BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/05 Verk374ndet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 812, 930 Ein Sicherungseigent374mer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs-geber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entsch344digung f374r die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch. 1 - 3 - H. kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigen-tumsvorbehalt und lie337 sie bis September 1997 in gemietete R344ume ein-bauen. Am 10. Dezember 1997 374bertrug er der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Si-cherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar 1999 das Eigentum an den R344umen, in die die Bowlingbahn eingebaut worden war, und f374hrten das Mietverh344ltnis mit H. fort. Nachdem H. insolvent geworden war, k374ndigten sie am 28. November 2001 das Mietverh344ltnis und 374bten das Vermieterpfandrecht an allen einge-brachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die R344u-me an die G. GmbH , die die Bow-lingbahn weiterbetrieb. 2 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsent-sch344digung f374r die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in H366he von 72.000 200 nebst Zinsen und auf zuk374nftige Zahlung monatlicher Entsch344digungen in H366he von 4.000 200 f374r die Dauer der Nutzung, begin-nend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung der Klage auf zuk374nf-tige Zahlung monatlicher Nutzungsentsch344digung als unzul344ssig verwor-fen hat, der Klage in H366he von 40.259,34 200 nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: A. 4 Die Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Ur-teilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe f374r die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschr344nkt. Diese Beschr344nkung ist aber unzul344ssig und unwirksam, so dass die Revision unbeschr344nkt zul344ssig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-schr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (Senat, Urtei-le vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein einheitlicher, nach Grund und H366he streitiger Anspruch. Ein Teil-urteil ohne gleichzeitiges Grundurteil 374ber den restlichen Teil des An-spruches w344re daher unzul344ssig (247 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 B. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungs374bereignungs-vertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 Bowling-bahnen mit Zubeh366r" im "Bowlingcenter K. " bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht ge-m344337 247 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks geworden, weil H. sie nur zu einem vor374bergehenden Zweck mit dem Grundst374ck verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen H.s habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der Bowlingbahn an die Kl344gerin abgetreten. 8 Die Beklagten seien gem344337 247 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen ver-pflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum der Kl344gerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nut-zungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten h344tten durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bow-lingbahn Zubeh366r der von den Beklagten vermieteten R344ume sei, sei in entsprechender Anwendung des 247 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die Beklagten sie mit den Mietr344umen vermietet h344tten. Die Behauptung der Beklagten, sie h344tten nur die R344ume vermietet und nur hierf374r einen 9 - 6 - Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. 10 Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das Recht H.s gem344337 247 539 Abs. 2, 247 258 BGB, die Bowlingbahn weg-zunehmen, seit Ende Mai 2002 verj344hrt sei (247 548 Abs. 2 BGB). Nach dem Eintritt der Verj344hrung sei der Vermieter zwar gegen374ber dem Mie-ter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentsch344di-gung. Dies gelte aber nicht im Verh344ltnis zur Kl344gerin als Eigent374merin der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgl344ubig vom Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegen-374ber dem Eigent374mer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die Regeln des gutgl344ubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend an-wendbar, weil der Vermieter das bestandskr344ftige Besitz- und Nutzungs-recht nicht aufgrund eines den Besitz374bergang begleitenden Rechtsge-sch344fts, sondern als gesetzliche Folge der Verj344hrung erlange. Die H366he der monatlichen Nutzungsentsch344digung sei gem344337 247 287 ZPO auf 2.236,63 200 zu sch344tzen. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im wesentli-chen Punkt nicht stand. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten keinen An-spruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 247 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. 12 - 7 - 1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts, die Beklagten h344tten die Bowlingbahn an die G. GmbH vermietet und daraus Nutzungen im Sinne des 247 100 BGB gezogen. 247 314 BGB a.F., wonach sich die Ver-pflichtung zur Ver344u337erung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubeh366r erstreckt, gilt f374r Mietvertr344ge entsprechend (BGH, Ur-teil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die Vorschrift enth344lt eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als Zubeh366r der vermieteten R344ume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Be-rufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenbeweis den Beklagten oblegen h344tte (vgl. Baumg344rtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. 247 314 Rdn. 1; Staudin-ger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, 247 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht gef374hrt angesehen. Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wort-laut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowling-bahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt f374r die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im 334brigen zeigt die Revision kei-nen Rechtsfehler der Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts auf, son-dern versucht lediglich, diese W374rdigung durch ihre eigene zu ersetzen. 13 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kl344gerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben hat. 14 - 8 - a) Der Sicherungs374bereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 gen374gt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die 374bereigneten Sachen hinreichend be-stimmt, wenn f374r jeden, der die Parteiabreden in dem f374r den Eigentums-374bergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen 374bereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, WM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704, 1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand der 334bereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten Bowlingbahnen mit Zubeh366r bezeichnet. Darin kommt hinreichend be-stimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Ge-genst344nde 374bereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen ben366tigt werden. 15 b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht gem344337 247 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks geworden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil f374r die Voraussetzun-gen des 247 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vor-getragen wurde. 16 3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskon-diktion im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgl344ubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107, 117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Kl344gerin als 17 - 9 - Sicherungseigent374merin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nut-zungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326). 18 Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers richten sich in erster Linie nach den der Sicherungs374bereignung zugrun-de liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungs374bereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 r344umt der Kl344gerin kein Recht auf die Nutzungen ein. Nach Nr. 8.3 kann die Kl344gerin die sicherungs374bereignete Sache zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freih344ndig, auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch 366ffentliche Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht vor. Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treu-h344nderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Ver-344u337erung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbe-fugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungsei-gentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gew344hrleistet dem Sicherungsnehmer f374r den Fall der Nichterf374llung seiner Forderung die Befriedigung aus dem Sicherungsgut, bel344sst den sicherungs374bereigne-ten Gegenstand aber regelm344337ig zun344chst dem Sicherungsgeber zur Nutzung, um ihm die Fortf374hrung seines Betriebes zu erm366glichen. Die-ser Zweck des Sicherungseigentums 344ndert sich nicht zwangsl344ufig mit dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen f374r die Verwertung durch 19 - 10 - den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Wei-se in den Gesch344ftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327). Deshalb geh366rt neben dem Ver344u337erungsrecht ein weiteres Recht, etwa das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwer-tungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nut-zungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen der Kl344gerin H. als Sicherungsgeber zu. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenw344rti-gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 20 1. Ein Anspruch der Kl344gerin gem344337 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Ver-f374gung 374ber das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwen-dung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegen-wert darstellt, den die Beklagten anstelle der Kl344gerin als Sicherungsei-gent374merin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nut-zen. 21 - 11 - 2. Ein Anspruch gem344337 247 687 Abs. 2 Satz 1, 247 681 Satz 2, 247 667 BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Gesch344ft der Kl344gerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berech-tigt. 22 23 3. 247 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage f374r einen eigenen An-spruch der Kl344gerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfand-gl344ubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf Pfandgl344ubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Erm344chtigung ziehen, entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfand-schuldner, dessen Gesch344ft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen (RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe, BGB 247 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezo-gener Nutzungen w344re danach nicht die Kl344gerin, sondern H. als Schuldner und Sicherungsgeber. 4. Ein Anspruch gem344337 247247 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327) kann nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht bejaht werden. 24 Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im Sinne des 247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verj344hrung des An-spruchs des H. gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme der Bowlingbahn (247 539 Abs. 2, 247 258 Satz 2, 247 548 Abs. 2 BGB) rechts-fehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verj344hrung ist ein dauerndes Recht der Beklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegen374ber H. entstan- 25 - 12 - den (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in 247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte Besitzberechtigung gegen374ber der Kl344gerin als Eigent374merin folgt daraus nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittel-baren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur B366sgl344ubigkeit der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des 247 990 Abs. 1 BGB. IV. Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 26 - 13 - Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellun-gen zu den tats344chlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der Kl344gerin aus 247247 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -
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