BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 156/05 vom 4. Oktober 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374h-lens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Das Ablehnungsgesuch wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Inhaberin des ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Spritzgie337en gasgef374llter Kunststoffhohlk366rper betreffenden deutschen Patents 39 13 109 (Streitpatents). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent auf die Klage der Kl344gerin f374r nichtig erkl344rt. Im Berufungsverfahren hat der Se-nat Prof. Dr.-Ing. S. , den Inhaber des Lehrstuhls f374r Kunststofftechnik der Universit344t , zum gerichtlichen Sach- verst344ndigen bestellt. Der Sachverst344ndige hat am 4. Mai 2007 sein schriftli-ches Gutachten vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Kl344gerin be-antragt, den gerichtlichen Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. 1 II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegr374ndet. 2 Ein Sachverst344ndiger kann nach 247 406 ZPO, der auch im Patentnichtig-keitsverfahren anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive 3 - 3 - Gr374nde vorliegen, die in den Augen einer vern374nftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; st. Rspr.). Da-f374r kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Ma337-geblich ist vielmehr, ob f374r die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollst344ndiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverst344ndige in einem aktuellen Mandatsverh344ltnis zu den Prozessbevollm344chtigten des Prozessgegners oder in n344herer Beziehungen zu einer der Parteien steht oder stand (BGH GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Dem von der Kl344gerin vorgebrachten Sachverhalt sind derartige objektive, vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus beachtliche Gr374nde nicht zu entnehmen. Die Kl344gerin hat das Gesuch damit begr374ndet, dass ihr am 19. Juni 2007 zur Kenntnis gelangt sei, dass der gerichtliche Sachverst344ndige in seiner fr374he-ren Eigenschaft als Inhaber der Professur f374r Kunststoff-Werkstofftechnik der und Mitglied der Leitung des Instituts f374r Kunststoffverarbeitung (IKV) dieser Hochschule von der Beklagten in Forschung und Lehre mit wesentlichen Beitr344gen unterst374tzt wor-den sei. 2004 habe die Beklagte dem IKV eine Zweikomponenten-Injektions- spritzmaschine von erheblichem Wert 374bergeben. Mitarbeiter sowie der fr374here Gesch344ftsf374hrer der Beklagten, der auch am IKV promoviert worden sei, h344tten als Referenten bzw. Moderatoren an von dem Sachverst344ndigen geleiteten wis-senschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Ferner seien die Beklagte und der gerichtliche Sachverst344ndige, der auch in seiner jetzigen Position an Ma-schinen der Beklagten forsche, 374ber gemeinsame Forschungsprojekte mitein-ander verbunden (gewesen). 4 - 4 - Der gerichtliche Sachverst344ndige hat demgegen374ber erkl344rt, dass er als Kunststofftechniker Verfahren und Maschinenkonzepte aus dem Bereich der Kunststoffverarbeitung erforsche und sich daher selbstverst344ndlich mit der Technik der Beklagten (wie auch der Kl344gerin) befasse. Es sei unzutreffend, dass er von der Beklagten mehrfach unterst374tzt worden sei und eine langj344hrige intensive Gesch344ftsbeziehung bestehe. Die Ger344tschaften der Beklagten an der seien ausschlie337lich durch seinen dortigen Vorg344nger be- schafft und zum gr366337ten Teil k344uflich erworben worden. Auch die Dissertation des fr374heren Gesch344ftsf374hrers der Beklagten sei nicht von ihm betreut worden. 5 Hiernach ist eine berufliche Beziehung des Sachverst344ndigen zu der Be-klagten, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben k366nnte, nicht glaub-haft gemacht. Der Umstand, dass sich der Sachverst344ndige mit Maschinen der Beklagten (wie nach seiner Erkl344rung auch der Kl344gerin) befasst, reicht hierf374r nicht aus, da dies zum Arbeitsfeld des gerichtlichen Sachverst344ndigen geh366rt und wesentlich f374r seine gerade auch f374r das Nichtigkeitsverfahren relevante Kompetenz auf dem betreffenden Fachgebiet ist. Nach der der Beurteilung zugrunde zu legenden Erkl344rung des Sachverst344ndigen sind auch im 334brigen 6 - 5 - die beruflichen Kontakte des Sachverst344ndigen zur Beklagten, deren gesetzli-chen Vertretern und Mitarbeitern nicht 374ber dasjenige hinausgegangen, was im Rahmen eines 374blichen Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis liegt und in den Augen einer vern374nftigen Partei keinen Anlass geben kann, die Un-befangenheit des Sachverst344ndigen in Zweifel zu ziehen. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -
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