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags in H366he von 210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht ange-nommen. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinn-ausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 200 verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung der Berufungen im 334brigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise abge344ndert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den An-tragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 200 zu zahlen; den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen. 4 Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hin-sichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 6 - 5 - I. 7 Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 200 und der Antragsgegnerin von 108.216,58 200 ermittelt. Es hat dem-entsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von (228.732,97 200- 108.216,58 200 = 120.516,39 200 : 2 = ) abge-rundet 60.258 200 zuerkannt. Im Einzelnen: 1. Bei der Ermittlung des Endverm366gens des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das gemeinsame Grundst374ck der Parteien - im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur 334bertragung ihres Miteigentumsan-teils - mit seinem vollen Wert ber374cksichtigt, den es f374r das Ehezeitende mit (574.692,07 200 + 287.346,04 200 =) 862.038,11 200 festgestellt hat; das 374brige Aktiv-verm366gen hat es mit 26.793,31 200 festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren H366he es mit (144.476,77 200 + 72.238,38 200 =) 216.715,15 200 festgestellt hat; au337erdem hat es die dem Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichs-verpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 200 ber374cksichtigt. Es hat daraus ein Endverm366gen von (862.038,11 200 + 26.793,31 200 - 216.715,15 200 - 107.371,30 200 =) 564.744,97 200 errechnet. 8 Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsverm366gen, das es mit (1.191.000 DM, davon 274 = 297.750 DM = 152.237,16 200, indexiert =) 188.997,33 200 festgestellt hat, in Abzug gebracht, au337erdem einen privilegierten Zuerwerb von 147.014,76 200. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundst374cks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem Antragsteller 374bertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 9 - 6 - 1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem An-tragsteller bereits zustehenden und als Anfangsverm366gen ber374cksichtigten Mit-erbenanteils von 274 des Grundst374ckswertes (274 von - im Zeitpunkt der Erbausei-nandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 200, indexiert =) 313.544,98 200 hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuld-nerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in H366he von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = 136.344,50 200, indexiert =) 166.530,22 200. Aus der Differenz von Endverm366gen (564.744,97 200) und Anfangsverm366-gen (188.997,33 200) nebst Zuerwerb (313.544,98 200 - 166.530,22 200 = 147.014,76 200) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 200 - 188.997,33 200 - 147.014,76 200 =) 228.732,97 200 [richtig: 228.732,88 200] ermittelt. 10 2. Beim Endverm366gen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundst374ck sowie deren gesamtschuldneri-sche Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unbe-r374cksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die 334ber-eignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufh366ben wie deren Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des Endverm366gens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller f374r die 334bertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 200 + [210.000 DM =] 107.371,30 200 =) 116.633,58 200 festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 200, indexiert =) 6.612,92 200 festgestellten Anfangsverm366gens der Antragsgegnerin zuz374glich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs 11 - 7 - von (1.533,88 200, indexiert =) 1.803,92 200, insgesamt also 8.416,84 200, gerundet: 8.417 200, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in H366he von (116.633,58 200 - 8.417 200 =) 108.216,58 200 ermittelt. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 12 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgeg-nerin auf 334bertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Aus-gleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des Endverm366gens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundst374cks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur R374ckzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung ber374cksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutref-fend als Aktivposten in deren Endverm366gen eingestellt. 13 Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbi-lanz alle rechtlich gesch374tzten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzube-ziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; blo337e Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unber374cksichtigt. Der Um-stand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf 334bertragung des der Antragsgegnerin geh366renden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu 14 - 8 - erbringenden Gegenleistung abh344ngig ist, k366nnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der H366he der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen w344re. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandes-gericht festgestellten Wertverh344ltnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 200 : 3 =) 287.346,04 200; dem Anspruch auf 334bertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 200 (Freistellung) und 107.371,30 200 (Ausgleichszahlung) gegen374ber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 200 bemessen l344sst. Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der R374ckabwicklung einer vom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwen-dung beruht und dem Antragsteller au337erhalb des Zugewinnausgleichs zuer-kannt worden ist, steht seiner Ber374cksichtigung nicht entgegen. Das Oberlan-desgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche R374ck-abwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst l344sst; die sich aus der R374ckabwicklung ergebenden Anspr374che seien vielmehr in die Zugewinnaus-gleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Gesch344fts-grundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Gesch344ftsgrundlage ist mit der endg374ltigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende R374ckabwicklungsanspruch ist damit vor dem f374r die Berechnung des Endverm366gens ma337gebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, 247 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtsh344n-gigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden k366nnen (vgl. Wever aaO Rdn. 515 ff.). 15 - 9 - Soweit - wie hier - 374ber die R374ckabwicklung einer ehebedingten Zuwen-dung vor der Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls bei der R374ckabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie 374ber den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der R374ckabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinn-ausgleichs teilweise wieder zur374ckgew344hrt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird regelm344337ig dadurch zu geschehen haben, dass der zu-gewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zur374ckzugew344hren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise wird die R374ckabwicklung einer ehebedingten Zu-wendung auf die gegenst344ndliche R374ckgew344hr der Zuwendung beschr344nkt, ohne damit wertm344337ig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugrei-fen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumf344nglich entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachpr374fung im sp344teren Zugewinnausgleichsverfahren; inso-weit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzu-stellen sind. 16 2. Dem Anfangsverm366gen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend - neben dessen 274 Gesamthandsanteil an dem im Wesent-lichen aus dem Grundst374ck bestehenden Nachlass seines Vaters - gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundst374ckswert zugerechnet, so-weit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundst374ck 374berstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist. 17 - 10 - a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grund-st374ckswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinan-dersetzung ma337geblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamth344nderi-sche Mitberechtigung des Antragstellers - 274 des sich im Zeitpunkt der Ehe-schlie337ung ergebenden Grundst374ckswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsverm366gen ber374cksichtigt worden sei. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 18 Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im Rahmen des Grundst374cksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigen-tumsanteil an dem Grundst374ck - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hin-sichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltli-che Verf374gung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann letztlich auch - 374ber den Antragsteller - allein der Antragsgeg-nerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit 374berzeugenden Gr374nden davon ausgegangen, dass es sich bei der 334bertra-gung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezoge-ne Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbezie-hung der Erbengemeinschaft als Voreigent374mer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegen374ber gestellt. Der Senat vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat f374hrt zu dem vom Ober-landesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis: 19 In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei ver-schiedene Rechtsgesch344fte zu einer 344u337eren Einheit verbunden. Im Rahmen 20 - 11 - eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mut-ter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundst374ck zu 374berlassen, wobei diese 334berlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem An-tragsteller von der Mutter einger344umte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgesch344fts als einer sogenannten gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverh344ltnis: Der Wert der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundst374ck betrug im Zeitpunkt des Vertragschlusses (276 von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegen374ber. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schw344-gerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben k366nnten, diese an der ge-mischten Schenkung zu beteiligen. N344herliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgesch344fts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr aus-schlie337lich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin f374r die Darlehen, mit denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zu-wendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Ver-zinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Ertr344gnissen des Grundst374cks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Ertr344gnisse anteilig zustanden, 344ndert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundst374cks nichts bei-getragen hat. 21 - 12 - Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen 334bertragungsakt - der 334bertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbenge-meinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengr374nden erkl344ren, 344ndert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtli-chen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorg344nge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des An-tragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundst374ck als allein dem An-tragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss. 22 b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon aus-gegangen, dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb nach 247 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsverm366gen zu ber374ck-sichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemes-sen, dass es die Entgeltzahlung im Verh344ltnis der den Parteien 374bertragenen Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die 334bertragung des 2/3 Mitei-gentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 von 400.000 DM 374bersteigt. F374r eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt f374r die bisher der Mutter und der Schwester zuste-hende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den Miterben - ausschlie337lich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundst374ck dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu 274 bereits zustehende Mitberechtigung - 276 23 - 13 - des Grundst374ckswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt 374berschie337ende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach 247 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsverm366gen zuzurechnen. 24 c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexie-rung nach Ma337gabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. ver366ffentlichten Tabelle): Das Endverm366gen betr344gt 564.744,97 200. Das Anfangsverm366gen betr344gt 274 des Grundst374ckswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16 200, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 200. F374r die Ermittlung des dem Anfangsverm366gen nach 247 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zuge-wandten 276 des Grundst374ckswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 200, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 200 auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 200, indexiert (wie vor) 249.795,91 200 abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in H366he von (564.382,66 200 - 249.795,91 200 =) 314.586,75 200 ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn bel344uft sich damit auf (564.744,97 200 - 188.998,47 200 - 314.586,75 200 =) 61.159,75 200. 3. Das Anfangsverm366gen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-richt zutreffend errechnet. Unter Ber374cksichtigung eines Anfangsverm366gens von (5.326,70 200, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 200 und eines nach 247 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs von (1.533,88 200, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 200 er-gibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 200 - 6.612,96 200 - 1.803,91 200 =) 108.216,71 200. 25 - 14 - 4. Die Antragsgegnerin hat danach einen h366heren Zugewinn erzielt als der Antragsteller. Diesem geb374hrt folglich die H344lfte des 334berschusses als Zu-gewinnausgleich, mithin (108.216,71 200 - 61.159,75 200 = 47.056,96 200 : 2 =) 23.528,48 200. Insoweit war das angefochtene Urteil abzu344ndern. 26 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 24.04.2003 - 7a F 183/94 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 UF 78/03 -
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