BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 156/05 Verk374ndet am: 12. M344rz 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchuldRAnpG 247 12 Abs. 3, 4 a) Der Entsch344digungsanspruch nach 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist der H366he nach nicht auf den Zeitwert des Geb344udes (247 12 Abs. 3) beschr344nkt. b) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Verkehrs-werts i.S. von 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundst374cken, die der Erho-lung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - XII ZR 156/05 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 30. Januar 2008 am 12. M344rz 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Potsdam vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten nach 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG Entsch344digung f374r ein auf deren Grundst374ck errichtetes Wochenendhaus. 1 Die Beklagte ist Eigent374merin des im Grundbuch von F. unter Flur 13 Flurst374ck 122 eingetragenen Grundst374cks von 1.500 m262. Das Grundst374ck liegt im Au337enbereich und ist im Entwurf des Fl344chennutzungsplans als Waldgebiet ausgewiesen. 2 Mit Vertrag vom 25. April 1968 pachtete der Ehemann der vormaligen Kl344gerin von der Gemeinde F. als staatlicher Verwalterin das Grundst374ck zur Wochenendnutzung. Er errichtete 1968 mit st344dtebaulicher Genehmigung des Rates des Kreises P. einen Bungalow, im Jahre 1976 einen Anbau, ferner einen 3 - 3 - Ger344teschuppen, eine Kl344ranlage sowie eine Duschecke. Nach dem Tode des P344chters f374hrte dessen Ehefrau, die vormalige Kl344gerin, das Pachtverh344ltnis allein fort. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. September 1991 ver344u337erte sie das Wochenendhaus an ihre Tochter, die jetzige Kl344gerin. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2000, das auch von ihrer Tochter unterzeichnet ist, k374ndigte die vormalige Kl344gerin das Pachtverh344ltnis zum 31. Dezember 2000 und gab das Grundst374ck an die Beklagte zur374ck. Die vormalige Kl344gerin hat f374r die Wertsteigerung des Bodens sowie die Erschlie337ung und Bebauung gegen die Beklagte 27.609,76 200 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung im 334brigen zur Zahlung von 10.941 200 verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckge-wiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung der Kl344gerin zur Zahlung von weiteren 17.339 200 nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklag-te mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 4 Nach Erlass des Berufungsurteils ist die vormalige Kl344gerin verstorben. Sie hatte ihre Tochter Claudia M. sowie vier weitere Personen zu Miterben ein-gesetzt, der Tochter dar374ber hinaus den Bungalow im Wege des Verm344chtnis-ses zugewandt. In Erf374llung des Verm344chtnisses haben die Miterben an Frau M. den streitgegenst344ndlichen Entsch344digungsanspruch abgetreten. Frau M. f374hrt den Rechtsstreit als Miterbin weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 6 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r die Revision noch von Bedeu-tung, ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Entsch344digung nach 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG zu. Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Es sei anerkannt, dass die Ver344u337erung des Geb344udes seit dem 3. Oktober 2000 entgegen der Regelung des 247 296 Abs. 2 ZGB auch ohne Eintritt des Erwerbers in das Nut-zungsverh344ltnis m366glich sei. Mit der Ver344u337erung des Geb344udes scheide der bisherige Nutzer nicht aus dem Pachtvertrag 374ber das Grundst374ck aus. Die Entsch344digung stehe dem Nutzer zu. 7 Da die Kl344gerin selbst gek374ndigt habe, l344gen die Voraussetzungen des 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG vor, so dass der Betrag verlangt werden k366nnte, um den der Wert des Grundst374cks durch die aufstehenden Geb344ude erh366ht sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Anspruch nicht auf die H366he des Anspruchs aus 247 12 Abs. 2 SchuldRAnpG begrenzt. Aus 247 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ergebe sich, dass der k374ndigende oder gek374ndigte Nutzer be-rechtigt sei, das aufstehende Geb344ude nach 247 258 BGB wegzunehmen. Der Grundst374ckseigent374mer habe keinen Einfluss darauf, ob sich der Nutzer f374r die Wegnahme oder den Entsch344digungsanspruch entscheide. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers sei ersichtlich, dass ein etwaiger Wertzuwachs des Grund-st374cks dem Nutzer zustehen solle, da dieser es in der Hand habe, dem Eigen-t374mer ein unbebautes Grundst374ck zu 374bergeben. Damit bestehe kein Anlass, die ihrem Wortlaut nach eindeutige Regelung des 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG einzuschr344nken. 8 Die Auffassung der Berufung, der Wert des Grundst374cks sei nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln, widerspreche sowohl der Begr374ndung der Bundesregierung als auch der einhelligen Kommentarliteratur, die ausnahmslos auch das Sachwertverfahren zulie337en. Die Anwendung des Sachwertverfah-rens begegne daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken. 9 - 5 - Nach Erg344nzung des eingeholten Gutachtens gehe die Kammer auf-grund der vorhandenen M344ngel von einer Wertminderung des Bungalows in H366he von 2.845,45 200 aus. Danach ergebe sich folgende Berechnung: Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen betrage der Bodenwert (des im Au337enbe-reich gelegenen Grundst374cks unter Ber374cksichtigung des f374r seine Bebauung bestehenden Bestandsschutzes) 29.800 200, der Wert des Bungalows bei Be-r374cksichtigung eines Instandhaltungsr374ckstaus von insgesamt 2.845,45 200 10.972,55 200; Grundst374ck und Geb344ude seien damit 29.800 200 + 10.972,55 200 = 40.772,55 200 wert. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachver-st344ndigen belaufe sich der abzuziehende Bodenwert des unbebauten (und in-soweit im Au337enbereich nicht mehr bebaubaren) Grundst374cks auf 1.500 200, so dass sich mindestens ein Entsch344digungsanspruch in der von der Kl344gerin gel-tend gemachten H366he ergebe. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 11 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die fr374here Kl344gerin sei nicht aktivlegitimiert gewesen, der Anspruch habe von Anfang an der jetzigen Kl344ge-rin zugestanden. Es kann dahinstehen, ob die fr374here Kl344gerin in den Vorin-stanzen Nutzerin war (in diesem Sinne BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837) oder ob deren Tochter, die jetzige Kl344gerin, Nut-zerin im Sinne von 247 4 SchuldRAnpG war. Die Erben der fr374heren Kl344gerin ha-ben den Entsch344digungsanspruch n344mlich vorsorglich an die Kl344gerin abgetre-ten. Zwar erfolgte die Abtretung erst nach dem Schluss der m374ndlichen Ver-handlung in der Berufungsinstanz. Sie ist aber in der Revisionsinstanz zu be-r374cksichtigen, weil sie unstreitig ist und sch374tzenswerte Belange der Beklagten nicht entgegenstehen (vgl. Z366ller/Gummer ZPO 26. Aufl. 247 559 Rdn. 7 mit zahl-reichen Rechtsprechungsnachweisen). Damit ist die Kl344gerin aktivlegitimiert. 12 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision ist sie auch berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. 13 b) Unangegriffen geht das Berufungsgericht von 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG als Anspruchsgrundlage aus. Entgegen der Auffassung der Re-vision ist dieser Anspruch der H366he nach nicht auf den Wert des Geb344udes be-grenzt. aa) Ob, wie das Berufungsgericht ausf374hrt, bereits Abs. 4 gegen eine Beschr344nkung des Anspruchs aus Abs. 3 entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut spricht, ist zweifelhaft. Die Bestimmung gew344hrt dem Nutzer ein Wegnahmerecht, das der Eigent374mer nicht beeinflussen kann. Es besteht un-abh344ngig davon, wer die K374ndigung ausspricht und aus welchem Grunde ge-k374ndigt wird. Es besteht auch dann, wenn kein Sondereigentum (mehr) besteht und die Materialien wesentliche Bestandteile des Grundst374cks geworden sind (R366vekamp Schuldrechtsanpassung 2. Aufl. 1997 Rdn. 564). Der Nutzer ist be-rechtigt, sie vom Grundst374ck zu trennen und sich anzueignen (Abs. 4 Satz 2). Damit entscheidet allein der Nutzer, ob eine Werterh366hung bestehen bleibt und damit ein Entsch344digungsanspruch entsteht. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass der Nutzer zwar durch Aus374bung des Wegnahmerechts eine Wertsteigerung verhindern kann, dass dies aber nichts dar374ber besagt, ob und ggf. wie eine verbleibende Wertverbesserung zu entsch344digen ist. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil die Regelung des 247 12 Abs. 4 SchuldRAnpG jedenfalls nicht f374r eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes spricht und sich das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zweifelsfrei aus weiteren Umst344nden ergibt. 14 bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Begriff "Entsch344di-gung" i.S. des 247 12 Abs. 2, 3 SchuldRAnpG nicht entnommen werden, dass 15 - 7 - damit nur ein schadensrechtlicher Ausgleich f374r den Rechtsverlust, nicht aber eine umfassende Vorteilsabsch366pfung nach bereicherungsrechtlichen Grunds344tzen zu verstehen sei. Die Entstehungsgeschichte spricht gegen eine solche Auslegung. 16 Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein vom Nutzer auf einem frem-den Grundst374ck errichtetes Bauwerk bei Vertragsbeendigung noch einen erheb-lichen Wert darstellen kann. Er hielt es f374r unangemessen, den Nutzern, die ihre baulichen Investitionen im Vertrauen auf den langfristigen Fortbestand der vertraglichen Nutzungsbefugnis vorgenommen haben, diesen Wert ersatzlos zu nehmen und dem Grundst374ckseigent374mer einen solchen Vorteil unentgeltlich zufallen zu lassen (BT-Drucks. 12/7135 S. 46). Der Gesetzgeber war der Auf-fassung, dass Ausgleichsanspr374che nach dem BGB zweifelhaft seien. Er hielt die Voraussetzungen des 247 547 Abs. 1, 2 BGB a.F. nicht f374r gegeben und Be-reicherungsanspr374che nach 247 951 Abs. 1 BGB f374r fraglich und wollte deshalb mit 247 12 Abs. 1 SchuldRAnpG einen besonderen Ausgleichsanspruch schaffen (aaO). Um Streit zu vermeiden, ob und in welchem Umfang bei Vertragsbeen-digung Ersatz f374r vom Nutzer herbeigef374hrte Wertverbesserungen zu leisten ist, sollte der Grundst374ckseigent374mer zum Wertausgleich verpflichtet sein, wenn das Bauwerk entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR errichtet worden war. Er sollte sich nicht darauf berufen k366nnen, dass der Vertrag ohne sein Zu-tun geschlossen und die Bebauung ohne seine Billigung erfolgt ist. Der Ein-wand einer aufgedr344ngten Bereicherung sollte f374r rechtm344337ig errichtete Ge-b344ude ausgeschlossen sein (R366vekamp aaO Nr. 545). Die vorgeschlagene Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren ge344n-dert und erg344nzt. Terminologische 304nderungsvorschl344ge des Bundesrates wur-den teils aufgegriffen, teils abgelehnt. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegen-344u337erung zur Stellungnahme des Bundesrats deutlich gemacht, dass eine Er- 17 - 8 - setzung des Begriffs "Entsch344digung" durch den Begriff "Ausgleich" bzw. "Er-satz" deshalb nicht in Betracht komme, weil von den Wertersatzprinzipien und -ma337st344ben des BGB gerade abgewichen werden und eine Anlehnung an die Terminologie des 247 314 Abs. 5 Satz 2 ZGB erfolgen solle (Kiethe/Bultmann SchuldRAnpG 247 12 Rdn. 4; R366vekamp aaO Rdn. 547). Nach dieser Bestim-mung sind aber bei Beendigung des Nutzungsverh344ltnisses Wertverbesserun-gen dem Nutzungsberechtigten zu entsch344digen. Damit bieten der Wortlaut des 247 12 SchuldRAnpG und seine Entstehungsgeschichte keinen Anhalt, dass eine Bereicherung nur insoweit ausgeglichen werden soll, als sie mit einem Nachteil des Nutzers verbunden ist. Auszugleichen sind vielmehr die Vorteile, die der Nutzer veranlasst hat und die bei R374ckgabe des Grundst374cks noch werterh366-hend vorhanden sind. cc) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der systemati-sche Zusammenhang der Abs344tze 2 und 3 nicht f374r die von ihr geforderte Be-schr344nkung. 18 Das Gesetz unterscheidet danach, ob das Nutzungsverh344ltnis durch den Eigent374mer oder durch den Nutzer (bzw. durch von ihm verschuldete K374ndi-gung) beendet wird. K374ndigt der Vermieter, so verliert der Nutzer das von ihm errichtete Geb344ude gegen seinen Willen. Da er die Investition im Vertrauen auf den langfristigen Fortbestand des Nutzungsverh344ltnisses vorgenommen hat, soll er eine Entsch344digung erhalten, wenn das Geb344ude zum Zeitpunkt der R374ckgabe noch einen Wert hatte. Der auf seine Investition zur374ckzuf374hrende und noch vorhandene Wert soll ihm zugute kommen, und zwar unabh344ngig da-von, ob das Grundst374ck durch die Bauten eine Werterh366hung erf344hrt. 19 K374ndigt der Nutzer selbst (oder der Verwalter wegen Verschuldens des Nutzers), so bedarf der Nutzer keines Schutzes bez374glich seiner Investitionen. 20 - 9 - Da er das Nutzungsverh344ltnis aus freien St374cken beendet, ist er nicht schutz-bed374rftig. Auch wenn das Geb344ude noch einen Wert hat, erh344lt der Nutzer kei-ne Entsch344digung in H366he seiner Aufwendungen. Hat aber - wie im vorliegen-den Fall - die Errichtung des Geb344udes zu einer Werterh366hung des Grund-st374cks insgesamt gef374hrt, so soll nach der Wertung des Gesetzes diese Wert-erh366hung dem Nutzer zugute kommen, weil sie auf die Investition des Nutzers zur374ckzuf374hren ist und der Eigent374mer zur Werterh366hung nichts beigetragen hat. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch gebietet keine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Zwar trifft es zu, dass der Nutzer, der durch sein eigenes Verhalten Anlass zur K374ndigung aus wichtigem Grund gibt, eine unter Umst344nden h366here Entsch344digung erhalten kann, als wenn er sich pflichtgem344337 verhalten h344tte. Erh366ht n344mlich - wie im Streitfall - wegen des damit verbundenen Bestandsschutzes das Geb344ude den Zeitwert des Grund-st374cks mehr als das Geb344ude selbst wert ist, so f374hrt die K374ndigung des Ver-mieters bei pflichtwidrigem Verhalten des Nutzers (247 12 Abs. 2 Satz 2 SchuldRAnpG) zu einer h366heren Entsch344digung als dann, wenn der Vermieter aus sonstigen Gr374nden k374ndigt und nur der Zeitwert des Bauwerks zu ersetzen ist. Dieser Widerspruch beruht aber auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, die K374ndigung des Vermieters aus Verschulden des Mieters entsch344digungs-rechtlich wie eine K374ndigung des Mieters zu behandeln und dem Mieter keinen Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes des Bauwerkes (Absatz 2) zu geben, son-dern die durch das Bauwerk eingetretene Erh366hung des Verkehrswerts (Ab-satz 3), die nach der Vorstellung des Gesetzgebers geringer ist als der Wert des Geb344udes. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist hinzunehmen und verlangt keine - dem Wortlaut der Regelung widersprechende - Beschr344n-kung der Entsch344digung bei K374ndigung des Mieters, zumal die ordentliche 21 - 10 - K374ndigung seitens des Vermieters ohnehin erheblich eingeschr344nkt ist (vgl. 247 23 SchuldRAnpG). 22 dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung k366nne dazu f374hren, dass sich das Nutzungsverh344lt-nis in ein Spekulationsverh344ltnis umgestalte; der Nutzer w344re aus wirtschaftli-chem Eigeninteresse stets gehalten, eine den Zeitwert des Geb344udes 374ber-schreitende Werterh366hung zu realisieren, w344hrend der Grundst374ckseigent374mer zur Verhinderung einer solchen Entsch344digungspflicht aus 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG einer K374ndigung des Nutzers mit seiner eigenen K374ndigung zu-vorkommen m374sste. Ein Wettlauf, bei dem derjenige profitiere, dessen K374ndi-gung zuerst zugehe, k366nne nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein. Der bef374rchtete Wettlauf ist nicht zu besorgen. Der Nutzer eines Wo-chenendgrundst374cks errichtet ein Geb344ude nicht zu Spekulationszwecken, sondern um es lange zu nutzen. Er hat deshalb in der Regel kein Interesse an einer vorzeitigen Aufgabe. Die ordentliche K374ndigungsm366glichkeit des Vermie-ters ist, wie bereits ausgef374hrt, ohnehin stark beschr344nkt (247 23 SchuldRAnpG). 23 c) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht den Verkehrswert des Grundst374cks nach dem Sachwertverfahren und nicht nach dem Ertrags-wertverfahren ermittelt. 24 Da 247 12 Abs. 1 SchuldRAnpG keine Regeln enth344lt, wie die Verkehrs-werterh366hung festzustellen ist, kann auf die Wertermittlungsverordnung zur374ck-gegriffen werden, die f374r nahezu alle Bereiche anerkannte Grunds344tze f374r die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundst374cken enth344lt (BGH Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - NZM 2001, 440 f.). Nach st344ndiger Rechtspre-chung des BGH (z.B. Urteil vom 11. M344rz 1993 - III ZR 24/92 - Juris) liegt die Wahl der Ermittlungsmethode im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters. Die 25 - 11 - von ihm gew344hlte Wertermittlungsmethode muss jedoch nach den Besonder-heiten des konkreten Falles geeignet sein, den vollen Verkehrswert f374r den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (BGH Urteil vom 12. Januar 2001 aaO). Auf das Ertragswertverfahren abzustellen ist sinnvoll und damit sachgerecht, wenn das zu bewertende Grundst374ck dazu be-stimmt ist, nachhaltige Ertr344ge zu erzielen wie etwa bei Mietwohnh344usern, Ge-sch344fts- und Gewerbegrundst374cken. Dem K344ufer eines derartigen Grundst374cks kommt es n344mlich in erster Linie darauf an, welche Rendite ihm das eingesetzte Kapital in Gestalt der durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Ertr344ge erwirtschaftet. Demgegen374ber eignet sich das Sachwertverfahren f374r Grundst374-cke, die nach der Art ihrer Bebauung vornehmlich nicht auf eine m366glichst hohe Rendite im Verh344ltnis zu den aufgewandten Kosten ausgelegt sind (Klei-ber/Simon Verkehrswertermittlung von Grundst374cken 5. Aufl. 2007 V 247 7 WertV Rdn. 63, 71), sondern der Eigennutzung dienen (BGH Urteil vom 12. Januar 2001 aaO). Unter Beachtung dieser Grunds344tze und auch sonst ohne Ermessens-fehler haben der Sachverst344ndige und ihm folgend das Berufungsgericht den Verkehrswert unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelt. Sie liegen damit auf einer Linie mit der Bundesregierung, die im Gesetzgebungsverfahren der Auffassung war (BT-Drucks. aaO S. 47), dass bei Bauwerken, die Erho-lungszwecken dienen, sich die Bewertung in aller Regel am Sachwertverfahren orientieren muss. Auch die Literatur ist dieser Auffassung 374berwiegend gefolgt (Thiele/R366ske Schuldrechts344nderungsgesetz 247 12 SchuldRAnpG Rdn. 26; Kiethe/Bultmann aaO 247 12 Rdn. 16; a.A. Zimmermann Rechtshandbuch Ver-m366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR 247 12 SchuldRAnpG Rdn. 32). 26 Im Streitfall wurde das Grundst374ck nicht vom Eigent374mer, sondern vom Rat der Gemeinde F. als Verwalter dem Rechtsvorg344nger der Kl344gerin zur Wo- 27 - 12 - chenendnutzung 374berlassen. Von einer wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums zur Erzielung von Renditen kann damit nicht die Rede sein. 28 d) Ohne Erfolg r374gt die Revision, einerseits habe der Sachverst344ndige einen Marktwert, d.h. einen bei Ver344u337erung erzielbaren Preis ermittelt, ande-rerseits gehe er aber davon aus, dass das Grundst374ck ohne Reparaturen an den Geb344uden nicht vermarktet werden k366nne. Denn entgegen der Auffassung der Revision sind die 304u337erungen des Sachverst344ndigen bei der m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens so nicht zu verstehen. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Grundst374ck wegen des bestehenden Reparatur-staus nur eingeschr344nkt zu vermarkten sei, diese Einschr344nkung sich aber mit einem geringen Reparaturaufwand von unter 3.000 200 (unschwer) beheben lie-337e. Dies hat er bei der Ermittlung des Verkehrswertes, den er mit 40.772,55 200 festgestellt hat, bereits ber374cksichtigt. Deshalb hat das Landgericht zutreffend die der Kl344gerin nach 247 12 Abs. 3 SchuldRAnpG zustehende Erh366hung des - 13 - Verkehrswertes durch die Bebauung mit 40.772,55 200 - 1.500 200 (Wert des unbe-bauten Grundst374cks) zugrunde gelegt, wonach sich ein Entsch344digungsbetrag mindestens in H366he des geltend gemachten Anspruchs ergab. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.2003 - 28 C 124/01 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 S 4/04 -
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